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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2022 D-5592/2021

20 dicembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,976 parole·~25 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. November 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5592/2021

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. November 2021 / N (…).

D-5592/2021 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit seinen Kindern B._______, D._______, E._______ und C._______ im März respektive im April 2012 sein Heimatland. Am 9. März 2020 reisten der Beschwerdeführer sowie B._______ und C._______ in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. B.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers respektive die Mutter seiner Kinder, F._______ (gleiche N-Nummer), ersuchte mit der Tochter G._______, welche am (…) geboren wurde, am 24. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl. B.b Die Tochter D._______ und der Sohn E._______ ersuchten am 12. Februar 2016 um Asyl in der Schweiz. Sie wurden alle mit Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er unter dem Namen H._______ und mit angolanischer Nationalität sowie dem Geburtsdatum vom (…) am 31. Oktober 2019 in Portugal ein Asylgesuch gestellt hat. Zuvor war ihm, am 17. März 2016, ein Schengenvisum durch die portugiesischen Behörden ausgestellt worden. Weitere Visagesuche vom 12. August 2015 (Deutschland), 27. Oktober 2016 (Portugal), 17. Juli 2017 (Belgien), 14. November 2018 (Portugal), 23. Januar 2019 (Deutschland) und 12. Juli 2019 (Portugal) waren ihm durch die jeweiligen Behörden verweigert worden. Ein weiterer Visumantrag wurde am 13. November 2017 in Deutschland gestellt. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, ob dieser abgelehnt oder gutgeheissen worden war. D. D.a Am 12. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region I._______ statt. D.b Das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen

D-5592/2021 oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde am 17. März 2020 durchgeführt. D.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde das Dublin-Verfahren beendet und die Beschwerdeführenden wurden in das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren überwiesen. E. Am 8. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. F. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit Verfügung vom 27. Juli 2020 dem Kanton I._______ zugewiesen. G. G.a Am 17. August 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. G.b Zu seinem Lebenslauf führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er sei in J._______ geboren und in K._______ aufgewachsen und habe nach seinem Maturaabschluss zuerst in L._______, danach in M._______ in einem Laden gearbeitet. Nach der traditionellen Heirat mit F._______ im Jahr 1999 habe er bis zu seiner Ausreise nach Angola Ende März 2012 selbständig einen (…)handel betrieben. In Angola sei er mit (…) in Kontakt gekommen und habe für sie in einer Firma namens (…) respektive als Geschäftsführer gearbeitet und (…) sowie (…) vertrieben. In diesem Zusammenhang sei er mehrmals ins Ausland gereist und habe zu diesem Zweck von (…) einen (gefälschten) angolanischen Pass erhalten, welcher auf die Namen H._______ ausgestellt worden sei. G.c Hinsichtlich seiner Asylgründe legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, seine Ehefrau habe für die Partei Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) Kleider genäht und sich für diese auch politisch engagiert. Anlässlich einer Demonstration im Zusammenhang mit den Wahlen von Januar/Februar 2012 sei sie verschwunden. Er (der Beschwerdeführer) habe erfolglos nach ihr gesucht. Bevor er mit seinen Kindern Ende März 2012 sein Heimatland verlassen habe, seien Soldaten des Präsidenten Joseph Kabila gekommen, hätten nach der Ehefrau gesucht und ihm mit Konsequenzen gedroht. Danach habe er durch die Vermittlung ei-

