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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2016 D-5575/2015

7 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,679 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5575/2015

Urteil v o m 7 . April 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N_______.

D-5575/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der C._______ angehörend, seinen Heimatstaat im Februar 2014 auf dem Landweg. Über D._______, E._______ und F._______ sei er am 27. August 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Am 29. August 2014 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch ein. Am 17. September 2014 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei gab er zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei im Jahre (...) als 15-jähriger in den Militärdienst eingerückt und dort sein ganzes bisheriges Leben geblieben. Er sei bei der Infanterie eingeteilt gewesen. Während der Gefechte habe er diverse Verletzungen erlitten. So sei (Nennung der Verletzungen). Auch sein Vater und sein Bruder seien beim Militär gewesen, wobei sein Vater im Jahre (...) bei den Kämpfen gegen Äthiopien gefallen sei. Er habe einmal einen einmonatigen Urlaub bewilligt erhalten, sei aber trotzdem insgesamt während dreier Monate zu Hause geblieben. Nach der Rückkehr zur Truppe habe man ihn im (...) verhaftet und in H._______ während (Nennung Dauer der Haft) eingesperrt. Nach Ablauf der Freiheitsstrafe sei er freigelassen worden, worauf er desertiert sei. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich F._______ für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dabei erklärte er, er wolle in der Schweiz bleiben, man habe ihn in F._______ nicht registriert und es sei bereits in Eritrea sein Ziel gewesen, in die Schweiz zu kommen. A.b Mit Entscheid des BFM vom 22. September 2014 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. A.c Am 23. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die Behörden von F._______ gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO), um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 20. November 2014 lehnte F._______ das Übernahmeersuchen ab, da er dort nicht bekannt sei und

D-5575/2015 keine genügenden Indizien oder Beweise für einen illegalen Übertritt der Grenze von F._______ durch seine Person vorlägen. A.d Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.e In seinem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 21. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei ihm für alle künftigen Befragungen ein Übersetzer in seiner Muttersprache zur Verfügung zu stellen, da er in der BzP Arabisch habe sprechen müssen, das er nur ungenügend beherrsche. Er sei daher nicht sicher, ob er und der in der BzP eingesetzte Übersetzer, der einen ihm nicht geläufigen arabischen Dialekt gesprochen habe, sich zu hundert Prozent verstanden hätten. A.f Am 10. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Dabei führte dieser in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen im Wesentlichen aus, er habe sich vor seiner Ausreise im Februar 2014 letztmals im (...) zu Hause aufgehalten. Infolge seiner Desertion im Anschluss an seine Freilassung seien seine Frau und auch seine Mutter von Angehörigen des Militärs wiederholt belästigt worden. So sei seine Frau beispielsweise einmal mitgenommen und während eines Tages festgehalten worden. Deshalb habe sich seine Frau mit den Kindern zirka (...) Monate nach seiner Ausreise nach D._______ begeben und lebe mit ihnen jetzt in J._______. Wegen seiner diversen im Militärdienst respektive während der Militäroffensiven erlittenen Verletzungen habe er im Jahre (...) erstmals beantragt, dass er von der Dienstpflicht befreit werde. Da ihm dies nicht bewilligt worden sei, sei es zu Konflikten mit seinen Vorgesetzten gekommen. Jeder Soldat hätte offiziell einen Jahresurlaub von der Dauer eines Monats erhalten sollen. In Tat und Wahrheit sei dies jedoch nicht geschehen. Je nach Situation sei er jeweils erst nach etwa zwei Jahren nach Hause gekommen. Die letzten Ferien habe er nicht antreten können, da er zu diesem Zeitpunkt inhaftiert gewesen sei. Das Datum des Jahresurlaubs habe stark variiert und er sei letztmals im (...) im Urlaub gewesen. Während der gesamten Dienstzeit sei es ihm nicht ermöglicht worden, seine gesundheitlichen Probleme operativ zu lindern oder beheben zu lassen. Während seines letzten Urlaubs im (...) habe er sich ins Spital begeben, wo ihm der behandelnde Arzt einen Begleitbrief geschrieben habe, um eine Bestätigung seiner Einheit für eine Operation zu erhalten. In diesem Brief sei sein militärischer Vorgesetzter vom Arzt stark kritisiert worden, weil ihm so lange

