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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 D-5568/2024

7 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,491 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5568/2024

Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Sierra Leone, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (…).

D-5568/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 4. November 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 28. Mai 2024 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört und am 29. Mai 2024 wurde ihr Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Heimatland wegen des Konflikts zwischen dem All People’s Congress (APC) und der Sierra Leone People’s Party (SLPP) verlassen zu haben. Er habe die APC favorisiert und diese ehrenamtlich unterstützt, ohne jedoch Mitglied gewesen zu sein. Dabei habe er sich auch als Fahrer des APC-Führungsmitglieds D._______ betätigt. Auf dessen Geheiss habe er diesen und weitere Personen im Jahr 2019 in seinem Auto zu einer Kundgebung gefahren. Es sei dann zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des APC und der SLPP respektive der Polizei gekommen. Er habe wahrgenommen, dass die Polizei nach D._______ suche, weshalb er ihn nach Hause gefahren habe. In der Nacht habe D._______ ihn angerufen und gewarnt. Er habe ihm mitgeteilt, dass Polizisten bei ihm zuhause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Am folgenden Tag habe er auf dem Weg zur Arbeit einen Anruf von seiner Frau erhalten. Polizisten hätten zuhause nach ihm gefragt und mitgeteilt, dass sie sieben seiner Freunde inhaftiert hätten. Er habe sich kurzerhand zur Ausreise entschlossen und sei nach E._______ an der Grenze zu Guinea gereist, wo er aufgehängte Fahndungsbilder von ihm und D._______ gesehen habe. Die Polizei habe nach seiner Ausreise noch zwei, drei Male zuhause nach ihm gesucht. Etwa ein Jahr nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass D._______ tot sei. C.b Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, die Polizei sei insgesamt dreimal bei ihnen zuhause erschienen. Beim ersten Mal hätten die Beamten einen Brief respektive eine Vorladung für ihren Ehemann zurückgelassen. Beim dritten Besuch hätten sie ihr eröffnet, sie beim nächsten Mal mitzunehmen, falls ihr Ehemann immer noch nicht zu finden sei. Aus Angst, von der Polizei mitgenommen zu werden, sei sie und die beiden Töchter ins Stadtquartier F._______ umgezogen. Dort hätten die Behörden sie nicht mehr behelligt.

D-5568/2024 Der zweite Grund, weshalb sie Sierra Leone verlassen habe, sei ihr Problem mit dem Bondo-Geheimkult gewesen, welchem sie seit Kindesalter angehört habe. Ihre Mutter sei Sowe (traditionelle Beschneiderin; Anmerkung des BVGer) dieser weiblichen Geheimgesellschaft gewesen. Anscheinend habe sie gewollt, dass sie als ihre Lieblingstochter nach ihrem Tod diese Arbeit übernehme. Nachdem ihre Mutter 2019 gestorben sei, seien Frauen der Geheimgesellschaft auf sie zugekommen und hätten sie aufgefordert, als Sowe tätig zu werden. Sie würde diese Arbeit aber schrecklich finden und habe den Frauen ihren Widerwillen ausgedrückt. Danach hätten diese Ende 2020 ihre ältere Tochter G._______ entführt und ohne ihr Wissen beschnitten. Als die Frauen des Geheimbundes die Tochter zurückgebracht hätten, hätten sie ihr gesagt, dass dies die Strafe dafür sei, dass sie nicht sofort eingewilligt habe. Glücklicherweise habe der Kindsvater ihre jüngere Tochter zu sich genommen, sodass ihr nichts Derartiges widerfahren sei. Seit dem Vorfall würde sie diese Frauen in ihren Träumen sehen und habe das Gefühl, nicht allein in einem Raum zu sein, wenn sie ihre Augen schliesse. Sie habe Angst, weil die Frauen ihr gesagt hätten, dass sie Voodoo mit ihr gemacht hätten. In der realen Welt habe sie die Frauen seither zwar nicht mehr gesehen, aber sie hätten ihr damit gedroht, sie verrückt zu machen oder möglicherweise auch umzubringen, falls sie nicht tun sollte, was von ihr verlangt werde. Da die Geheimgesellschaften Teil ihrer heimatlichen Kultur seien, habe sie sich nicht an die Behörden gewandt. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone befürchte sie, dass die Anhängerinnen des Bondo-Kultes sie verrückt machen würden. C.c Betreffend den angeordneten Wegweisungsvollzug machten die Beschwerdeführenden insbesondere medizinische Gründe geltend (AIDS- Erkrankung der Beschwerdeführerin). D. Mit Verfügung vom 8. August 2024 – eröffnet am 9. August 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte ihre Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositiv-Ziffer 4) und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5).

