Abtei lung IV D-5570/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Hanspeter Bosshard, Rechtskonsulent, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5570/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ethnischer Albaner aus U._______ im Kosovo – am 25. Februar 2006 von der Polizei des Kantons Aargau als Mitfahrer eines Personenwagens angehalten und kontrolliert wurde, dass er sich mit einem Ausweis der UN-Mission im Kosovo auswies, worauf er bis am 27. Februar 2006 inhaftiert und anschliessend zur Stellung eines Asylgesuchs ins Empfangs- und Verfahrenszentrum V._______ geschickt wurde, wo er am 28. Februar 2007 ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2007 in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2007 die dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 erneut verhaftet wurde, diesmal von der Kantonspolizei Zürich, dass er nach polizeilicher Zuführung am 4. Juli 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) W._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juli 2008 im EVZ W._______ sowie der direkten Anhörung vom 21. Juli 2008 durch das BFM zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 19. oder 20. April 2007 von Basel aufgebrochen, um in seinen Herkunftsort U._______ zurückzukehren, dass er dort 14 Tage lang bei seiner Familie, danach bei seiner Tante väterlicherseits in X._______ gelebt und als Bauarbeiter seinen Lebensunterhalt verdient habe, dass er jedoch umgehend von der Vergangenheit eingeholt worden sei, habe er doch während seiner Gymnasialzeit im Jahre 1999 über ein halbes Jahr einen freundschaftlichen Umgang mit serbischen Poli- D-5570/2008 zisten gepflegt und diese einmal auch mit Informationen über illegalen Waffenbesitz von zwei Dorfbewohnern versorgt, dass die Behörden diese beiden Personen umgehend festgenommen, misshandelt und deren Waffen beschlagnahmt hätten, dass er dieses Geheimnis damals einem Schulfreund anvertraut habe, welcher im Mai 2008 in einer Bar in Y._______ eines der Opfer getroffen und diesem erzählt habe, wer der damalige Denunziant gewesen sei, dass die beiden damaligen Opfer zusammen mit weiteren Personen zweimal in U._______ nach ihm gesucht hätten, allerdings ohne Erfolg, weil er sich zur entsprechenden Zeit bei seiner Tante in X._______ aufgehalten habe, dass er sich aufgrund der Suchaktionen an die Polizei gewandt habe, welche bedauert habe, ihn nicht rund um die Uhr beschützen zu können, dass er in der Folge auf Drängen seiner Familie am 21. Juni 2008 erneut mit einem Schlepper aus dem Heimatstaat ausgereist sei und sich unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz begeben habe, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 im EVZ W._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2008 – eröffnet am 26. August 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2008 (Poststempel vom 1. September 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess, eventualiter sei im Hinblick auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, und schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. D-5570/2008 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 4. September 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 15. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. September 2008 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu D-5570/2008 neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), D-5570/2008 dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im EVZ W._______ protokollierten Aussagen vom 16. Juli 2008 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 21. Juli 2008 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe für sein zweites Asylgesuch zwar neue Gründe geltend gemacht, dass indessen darauf hinzuweisen sei, seine von bemerkenswerter Substanzlosigkeit und Detailarmut geprägten Vorbringen gründeten auf Vorkommnisse in den Jahren 1988 und 1989, widersprächen zudem der allgemeinen Erfahrung und entbehrten der Logik des Handelns, dass das Vorbringen, serbische Polizisten hätten damals monatelang Schüler, speziell den damals 16-jährigen Beschwerdeführer, geködert, um schliesslich zwei Namen von angeblichen Waffenbesitzern in Erfahrung zu bringen, welche der Beschwerdeführer seinerseits bei Männertreffen erfahren haben wolle, bei denen er Tee serviert habe, nicht nachvollziehbar sei, dass das Vorbringen, die beiden Opfer in U._______, wo erklärtermassen jeder jeden kenne, hätten den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in X._______ nicht in Erfahrung bringen können, jeglicher Logik entbehre, dass schliesslich der Beschwerdeführer seine Anzeige bei der Polizei unbegreiflicherweise nicht in X._______, sondern ausgerechnet in U._______ deponiert haben wolle, wo er angeblich verfolgt werde, dass diese Vorbringen im Lichte der dürren und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisewegen in den Kosovo und zurück in die Schweiz als Konstrukte zu werten seien, dass die angeblichen Übergriffe Dritter im vorliegenden Falle keine Asylrelevanz hätten, weil der Kosovo mit dem seit 1999 neu gebildeten Kosovo Police Service (KPS) seiner Schutzpflicht – wie auch im Falle des Beschwerdeführers – nachkomme, ohne indes, wie alle Polizeikorps dieser Welt, für das Leben eines Schutzsuchenden garantieren zu können, D-5570/2008 dass das am 28. Februar 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 17. April 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise auf Ereignisse ergäben, die nach dem Abschluss dieses Verfahrens eingetreten und geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich die Erwägungen des BFM nach einer Prüfung der Akten insgesamt als zutreffend erweisen, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts daran zu ändern vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Asylvorbringen zu wiederholen und auf der Gefährdungslage zu beharren, dass die Frage, wie Interpol die Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer genannten Personen einschätzt, nicht entscheidwesentlich ist, weshalb es seitens des BFM keiner Anfrage bei Interpol bedurfte und der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt ist, dass insbesondere nicht anzunehmen ist, die von Substanzlosigkeit und Detailarmut geprägten Vorbringen des Beschwerdeführers stünden in Zusammenhang mit einer durch Todesangst bedingten Traumatisierung, sich vielmehr aufgrund der unsubstanziierten und wirklichkeitsfremden Schilderungen der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass es – von der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers abgesehen – nicht den geringsten Hinweis darauf gibt, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. April 2007 bis 1. Juli 2008 ausserhalb der Schweiz aufgehalten hätte, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass es sich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - insbesondere erübrigt, den Eingang der in der Beschwerde in Aussicht ge- D-5570/2008 stellten Beweismittel abzuwarten, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass der Beschwerdeführer nämlich – selbst wenn der Inhalt des in Aussicht gestellten Berichts der UNMIK wahr wäre – in den Kosovo zurückkehren und sich dort ausserhalb seiner Heimatregion – beispielsweise in Z._______, wo einer seiner Brüder lebt - niederlassen kann, dass sich aus den Akten nichts ergibt, was auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage hindeuten würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-5570/2008 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5570/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5570/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. September 2008 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11