D-5592/2021 nes in Frankreich lebenden Cousins den Repräsentanten der Apareco (Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo) namens N._______ in Angola kennengelernt und durch diesen schliesslich für (…) arbeiten können. Im Auftrag seines Cousins respektive N._______ sei er im Juli und im August 2016 in die Demokratische Republik Kongo (DRK) zurückgekehrt und habe (…) einkaufen wollen. Er habe zuvor den traditionellen Dorfchef (…) kennengelernt und habe während dieser Geschäftsreise nach (…) im Haus einer seiner Frauen gewohnt. Im August 2016 sei der Dorfchef umgebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zusammen mit anderen im Haus aufgegriffenen Personen am 20. August 2016 verhaftet und während fünf Tagen festgehalten worden. Die angolanischen Behörden hätten ihm unterstellt, an einem Staatsstreich beteiligt gewesen zu sein respektive der Miliz Kamwena Nsapu anzugehören. Nach der Ermordung von (…) sei es im Land zu Unruhen gekommen, anlässlich welcher Personen die Haftanstalt, in welcher er inhaftiert gewesen sei, gestürmt hätten; ihm sei so die Flucht nach Angola gelungen. Im Juni 2017 sei er erneut in die DRK gereist, um einen Auftrag für (…) auszuführen. Dabei habe er im Haus eines Angehörigen der Apareco in Kinshasa gewohnt. Am 10. Juli 2017 sei dessen Nebenhaus, in welchem er (der Beschwerdeführer) gewohnt habe, von Soldaten umzingelt worden. Da man im Haus Waffen gefunden habe, sei er verhaftet und in einem Gebäude in O._______ festgehalten worden. Weil er über einen angolanischen Pass verfügt habe, habe (…) ihn dank ihrer Beziehungen durch die angolanische Botschaft in Kinshasa nach zwei Monaten Haft freibekommen. In der Folge sei er im September 2017 nach Angola zurückgekehrt. Nachdem ein anderer Präsident an die Macht gekommen sei, habe (…) keinen wesentlichen Einfluss mehr gehabt; er habe jedoch weiterhin in Angola gelebt und für sie gearbeitet. Am 9. April 2018 sei er von der (angolanischen) Diréction Nationale Investigation Criminelle (DNIC) vorgeladen worden. Am 8. Dezember 2018 sei er erneut aufgeboten und befragt worden. Im Februar 2019 habe er erneut bei der DNIC vorgesprochen und sei verhaftet worden. Man habe ihn beschuldigt, über einen gefälschten angolanischen Pass zu verfügen sowie an einem versuchten Staatsstreich im Kontext mit den Unruhen von Kamwena Nsapu beteiligt gewesen zu sein. Die angolanischen Pässe von ihm und seinen Kindern habe man ihnen abgenommen und ihm erklärt, dass er am 2. Mai 2019 in die DRK überstellt werde, da er kongolesischer Staatsangehöriger sei. Am 2. Mai 2019 sei er aus dem Gefängnis geholt worden, wobei vorgesehen gewesen sei, ihn zum internationalen Flughafen zu bringen und ihn von dort in die DRK zu überstellen. Dank (…) Hilfe sei ihm jedoch die Flucht gelungen und er sei stattdessen zum nationalen Flughafen gebracht worden, wo bereits seine Kinder gewartet hätten. Über Cabinda seien sie

D-5592/2021 über verschiedene Länder bis nach Frankreich gelangt und schliesslich mit einem Bus in die Schweiz eingereist. Den Asylgesuchen lagen Kopien der (gefälschten) angolanischen Pässe respektive der Identitätskarten der Beschwerdeführenden, diverse Anträge für Schengenvisa, eine kongolesische Wählerkarte sowie eine Ehebescheinigung der DRK den Beschwerdeführer betreffend bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 19. November 2021 – eröffnet am 25. November 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. I. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2021 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten.

D-5592/2021 L. Die Beschwerdeführerenden replizierten mit Eingabe vom 11. Februar 2022. M. Am 18. August 2022 ging beim Gericht eine Kopie des Zivilstandsamtes P._______ ein. Darin wurde die Registrierung einer Geburt eines gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau angezeigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

D-5592/2021 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat (vgl. E. 6.3 hiernach).

