Abtei lung IV D-5577/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5577/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit Schreiben vom 3. und 4. März 1999 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch stellte, dass er in diesen Schreiben ausführte, er sei von den Special Task Forces (STF) verhaftet, in einem Camp festgehalten und geschlagen worden, dass er voraussichtlich in den kommenden Monaten aus der Haft entlassen werde, aber befürchte, auch in Zukunft von srilankischen Sicherheitskräften oder Milizen behelligt zu werden, weshalb er politisches Asyl beantrage, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 1999 aufforderte, sich nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis zu melden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2007 erneut an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und dabei vorbrachte, er sei von den STF verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden, dass er am 2. August 2000 entlassen worden sei und in der Folge mehrmals bei den STF habe vorsprechen müssen, dass er am 8. Dezember 2000 nach Malaysia gegangen sei, wo er sechs Jahre lang gearbeitet habe, dass er nach wie vor von unbekannten, bewaffneten Personen behelligt werde, dass der Eingabe mehrere tamilischsprachige Dokumente beilagen, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2007 aufforderte, seine Asylvorbringen innert Frist detailliert und abschliessend darzulegen und die entsprechenden Beweismittel sowie Identitätspapiere in Kopie beizulegen, D-5577/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2007 an seinem Asylgesuch festhielt und die Übersetzung seiner Beweismittel in Aussicht stellte, dass er am 1. Mai 2007 ein weiteres Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo richtete, worin er geltend machte, er sei am 17. Juli 1996 von den STF in C._______ grundlos verhaftet worden, dass seinen Eltern später mitgeteilt worden sei, er sei in Anwendung des Prevention of Terrorism Act verhaftet worden, dass er in der Folge gerichtlich angeklagt worden sei, die Anklagen aber schliesslich fallen gelassen und er am 1. August 2000 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, dass er jedoch aufgrund der allgemeinen Lage befürchtet habe, erneut verhaftet zu werden, und ausserdem von bewaffneten Gruppierungen unter Druck gesetzt worden sei, dass er aus diesem Grund am 8. Dezember 2000 nach Malaysia gegangen und erst am 2. Dezember 2006 von dort zurückgekehrt sei, dass er jedoch zuhause erneut bedroht worden sei, weshalb er am 12. März 2007 vorübergehend nach Indien gegangen sei, dass sein Leben in Sri Lanka in Gefahr sei, dass der Eingabe mehrere Beweismittel beilagen, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2007 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei geltend machte, er sei am 17. Juli 1996 in seinem Heimatdorf durch die STF verhaftet worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, der LTTE zu helfen, dass die Angelegenheit in Colombo und Batticaloa vor Gericht gebracht worden sei, dass jedoch keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten, weshalb die Anklage fallen gelassen und er freigelassen worden sei, D-5577/2008 dass er insgesamt 48,5 Monate lang inhaftiert gewesen und seither psychisch angeschlagen sei, dass er seither nicht mehr durch die srilankischen Sicherheitskräfte behelligt worden sei, sich aber trotzdem vor ihnen fürchte, dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis von unbekannten Personen bedroht worden und deshalb eine Woche später für sechs Jahre nach Malaysia gegangen sei, dass er nach seiner Rückkehr aus Malaysia im Dezember 2006 aus Sicherheitsgründen nicht mehr zuhause, sondern bei Freunden und Verwandten geschlafen und allgemein wenig Zeit zuhause verbracht habe, dass er seit Januar 2007 Probleme mit dem Karuna-Flügel der LTTE habe, dass am 15. Januar 2007 mehrere bewaffnete Männer in einem weissen Auto in seiner Abwesenheit zu seinem Haus gekommen seien und seiner Mutter gesagt hätten, er müsse sich im Camp melden, dass am nächsten Tag erneut drei Männer vorbeigekommen seien und seinem Bruder gesagt hätten, er - der Beschwerdeführer - müsse sich am folgenden Tag melden, dass er seit diesem Vorfall nicht mehr zuhause gewesen sei, sondern bei seiner Tante gewohnt habe, dass er am 13. März 2007 nach Indien gegangen und am 20. April 2007 zurückgekehrt sei, weil sein Vater krank gewesen sei, dass unbekannte Männer