D-5568/2024 E. Mit Eingabe vom 5. September 2024 (Datum Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls gut, forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, wobei bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführenden bezeichneten innert Frist keine Rechtsvertretung. G. Mit Verfügung vom 21. November 2024 zog die Vorinstanz ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 8. August 2024 auf, nahm die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig auf. H. Eine Anfrage betreffend fortbestehendes Rechtsschutzinteresse vom 26. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden unbeantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-

D-5568/2024 verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5568/2024 4. 4.1 4.1.1 Das SEM hält in seinem ablehnenden Asylentscheid fest, die in der angefochtenen Verfügung fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien knapp und unverbindlich, während seine Antwort zum Reiseweg merklich differenzierter ausgefallen sei. Angesichts der zentralen Bedeutung von D._______ hinsichtlich seiner Flucht sei erstaunlich, dass er in seinem freien Bericht zu den Asylgründen gar keine Erwähnung finde. Dies sei umso überraschender, als er ohne seine Bekanntschaft mit D._______ keinerlei Probleme erhalten hätte. In Bezug auf D._______ habe er zunächst ausgesagt, dass dieser bei der Demonstration umgekommen sei und alles durcheinandergeraten sei, als er gestorben sei. Erstaunlicherweise habe er später erklärt, dass er D._______ nach Hause gefahren habe. Auch den anschliessenden Telefonanruf von D._______, mit dem er ihn gewarnt haben soll, habe er zunächst mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich vom Telefonanruf seiner Frau gesprochen. In Bezug auf die erlebte Demonstration habe er keine persönlichen Eindrücke wiedergeben und keine substantiierten Angaben machen können. Ferner habe er nicht präzisieren können, inwiefern er noch während der Demonstration im Jahr 2019 bemerkt habe, dass D._______ gesucht werde. So leuchte auch seine Aussage nicht ein, wonach der Präsident des Landes gesagt habe, dass man D._______ suchen solle, weil er diese Demonstration geplant habe. Wenn dem so gewesen wäre, hätte man ihn mitnichten erst dann an der Demonstration gesucht, nachdem es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Es ergebe auch keinen Sinn, dass er den Nachnamen von D._______ bis heute nicht kenne, obwohl dieser eine solch wichtige politische Figur gewesen sein soll und er gleich im Anschluss an die Demonstration steckbrieflich gesucht worden sei. Dass er selbst, obwohl er nicht einmal zur politischen Entourage von D._______ gehört habe oder Parteimitglied gewesen sei, mit einem Fahndungsbild an der Grenze gesucht worden sei, entbehre jeglicher Logik. Dies gelte umso mehr, als er nicht plausibel habe darlegen können, wie die Behörden ihn überhaupt hätten identifizieren können. Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzuhalten, dass D._______ nicht mehr am Leben sei und seit den dargelegten Ereignissen rund fünf Jahre vergangen seien. Der Beschwerdeführer könne nicht erläutern, was ihm heute im Heimatland drohen würde. Ferner sei er kein Mitglied einer politischen Partei und habe sich auch sonst nicht politisch exponiert. Seine ehrenamtlichen und niederschwelligen Tätigkeiten für die zweitgrösste legale Partei Sierra Leones vermöge sein politisches