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5592/2021 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers zum Fluchtgeschehen widersprüchlich sowie unpräzise ausgefallen seien und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügten. Zudem widerspreche die Handlungsweise des Beschwerdeführers derjenigen, welche von einer Person in dieser Situation zu erwarten gewesen wäre. Hinsichtlich der Gründe der Ausreise im März 2012 aus der DRK habe er sich widersprochen, indem er zuerst dargelegt habe, wegen der erfolglosen Suche nach seiner verschwundenen Ehefrau beinahe «verrückt» geworden zu sein, um später hinzuzufügen, wegen Soldaten von Joseph Kabila, welche bei ihm zu Hause nach seiner Ehefrau gesucht hätten, sein Heimatland verlassen zu haben. Auf die Frage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, welche zur Ausreise geführt hätten, habe er erklärt, dass seine Ehefrau ihren eigenen Weg gegangen sei und er nicht wisse, wohin. Er habe erst auf die Bemerkung der Sachbearbeiterin, dass demnach im Zeitpunkt der Ausreise keine Gefahr für ihn bestanden hätte, angegeben, selber von denselben Soldaten bedroht worden zu sein. Ferner habe er angegeben, sein Heimatland aus Verzweiflung über das Verschwinden seiner Ehefrau verlassen zu haben. Vor diesem Hintergrund wäre anzunehmen gewesen, dass er mehr unternommen hätte, um sie zu finden. Ebenfalls sei es nicht nachvollziehbar, dass er Ende 2012 von seinem Schwiegervater erfahren haben soll, dass seine Ehefrau in eine Haftanstalt in Q._______ gebracht worden sei, er sie jedoch erst drei Jahre nach ihrem Verschwinden kontaktiert habe. 4.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Angola sowie zur (geschäftlichen) Beziehung mit (…) wirkten ferner – so die Vorinstanz – lebensfremd, zumal er keine nachvollziehbaren Erklärungen gegeben habe, wie er als eher unbedeutender Geschäftsführer diese international bekannte Milliardärin kennengelernt haben soll. Ausserdem sei es unrealistisch, dass sie sich persönlich um den Erhalt seines angolanischen Reisepasses, der Aufenthaltsbewilligung und um seine Freilassung im Jahr 2017 in der DRK gekümmert haben soll. Auch seine Aussage, (…) habe ihn im Jahr 2019 vor einer Überführung von Angola in sein Heimatland bewahrt, indem sie erneut Reisepässe für ihn sowie die Kinder organisiert und ihn aus einer Haftanstalt herausgeholt habe, sei unwahrscheinlich, da sich (…) zu diesem Zeitpunkt im Exil befunden und mit eigenen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Zudem seien seine Ausführungen zur Tätigkeit für (…) widersprüchlich. In der ersten Anhörung habe er angegeben, ein Geschäft namens (…), welches mit (…) und (…) gehandelt habe, geführt

D-5592/2021 zu haben. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe er erklärt, verschiedene Läden verwaltet zu haben, wobei dieses Geschäft (…) geheissen habe. 4.3.3 Weiter führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachte Verhaftung während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der DRK 2016 und 2017 habe dieser zwar widerspruchsfrei wiedergegeben, jedoch sei es unerwartet, dass er bei jeder Einreise in sein Heimatland zufällig in politische Unruhen geraten sein soll. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei jeweils zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, überzeuge kaum und passe nicht zu seiner Erklärung, selber an Versammlungen der Apareco teilgenommen zu haben. Zudem könne ihm nicht geglaubt werden, dass er als politisch unbeteiligte Person einem bedeutenden kongolesischen Milizenführer vorgestellt worden sei. Schliesslich erscheine es unrealistisch, dass ihm mithilfe von (…) die Flucht anlässlich der Überstellung in die DRK 2019 gelungen sei. Seine Erklärung hierzu, (…) habe Mitleid mit ihm gehabt und ihm geholfen, weil er gute Arbeit für sie geleistet habe, überzeuge in keiner Weise. 4.4 4.4.1 In der Beschwerde wurde moniert, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, insgesamt detailliert, begründet, plausibel und widerspruchsfrei ausgefallen seien. Er habe die Suche nach seiner Ehefrau, die Hintergründe ihrer Teilnahme an den Demonstrationen und den Grund, weshalb Soldaten von Joseph Kabila nach ihr gesucht hätten, erläutert. Im Anschluss an die Frage, ob es noch andere Gründe für seine Ausreise gegeben habe, habe er präzise geantwortet. Weiter sei zu erwähnen, dass in der DRK auch Familienangehörige politisch aktiver Personen schnell ins Visier der Behörden geraten könnten. Indem ihn die Behörden nach seiner Frau gefragt hätten, sei auch er unter Verdacht geraten. Deshalb sei seine Sicherheit und diejenige der Kinder in Gefahr gewesen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei es nachvollziehbar, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Frau zu kontaktieren, nachdem er von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, da er nicht über ihre Telefonnummer verfügt habe und auch keine weiteren Schritte, sie zu kontaktieren, habe unternehmen können. 4.4.2 Auch zu seinem Leben und den Umständen, wie er (…) kennengelernt und für sie gearbeitet habe, habe er ausführlich und widerspruchsfrei Auskunft gegeben. Er habe erklärt, dass der Kontakt zu ihr durch seinen in Frankreich lebenden Cousin zustande gekommen sei. Des Weiteren sei es

