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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2018 D-5593/2017

19 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,793 parole·~19 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5593/2017 plo

Urteil v o m 1 9 . April 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).

D-5593/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Sirnak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende November/Anfang Dezember 2015 zusammen mit seiner (syrischen) Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in Richtung Bulgarien, durchquerte in der Folge mehrere europäische Länder und reiste am 1. Dezember 2015 von Deutschland und Österreich herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 18. Dezember 2015 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 10. März 2016 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, an seinem Herkunftsort B._______ herrsche Krieg, man könne praktisch nicht mehr aus dem Haus gehen. Die türkische Armee sei vor Ort, und es seien schon zahlreiche Zivilisten getötet worden. Sein Vater sowie der ca. 18-jährige Bruder E._______ (genannt F._______) und die ca. 13-jährige Schwester G._______ seien Kämpfer. Der Staat habe seinen behinderten Geschwistern deswegen die Rentenzahlungen gekürzt. Sein Vater sei in Derik (Syrien) und kämpfe dort zusammen mit den Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gegen den Islamischen Staat (IS). Der Bruder E._______ sei seit ein paar Jahren Mitglied der Hêzên Parastina Gel (HPG) und kämpfe gegen die türkische Regierung. G._______ sei vermutlich ebenfalls bei den YPG in Syrien. Er selber habe lediglich ab und zu an einer Demonstration teilgenommen. Ein bis zwei Wochen vor seiner Abreise aus B._______ seien die türkischen Behörden zweimal bei seiner Mutter vorbeigegangen und hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Man habe ihn verhaften wollen, um seine Angehörigen dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Er habe jedoch nicht bei seiner Mutter gelebt, sondern in einer Mietwohnung, daher sei er nicht aufgegriffen worden. In der Folge sei sein Bruder E._______ an einem Kontrollposten verhaftet worden. Die Behörden hätten dem Bruder zudem ein Foto von ihm (dem Beschwerdeführer) gezeigt und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er habe dies telefonisch von seinem Vater erfahren. Er sei aus der Türkei ausgereist, da er befürchtet habe, von den türkischen Sicherheitskräften verhaftet oder getötet zu werden. Der Beschwerdeführer brachte ausser-

D-5593/2017 dem vor, zwischen seiner und einer anderen Familie herrsche eine Blutfehde, er sei deswegen jedoch nie persönlich bedroht worden, und dies sei für ihn kein Problem. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. B. B.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es angesichts der bezüglich seiner syrischen Ehefrau verfügten vorläufigen Aufnahme (vgl. die vorinstanzliche Verfügung vom 30. August 2017 betreffend H._______ und die gemeinsamen Kinder, gleiche N-Nummer) infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Befürchtung, ein Opfer der im Jahre 2015 ausgebrochenen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in der Stadt B._______ zu werden, sei nicht asylrelevant, da es dabei nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen gehe. Im Übrigen hätten diese Auseinandersetzungen im Frühling 2016 ohnehin ein vorläufiges Ende gefunden. Bezüglich der Befürchtung, wegen seiner für die YPG und HPG tätigen Angehörigen verhaftet zu werden, sei festzustellen, dass es sich dabei um lokale Verfolgungsmassnahmen handle. Der Beschwerdeführer könne sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen und sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Interesse der Behörden in B._______ nicht primär seiner Person gelte. Er sei selber noch nie in Haft gewesen und habe noch bis kurz vor der Ausreise Personentransporte in den Nordirak durchgeführt. Ausserdem sei sein Bruder offenbar schon vor einiger Zeit festgenommen worden, und seine Mutter sei nach der Beruhigung der allgemeinen Lage in B._______ wieder dorthin zurückgekehrt. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er aus Sicht der türkischen Behörden als unbescholten gelte. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor landesweiten ernsthaften Nachteilen sei daher zu verneinen. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen.

