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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2009 D-5577/2006

27 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,856 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-5577/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Kosovo, alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5577/2006 Sachverhalt: A. A.a Der älteste Sohn der Beschwerdeführenden (Eltern), E._______, reichte am 10. März 1999 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4. November 1999 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 1999 beantragte E._______ die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der Wegweisung. Mit Urteil vom 29. Dezember 2000 hiess die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf, gut. Soweit die Beschwerde als Folge der verfügten Ablehnung des Asylgesuches die angeordnete Wegweisung betraf, wurde sie abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Bundesamt angewiesen, E._______. wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Am 20. Juli 2001 hat sich E._______. mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin verheiratet. A.b Am 18. März 2002 reichte der zweitgeborene Sohn der Beschwerdeführenden (Eltern), F._______), ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November 2003 ablehnte. Die dagegen am 15. Dezember 2003 erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 26. Juli 2004 ab. Am 5. Oktober 2004 trat das BFM auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2004 nicht ein. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden war F._______ seit dem 16. Oktober 2004 unbekannten Aufenthalts. Am 30. Januar 2005 stellte er ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darauf nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob F._______ mit Eingabe vom 22. Februar 2005 Beschwerde bei der ehemaligen ARK, welche mit Urteil vom 1. März 2005 abgewiesen wurde. Seit dem 3. März 2005 ist F._______ nicht mehr in der Schweiz. A.c Die Beschwerdeführenden (Eltern) verliessen gemeinsam mit ihren beiden Töchtern C._______ und D._______ ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2005 und gelangten am 28. April 2005 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag im D-5577/2006 Transitzentrum G._______ ihre Asylgesuche, zu denen sie am 12. April 2005 sowie am 20. April 2005 summarisch befragt wurden. Am 26. Mai 2005 fand die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer (Vater) im Wesentlichen geltend, er sei Roma und in H._______, I._______, Kosovo, wohnhaft gewesen. Er habe einem Roma-Verein angehört und er habe vor dem Krieg während fünf Jahren Hilfsgüter einer serbischen Organisation an Romas der Region verteilt. Im Jahre 1999 sei er einmal von der serbischen Polizei abgeholt und unter der Aufforderung, Waffen abzugeben, geschlagen worden. Bei Ausbruch des Krieges in Kosovo sei er am 27. März 1999 mit seiner Familie nach Montenegro geflüchtet, wo sie in einem Flüchtlingslager untergekommen seien. Im Juni 1999 seien sie in ihr Haus zurückgekehrt. In der Folge seien sie mehrmals von unbekannten Albanern aufgesucht und schwer geschlagen worden. Schliesslich hätten Extremisten ihr Haus angezündet, woraufhin sie zu einer Tante geflüchtet seien. Auch dort seien sie wiederum von Albanern belästigt worden, weshalb sie sich in der Folge nach J._______ begeben hätten, wo sie bei einer älteren Dame hätten unterkommen können. Da sie auch hier von Albanern behelligt worden seien, hätten sie sich zur Ausreise aus Kosovo entschlossen, zumal ihnen die Kosovo Force (KFOR) nicht geholfen habe. Der Beschwerdeführer erklärte des Weiteren, er leide unter Bauchschmerzen und habe eine Narbe am Bauch. B.b Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin (Mutter) ergab sich im Wesentlichen, dass auch sie der Minderheit der Roma angehöre, ihre Muttersprache aber aus Angst jahrelang nicht mehr gesprochen und deshalb vergessen habe (vgl. A17/ S. 11 und 12). Ausserdem machte sie gesundheitliche Probleme geltend: Sie leide an Blut- und Herzschwierigkeiten. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 - eröffnet am 4. Februar 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur D-5577/2006 Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Ausserdem sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe, auch keine individuellen Gründe, gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien und Montenegro. Zwar hätten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Kopfschmerzen sowie Blut- und Herzschwierigkeiten geltend gemacht, diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass „Montenegro“ über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfüge und sich die Beschwerdeführenden, falls dies erforderlich sei, sich dort behandeln lassen könnten. Sie seien deshalb auch unter dem Aspekt ihrer Gesundheit nicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz angewiesen. D. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2006 an die ARK liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 beantragen. Es sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 10. April 2006 auf. E.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist. F. Mit Beschwerdeergänzung vom 10. April 2006 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem eine Fürsorgebestätigung der Stadt K._______ vom 6. April 2006 einreichen. D-5577/2006 G. Am 12. Januar 2009 ersuchte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in L._______ um einzelfallspezifische Abklärungen im vorliegenden Verfahren. Am 13. Februar 2009 erfolgte der entsprechende Bericht. H. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte dazu aus, die Abklärungen über das Verbindungsbüro in L._______ hätten ergeben, dass der ganze Familienverband (...) das Dorf H._______ verlassen habe und nach Montenegro ausgereist sei. Zuletzt habe im Jahre 1998 der Beschwerdeführer A._______ das Dorf H._______ verlassen. Die Mitglieder der Grossfamilie hielten sich entweder in Montenegro, in der Schweiz oder in Deutschland auf. Im Dorf verfüge der Familienverband über Land, auf welchem ein zerstörtes und zwei sich im Bau befindliche Häuser stünden. In der unmittelbaren Umgebung dieser Landparzelle lebten Angehörige der verschiedensten Minderheiten (Roma, Ashkali, Bosniaken); mit den Albanern gebe es keinerlei Probleme. Gemäss den Aussagen eines Gemeindevertreters hätten die Beschwerdeführenden im Dorf keinerlei Sicherheitsprobleme gehabt. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse sei unbestritten, dass die Beschwerdeführenden der Albanisch sprechenden Roma (Ashkali) angehörten. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde hätten sie sich seit dem Jahre 1998 nicht mehr im Dorf H._______ oder anderswo in Kosovo aufgehalten, sondern seien offensichtlich direkt von Montenegro in die Schweiz gekommen. Ihre Vorbringen betreffend angeblicher Vorkommnisse in Kosovo entbehrten daher jeglicher Grundlage. Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in Montenegro sei denkbar, dass sie dort über eine Aufenthaltsalternative verfügten und allenfalls dorthin zurückkehren könnten. Auch vor dem Hintergrund der Veränderungen der Verhältnisse auf dem Balkan seit der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 und der Ausrufung der Republik Kosovo im Februar sei der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo als zumutbar zu erachten. I. Mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststempel 10. März 2009) replizierten die Beschwerdeführenden fristgerecht. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-5577/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 24. März 2006 festgestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder D-5577/2006 Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine D-5577/2006 Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6.a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr nach Kosovo eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben. Es sind deshalb keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden ersichtlich. Mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 hat der Bundesrat Serbien und Kosovo als verfolgungssichere Staaten ("Safe Countries") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-5577/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im Kosovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 – von einigen Ausnahmen abgesehen – als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich jedoch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen Truppen wieder beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien (EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). An dieser Einschätzung hat sich bisher nichts geändert, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der in EMARK 2006 Nr. 10 festgehaltenen Praxis anschloss (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). 4.3.2 Die Vorinstanz führte im vorliegenden Fall erst auf Beschwerdeebene Abklärungen vor Ort, wie sie in EMARK 2006 Nr. 10 postuliert wurden, durch. Auf Beschwerdeebene wurde dies festgestellt, nicht aber explizit gerügt. In Anbetracht der nachgeholten Abklärungen, verbunden mit dem Schriftenwechsel, rechtfertigt es sich vorliegend, von der Heilung des erwähnten Verfahrensmangels auszugehen. Eine solche Einzelfallabklärung wurde vorliegend via das Verbindungsbüro in L._______ durchgeführt. Dessen Abklärungsergebnis und die Würdigung durch das BFM zeichnen sich durch Einlässlichkeit und Ausgewogenheit aus. Die Erkenntnis einer zwar mit Schwierigkeiten verbundenen, aber gesamthaft durchaus überwiegenden Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Kosovo ist zu bestätigen. Die Zumutbarkeitsfrage ist in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher positi- D-5577/2006 ven und negativen Aspekte zu beantworten. Dieser Untersuchungsund Abwägungspflicht ist das BFM nachgekommen. Sodann ist festzustellen, dass die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Weiterführung des im Gastland gewohnten Lebensstandards im Heimat- respektive Herkunftsstaat nicht mehr gewährleistet ist, sondern erst dann, wenn eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne einer eigentlichen existenziellen Notlage anzunehmen ist. Eine solche ist vorliegend aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der allgemeinen Situation im Kosovo zu verneinen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht dergestalt, dass eine Behandlung in Kosovo nicht möglich wäre. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme auch nie als Wegweisungshindernis deklariert, weshalb sich an dieser Stelle weitere diesbezüglich Erörterungen erübrigen. Grundsätzlich ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Der Umstand hingegen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bis im Jahre 1998 in Kosovo gelebt haben und dort mit einiger Wahrscheinlichkeit auch über Bekannte verfügen dürften, lässt dieses Erschwernis in den Hintergrund treten. So verfügt der Familienverband des Beschwerdeführers in H._______ über drei Häuser, von denen sich zumindest zwei, auch wenn sie noch nicht fertig gebaut sind, in einem guten Zustand befinden. Bei dieser Sachlage können die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Rückkehrhilfe zwecks Fertigstellung eines der Häuser beantragen. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang anzuweisen, auf Gesuch hin in Zusammenarbeit mit den vor Ort operierenden Hilfsorganisationen für die Fertigstellung eines Wohnhauses auf dem besagten Grundstück behilflich zu sein. Da nach Angaben der Beschwerdeführenden keine näheren Verwandten mehr in ihrem Dorf wohnen und somit nicht mit einer Auseinandersetzung um das Wohnhaus zu rechnen ist, kann die Eigentumsfrage offen bleiben, welche letztendlich durch die zuständigen kosovarischen Behörden zu entscheiden sein wird. Hingegen ist die Ausreisefrist mit der Fertigstellung des Wohnhauses zu koordinieren. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Kosovo mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandart nicht zu vergleichen sind. Der Mangel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist charakteristisch D-5577/2006 für die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für sich allein gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis keinen Asylgrund darstellen. Im Heimatdorf der Beschwerdeführenden in Kosovo (H._______) leben in der Nähe ihres Grundstückes verschiedene Minderheitsangehörige (Roma, Ashkali, Bosniaken). Gemäss Botschaftsbericht handelt es sich dabei um fünf Roma-Familien, 40 Ashkali- beziehungsweise Ägypter-Familien und Bosniaken (A35/2). Somit besteht insbesondere in Bezug auf andere Angehörige der Ethnie der Roma ein zwar kleines, aber als ausreichend zu qualifizierendes soziales Beziehungsnetz, welches die Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden in das Heimatdorf erleichtern wird. 4.3.4 Auch steht der Beschwerdeführer mit einem Alter von 48 Jahren noch lange im Erwerbsleben. Zudem war es ihm eigenen Angaben zufolge möglich, bis zum Krieg durch Anstellungen in der Landwirtschaft ein Auskommen für sich und seine Familie zu finden (vgl. A1/ S. 2). Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kosovo innert nützlicher Frist wiederum eine Erwerbstätigkeit finden wird. Auch eine Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland erscheint als möglich, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise (nachdem er seine Tätigkeit in der Landwirtschaft aufgegeben hatte) von verschiedenen Verwandten in Kosovo, aber auch im Ausland finanziell unterstützt worden ist (vgl. a.a.O.). Festzuhalten ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall nach wie vor an die zahlreichen nationalen, internationalen und nichtstaatlichen Institutionen und Hilfsorganisationen wenden und Rückkehrhilfe via das BFM beantragen können. Sozialhilfe kann sodann – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – bei den rund 30 Zentren des „Ministry of Labour and Social Welfare“ bezogen werden. Schliesslich bietet ein Netz verschiedener unabhängiger Ombudspersonen unentgeltlich Hilfe an in Fällen unrechtmässiger Behandlung von Minderheitsangehörigen durch öffentliche Institutionen. Die aktuelle Entwicklung im Kosovo ist geprägt durch das Inkrafttreten der neuen Verfassung am 15. Juni 2008. Diese und die gleichzeitig erlassene Gesetzgebung gewährleisten die Rechte und den Schutz der Minderheiten. Im 120-köpfigen Parlament sollen 20 Mandate für ethnische Minderheiten reserviert sein. Anlässlich der Kosovo-Geberkonferenz vom 11. Juli 2008 sind ferner Zusagen von weit über einer Milliarde Euro für die kommenden vier Jahre gemacht worden. Der Investiti- D-5577/2006 onskatalog umfasst als wichtigste Gebiete Energie, Infrastruktur, Bildung/Erziehung, Gesundheit und Landwirtschaft. Die Investitionsschwerpunkte der Gebernation Schweiz liegen bei Umwelt und Energie, Budgethilfe sowie Rechtsstaatlichkeit und Demokratie; die bestehenden Massnahmen für Minderheitenrechte sollen ferner ausgebaut werden. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. 4.3.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt wird, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Die Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist zwar bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland lediglich von untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz – und davon ist bei einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen – mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin – als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 Nr. 31 E. 8c.ccc. S. 260 f.); diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Vorliegend ist festzustellen, dass die beiden in das Asylgesuch der Eltern eingeschlossenen Töchter der Beschwerdeführenden mit knapp 14 und knapp fünf Jahren in die Schweiz gelangten. Vor allem die ältere Tochter hat demnach die prägenden Jahre als Heranwachsende in ihrem Kulturkreis verbracht, währendem bei der jüngeren Tochter, die in der Schweiz die Schule erst begonnen hat, altersgemäss der Anschluss an die Eltern noch gross ist und diese sowie ihre ältere Schwester ihre wichtigsten Bezugspersonen sein dürften. D-5577/2006 Demnach liegen für die beiden Töchter keine Wegweisungshindernisse vor, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich erneut in ihrem angestammten Kulturkreis niederzulassen und sich wiederum eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates oder Montenegros die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen fällt und zu bestätigen ist. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5577/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und sind mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt) mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 14

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