D-5592/2021 selbstredend, dass (…) ihm einen Pass habe ausstellen lassen, zumal er für sie mehrmals geschäftlich im Ausland gewesen sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er detailliert und widerspruchsfrei erklären können, weshalb (…) ihm einen angolanischen Pass besorgt und ihn aus der Haft befreit habe. Zu den verschiedenen Namen der Firmen, in welchen er für (…) gearbeitet habe und welche ihm als Widersprüche ausgelegt worden seien, sei zu präzisieren, dass ein Name derjenige der Generaldirektion des Ladens und der andere derjenige der Filiale sei. 4.4.3 Bezüglich der Befreiung aus der Haft im Mai 2019 treffe es zwar zu, dass (…) zu dieser Zeit im Exil gelebt habe. Jedoch sei es nicht unglaubhaft, dass sie dennoch über Einfluss verfügt und mittels verschiedener Personen die Befreiung sowie die Erstellung neuer (angolanischer) Pässe aus dem Ausland organisiert habe. Auch zum Vorhalt der Vorinstanz, es sei unerwartet, dass der Beschwerdeführer bei jedem seiner Einreisen in die DRK in politische Unruhen geraten sei, sei entgegenzuhalten, dass er detailliert, präzise sowie widerspruchsfrei ausgeführt habe, wie es zu den jeweiligen Verhaftungen gekommen sei. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob

D-5592/2021 die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Verschwinden seiner Ehefrau im Jahr 2012 glaubhaft darzulegen. Seine Ausführungen zu den zahlreichen, ihm gestellten Fragen, wie er nach ihr gesucht haben soll, verbleiben insgesamt unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. So überzeugen seine äusserst unpersönlichen Schilderungen kaum, dass er über ihr Verschwinden zwar «fast verrückt geworden» sein soll, jedoch keine besonderen Schritte unternommen haben soll, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, ausser sich «einfach» bei den Leuten zu erkundigen und «im Gefängnis» nachzufragen. Dabei fällt unter anderem auf, dass er nicht zu konkretisieren vermochte, in welcher Haftanstalt er auf der Suche nach ihr nachgefragt habe (vgl. SEM-Akte A26/22, F91-94). Ferner erstaunt es, dass er nichts weiter unternommen haben soll, um seine Ehefrau zu kontaktieren oder sie in der Haft zu besuchen, nachdem er von seinem Schwiegervater Ende 2012 erfahren haben soll, dass sie sich in der Haftanstalt in Q._______ befinden würde. Seine einzige Erklärung, er sei nicht im Besitz ihrer Telefonnummer gewesen, überzeugt vor diesem Hintergrund ebenso wenig wie die fehlende persönliche Betroffenheit und die fehlende Initiative nach dem Einholen weiterer Informationen über sie und ihre Haft (vgl. SEM-Akte A26/22, F96-102). Überdies ist es nicht nachvollziehbar, wieso die Soldaten seine Ehefrau gesucht haben sollen, obwohl sie sich in diesem Zeitpunkt gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits in Haft befunden hat. Sodann konnte er weder konkretisieren noch glaubhaft darlegen, in diesem Zusammenhang einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, zumal davon auszugehen ist, dass die Soldaten bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse den Beschwerdeführer anlässlich der von ihm geschilderten dreimaligen Besuche mitgenommen hätten (vgl. SEM-Akte A26/22, F75, F78-90). Schliesslich bleibt es fraglich, ob er und seine Ehefrau – bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Verfolgung – zum heutigen Zeitpunkt in den Augen der kongolesischen Behörden respektive der ehemaligen Soldatentruppen von Joseph Kabila immer noch als Oppositionelle betrachtet werden würden, zumal seit Januar 2019 Félix Tshisekedi als Präsident amtiert und der ehemalige Präsident Joseph Kabila kaum mehr über Einfluss verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-5730/2019 vom 29. Juli 2021 E. 8.2).