D-5575/2015 eine medizinische Behandlung vorenthalten worden sei. Deswegen habe er eine zweimonatige Strafe erhalten. In der Folge habe er sich psychisch nicht mehr in der Lage gefühlt, weiter im Militär mitzuarbeiten. Obwohl ihm danach befohlen worden sei, an einem Ausbildungskurs für angehende Kommandanten teilzunehmen, habe er darauf bestanden, vom Militärdienst befreit zu werden, da er sich schon aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen ausserstande gesehen habe, andere Leute zu führen. Infolge seiner Weigerung sei er im (...) verhaftet und ins Gefängnis H._______ gebracht worden, wo man ihn (Nennung Dauer der Haft) in Haft gehalten habe. Im (...) habe man ihn freigelassen und erneut aufgefordert, den Ausbildungskurs zu absolvieren. Es sei ein weiterer Kurs in K._______ durchgeführt worden, wo er habe hingehen müssen. Von dort habe er eines Abends seine Einheit unbemerkt verlassen und sei zu Fuss nach D._______ geflüchtet. Auf die weiteren Ausführungen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), wies sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen schob es wegen Unzulässigkeit den Vollzug der Wegweisung auf und verfügte die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es könne jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seine Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er erst durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat Flüchtling geworden sei, sei er gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG werde vorliegend angewendet, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erachten und er vorläufig aufzunehmen sei. C. Mit Eingabe vom 10. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung auf-

D-5575/2015 zuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizugeben. Der Rechtsvertreterin seien die Anhörungsprotokolle zuzustellen und ihr anschliessend Frist bis Mitte Oktober 2015 anzusetzen zwecks Nachreichung einer Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 18. September 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er sich aufgrund der von der Vorinstanz am 21. August 2015 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten dürfe. Das Doppel der Beschwerdeschrift sowie die vorinstanzlichen Akten wurden an das SEM überwiesen mit der Aufforderung, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden Zustellnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Das Gesuch um Einräumung einer Frist bis Mitte Oktober 2015 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der angesetzten Frist verwiesen. E. Am 28. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM Akteneinsicht gewährt. Daraufhin wurden die Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingang: 1. Oktober 2015), enthaltend den Zustellnachweis vom 29. September 2015 (Rückschein). F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Beschwerdeergänzung zu den Akten.

D-5575/2015 G. Am 5. November 2015 legte der Beschwerdeführer – mit weiteren Hinweisen zu seinem Asylgesuch – ein Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. H. Mit Eingabe vom 17. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei sehr um das Wohlergehen seiner in D._______ lebenden Ehefrau und der beiden erkrankten Kinder besorgt, und ersuchte um eine prioritäre Behandlung seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21

D-5575/2015 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft anzusehen. So habe er sich hinsichtlich des Grundes für die Inhaftierung im (...), des Zeitpunktes seines letzten Urlaubs und des Orts seiner Ausreise in grundlegende Widersprüche verstrickt, wobei es ihm nicht gelungen sei, auf Vorhalt eine plausible Erklärung für die abweichenden Darstellungen zu liefern. Die angeführten Übersetzungsschwierigkeiten vermöchten nicht zu überzeugen. Zum einen erscheine es von Anfang an ausgeschlossen, dass die erheblich voneinander abweichenden Darstellungen lediglich aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu Stande gekommen seien. Zum anderen habe er am Schluss der BzP auf Nachfrage bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, ohne diesbezüglich einen Vorhalt anzubringen. Ausserdem seien die Ausführungen zur verbüssten Haftstrafe äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen und enthielten keine Realkennzeichen, weshalb sie als Konstrukt angesehen werden müssten. Aussagen von Personen, welche von

