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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2009 D-5574/2006

21 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,305 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-5574/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5574/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. März 2005 und gelangte am 8. April 2005 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 15. April 2005 im Empfangszentrum (...) sowie der Anhörung vom 17. Mai 2005 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Dorf nebst der Arbeit in der Landwirtschaft auch Sozialarbeit geleistet. Von den Ergebnissen dieser Arbeit seien die Maoisten derart beeindruckt gewesen, dass sie ihn unter Druck gesetzt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Am 17. September 2001 sei er gewissermassen zwangsweise Mitglied geworden. In der Folge habe er zusammen mit Kollegen ein Komitee für Überzeugungs- und Propagandaaktivitäten gegründet. Er habe den Maoisten auch Geld spenden müssen. Am 4. Dezember 2002 hätten diese in Lahan Anschläge auf die Nationale Handelsbank, die Nepal Bank, ein Quartierverwaltungsbüro und das Verkehrsamt verübt. Trotz seiner grundsätzlichen Ablehnung derartiger Aktivitäten habe er diesen Angriff durch Errichtung von Wegsperren unterstützen müssen. Zusammen mit seinen Kollegen habe er zwar dagegen protestiert, doch habe sie der Präsident am 21. März 2005 eingeladen und aufgefordert, weiterhin mit den Maoisten zusammenzuarbeiten. Indessen hätten an diesem Tag Sicherheitskräfte das Haus des Gebietskommandanten durchsucht und dabei seinen Namen auf einer Mitgliederliste sowie Angaben zu seinen Aktivitäten gefunden. Anschliessend hätten sie - in seiner Abwesenheit – auch bei ihm eine Hausdurchsuchung vorgenommen und seine Eltern mit dem Ziel unter Druck gesetzt, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Auch die Maoisten hätten ihn daraufhin gesucht. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 – eröffnet am 28. Juni 2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. D-5574/2006 C. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2006 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5574/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-5574/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden, die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden, bestehe die Möglichkeit, sich jenen - gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien daher nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es fänden zwar Friedensgespräche statt, doch bedeute dies nicht, dass Mitglieder wie er keine Verfolgung durch die nepalesischen Sicherheitskräfte mehr zu befürchten hätten. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die Situation in Sri Lanka. Auch dort sei seit langer Zeit ein Friedensprozess im Gange, doch habe dies nicht dazu geführt, dass die staatliche Verfolgung von LTTE- Mitgliedern eingestellt worden wäre. Der Friedensprozess werde vielleicht einmal zu dieser Situation führen, doch sei dies zurzeit nicht der Fall. Da er den nepalesischen Sicherheitsbehörden als Mitglied der Maoisten bekannt sei, müsse er bei einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von den Behörden verhaftet, befragt und misshandelt zu werden. Da diese Verfolgung vom Staat ausgehe, müsse er mit landesweiter Verfolgung rechnen und verfüge daher über kei- D-5574/2006 ne sichere inländische Fluchtalternative. Des Weiteren bräuchten die Maoisten nach wie vor Leute für ihre Bewegung. Bei einer Rückkehr müsse er auf jeden Fall damit rechnen, wiederum eine aktive Rolle übernehmen zu müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er trotz laufender Friedensverhandlungen bei einer Rückkehr sowohl von den nepalesischen Sicherheitskräften als auch von Seiten der Maoisten mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) einerseits und der Regierung andererseits sowie der am 28. Juli 2006 verkündeten Verlängerung des Waffenstillstands durch die Maoisten, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ D-5574/2006 Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten- Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). 4.5 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Maoisten nach dem Machtwechsel den Beschwerdeführer zu irgendwelchen Aktivitäten zwingen sollten. Unter den heutigen Umständen ist angesichts ihrer Einbindung in den demokratischen Prozess nicht mit militärischen Aktionen der Maoisten zu rechnen, weshalb nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer könnte in die Lage kommen, sich an irgendwelchen Militäraktionen zu beteiligen. Darüber hinaus verfügen die Maoisten, wie die letzten Abstimmungsresultate deutlich aufzeigen – über ausreichenden Rückhalt in der Bevölkerung, weshalb die Annahme, sie seien trotzdem auf den Sukkurs unwilliger Kantonisten angewiesen, wirklichkeitsfremd erscheint. Im Übrigen bezeichnete sich der Beschwerdeführer selbst als Sympathisant der Maoisten, weshalb anzunehmen ist, auch eine allfällige künftige Mitarbeit werde grundsätzlich auf Freiwilligkeit beruhen (vgl. A8/27 S. 15). Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. D-5574/2006 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Dementsprechend erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-5574/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-5574/2006 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer, der über ein abgeschlossenes Psychologiestudium verfügt und mehrsprachig ist (A1/9 S.2, A8/27 S. 7) bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin ungefähr 35 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet, wobei er mit bis zu 25 Angestellten arbeitete (A8/27 S. 8). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, er müsse für seine Mutter und seinen Bruder sorgen, indem er wieder die Führung des Landwirtschaftsbetriebs übernehme; da er jedoch nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren könne und anderswo kein soziales Netz habe, sei dies nicht zumutbar. Indessen ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, seine Mutter habe einen Angestellten mit der Führung des Betriebs beauftragt, und falls sich diese Lösung nicht bewähre, habe sie die Möglichkeit, den Betrieb zu verpachten (A8/27 S. 8). Da nicht davon auszugehen ist, die Mutter habe den Landwirtschaftsbetrieb in der Zwischenzeit stillgelegt, obwohl bessere Nutzungsmöglichkeiten auf der Hand liegen, ist auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer müsse sich nach seiner Rückkehr wieder an seinem Herkunftsort niederlassen und den Landwirtschaftsbetrieb führen. Vielmehr hat er faktisch die Möglichkeit, sich an einem ihm zusagenden Ort niederzulassen, dies umso mehr, als sich aufgrund der obgenannten Vermögensverhältnisse und der von ihm auf der Reise nach Europa benutzten Verkehrsmittel der Schluss aufdrängt, es handle sich um eine für die dortigen Verhältnisse wohlhabende Familie. Bei dieser Sachlage ist D-5574/2006 vom Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes auszugehen, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Im Übrigen genügten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31). 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers werden demzufolge keine Kosten auferlegt. D-5574/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

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