D-5568/2024 Profil denn auch nicht zu schärfen. Vielmehr sei angesichts seiner Aussagen zu schlussfolgern, dass er den APC aufgrund opportunistischer respektive monetärer Interessen unterstützt habe. 4.1.2 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien ebenfalls unplausibel. So überzeuge ihre Aussage nicht, wonach die Polizeibeamten den Ehemann selbst nach drei Hausbesuchen weder telefonisch kontaktiert noch die Beschwerdeführerin einvernommen hätten. Stattdessen hätten sich die Beamten offensichtlich recht einfach abspeisen lassen. Anderseits würden ihre Ausführungen zur erhaltenen Vorladung, die sie nie gelesen und schliesslich zerrissen habe, überaus befremdend wirken. Insbesondere erstaune, dass sie offensichtlich keine Ahnung über den eigentlichen Anlass der Flucht ihres Ehemannes habe und ihr der Name von D._______ nicht geläufig sei. Bezüglich des Vorbringens, nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2019 durch Frauen des Bondo-Geheimkultes gedrängt worden zu sein, als traditionelle Beschneiderin zu fungieren, sei klar, dass eine andere Frau den Platz ihrer Mutter eingenommen haben müsse, da der Ritus der Beschneidung zentraler Bestandteil einer solchen Geheimgesellschaft sei. Ferner sei sie zuletzt Ende 2020 in direkten Kontakt mit Anhängerinnen des Geheimkults gekommen. Vom alleinigen Umstand, dass diese ihr damals verbal gedroht hätten, sie verrückt zu machen oder gar umzubringen, lasse sich keine aktuelle oder künftige Bedrohungslage ableiten. Selbst wenn die heimatlichen Behörden ihr in ihren Augen keinen ausreichenden Schutz vor weiteren Behelligungen der erwähnten Frauen bieten würden, mache die Beschwerdeführerin Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Dies werde durch die Erklärung verdeutlicht, wonach ihre Schwestern keinerlei Schwierigkeiten mit dem Geheimbund hätten und sich ebenfalls davon entfernt hätten. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Beschwerde, ihre Vorbringen seien durchaus glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei während der Kundgebung im Auto geblieben, weil er der Fahrer gewesen sei. Er habe nie gesagt, dass D._______ bei der Demonstration gestorben sei, sondern, dass er ihn gefahren habe und D._______ ihm am Abend gesagt habe, er solle sich verstecken, weil er in Gefahr sei. Am nächsten Tag sei er zur

D-5568/2024 Grenze zu Guinea gegangen und dort habe er gehört, dass D._______ gestorben sei. Nachdem D._______ ihn angerufen und gewarnt habe, sei er am Tag nach diesem Anruf zur Arbeit gegangen. Kurz vor Mittag habe ihn seine Frau angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei ihn suche. Da sei er zur Grenze zu Guinea gefahren und habe das Fahndungsfoto von sich gesehen. Es sei nicht erstaunlich, dass er den Nachnamen von D._______ nicht kenne, da dies bei ihnen üblich sei, dass man den Nachnamen von wichtigen Leuten nicht kenne. Er sei zwar kein politisches Mitglied, aber es sei bekannt, dass er der Fahrer von D._______ gewesen sei. Als er von ihm kontaktiert worden sei, habe er nicht gewusst, dass sein Name auf einer Fahndungsliste stehe. Das habe er erst bemerkt, als er an der Grenze zu Guinea gewesen sei. Er sei am Tag der Demonstration als Fahrer von D._______ identifiziert worden, weil das Autofenster unten gewesen sei und alle sein Gesicht hätten sehen können. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne sich auch nicht erklären, wieso die Beamten wieder gegangen seien. Den verschlossenen Brief, der an ihren Mann adressiert gewesen sei, habe sie aus Respekt für ihren Mann nicht geöffnet und sie habe ihn zerrissen, als ihr Mann ausgereist sei, da die Behörden ihm dann nichts mehr hätten antun können. D._______ sei nie zu ihnen nach Hause gekommen, sie habe den Namen gekannt, weil er ein grosser und wichtiger Mann gewesen sei. In der Anhörung seien ihr keine Fragen gestellt worden, ob sie den Grund kenne, weshalb ihr Mann habe fliehen müssen. Schliesslich würden die Frauen der Geheimgesellschaft die Beschwerdeführerin ungeachtet des Umstands, dass eine andere Frau den Platz ihrer Mutter eingenommen habe, sie umbringen wollen. Auch als sie sich bei einer Freundin versteckt habe, hätten die Leute versucht, sie zu finden. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche ebenfalls zu Recht abgelehnt hat. Dabei kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 8. August 2024, S. 4-7). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft. So sind die Ausführungen des Beschwerdeführers einerseits widersprüchlich ausgefallen. Einmal gab er zu Protokoll, vor der Ausreise sei er LKW-Fahrer gewesen (vgl. SEM-act. […]-