D-5575/2015 tatsächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berichten würden, enthielten nämlich in aller Regel eine Vielzahl solcher Realkennzeichen (so insbesondere eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung [beispielsweise Dialoge] sowie inhaltliche Besonderheiten). Die Angaben zur Unterbringung und zu den sozialen Kontakten während der Haftzeit hätten aber jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Auch die Ausführungen zum Gefängnisalltag hätten sich auf die Nennung von Gemeinplätzen beschränkt. Sodann würden die Vorbringen in der Gesamtheit der logischen Konsistenz entbehren. Er habe nicht nachvollziehbar aufzeigen können, weshalb er trotz der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen über (...) Jahre hinweg hätte Dienst leisten müssen. In diesem Zusammenhang erscheine es wenig plausibel, dass ihm sein Vorgesetzter eine Ausbildung zum Kommandanten habe aufzwingen wollen, obwohl er eigenen Angaben zufolge jahrelang grosse Anstrengungen unternommen habe, um aus der Dienstpflicht entlassen zu werden. In den Ausführungen jedes Gesuchstellers mit dem von ihm geltend gemachten Lebenslauf würden sich hinsichtlich Schwierigkeiten mit Zusammenhang mit den dahingehenden Bemühungen zahlreiche Realkennzeichen finden lassen, welche vorliegend jedoch fehlen würden. Seine Vorbringen würden aufgrund der an dieser Stelle nur exemplarisch aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Auf die Prüfung der Asylrelevanz sowie auf die Aufzählung der weiteren vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente seiner Schilderungen werde verzichtet, vorbehältlich einer späteren Geltendmachung. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen betreffend den Grund seiner Inhaftierung sei anzuführen, dass ihn der Dolmetscher vermutungsweise nicht verstanden habe. Die Übersetzungssprache in der BzP sei ein syrisches Arabisch gewesen, während er den sudanesisch-arabischen Dialekt als Fremdsprache spreche. Es sei davon auszugehen, dass es einfach zu einem Missverständnis gekommen sei. Zudem habe er im (Nennung Körperteil) ständig Schmerzen und leide überdies an starken Kopfschmerzen, was seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtige. Das SEM weise selber auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand hin, weil es davon ausgehe, dass er aufgrund seiner Beschwerden aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Leider seien solche vernünftigen staatlichen Handlungen in seiner Heimat nicht zu erwarten. In den Anhörungsprotokollen sei wohl der Ausgangspunkt für seine Flucht unterschiedlich erfasst worden. So sei er gemäss Ausführungen in der BzP von

D-5575/2015 L._______ aus geflüchtet, während im Anhörungsprotokoll die Ortschaft K._______ als Fluchtort aufgeführt sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er direkt vom Gefängnis ins Militärcamp bei L._______ gebracht worden sei. Da sei er zunächst einige Tage geblieben, von wo er dann nach K._______ entsendet worden sei. Von dort sei er schliesslich geflüchtet. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Zweifel an seinen Ausführungen zur verbüssten Haftzeit könne er nicht nachvollziehen, weshalb das SEM ihm angesichts seiner diesbezüglich detaillierten Ausführungen keinen Glauben schenke. Sämtliche angeführten Entgegnungen respektive Faktoren würden für die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsvorbringen sprechen, weshalb die Anforderungen von Art. 7 AsylG als erfüllt zu erachten seien. In der Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2015 räumte der Beschwerdeführer ein, es bestünden Widersprüche bezüglich des Ausgangsortes der Flucht und deren Grundes. Es sei indessen gut möglich, dass nicht alle Aussagen übersetzt worden seien, da der Text so wirke, wie wenn ein Teil seiner Ausführungen nicht aufgeführt worden sei. Die Schilderung seiner Haft enthalte Realkennzeichen. Das SEM unterlasse es anzugeben, welche Aussagen keine Realkennzeichen aufweisen würden. In seiner Beweismitteleingabe vom 5. November 2015 führte er die Umstände an, wie er in den Besitz der nun eingereichten (Nennung Beweismittel) gekommen sei, und ergänzte hinsichtlich der vorinstanzlichen Zweifel an seiner Inhaftierung, dass ihn die Einschätzung des SEM sehr getroffen habe. Er sei anlässlich der Anhörung bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in Tränen ausgebrochen, was für ihn schwierig gewesen sei. In der Folge habe er während der gesamten weiteren Anhörung befürchtet, wieder die Fassung zu verlieren. Die Mitarbeiterin des SEM habe darauf Rücksicht genommen und ihm keine persönlichen Fragen gestellt. Es stelle sich daher die Frage, ob nicht auch der Dolmetscher weitere Gefühlsausbrüche befürchtet und daher einige Fragen einfach so gestellt habe, dass sie in allgemeiner Weise hätten beantwortet werden können, um ihn zu schonen. Die Kontrolle durch die Rückübersetzung wäre in einem solchen Fall wenig hilfreich, da es um Nuancen in der Fragestellung gehe. Zudem sei den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung zu entnehmen, dass er bei der Rückübersetzung sehr müde und unkonzentriert gewesen sei, weil aufgrund der knappen Zeitressourcen keine Pausen gemacht worden seien. Zudem falle auf, dass an manchen Stellen durch die Mitarbeiterin des SEM weitere Fragen hätten gestellt werden können, so beispielsweise nach der Frage zu