D-5593/2017 C. C.a Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer könnte sich den drohenden Verfolgungsmassnahmen kaum durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen. Er sei in der Türkei seiner Angehörigen wegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Dabei handle es sich durchaus um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers. Dem Bericht der SFH vom 19. Mai 2017 (Türkei: Gefährdungsprofile, Ziff. 2.6, S. 14) sei zu entnehmen, dass für Familienangehörige von mutmasslichen Mitgliedern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) oder PKKnaher Gruppierungen ebenfalls ein Risiko bestehe, in den Fokus der Behörden zu geraten und/oder verhaftet zu werden. Laut Beschwerdeführer seien in verschiedenen Fällen Familienangehörige von Verfolgten in westliche Städte der Türkei geflohen und später dort verhaftet worden. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf zwei Urteile des Gerichts aus den Jahren 2010 und 2013) sei die sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich relevant. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer derartigen Reflexverfolgung zu werden, sei insbesondere dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, jemand stehe zur gesuchten Person in engerem Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers kämpfe seit Jahren auf der Seite der YPG gegen den IS in Syrien. Er werde von den türkischen Behörden gesucht und könne nicht nach B._______ zurückkehren. Auch die jüngere Schwester habe sich den YPG angeschlossen. Der Bruder E._______ sei Anfang 2016 verhaftet worden. Dabei seien ihm Fragen zum Beschwerdeführer gestellt und dessen Foto gezeigt worden. Gegen den Beschwerdeführer sei anschliessend ein Haftbefehl erlassen worden. Er habe diesen jedoch nicht erhältlich machen können. Der Bruder sei inzwischen durch ein Gericht verurteilt worden. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer einer gezielt gegen ihn gerichteten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Türkei über ein zentrales Informationssystem verfüge, in welchem

D-5593/2017 unter anderem auch die Namen der Eltern einer Person gespeichert würden. Dies ermögliche die Identifizierung von Familienmitgliedern von PKK- Angehörigen. Daher sei das Argument, wonach dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, nicht haltbar. Zwar treffe es zu, dass er über Verwandte in Istanbul und Izmir verfüge und sich arbeitsbedingt früher mehrere Monate in Istanbul aufgehalten habe. Damals sei er jedoch nicht von den Behörden fichiert gewesen. Im heutigen Zeitpunkt werde landesweit nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Nach dem gescheiterten Putschversuch und der Eskalation des Kurdenkonflikts verfügten die türkischen Behörden nun über mehrere Listen mit Namen von gesuchten Personen mit Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Daher könne der Beschwerdeführer nicht zu seinen Verwandten in Izmir oder Istanbul gehen. Dies habe der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung gesagt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bezüglich der Suche nach dem Beschwerdeführer weitere Abklärungen zu tätigen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung daher zu kassieren und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.c Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene vorinstanzliche Verfügung (Kopie, inkl. Kopie des Zustellcouverts), eine Vollmacht vom 20. September 2017, ein Urteil des Strafgerichts B._______ vom 9. Februar 2017 (Kopie) sowie eine Anfrage an den kantonalen Sozialdienst vom 18. August 2016 betreffend Ausstellung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit (Kopie). D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 reichte der zuständige kantonale Sozialdienst betreffend den Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist das Original oder zumindest eine beglaubigte Kopie sowie eine Übersetzung des eingereichten türkischen Urteils nachzureichen. Ausserdem wurde mitgeteilt, vorläufig werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Nach zweimaliger gewährter Fristerstreckung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. November 2017 mit, es sei dem

D-5593/2017 Beschwerdeführer nicht gelungen, das Original oder eine beglaubigte Kopie des eingereichten Urteils zu beschaffen. Auch eine Übersetzung habe nicht organisiert werden können, da ein Teil des Textes nicht lesbar sei. G. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack, als Rechtsbeistand beigeordnet. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe weder eine begründete Furcht vor einer „eigenständigen“ Verfolgung noch vor einer mit ernsthaften Nachteilen verbundenen Reflexverfolgung. Zudem verfüge er ohnehin über eine innerstaatliche Fluchtalternative im Westen der Türkei. I. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Dieser liess die Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5593/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5593/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er befürchte, im Zusammenhang mit seinen für die YPG respektive HPG tätigen Familienangehörigen von den türkischen Behörden verhaftet oder gar umgebracht zu werden. Dieser Auffassung kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer selber, abgesehen von sporadischen Teilnahmen an Kundgebungen, welche offensichtlich für ihn keine nachteiligen Folgen hatten, nicht politisch betätigt und insbesondere selber keine Verbindungen zu Gruppierungen, welche von den türkischen Behörden als terroristische Organisationen eingestuft werden, unterhalten hat. Er hat sich den Akten zufolge bisher nichts zuschulden kommen lassen und wurde insbesondere nie verhaftet oder gar angeklagt. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, er sei wegen eigener Tätigkeiten gesucht worden, sondern bringt vor, die lokalen Sicherheitsbehörden hätten ihn Anfang November 2015 zweimal bei seiner Mutter gesucht, um auf diese Weise an seine in kurdischen Organisationen aktiven Familienmitglieder (Vater, Schwester G._______, Bruder E._______) zu gelangen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Sicherheitsbehörden im November 2015 zweimal kurz nacheinander versuchten, den Beschwerdeführer zu erreichen, um ihn zu befragen. Allerdings geht aus den Akten nicht hervor, dass die türkischen Sicherheitskräfte aktiv nach dem Vater und der (minderjährigen) Schwester des Beschwerdeführers gesucht haben oder aktuell suchen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Angaben machte und auch keine Beweismittel einreichte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Besuch der Sicherheitskräfte bei der Mutter des Beschwerdeführers im November 2015 im Rahmen der Fahndung nach E._______, welcher offenbar in B._______ aktiv war (vgl. A14 S. 18), erfolgte, und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hätte befragt werden sollen. Das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an der Person des Beschwerdeführers scheint indessen gering gewesen zu sein. Aus seinen Vorbringen ergibt sich nämlich, dass er vor November 2015 nie von den Sicherheitsbehörden behelligt worden ist, obwohl E._______ und im Übrigen auch sein Vater und die Schwester G._______ angeblich schon seit mehreren Jahren in kurdischen Organisationen (YPG respektive HPG) aktiv waren und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als

D-5593/2017 Chauffeur und den damit verbundenen Personentransporten in den kurdischen Teil des Irak (letztmals eigenen Angaben zufolge zwei Wochen vor der Ausreise) regelmässig an Kontrollposten angehalten und kontrolliert wurde (vgl. dazu A14 S. 3, 8, 10 und 11). Ferner machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die Behörden hätten abgesehen von den zwei kurz aufeinanderfolgenden und vergeblichen Besuchen im November 2015 später erneut bei seiner – weiterhin in B._______ wohnhaften (vgl. A14 S. 18) – Mutter nach ihm gefragt oder anderweitige Anstrengungen unternommen, um ihn zu lokalisieren. Daraus ist zu schliessen, dass die Sicherheitskräfte kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hatten beziehungsweise haben. Gegen das Vorliegen einer den Beschwerdeführer betreffenden asylbeachtlichen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den erwähnten Angehörigen spricht sodann auch der Umstand, dass offenbar weder die Mutter des Beschwerdeführers noch seine übrigen Geschwister (vgl. A3 S. 5), darunter insbesondere auch sein älterer Bruder I._______, welcher ebenfalls überwiegend in B._______ lebt und regelmässig Transportfahrten ins irakische Kurdistan unternimmt (vgl. A14 S. 15), relevanten Behelligungen seitens der Behörden ausgesetzt waren oder sind. Hätten die türkischen Sicherheitsbehörden aufgrund der Aktivitäten von drei Familienmitgliedern tatsächlich ein Interesse daran, den Beschwerdeführer festzunehmen, wäre davon auszugehen, dass sie auch den übrigen Angehörigen gegenüber ein Verfolgungsinteresse bekunden würden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich die Behörden ausschliesslich auf den Beschwerdeführer hätten fokussieren sollen; denn dieser war wie erwähnt vor November 2015 keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt und setzte sich im Übrigen weder offen für seine politisch aktiven Familienangehörigen ein noch stand er mit diesen in engem Kontakt. In Bezug auf den Bruder E._______ ist sodann festzustellen, dass dieser gemäss Angaben des Beschwerdeführers ungefähr am 1. März 2016 verhaftet (vgl. A14 S. 11) und angeblich inzwischen auch verurteilt wurde (vgl. die eingereichte, nur schlecht lesbare Kopie eines Urteils des Strafgerichts B._______ vom 9. Februar 2017). Der Beschwerdeführer war allerdings bis heute nicht in der Lage, das Original oder zumindest eine gut lesbare Kopie des Urteils nachzureichen, weshalb Zweifel an dessen Authentizität angebracht erscheinen. Falls E._______ aber tatsächlich verhaftet und verurteilt wurde, kann immerhin davon ausgegangen werden, dass damit die Befürchtung des Beschwerdeführers, zwecks Druckausübung auf E._______ verhaftet zu werden, obsolet geworden ist und die türkischen Behörden im heutigen Zeitpunkt auch keine Veranlassung mehr haben, den Beschwerdeführer zum Verbleib von E._______ zu befragen. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht

D-5593/2017 plausibel darzulegen vermag, weshalb die türkischen Behörden ein aktuelles Strafverfolgungsinteresse an seiner Person haben oder ihn gar als latente Gefahr für den Staat betrachten sollten. 5.2 Aufgrund des Gesagten erscheint es sodann als wenig plausibel, dass die Sicherheitsbehörden anlässlich der angeblichen Verhaftung von E._______, unter Vorlage eines Fotos, erneut nach dem Beschwerdeführer gefragt haben. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach inzwischen ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, muss angesichts der vorstehenden Ausführungen als unplausibel qualifiziert werden. Bezeichnenderweise wird diese Behauptung auch nicht näher substanziiert. Bis heute wurde zudem auch kein Beleg für den angeblichen Haftbefehl eingereicht, obwohl es dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ohne weiteres hätte möglich sein dürfen, einen allfälligen, tatsächlich bestehenden Haftbefehl erhältlich zu machen, falls nötig mit Hilfe eines Rechtsanwalts. Die Tatsache, dass er diesen angeblichen Haftbefehl bis heute nicht zu den Akten gereicht hat, spricht daher ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens. 5.3 Insgesamt bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort eine asylbeachtliche Reflexverfolgung zu befürchten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer ohnehin allenfalls befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die lokalen Sicherheitsbehörden durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen könnte, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen entgegen den diesbezüglichen, nicht näher substanziierten Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei fichiert wurde und landesweit gesucht wird. Vor der Ausreise hielt er sich zwei Wochen lang in Istanbul bei der Familie des Onkels einer Schwägerin auf, ausserdem hat er eigenen Angaben zufolge schon früher einmal ungefähr ein halbes Jahr in Istanbul gelebt und gearbeitet (vgl. A14 S. 15). Auch in Siirt und Izmir verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte. Es ist angesichts seines Berufs (Chauffeur) davon auszugehen, dass er sich mit Hilfe seiner Verwandten in diesen Städten ohne grössere Probleme eine Existenz aufbauen könnte. 5.4 Da wie erwähnt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Türkei landesweit gesucht wird, besteht entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde auch keine Veranlassung, dies-

D-5593/2017 bezügliche nähere Abklärungen in der Türkei (beispielsweise mittels Botschaftsabklärung) in die Wege zu leiten. Vielmehr ist der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten. Der in der Beschwerde eventualiter gestellte Kassationsantrag ist daher abzuweisen. 5.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Der Umstand, dass sich die Situation in der Türkei in den letzten zwei Jahren und insbesondere seit der Verhängung des Notstands im Juli 2016 verändert hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich kein aktives Mitglied der kurdischen Opposition ist. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort in absehbarer Zukunft einer solchen ausgesetzt zu werden. Die Flüchtlingseigenschaft ist demnach zu verneinen, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. August 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu bereits E. 3).

D-5593/2017 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand in Rechnung gestellt werden kann (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die genannten Bemessungsfaktoren festzulegen ist. Demnach ist das amtliche Honorar im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 900.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5593/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von pauschal Fr. 900.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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