Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5593/2011 law/joc Urteil v om 2 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Jordanien, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, LL.M., (..), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2011 / N (..).
D5593/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein jordanischer Staatsbürger islamischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2011 in die Schweiz ein reiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. August 2011 zu den Asyl gründen anhörte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. September 2011– eröffnet am 12. September 2011 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersucht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 –33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D5593/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
D5593/2011 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern vorbrachte, in Jordanien eine sexuelle Beziehung zu einer verheirateten Frau unterhalten zu haben und deswegen von deren Angehörigen mit dem Tode bedroht worden zu sein, dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asyl gesuchs geltend gemachten Sachverhalts, auf die Protokolle der Befragung vom 18. Juli 2011 und der Anhörung vom 5. August 2011 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht folgerte, er wähnte Fluchtgründe seien zufolge widersprüchlicher, tatsachen widriger und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft zu er achten, dass der Beschwerdeführer an der Befragung im EVZ vorbrachte, nachdem er und seine Freundin durch deren Schwester und Schwägerin am 21. Juni 2011 beim Geschlechtsverkehr erwischt worden seien, sei er zur Polizei gegangen und Angehörige seiner Freundin hätten am selben sowie am folgenden Tag sein Elternhaus umzingelt und ihn in der Folge per SMS bedroht (vgl. act. A15/10 S. 6 f.), dass er indessen im Rahmen der Anhörung zunächst verneinte, nachdem er und seine Freundin erwischt worden seien, direkt bedroht worden zu sein, sondern lediglich erwähnte, das Haus sei in seiner Abwesenheit umzingelt worden und er habe sich nach Verlassen des Polizeipostens direkt zum Flughafen begeben (vgl. act. A15/10 S. 9 f.), dass er zudem einerseits behauptete, sich auf dem Polizeiposten befunden zu haben, als ihn sein Bruder telefonisch darüber informiert habe, Angehörige seiner Freundin hätten sein Haus umzingelt (vgl. act. A5/9 S. 6), an anderer Stelle jedoch zu Protokoll gab, er habe diese Nachricht von seinem Bruder erhalten, als er sich zusammen mit seiner Freundin in der Cafeteria aufgehalten habe (vgl. act. A9/12 S. 2), dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ einzig davon sprach, sich aus Angst am 21. Juni 2011 auf einen Polizeiposten begeben zu haben, wo man ihm für 48 Stunden Schutz gewährt haben soll (vgl. act. A5/9 S. 6), im Gegensatz dazu an der Anhörung ausführte,
D5593/2011 er habe sich zusammen mit seiner Freundin auf den Polizeiposten B._______ begeben, wo man ihnen erklärt habe, die Frau, nicht jedoch ihn, schützen zu können (vgl. act. A9/12 S. 2), dass letzteres Vorbringen wiederum nicht in Einklang steht, mit seiner weiteren Erklärung, er sei sich nicht sicher, aber seine Freundin sei aufgrund des Ehebruchs nicht gefährdet, da sie entgegnen könnte, er sei zu ihr gegangen, sie habe nicht zu ihm gehen wollen (vgl. act. A9/12 S. 9), dass trotz der Intervention des jordanischen Königshauses im Kampf gegen Ehrverbrechen respektive Ehrenmorde weiterhin verheiratete Frauen, die eine aussereheliche sexuelle Beziehung mit einem Mann führen, in Jordanien gefährdet sein können, seitens ihres Ehemannes respektive dessen oder ihren eigenen Familienangehörigen Vergeltungsmassnahmen in Form von Gewalt bis hin zur Tötung zu erfahren, dass in diesem Kontext erwähnter Einwand des Beschwerdeführers, seine Freundin befinde sich in Jordanien als Ehebrecherin wohl nicht in Gefahr, wenig plausibel ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ zudem darlegte, seine Freundin Ende 2009 kennengelernt zu haben (vgl. act. A5/10, S. 6), während er an der einlässlichen Anhörung angab, er habe diese bereits anfangs des Jahres 2008 an seinem Arbeitsplatz in der Cafeteria in C._______ kennengelernt und sie habe ihn danach angerufen, und "es" habe so begonnen (vgl. act. A9/12 S. 9), dass er diesen Widerspruch mit der nicht nachvollziehbaren Erklärung, zirka ein Jahr lang nur Telefongespräche mit ihr geführt zu haben, erfolglos aufzulösen versuchte (vgl. act. A9/12 S. 10), dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens am 27. Juli 2011 eingereichte Polizeirapport (vgl. act. A8 Nr. 1) nicht geeignet ist, erwähnte Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, sondern dieser vielmehr weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen lässt, dass – ungeachtet der Frage nach dessen Authentizität – dem polizeilichen Schreiben zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 21. Juni bis am 23. Juni 2011 aufgrund einer Anzeige seiner
D5593/2011 Freundin wegen des Vorwurfes des sexuellen Übergriffs unter Arrest genommen, infolge Rückzugs der Anzeige jedoch wieder freigelassen worden sein soll, dass dieser Inhalt in massivem Widerspruch mit jenen Vorbringen des Beschwerdeführers steht, wonach gegen ihn keine Anzeige erstattet worden sei und er sich am 21. Juni 2011 auf einen Polizeiposten begeben habe, um dort Schutz zu erhalten, was in der Folge für 48 Stunden geschehen sei (vgl. act. A5/9 S. 6, act. 9/12 S. 2 f.), dass angesichts dieser Fülle von Ungereimtheiten, das vom Beschwerdeführer im Weiteren zu den vorinstanzlichen Akten gereichte undatierte, handschriftliche Schreiben seines Bruders (vgl. act. A8 Nr. 2), in dem dieser auf Schwierigkeiten mit der Familie der Freundin des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang auf eine Entführung einer Frau hinweist, als reines Gefälligkeitsschreiben zu erachten ist, dass vor diesem Hintergrund auch die in der Beschwerde angepasste Darstellung des Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer und seine Freundin auf Anraten des Bruders des Beschwerdeführers bei der Polizei Schutz gesucht hätten, wobei die Freundin auf Vorschlag der Polizei eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, nicht zu überzeugen vermag, dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal sich die darin enthaltenen Ausführungen darin er schöpfen, bisherige Sachverhaltsvorbringen zu wiederholen und auf die erwähnten Schreiben der Polizei und des Bruders respektive den darin erwähnten Umstand zu verweisen, dass eine Angehörige res pektive Cousine entführt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen
D5593/2011 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D5593/2011 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Jordanien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Jordanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden sowie in Jordanien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügenden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D5593/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5593/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: