Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5584/2018
Urteil v o m 1 9 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).
D-5584/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______ (C._______) – gelangte eigenen Angaben zufolge am 15. November 2015 illegal in die Schweiz, wo er am 19. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 25. November 2015 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person (BzP) und hörte ihn am 22. Mai 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet und dabei insbesondere Waren von E._______ nach B._______ transportiert. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr 15 Jahre alt und Schüler gewesen. Bei erneutem Kriegsausbruch (2006) seien sein Vater und zwei weitere Personen im Vanni-Gebiet mit drei Lastwagen unterwegs gewesen. Nachdem die Zugangsstrasse zum Norden gesperrt worden sei, habe sein Vater den Lastwagen irgendwo stehen gelassen, sei nach B._______ zurückgekehrt und habe dort ein normales Leben geführt. Er sei jedoch öfters durch Angehörige der sri-lankischen Armee beziehungsweise des Criminal Investigation Department (CID) abgeholt kurzzeitig festgenommen, verhört und dabei auch misshandelt worden. Schliesslich habe sein Vater am (…) deswegen Selbstmord begangen. Sein (des Beschwerdeführers) ältester Bruder F._______ sei früher LTTE-Kämpfer gewesen. Er sei ungefähr 2008 oder 2009 nach G._______ ausgewandert und inzwischen (…) Staatsbürger geworden. Er selbst sei während der Schulzeit (…) im Studentenflügel seiner Schule gewesen und habe auch an Versammlungen teilgenommen. Er sei allerdings nie Mitglied der LTTE gewesen und habe diese auch nicht direkt unterstützt. Etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht worden. Einmal hätten Angehörige von Armee und Paramilitär ihn zu Hause mitgenommen und kurzzeitig festgehalten. Dabei habe man ihm vorgeworfen, wie sein verstorbener Vater für die LTTE zu arbeiten. Ausserdem habe man ihn bezichtigt, Kontakte mit einem ebenfalls verstorbenen früheren Kollegen seines Vaters namens H._______ unterhalten zu haben, der gleichfalls für die LTTE gearbeitet habe. Aus Angst vor weiteren Festnahmen habe er sich alsdann zur Ausreise entschlossen. Schliesslich sei er am 8. Oktober 2015 mit seinem eigenen Reisepass via den Flughafen von Colombo aus Sri Lanka ausgereist und via I._______ in den J._______
D-5584/2018 gelangt. Von dort aus sei er per Taxi in die Türkei weitergereist und am 15. November 2015 über Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er wiederholt zu Hause gesucht worden sei, wobei man ihn beschuldigt habe, seinem Vater früher dabei geholfen zu haben, drei Lastwagen mit Waren und Geld zu verstecken. Dabei hätten die vorsprechenden Personen seiner Mutter gegenüber zum Ausdruck gebracht, sie würden ihn liquidieren, falls sie seiner habhaft würden. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine sri-lankische Identitätskarte im Original sowie Kopien seines srilankischen Geburtsregisterauszugs sowie des Totenscheins seines Vaters inklusive jeweiligen englischen Übersetzungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht. C. C.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte (…) K._______ von der (…) dem SEM mit, die Verfügung vom 3. Juli 2018 sei mangelhaft eröffnet worden, da Seite 2 fehle, weshalb die vorinstanzliche Argumentation nicht nachvollziehbar sei. Gleichzeitig ersuchte sie das SEM, seine Verfügung umgehend in vollständiger Form an die (…) zu senden. C.b Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung in eigenem Namen Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, und die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben. C.c Am 7. August 2018 stellte das SEM der (…) die Verfügung vollständig zu und hielt ergänzend fest, seine Verfügung vom 7. August 2018 ersetze die (ursprüngliche) Verfügung vom 3. Juli 2018.
D-5584/2018 D. Mit Urteil D-4467/2018 vom 21. August 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 3. August 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neueröffnung der Verfügung an die Vorinstanz zurück. E. Mit Verfügung vom 29. August 2018 – eröffnet am 30. August 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31), teils denjenigen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. F. Mit Eingabe datiert vom 28. September 2018 (Postaufgabe am 1. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Übrigen sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. G. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung eines Austrittsberichts des Spitals in L._______ vom (…) mit, er sei am (…) abends in eine Schlägerei mit der sogenannten „(…)-Gruppe“ geraten, wobei er am (…) gepackt und zurückgeschleudert worden sei. Laut dem Austrittsbericht des Spitals erlitt der Beschwerdeführer als Folge der tätlichen Auseinandersetzung eine Fraktur am (…) sowie einen Bruch des (…) und wurde deshalb bis am (…) zu 100 % krankgeschrieben. Diese Gruppierung habe wenig später auch das Haus seiner Mutter in Sri Lanka demoliert.
