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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2012 D-5593/2012

26 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,898 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5593/2012/mel

Urteil v o m 2 6 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N _______.

D-5593/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma aus F._______, Serbien – am 18. November 2010 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass diese Asylgesuche mit Verfügung des Bundesamtes vom 3. Januar 2011 mit der Begründung abgelehnt wurden, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, und die Beschwerdeführenden folglich aus der Schweiz weggewiesen wurden, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Februar 2011 im Vollzugspunkt beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, welches die Beschwerde mit Urteil E-970/2011 vom 6. Juli 2011 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2011 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch mit Urteil E-4249/2011 vom 5. September 2011 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2012 ein viertes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, die Asylgesuche nach der Anhörung beim BFM am 23. Februar 2012 zurückzogen und ausreisten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Serbien am 27. Mai 2012 in Begleitung ihres jüngsten Sohnes verliess und am darauffolgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo sie bei ihrer Schwägerin wohnen konnte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und dem älteren Sohn am 3. Juli 2012 von Serbien mit dem Bus in die Schweiz gelangt sei und sie seit dem 4. Juli 2012 ebenfalls bei seiner Schwester wohnhaft gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden am 5. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein fünftes Mal um Asyl nachsuchten,

D-5593/2012 dass das BFM das Asylverfahren gestützt auf Art. 35a Abs. 1 AsylG wieder aufnahm, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 13. August 2012 im EVZ Chiasso und der Anhörung beim BFM vom 21. September 2012 im Wesentlichen vorbrachten, aufgrund ihrer Ethnie in ihrem Heimatdorf belästigt zu werden, was sich insbesondere darin manifestiere, dass ihre Kinder die Schule nicht besuchen könnten, die Beschwerdeführerin sexuell belästigt und von männlichen Dorfbewohnern angefasst worden sei sowie in weitere, ihre sexuelle Integrität betreffende Vorfälle involviert gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin indessen auf eine Anzeigeerstattung bei der Polizei verzichtet habe, da letztere den Roma nicht helfe, dass zudem der Schäferhund eines mächtigen Mannes im Dorf absichtlich auf einen ihrer Söhne losgelassen worden sei, er von diesem Hundeangriff leichtere Verletzungen davongetragen habe und sie deshalb Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, was wiederum den Hundebesitzer sowie seine Söhne dazu veranlasst habe, den Beschwerdeführer am Körper zu schädigen, dass die Gerichtsverhandlung zur Klärung dieser Angelegenheit auf unbestimmte Zeit vertagt und die dazugehörenden Akten von der beauftragten Rechtsvertreterin – eine gute Bekannte des Hundebesitzers, wie sich nachträglich herausgestellt habe – nicht mehr ausgehändigt worden seien, dass im Rahmen der Anhörung die Pässe und Identitätskarten der Beschwerdeführenden, eine ärztliche Bescheinigung der (…) des Beschwerdeführers, zwei Arztberichte betreffend den Sohn, zwei Gerichtsvorladungen für den 9. Juli 2012 respektive den 18. September 2012 und ein Gerichtsurteil datiert vom 9. Juli 2012 eingereicht wurden, dass den Beschwerdeführenden ebenfalls am 21. September 2012 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 – eröffnet frühestens am 19. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

D-5593/2012 dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 7. November 2010 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil E-4249/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2011 rechtskräftig abgeschlossen, das vierte Asylgesuch sei von den Beschwerdeführenden selber zurückgezogen worden und sie seien nach allen vier Asylverfahren in ihren Heimatstaat zurückgekehrt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich und nicht glaubhaft ausgefallen seien, die eingereichten Beweismittel die Vorbringen nicht zu belegen vermöchten und es den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführenden mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 26. Oktober 2012 (per Fax) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen liessen, auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Sache sei gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und sinngemäss der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass zudem in der im Original nachgereichten, aber ohne Originalunterschrift versehenen Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2012 (Poststempel) in einem ergänzenden Abschnitt weitere die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers betreffende Beweismittel in Aussicht gestellte wurden, dass der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 – eröffnet am 5. November 2012 – unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, innerhalb von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie die fehlende Vollmacht der Beschwerdeführerin (Art. 11 Abs. 2 VwVG) einzureichen,

D-5593/2012 dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 6. November 2012 die geforderte Vollmacht fristgerecht nachreichte, es indessen erneut unterliess, die Beschwerde zu unterzeichnen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingaben keine Unterschrift der Rechtsvertreterin enthalten, dass jedoch der mit der Vollmacht eingegangene Begleitbrief die Originalunterschrift der Rechtsvertreterin enthält, folglich keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeeingaben vom 26. und 30. Oktober 2012 der Rechtsvertreterin zuzurechnen sind und von ihr eingereicht wurden, weshalb die mangelhafte Beschwerdeeingabe nachträglich formgerecht verbessert wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2. c) und e) S. 99 f.), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

D-5593/2012 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles (fehlende Hinweise) Erfordernis enthält, welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen,

D-5593/2012 dass sich die Beschwerdeführenden mittlerweile in ihrem fünften Asylverfahren befinden, das dritte Verfahren mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-970/2011 vom 6. Juli 2011 sowie E-4249/2011 vom 5. September 2011 rechtskräftig abgeschlossen und das vierte Asylverfahren aufgrund Rückzugs der Asylgesuche abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden somit unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff., mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5) und folglich das formelle Erfordernis offensichtlich erfüllt ist, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AslyG auszugehen ist, dass gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden – sofern sie neue, nicht mit Urteil E-970/2011 vom 6. Juli 2011 rechtskräftig beurteilte Ereignisse betreffen – widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen und folglich nicht glaubhaft sind, dass insbesondere der Hundeangriff auf den Sohn sowie die nachfolgenden damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen, insbesondere da es die Beschwerdeführenden dabei bewenden lassen, lediglich in pauschaler Weise auf ihre ethnische Zugehörigkeit und die dadurch erfahrene Ungerechtigkeit seitens serbischer Behörden sowie frauenspezifische Fluchtgründe zu verweisen, ohne dabei konkret auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen, dass die Beschwerdeführenden insgesamt keine Hinweise zu erbringen vermochten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des dritten beziehungsweise vierten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,

D-5593/2012 dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-5593/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht, dass insbesondere die geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführenden seitens Dritter – sofern die Übergriffe überhaupt glaubhaft sind – keine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstellen, zumal es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, sich zu ihrem eigenen Schutz an die serbischen Behörden zu wenden beziehungsweise ein allfälliges Fehlverhalten lokaler Dienststellen anzuzeigen, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – wie schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-970/2011 vom 6. Juli 2011 E. 4.5 ff. festgestellt – vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die geltende gemachte (…) des Beschwerdeführers sowie seine (…) nicht als derart gravierend bezeichnet werden können,

D-5593/2012 als dass vorliegend aufgrund einer medizinischen Notlage auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden muss, zumal auch in Serbien Behandlungsmöglichkeiten für die vorgebrachten Leiden bestehen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden, die im Besitze von Reisepässen sind, obliegt, gegebenenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das sinngemässe Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5593/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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