D-5592/2021 5.3 Sodann ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen überzeugend darzulegen, für (…) gearbeitet und diese persönlich gekannt zu haben. Neben der Tatsache, dass er keinerlei Beweismittel zu diesen Tätigkeiten einreichte, obwohl angesichts der angeblich mehrjährigen Arbeit für sie dies erwartet werden könnte, überzeugen seine oberflächlich und vage gehaltenen Ausführungen zu seinen beruflichen Aktivitäten für (…) nicht. Dementsprechend erstaunt es nicht, dass er die Widersprüche zum Geschäft respektive den Geschäften, in welchen er für (…) gearbeitet haben soll, nicht entkräften konnte. So gab er in seiner ersten Anhörung an, in einem Laden namens (…) tätig gewesen zu sein. In der ergänzenden Anhörung führte er hingegen aus, in mehreren Läden mit dem Namen (…) gearbeitet zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass zwar eine Firma mit dem Namen (…) in Angola existiert, deren Vertrieb jedoch in keiner Weise den Beschreibungen des Beschwerdeführers entspricht und auch nicht ersichtlich ist, dass (…) oder deren Familienangehörigen daran beteiligt wären (vgl. https://www.sa-[...].com, abgerufen am 6. Dezember 2022). Zudem bleibt zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse ([…] in Luanda), wo sich das angebliche Geschäft mit (…) befinden soll, gemäss Google-Maps nicht existiert (vgl. SEM-Akte A26/22, F145-148). 5.4 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen ergeben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Ndemba in der DRK zwischen Juli und August 2016 sowie seiner anschliessenden Verhaftung. So fielen bereits seine Angaben, für wen er im Rahmen eines geschäftlichen Auftrags in der (…)-Region unterwegs gewesen sei, widersprüchlich aus. In der Anhörung erklärte er, im Auftrag von N._______ nach Ndemba gereist zu sein, wohingegen er in der ergänzenden Anhörung ausführte, dass er für seinen Cousin, welcher in Frankreich lebe, (…) habe einkaufen wollen (vgl. SEM-Akte A226/22, F112; SEM-Akte A36/18, F34). Ausserdem erweist es sich als realitätsfremd, dass er sich ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt zu Geschäftszwecken in die konfliktgeladene Region der DRK begeben haben soll, obwohl bereits im April 2016 der Konflikt zwischen dem Anführer (…) und der Regierung eskaliert war. Verschiedenen Quellen zufolge verschärfte sich die Gewalt nach dessen Ermordung am 12. August 2016 und löste eine enorme Fluchtwelle in der Region (…) in Richtung Angola aus. Alle Konfliktparteien übten unerhörte Gewalt gegen die Zivilbevölkerung aus. Massaker, Vergewaltigungen und Entführungen waren an der Tagesordnung. Häuser wurden geplündert und angezündet (vgl. https://webdoc.rfi.fr/rdc-(...)-violence-kamwina-nsapuonu/chronology/index.html; https://www.eda.admin.ch/countries/dehttps://www.sa-[...].com/ https://www.eda.admin.ch/countries/democratic-republic-congo/de/home/internationale-zusammenarbeit/projekte.html/content/dezaprojects/SDC/de/2017/7F09906/phase1

