Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5588/2014
Urteil v o m 5 . November 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).
D-5588/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender tunesischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 sein Heimatland verliess und am 4. Juni desselben Jahres illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 18. Juni 2014 (nachfolgend: BzP) sowie der Anhörung im EVZ D._______ zu den Asylgründen vom 25. August 2014 (nachfolgend: Anhörung) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Tunesien die Maturität mit Schwerpunkt Informatik absolviert, anschliessend an der Universität das Studium der italienischen Sprache aufgenommen und nach zwei Jahren aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, dass er in Tunesien über drei Jahre hinweg keine Anstellung (namentlich in der Hotellerie) gefunden habe, worauf er in die Schweiz gekommen sei, um hier seine Sprachkenntnisse zu vertiefen und Arbeit zu finden, dass er während der Anhörung ergänzend vorbrachte, einer seiner Brüder habe im Oktober 2013 den Sohn seines Cousins getötet, worauf dieser und dessen nähere Verwandtschaft an ihm und seinen Angehörigen Blutrache hätten nehmen wollen, er aus Furcht vor den Drohungen seines Cousins zu einem Freund nach Tunis gezogen und danach in die Schweiz geflüchtet sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. August 2014 – eröffnet am 29. August 2014 – ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand halten, dass er in der Hauptsache angegeben habe, in die Schweiz gekommen zu sein, um arbeiten zu können, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei,
D-5588/2014 dass er anlässlich der BzP ausdrücklich verneint habe, weitere Gesuchsgründe zu haben, dass er in der BzP die Frage, ob er Probleme mit anderen Personen gehabt habe, verneint habe, dass die Erklärung, er habe nicht genau gewusst, was er in der BzP hätte erzählen sollen, weil es für ihn neu gewesen sei, weshalb er seine Furcht vor Blutrache erst während der Anhörung geltend gemacht habe, das Nachschieben von Asylgründen in keiner Art und Weise rechtfertige, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den verwandtschaftlichen Auseinandersetzungen ohne Substanz und Tiefe, damit nicht glaubhaft seien und er selbst angegeben habe, zuletzt bei seinem Freund in Tunis ohne diese Probleme gelebt zu haben, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 29. September 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren sei, dass er die Beschwerde in materieller Hinsicht damit begründete, er habe während der Anhörung angegeben, er sei von mehreren Cousins in Tunesien bedroht worden und er fürchte, von ihnen umgebracht zu werden, dass er nun in der Schweiz eine Frau gefunden habe, die er bald heiraten werde, und sich wünsche, in der Schweiz arbeiten und ein "reguläres" Leben führen zu können,
D-5588/2014 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeit nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
D-5588/2014 ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nicht stichhaltig auseinandersetzt und weitgehend die im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten Asylgründe wiederholt, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der BzP zu den Asylgründen angesichts deren summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, es sich aber anders verhält, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer die während der Anhörung geltend gemachte Drittverfolgung – er fürchte sich vor der Blutrache eines Cousins – anlässlich der BzP nicht erwähnte und gar auf Nachfrage hin verneinte, dass weitere Gesuchsgründe vorlägen und er keine Probleme mit weiteren Personen habe, weshalb die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Drittverfolgung als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer sodann die Protokolle der BzP und Anhörung unterschriftlich genehmigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften lassen muss, dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend bestätigt,
D-5588/2014 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
D-5588/2014 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal er mit einer weitreichenden Verwandtschaft (…) über ein Beziehungsnetz verfügt, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6), dass somit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Urteil die Begehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und
D-5588/2014 der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informieren, mit der Urteilsfällung hinfällig werden, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu qualifizieren sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5588/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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