D-5584/2018 I. In seinem Schreiben vom 25. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, er könne nunmehr mittels Einreichung des Verzeigungsberichts der Staatsanwaltschaft des Kantons M._______ vom (…) dokumentieren, dass er tatsächlich Opfer eines Angriffs geworden sei. Im Verzeigungsbericht stehe zwar, dass er anfänglich die Familie eines späteren Angreifers beleidigt haben solle. In Wirklichkeit gehe es aber darum, dass einer der Angreifer Mitglied der (…)-Gruppe sei. Dass das Haus seiner Familie in Sri Lanka nur kurz nach seiner Anzeigeerhebung (vom […]) demoliert worden sei, sei bezeichnend und zeige auf, wie international die Repression durch Gruppierungen wie die „(…)-Gruppe“ funktioniere. Damit sei seine Verfolgung belegt, weshalb ihm hierzulande Asyl zu gewähren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5584/2018 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise aus Sri Lanka am 8. Oktober 2015 und auch die behördliche Suche nach ihm bei seiner Mutter in B._______ nach seiner Ausreise als unglaubhaft. Es hat dabei ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangte. Sodann kam es unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, es bestehe auch sonst kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
D-5584/2018 Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Das Gericht teilt zunächst die Einschätzung des SEM, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die angeblichen Transportaktivitäten seines Vaters zugunsten der LTTE als auch in Bezug auf die hieraus resultierenden behördlichen Behelligungen desselben auffallend oberflächlich und detailarm ausgefallen sind (vgl. act. A14/15 S. 4 f. F20 bis 27 i.V.m. S. 9 F63 bis 67). Als zutreffend erweist sich ferner die Feststellung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der selbst erlebten behördlichen Befragungen ausgesprochen stereotyp und plakativ daherkommen: So hätten ihn die sri-lankischen Behörden mit dem Vorwurf konfrontiert, „wie sein Vater für die Bewegung zu arbeiten“ beziehungsweise „darüber Bescheid zu wissen, dass er mit diesen Leuten zusammenarbeite“. Auf Bestreitung der Vorwürfe hin erhält er „eine heftige Ohrfeige“ respektive „wahllos“ Schläge. Danach sei er noch am selben Tag wieder freigelassen worden (vgl. act. A14/15 S. 6 F37). Auch führte das Staatssekretariat zu Recht diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Oktober 2015 an. So erklärte er bei der BzP, einmal mitgenommen worden zu sein – und zwar ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise. Dabei hätten ihn zwei Personen um etwa 18.30 Uhr in einem Fahrzeug abgeholt, zwei Tage lang festgehalten und in diesem Zeitraum zweimal befragt. Um 19 Uhr oder 19.30 Uhr sei er freigelassen worden. Etwa drei Wochen vor dieser Mitnahme seien Leute zweimal im Abstand von fünf Tagen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn befragt (vgl. act. A7/14 S. 8 f.). Bei der einlässlichen Anhörung erklärte er demgegenüber, er sei zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise zu Hause gesucht worden. Die vorsprechenden Personen hätten bei seiner Mutter eine schriftliche Mitteilung hinterlassen, wonach er sich bei seiner Rückkehr bei ihnen melden solle. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe sich in einem Büro des CID gemeldet. Dort habe man ihn befragt. Nachmittags sei er dann entlassen worden und nach Hause gegangen (vgl. act. A14/15 S. 5 f. F36 bis 38). Drei Wochen vor seiner Ausreise seien um 18 Uhr oder 18.30 Uhr sechs Personen bei ihm vorgefahren und hätten ihn mitgenommen (vgl. act. A14/15 S. 6 f. F37 f., F42). Am folgenden Tag sei er um etwa 11 Uhr vormittags freigelassen worden (vgl. act. A14/15 S. 7
D-5584/2018 F46 bis 48). Auch auf Nachfrage hin bestätigte er bei der einlässlichen Anhörung, einmal einer behördlichen Vorladung gefolgt und einmal von zu Hause mitgenommen worden zu sein, um weitere behördliche Behelligungen ausdrücklich zu verneinen. Der auf Vorhalt all dieser Widersprüche erhobene Einwand, er sei bei der BzP unter Stress gestanden und habe noch unter den Reisestrapazen gelitten (vgl. act. A14/15 S. 11 F80), vermag das Gericht angesichts der Vielzahl der Widersprüche nicht zu überzeugen. 5.3 Letztlich leuchtet aber auch nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2015 unvermittelt das Augenmerk des CID sowie der Paramilitärs erregt haben sollte beziehungsweise welches Verfolgungsinteresse diese an seiner Person gehabt haben sollten. Denn zum einen lag das inkriminierte Verhalten des Vaters des Beschwerdeführers, nämlich das Stehenlassen eines Lastkraftwagens mit unbekanntem Warengut im Vanni-Gebiet, im Jahr 2015 bereits neun Jahre zurück, wobei der Beschwerdeführer damals noch ein Teenager gewesen ist. Ein ersichtlicher Bezug zu seiner Person scheint nicht gegeben zu sein. Zum anderen lag der Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls bereits mehr als drei Jahre zurück, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum die sri-lankischen Behörden nach derart langer Zeit plötzlich Veranlassung gehabt haben sollten, ihn