D-5592/2021 mocratic-republic-congo/de/home/internationale-zusammenarbeit/projekte.html/content/dezaprojects/SDC/de/2017/7F09906/phase1; International Crisis Group, Kamuina Nsapu Insurgency Adds to Dangers in DR Congo, 21. März 2017, https://www.fidh.org/IMG/pdf/massacres_au_(...)i_rapportfidh_dec2017.pdf, S. 79f.; The Stolen Childhoods of (…), DRC - Amnesty International, alle abgerufen am 13. Dezember 2022). Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der bereits im April 2016 äusserst angespannten Sicherheitslage ist es nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt haben soll, zu Geschäftszwecken inmitten dieser gewalttätigen Unruhen einzureisen und auch noch den Anführer (…) aufzusuchen. Des Weiteren würde es sich als nicht stringent erweisen, dass er bis zum 20. August 2016 zugewartet haben soll, anstatt zu flüchten, nachdem (…) bereits eine Woche zuvor, am 12. August 2012, umgebracht worden war (vgl. SEM-Akte A26/22, F112; SEM-Akte A36/18, F37). Entsprechend kann ihm deshalb auch nicht geglaubt werden, dass er von den kongolesischen Behörden inhaftiert wurde. 5.5 Ungeachtet der fragwürdigen Umstände hinsichtlich der Beziehung zu (…), welche den Beschwerdeführer unter abenteuerlichen Umständen aus Mitleid und aufgrund seiner guten Arbeitsleistungen vor einer Rückführung und der Haft gerettet, seine Kinder zu ihm gebracht und der Familie anschliessend erneut falsche Pässe ausgestellt haben will (vgl. SEM-Akte A26/22, F24-27, F103, F106, F110, F143; SEM-Akte A36/18, F56, F61-70, F73-74), erweist sich seine zweite angebliche Verhaftung am 10. Juli 2017 in Kinshasa ebenfalls als unglaubhaft sowie widersprüchlich. In der ersten Anhörung erklärte er hierzu, die kongolesischen Behörden hätten in der fraglichen Nacht zuerst an die Tür des Hauses eines Bekannten, wo er geschlafen habe, geklopft und als er diese geöffnet habe, hätten sie ihm direkt Handschellen angelegt, wohingegen er in der ergänzenden Anhörung ausführte, er habe geschlafen, als Beamte die Tür des Gebäudes aufgebrochen hätten, eingedrungen seien und ihn festgenommen hätten (vgl. SEM-Akte A26/22, F129-130, SEM-Akte A36/18, F40). Sodann erscheint es kaum nachvollziehbar, dass die kongolesischen Behörden ihn nach seiner Verhaftung nicht als kongolesischen Staatsangehörigen identifiziert haben wollen, zumal bei der anschliessenden Hausdurchsuchung neben Waffen auch seine anlässlich seines Aufenthalts in Kinshasa erneuerte (kongolesische) Wählerkarte hätte gefunden werden müssen und dabei seine richtige Identität zum Vorschein gekommen wäre. Ausserdem konnte er nicht erklären, wie (…) durch einen angolanischen Botschafter von seinem Aufenthalt in der Haftanstalt in O._______ erfahren und ihm geholfen https://www.eda.admin.ch/countries/democratic-republic-congo/de/home/internationale-zusammenarbeit/projekte.html/content/dezaprojects/SDC/de/2017/7F09906/phase1 https://www.eda.admin.ch/countries/democratic-republic-congo/de/home/internationale-zusammenarbeit/projekte.html/content/dezaprojects/SDC/de/2017/7F09906/phase1 https://www.fidh.org/IMG/pdf/massacres_au_(...)i_rapportfidh_‌dec2017.‌pdf https://www.fidh.org/IMG/pdf/massacres_au_(...)i_rapportfidh_‌dec2017.‌pdf https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2018/07/the-stolen-childhoods-of-kasai-drc/ https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2018/07/the-stolen-childhoods-of-kasai-drc/