einen Tag vor seiner Rückkehr sein Haus aufgesucht und gefragt hätten, weshalb er sich nicht gemeldet habe, dass er vermute, es handle sich dabei um Leute vom Karuna-Flügel, dass er am 14. Mai 2007 erneut nach Indien gegangen und am 29. Mai 2007 für die Anhörung auf der Schweizerischen Botschaft nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, D-5577/2008 dass die Männer bei ihrem letzten Besuch seiner Mutter gesagt hätten, falls er sich nicht im Camp melde, würden sie ihn erschiessen, dass er zurzeit in Colombo in einer Lodge wohne, aber gedenke, wieder in sein Heimatdorf zurückzukehren, da er nicht die Mittel habe, um in Colombo zu bleiben, dass er in Sri Lanka um sein Leben fürchte, dass der Beschwerdeführer in einer weiteren, schriftlichen Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 14. Januar 2008 erneut kurz seine Asylgründe schilderte und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchte, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. A14), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Juli 2008 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 31. Juli 2008 mittels eingeschriebenem Brief übermittelte, in den Akten jedoch kein entsprechender Rückschein vorhanden ist, dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom 21. August 2008 (einmal an die Schweizerische Vertretung in Colombo gesandt [Eingang: 26. August 2008], ein zweites Mal direkt ans Bundesverwaltungsgericht gesandt [Übergabe an die Schweizerische Post am 1. September 2008 {vgl. Track&Trace-Ausdruck}; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. September 2008]) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und dabei um Gewährung von Asyl ersuchte, dass der Beschwerde mehrere - teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte - Beweismittel beilagen, D-5577/2008 dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht verständlich sind, dass somit auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-5577/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei, dass die geltend gemachte, mehrfache Bedrohung durch Angehörige des Karuna-Flügels der LTTE unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme mit dieser Organisation erst in der Anhörung auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo vorbrachte, während er in seinen vorgängigen schriftlichen Eingaben nichts dergleichen erwähnte, dass seine Aussagen in diesem Zusammenhang ausserdem äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer insbesondere kein plausibles Motiv für die angebliche Verfolgung nennen konnte (vgl. A10, S. 9 ff.), D-5577/2008 dass seine Angaben überdies teilweise widersprüchlich sind (vgl. dazu die vorinstanzliche Verfügung E. II.2), dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise vorbrachte, seine Familienangehörigen (darunter zwei Brüder) hätten keine derartigen Probleme, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft darlegte, er sei zwischen 1996 und 2000 inhaftiert gewesen, dass er jedoch den Akten zufolge im Jahr 2000 bedingungslos freigelassen wurde (vgl. A10, S. 16 und 17) und seither keine Probleme mit den staatlichen Sicherheitskräften mehr hatte, dass die geäusserte Befürchtung, erneut von den staatlichen Sicherheitskräften behelligt zu werden, daher unbegründet erscheint, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer respektive seine Familienangehörigen Opfer der Tsunami-Katastrophe geworden seien, keine relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, dass insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegt, dass an dieser Einschätzung weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, dass die in der Beschwerde geltend gemachte, erneute Behelligung durch eine paramilitärische Organisation im Juli 2008 nämlich ebenfalls ungenügend substanziiert ist, dass der eingereichten Vorladung vom 18. Juli 2008 nichts zu entnehmen ist, was auf eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass die Authentizität dieser Vorladung im Übrigen zu bezweifeln ist, da darin weder der Vorladungsgrund genannt noch eine Sanktion für den Fall der Nichtfolgeleistung angedroht wird, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 D-5577/2008 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland sei ihm ohne weiteres zumutbar, dass bei dieser Sachlage letztlich offenbleiben kann, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5577/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10