D-5575/2015 den körperlichen Übergriffen (mit Verweis auf act. A20/26 S. 17 F 165), zumal erfahrungsgemäss anschliessend die Frage "Wie wurden Sie geschlagen?" gestellt werde. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachte Sachverhalt vermöge die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. 4.2 4.2.1 Zunächst weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen betreffend den Grund seiner Inhaftierung auf Verständigungsschwierigkeiten hin. Er und der bei der BzP eingesetzte Übersetzer hätten nicht das gleiche Arabisch gesprochen, weshalb es zu einem Missverständnis gekommen sein müsse. Ausserdem würden ständige Schmerzen seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen. Dieser Einwand erweist sich jedoch als nicht stichhaltig. Vorliegend ist festzuhalten, dass die BzP auf Arabisch durchgeführt wurde, eine Sprache, von welcher der Beschwerdeführer in der BzP erklärte, er habe gute Kenntnisse von ihr (vgl. act. A4/13 S. 4). Zu Beginn sowie am Schluss der BzP bestätigte er sodann, dass er den Übersetzer gut verstehe respektive verstanden habe (vgl. act. A4/13 S. 2 und 8). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für sein Asylverfahren massgebend seien, unmittelbar nach der Einreichung des Asylgesuchs geltend machen müsse. Danach wurde er aufgefordert, solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen jetzt vorzubringen, falls ihm solche bekannt seien. Dabei antwortete der Beschwerdeführer, dass es ihm gut gehe (vgl. act. A4/13 S. 7). Es sind denn auch weder aus dem Protokoll der BzP noch aus demjenigen der Anhörung Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, dass aus sprachlichen oder gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten aufgetreten wären, die an der Verwertbarkeit dieser Protokolle ernsthafte Zweifel aufkommen lassen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorbringen konnte, zeigte er sich danach in der Lage, die jeweiligen Fragen entsprechend zu beantworten (vgl. act. A4/13 S. 6 f.; A20/26 S. 14 ff.). Zwar kann einer Bemerkung der Hilfswerkvertretung am Schluss der Anhörung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

D-5575/2015 bei der Rückübersetzung müde und unkonzentriert gewirkt habe. Da aus dem Protokoll der Anhörung diesbezüglich keinerlei Hinweise zu ersehen sind, die auf eine Übermüdung des Beschwerdeführers verbunden mit entsprechenden Konzentrationsschwierigkeiten hindeuten würden, vermag das Bundesverwaltungsgericht diesen Hinweis nicht abschliessend zu beurteilen. Jedenfalls ist diesbezüglich anzuführen, dass der Beschwerdeführer immerhin noch derart konzentriert war, um bei der Rückübersetzung Korrekturen beziehungsweise Anmerkungen anbringen zu können (vgl. act. A20/26 S. 11, 21 und 23). Auch wenn er nach der von 09.30 Uhr bis 17.00 Uhr dauernden Anhörung mit Rückübersetzung – sie wurde für Pausen immerhin drei Mal unterbrochen (11.15–11.30, 13.20–13.50, 16.20– 16.35 Uhr) – müde gewesen sein sollte, ist aus obigen Gründen nicht davon auszugehen, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, der Anhörung respektive der Rückübersetzung zu folgen, weshalb auch auszuschliessen ist, dass im Protokoll vermerkte Inhalte nicht seinen tatsächlichen Äusserungen entsprechen. Ausserdem bestehen keine konkreten Hinweise, welche die Behauptung stützen könnten, die Mitarbeiterin und mithin auch der Übersetzer hätten anlässlich der Anhörung – nachdem der Beschwerdeführer in Tränen ausgebrochen sei – keine persönlichen Fragen mehr gestellt, sondern nur noch solche, die von ihm in allgemeiner Weise hätten beantwortet werden können, um ihn zu schonen und aus Angst vor weiteren Gefühlsausbrüchen. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung seiner Asylgründe wohl habe weinen müssen (vgl. act. A20/26 S. 14), er jedoch seine Schilderung fortsetzte und sich auf Nachfrage bereit erklärte, weiterführende Fragen zum Sachverhalt zu beantworten, die durchaus persönlicher Art waren und insbesondere die genauen Umstände seiner Inhaftierung näher zu beleuchten versuchten (vgl. act. A20/26 S. 15 ff.). Daran vermag auch der Einwand, die Mitarbeiterin des SEM hätte diesbezüglich weitere Fragen stellen können, so beispielsweise zu den körperlichen Übergriffen, nichts zu ändern. So ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Festnahme, der Haft selber und seiner Entlassung insgesamt dreissig Fragen gestellt wurden, wobei vier Fragen sich ausschliesslich um die Art der im Gefängnis erlittenen (schlechten) Behandlung drehten (vgl. act. A20/26 S. 15 – 18). Der entsprechende Einwand erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. Sodann ist bezüglich der vom SEM eingesetzten Dolmetscher festzuhalten, dass diese hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen

D-5575/2015 insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen, sind am obgenannten Einwand überwiegende Zweifel anzubringen. Zudem obliegt es dem Hilfswerkvertreter, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13). Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält er dies im Protokoll fest und gibt dem Hilfswerkvertreter Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus zu schliessen ist, dass die Anhörung ordnungsgemäss durchgeführt wurde. In Anbetracht dieser Ausführungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung erklärte, er habe alles sagen können, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. A20/26 S. 24), muss er sich bei seinen Vorbringen behaften lassen, weshalb der entsprechende Einwand nicht gehört werden kann. 4.2.2 Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die unterschiedlichen Angaben zur Ortschaft, von wo aus er geflüchtet sei, und den Grund seiner Flucht nicht plausibel zu erklären. Dass in den Protokollen der BzP sowie der Anhörung der Ausgangspunkt für seine Flucht und deren Grund jeweils unterschiedlich erfasst wurden, ist demnach nicht auf eine ungenaue oder gar fehlerhafte Protokollierung, sondern auf seine diesbezüglich unterschiedlichen Angaben zurückzuführen. Die entsprechenden Protokollpassagen lassen aufgrund ihrer Eindeutigkeit denn auch keinen Interpretationsspielraum zu (vgl. act. A4/13 S. 6; A20/26 S. 15 und 18). 4.2.3 Sodann erweist sich der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM ihm angesichts seiner detaillierten Ausführungen zur verbüssten Haftzeit keinen Glauben schenke, als nicht stichhaltig. Auch wenn seine diesbezügliche Schilderung der Ausreise wohl etliche Einzelheiten aufweist, bleibt sie jedoch in vielen Punkten vage und insbesondere praktisch vollständig frei von persönlichen Empfindungen und Eindrücken und könnte in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Beispielsweise brachte er zu den Haftumständen vor, die Gefangenen hätten sich untereinander respektiert und auch die Kranken versorgt und gepflegt. Dabei erwähnt er mit keinem Wort, wie sich beispielsweise die Pflege von anderen Insassen gestaltet haben soll, ob ihnen

D-5575/2015 dazu überhaupt Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder wie beispielsweise die Insassen die Wärter auf ihre Bedürfnisse aufmerksam gemacht hätten, zumal sie mit den Wärtern nicht hätten sprechen dürfen. Auch lassen sich seinen Ausführungen beispielsweise keine konkreten Hinweise entnehmen, wie und mit wem er sich in der Zelle verständigt habe, ob er allenfalls mit einem Mitinsassen engeren Kontakt gepflegt und was diese Situation bei ihm für Gefühle ausgelöst habe, obwohl er während (...) Monaten auf engstem Raum mit rund (...) weiteren Gefangenen eingesperrt gewesen sein soll. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe wirken daher – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – aufgrund der widersprüchlichen, stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, weshalb diese nicht geglaubt werden können. 4.2.4 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Annahme einer illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, ihn jedoch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu Recht von der Asylgewährung ausschloss, erübrigen sich diesbezügliche weitere Erörterungen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Das SEM hat mithin dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, jedoch das Asylgesuch im Ergebnis richtigerweise abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

D-5575/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Gemäss Art. 65 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Überdies bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand unter anderem bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde unter anderem die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Nach den oben in Ziffer 4.1 – 4.3 enthaltenen Erwägungen erweist sich, dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz bestehender Bedürftigkeit nicht erfüllt sind und das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattzugeben. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-5575/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Dem Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wird nicht stattgegeben. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-5575/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2016 D-5575/2015 — Swissrulings