D-5592/2021 haben soll. Aus den Anhörungsprotokollen geht nicht hervor, dass er während seiner angeblichen Haft in Kontakt mit Vertretern der angolanischen Botschaft oder anderen Personen getreten wäre, welche (…) oder ihre Helfer über seinen Verbleib hätten informieren können (vgl. SEM-Akte A26/22, F108; F119-121; F126; SEM-Akte A36/18, F40, letzter Abschnitt, F46-48). Ferner ist festzustellen, dass er zwar zum Teil detailliert und mit einzelnen Realkennzeichen einen Aufenthalt in einer Haftzelle beschrieben hat (vgl. SEM-Akte A26/22, F122-124; SEM-Akte A36/18, F40). Vor dem Hintergrund seiner ansonsten unglaubhaften Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich die durchaus glaubhaft beschriebene Haft in einem anderen als von ihm geschilderten Kontext zugetragen haben muss, deren näheren Umstände dem Gericht nicht bekannt sind. 5.6 5.6.1 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er wegen seiner angeblichen Verbindung zu den Apareco von der DNIC befragt und deswegen Probleme erfahren haben soll. Es erweist sich als kaum wahrscheinlich, dass die angolanischen Behörden Interesse an (mutmasslichen) Mitgliedern dieser ausschliesslich kongolesischen Oppositionsgruppierung, welche während der Regierungszeit des kongolesischen Präsidenten Joseph Kabila und der kongolesischen Politik in der Diaspora aktiv war, gehabt haben können (vgl. Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Rapport de mission en République démocratique du Congo [RDC] – 30 juin - 7 juillet 2013, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/rapport_de_mission_rdc_ 2014. pdf, [S. 70], abgerufen am 13. Dezember 2022). 5.6.2 Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer der Apareco nahegestanden oder sich gar für diese engagiert hat, ist bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass ihm Gefahr droht oder drohen könnte, deshalb verfolgt zu werden. Seit der Erlangung der Präsidentschaft durch Félix Tshisekedi im Januar 2019 haben sich viele ehemalige Mitglieder dem neuen Präsidenten anschlossen und sind nach Kinshasa zurückgekehrt. Dabei wurde das Ende der oppositionellen Diaspora der Apareco angekündigt, welche während der Regierungszeit des kongolesischen Präsidenten Joseph Kabila, zwischen 2001 und 2019, aktiv gewesen war (vgl. Radio France Internationale [RFI], RDC: mort de Honoré Ngbanda, ancien conseiller spécial de Mobutu [Audio-Beitrag vom 21. März 2021], https://www.rfi.fr/fr/afrique/20210321-rdc-mort-de-honor%C3%A9-ngbanda-ancien-conseiller-

D-5592/2021 sp%C3%A9cial-de-mobutu, UK Home Office, Country Policy and Information Note – Democratic Republic of Congo: Opposition to government, 11.2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/ system/uploads/attachment_data/file/848548/DRC_-_Oppn_-_CPIN _- _v3.0__November_2019_.pdf, beide abgerufen am 13. Dezember 2022). Ausserdem ist nicht bekannt, dass ehemalige Mitglieder der Apareco durch kongolesische Behörden zum heutigen Zeitpunkt verfolgt würden. 5.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, die Beschwerdeführenden damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen und ihre Asylgesuche ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden mit der Verfügung des SEM vom 19. November 2021 die vorläufige Aufnahme gewährt, weshalb es sich erübrigt, die Wegweisungshindernisse zu prüfen. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements

D-5592/2021 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 11. Januar 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.2 Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'275.– ein. Der ausgewiesene Aufwand sowie die Auslagen sind nicht zu beanstanden und dem amtlichen Rechtsbeistand ist für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'275.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5592/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'275.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

Versand:

D-5592/2021 — Bundesverwaltungsgericht 20.12.2022 D-5592/2021 — Swissrulings