D-5568/2024 50/17 F42), ein anderes Mal sagte er, er sei kurz vor der Ausreise Taxi fahren gegangen (vgl. SEM-act. […]-50/17 F74). Im freien Bericht erzählte er denn auch nicht davon, dass er der Fahrer von D._______ gewesen sein soll und die Behörden ihn deswegen gesucht hätten. Viel eher sprach er davon, er sei aufgrund einer eskalierten Demonstration gesucht worden (vgl. SEM-act. […]-50/17 F74). An einer Stelle gab er an, D._______ sei bei dieser Demonstration umgekommen (vgl. SEM-act. […]-50/17 F84), während er an einer anderen Stelle mitteilte, D._______ sei nach einem Jahr verstorben (vgl. SEM-act. […]-50/17 F116). In der Beschwerde führt er wiederum aus, D._______ sei einen Tag nach der Demonstration gestorben. Andererseits sind seine Vorbringen undetailliert ausgefallen und enthalten keine Realkennzeichen. So ist es auffällig, dass seine Ausführungen zu seinen Arbeitstätigkeiten in Libyen (vgl. SEM-act. […]-50/17 F154) im Gegensatz zur Erzählung betreffend die Demonstration und seine eigentlichen Fluchtgründen, deutlich weniger umfangreich und weniger detailliert ausgefallen ist. Zudem ist auch erstaunlich, dass er den Nachnamen von D._______ nicht kennt (vgl. SEM-act. […]-50/17 F92). Seine Erklärung, dass es in seiner Kultur nicht üblich sei, den Nachnamen von wichtigen Personen zu kennen, überzeugt nicht. Spätestens auf dem Fahndungsbild an der Grenze zu Guinea (vgl. SEM-act. […]-50/17 F138) hätte der Beschwerdeführer den Nachnamen von D._______ in Erfahrung bringen können. Sodann ist seine Schilderung, an der Grenze habe es ein Bild von ihm mit seinem Namen gehabt, auf dem gestanden habe, «gesucht», wenig wahrscheinlich, zumal er – abgesehen von seiner Tätigkeit als Fahrer für D._______ – gemäss eigenen Angaben politisch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch erscheint es unplausibel, dass zahlreiche Fahndungsbilder an der Grenze von ihm aufgehängt würden, er diese dann aber problemlos hätte überqueren können (vgl. SEM-act. […]-50/17 F132). Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht glaubhaft darlegen, wie die Behörden ihn hätten identifizieren können. Dass er während der Demonstration das Fenster des Autos unten gehabt habe, vermag hierfür keine Erklärung sein. Seine Ausführungen, er habe Flugblätter verteilt und mit anderen Jugendlichen der APC geholfen (vgl. SEM-act. […]-50/17 F136), vermögen an der Tatsache, dass er nicht über ein politisches Profil verfügt nichts ändern. Viel eher ist davon auszugehen, er sei Fahrer von D._______ gewesen, weil er sich dadurch finanzielle Vorteile erhofft hat, um zum Beispiel in Kontakt mit Ministern zu kommen (vgl. SEM-act. […]-50/17 F91). 5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Bedrohung durch einen Geheimbund sind sodann – selbst bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung. So ist – wie das SEM korrekt aus-

D-5568/2024 führt – anzunehmen, dass der Geheimbund seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2019 eine andere Frau als Sowe gefunden hat. Mittlerweile sind über sechs Jahre seit dem Tod ihrer Mutter vergangen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Mitglieder des Geheimbundes weiterhin an der Beschwerdeführerin als Sowe interessiert sind, respektive ihr ernsthafte Nachteile zufügen wollen. Mithin fehlt es an der Aktualität einer Verfolgung – sofern die Verfolgung denn zum Zeitpunkt der Ausreise überhaupt bestanden haben sollte. Dass die Mitglieder der Geheimgesellschaft mit der Beschwerdeführerin «Voodoo» gemacht hätten, ist dabei auch unerheblich, zumal für die Bejahung einer asylrechtlichen Verfolgung ernsthafte Nachteile aufgrund einer objektiv begründeten Furcht vorliegen müssen. Die Beschwerdeführerin hat zwar das Gefühl, wenn sie ihre Augen schliesse, sei sie nicht allein im Raum (vgl. SEM-act. […]-52/14 F75). Dies beschlägt jedoch eine subjektive Furcht und zählt nicht zu solchen objektiven Gründen von ernsthaften Nachteilen, ist mithin nicht flüchtlingsrechtlich von Relevanz (vgl. auch Urteil des BVGer D-1433/2025 vom 22. August 2025 S. 5 f.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaften nicht erfüllen und die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit ihrem Entscheid über die teilweise Wiedererwägung vom 21. November 2024 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Beschwerde ist damit bezüglich Wiedererwägung im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden. Der in der Beschwerde beantragte Rückweisungsantrag bezieht sich einzig auf die Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, womit dieser ebenfalls gegenstandslos geworden ist.

D-5568/2024 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. September 2024 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass den rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deshalb ist ihnen für ihr hälftiges Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5568/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

Versand:

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