wegen eines Vorfalls im Jahr 2006 zur Verantwortung zu ziehen. Diese Feststellung gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer allem Anschein nach nichts Nennenswertes über die fraglichen Ereignisse zu berichten weiss (vgl. act. A14/15 S. 4 F20). In der Beschwerdeschrift findet keine substanzielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt. Der Beschwerdeführer wiederholt darin primär seine Asylvorbringen beziehungsweise erwähnt die regelmässigen behördlichen Vorsprachen bei seiner Mutter in B._______ mit der unverhohlenen Drohung der Behörden, ihn im Falle einer Rückkehr zu ermorden. Die entsprechenden Ausführungen sind jedoch – wie bereits die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren – unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Insbesondere erscheint es – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht glaubhaft, dass die heimatlichen Behörden einerseits regelmässig im Hause seiner Mutter in B._______ vorsprechen und sich nach seinem Verbleib erkundigen sollten, um andererseits dieser gegenüber unverblümt damit zu drohen, ihn im Falle einer Rückkehr umzubringen (vgl. act. A16/10 S. 4 Abs. 2). Diese Vorbringen sind daher unglaubhaft.
D-5584/2018 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erklärt, er sei in der Schweiz von (…)-Mitgliedern ([…] C._______ […]) attackiert worden und in diesem Zusammenhang den Verzeigungsbericht der Staatsanwaltschaft des Kantons M._______ vorlegt, sind letzterem keine entsprechenden Informationen zu entnehmen. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers stellt nach dem Gesagten eine reine Parteibehauptung dar. Es muss letztlich davon ausgegangen werden, dass die Schlägerei vom (…) einen Streit unter Privatpersonen nach einer verbalen Auseinandersetzung widerspiegelt, und die Beteiligten im Tatzeitpunkt alle mehr oder weniger alkoholisiert waren. Auch seine Aussage, das Haus seiner Mutter in B._______ sei kurz nach seiner Anzeigeerstattung wegen einfacher Körperverletzung durch diese Gruppierung demoliert worden, ist durch nichts belegt. An dieser Einschätzung vermögen die beiden mit der Beschwerde eingereichten Fotos eines Wohnraums mit Glasscherben auf dem Boden, die den Einwurf von Scheiben im Haus seiner Mutter durch Angehörige der (…)-Gang belegen sollten, nichts zu ändern, da sie keinerlei Rückschlüsse auf die Ursache des Glasbruchs zulassen. 5.4 Als zutreffend erweist sich auch die Einschätzung des SEM, dass keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass für die Zeit seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka aus den Akten keinerlei Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden – trotz angeblicher LTTE-Vergangenheit des Vaters, eines (in G._______ lebenden) Bruders sowie des Beschwerdeführers selber – an den im Land verbliebenen Angehörigen ersichtlich ist. 5.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass via den streng kontrollierten Flughafen Colombo verlassen hat (vgl. act. A7/14 S. 6 Ziff. 4.02 und S. 7 Ziff. 5.01), was ebenfalls gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person spricht. 5.6 Der Beschwerdeführer machte weder bei der BzP noch bei der einlässlichen Anhörung geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. In der Beschwerde führt er aus, er sei überzeugt, sich durch die Einreise in die Schweiz aus Sicht der heimatlichen Behörden noch verdächtiger gemacht zu haben, zumal er hier in eine „aktive politisierte Diaspora geflüchtet“ sei (a.a.O. S. 5 Abs. 2). Im Weiteren reichte er zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zwei Fotos ins Recht, die ihn
D-5584/2018 an einer Demonstration in N._______ zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt zeigen sollen. Dabei ist er auf einer Foto als Teilnehmer einer Demonstration erkennbar. Auf einer weiteren Fotografie hält er zusammen mit drei weiteren Personen die LTTE-Flagge. Es wird in der Beschwerde indessen nicht näher dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer sich durch dieses (angebliche) exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es liegen demnach auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 5.7 5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 5.7.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung
D-5584/2018 zu den LTTE aufweist und lediglich von einem niederschwelligen exilpolitischen Wirken auszugehen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
D-5584/2018 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5584/2018 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die C._______ zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insb. Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.3.3). 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus dem Distrikt B._______ stammt, erweist sich – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – als zumutbar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-5584/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5584/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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