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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2010 D-5586/2010

13 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,949 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-5586/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Kasachstan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5586/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kasachstan am 29. Dezember 2009 verliess und über Österreich am 5. Januar 2010 zusammen mit B._______ (N [...]; D-5082/2010), ihrem angeblich religiös angetrauten Ehemann, in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie am 12. Januar 2010 summarisch befragt, am 29. Januar 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen und am 21. Juni 2010 einlässlich angehört wurde, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ein alkoholkranker Polizist habe sie seit anfangs November 2009 belästigt sowie einmal auch zu entführen versucht, dass sie ihn zwar bei der Polizei angezeigt habe, er aber nur einen Tag in Gewahrsam genommen worden sei, weil sein Vater eine hohe Position in der Behörde habe, dass sie B._______ am Telefon von ihren Problemen erzählt habe und daraufhin auf seinen Rat mit ihrem Pass und einem österreichischen Visum zu ihm nach Österreich geflüchtet sei, von wo sie zusammen weiter in die Schweiz gereist seien, aus Furcht, von den österreichischen Behörden getrennt zu werden, weil sie nicht offiziell verheiratet seien, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des recht lichen Gehörs zur getrennten Wegweisung von B._______ lediglich erwiderte, sie wolle mit diesem zusammenbleiben, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen ihre Identitätskarte, ihren Geburtsschein, ihren Führerschein und eine Zivilstandsbestätigung einreichte, dass am 8. Februar 2010 vonseiten des BFM ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an die österreichischen Behörden erging, dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 3. März 2010 mitteilten, sie erachteten sich für die Prüfung dieses Asylantrags nicht für zuständig, da keine identischen Fingerabdrücke vorlägen, kein Vi- D-5586/2010 sum für Österreich erteilt worden sei und B._______ in Österreich angegeben habe, er sei ledig, dass die österreichischen Behörden einer Übernahme von B._______ zustimmten, weshalb das BFM auf dessen Asylgesuch am 5. Juli 2010 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2010 – eröffnet am 6. Juli 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass ihre Schilderungen unsubstanziiert und unlogisch seien, da sie vernünftigerweise entsprechende Vorkehrungen getroffen hätte, um sich vor den Nachstellungen des Mannes zu schützen, und beispielsweise eine Zeit lang nicht mehr zu Hause übernachtet hätte, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich nur ein einziges Mal an die Polizei gewandt habe und nach dem Entführungsversuch nicht mehr zu dieser gegangen sei, da sie davon ausgegangen sei, ihr würde nicht geholfen, obwohl der Mann bei der ersten Anzeige einen Tag in Gewahrsam genommen worden sei, dass es unlogisch sei, dass sie erst Mitte November 2009 die Polizei gerufen haben wolle, da sie gedacht hätte, die Nachstellungen würden irgendwann aufhören, dass sie an anderer Stelle hierzu unvereinbar gesagt habe, sie habe immer Angst gehabt, der Mann würde sie in seine Gewalt nehmen, dass ihre Aussagen zudem insofern widersprüchlich seien, als sie an der summarischen Anhörung vorgebracht habe, sie habe sich Ende November 2009 an die Polizei gewandt, und an der einlässlichen Anhörung angegeben habe, dies sei Mitte November 2009 gewesen, dass das Asylgesuch nach dem Gesagten abzuweisen und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, D-5586/2010 dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Familie berücksichtigt werde (Art. 44 Abs. 1 AsylG), jedoch nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin mit B._______ verheiratet sei oder mit diesem eine dauerhafte eheähnliche Beziehung gelebt habe, dass B._______ in Österreich behauptet habe, er sei ledig, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit B._______ nicht zivilrechtlich verheiratet sei und aus ihrer Zivilstandsbestätigung hervorgehe, dass sie ledig sei, dass die geltend gemachte religiöse Heirat nicht belegt und auch nicht glaubhaft sei, dass ihre diesbezüglichen Angaben unsubstanziiert seien und sich beispielsweise ihre Antworten auf die Frage nach ihrer Trauung in der Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen erschöpfe, dass sie nicht gewusst habe, wieso B._______ sich in Kasachstan aufgehalten habe, und gemutmasst habe, er habe einen Kurs besucht, während er ausgesagt habe, er habe einen Onkel besucht, dass die Beschwerdeführerin vorbringe, B._______ sei am 1. oder 2. August 2008 nach Afghanistan zurückgekehrt, während er darlege, dies sei am 30. Juli 2008 gewesen, dass sie sich weiter widerspreche, indem sie in der summarischen Befragung angegeben habe, sie habe von September bis November 2008 nichts mehr von B._______ gehört, Ende November 2008 habe er ihr mitgeteilt, dass er ein Problem habe, in der ersten Woche im Dezember 2008 habe er noch einmal angerufen und dann habe sie nichts mehr von ihm gehört, während sie in der Anhörung ausgesagt habe, er habe ihr im September und Oktober 2008 mitgeteilt, er habe Probleme, und im Dezember 2008 habe er ein- oder zweimal in der Woche angerufen, dass die Beschwerdeführerin mit B._______ schliesslich kaum zwei Monate im Sommer 2008 in Kasachstan zusammen gewesen sei und ihn erst am 29. Dezember 2009 in Österreich wieder getroffen habe, D-5586/2010 dass es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen bleibe, allfällige Ehevorbereitungen von ihrem Heimatstaat in Angriff zu nehmen und dort entsprechende rechtliche Schritte in die Wege zu leiten, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass sie in formeller Hinsicht um Vereinigung ihres Verfahrens mit dem ihres angeblichen Ehemannes B._______, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie dabei zur Begründung ausführte, die Einschätzung, welche Verhaltensweise der allgemeinen Erfahrung und Logik entspreche, sei oft subjektiv gefärbt und unterschiedliche Darstellungen zwischen den Anhörungen seien häufig, dass sie bereits an den Anhörungen gesagt habe, dass sie nicht bei Freundinnen habe übernachten können, weil diese zu weit weg wohnten und verheiratet seien, dass sie auch ihren Arbeitgeber nicht um Hilfe habe bitten wollen, da sie nicht gut ausgekommen seien, und dass dieser Mann sie auch gefunden hätte, wenn sie für eine Weile zu jemandem gegangen wäre, dass sie mit Verweis auf verschiedene Berichte geltend machte, in Kasachstan seien Brautentführungen wieder üblich und die Frauen würden sich nur selten trauen Anzeige zu machen, dass die Tatsache, dass der Mann nur kurz in Gewahrsam genommen worden sei, keine Ermutigung für eine weitere Anzeige gewesen sei, weshalb sie stattdessen die Hilfe ihrer Mutter und ihres Mannes gesucht habe, D-5586/2010 dass ihre Methoden, sich zu wehren, eine gewisse Bandbreite aufgewiesen hätten und sie diesen Mann einerseits ignoriert habe, gleichzeitig aber weiterhin Angst vor seiner Gewalt gehabt habe, dass der Widerspruch zwischen den Aussagen, sie habe Mitte beziehungsweise Ende November 2009 Anzeige gemacht, nicht wesentlich sei, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig wäre für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss komme, ihre Beziehung zu B._______ falle unter den Schutz von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5586/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass es insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin trotz der Nachstellungen dieses Mannes jeden Tag von der Arbeit alleine auf den Heimweg zu sich nach Hause aufmachte, obwohl sie diesen dort vermutet habe, D-5586/2010 dass ihre Einwände, ihre Freundinnen wohnten zu weit weg und mit ih rem Arbeitgeber habe sie sich nicht verstanden, nicht zu überzeugen vermögen und als Schutzbehauptung zu werten sind, dass zudem festgehalten werden kann, dass dieser Mann gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in Y._______ als Polizist gearbeitet habe (A25 F9), sodass es unwahrscheinlich ist, dass er sich fast jeden Tag ins 700 km entfernte Almaty begeben hat, um dort die Beschwerdeführerin zu belästigen, dass ergänzend angemerkt werden kann, dass das Problem der Brautentführungen vor allem in den ländlichen Gebieten von Kasachstan vorkommt und sich die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort in der Hauptstadt Almaty ohne weiteres an die Polizei hätte wenden können, zumal diese bei der ersten Anzeige nicht untätig geblieben sei und den Mann in Gewahrsam genommen habe, oder notfalls an die nächst höhere Instanz hätte gelangen können, wäre die Polizei tatsächlich nicht mehr aktiv geworden, dass die Tatsache, dass dieser Mann selber Polizist und sein Vater ein hohes Behördenmitglied sind, daran nichts zu ändern vermag, da sie aus dem 700 km entfernten Y._______ nur wenig Einfluss auf das Verfahren in der Hauptstadt haben dürften, dass auch die weiteren Einwände in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-5586/2010 dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG), dass die religiöse Trauung der Beschwerdeführerin mit B._______ aber nicht belegt ist und aufgrund der Akten auch keine genügenden Anknüpfungspunkte einer tatsächlich gelebten eheähnlichen Beziehung der beiden erkennbar sind, dass die diesbezüglichen ausführlichen und begründeten Erwägungen des BFM vollumfänglich zu überzeugen vermögen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass darüber hinaus darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Ehemann am 1. oder 2. Juni 2008 kennengelernt habe und die religiöse Trauung bereits wenige Tage später am 20. Juni stattgefunden haben solle, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten eine nachvollziehbare Erklärung für diese eilige Trauung ergibt, zumal sich die Beschwerdeführerin offenbar auch vor der Trauung ohne Einschränkungen mit B._______ hat treffen können, dass B._______ bereits wenige Wochen später zurück nach Afghanistan gereist sei, sich der Kontakt zwischen ihnen bald eingestellt habe und sie sich erst über ein Jahr später, nämlich Ende 2009, wieder in Österreich getroffen hätten, obwohl B._______ schon im Januar 2009 Afghanistan wieder verlassen habe, dass aufgrund der gesamten Aktenlage zwar davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin und B._______ bereits in Kasachstan kennengelernt haben, von einer eheähnlichen Beziehung aber nicht ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen des BFM in ihrer Beschwerde denn auch nichts Wesentliches entgegensetzt und die als Beilage aufgeführte schriftliche Bestätigung ihrer religiösen Trauung bezeichnenderweise bis anhin nicht einreichte, dass sie ohnehin anlässlich der Anhörung noch ausgeführt hatte, es bestehe keine schriftliche Bestätigung ihrer religiösen Trauung, D-5586/2010 dass nach dem Gesagten der Grundsatz der Einheit der Familie oder Art. 8 EMRK durch einen Vollzug der Wegweisung nicht verletzt wird und auch das Gesuch um Zusammenlegung der beiden Verfahren abzuweisen ist, die Verfahren jedoch koordiniert behandelt werden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Kasachstan droht, D-5586/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kasachstan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der jungen und gesunden Beschwerdeführerin, welche über eine zwölfjährige Schulbildung und eine höhere Bildung im Rechnungswesen verfügt und vor ihrer Ausreise als Buchhalterin angestellt war, schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach dem Gesagten zufolge der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5586/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit dem von B._______ (D-5082/2010) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - ... (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 12

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