Abtei lung IV D-5565/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5565/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. Februar 2005 und gelangte am 21. März 2005 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 1. April 2005 vom BFM im Empfangszentrum B._______ befragt und am 11. Mai 2005 vom Migrationsamt des Kantons C._______ angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus D._______, Distrikt E._______, und habe vor seiner Ausreise in F._______, Distrikt G._______, gewohnt. Seit seiner Schulzeit sei er Mitglied der Nepali Congress Partei und habe diese gelegentlich finanziell unterstützt. Ansonsten habe er sich nicht politisch betätigt. Ab dem Jahre 2002 hätten die Maoisten von ihm verlangt, sie finanziell zu unterstützen, gelegentlich zu verpflegen sowie zu beherbergen. Am 14. Februar 2005 habe die Armee sein Haus durchsucht und dabei Quittungen von Geldspenden gefunden, die er den Maoisten habe zukommen lassen. Deshalb sei er von der Armee für einen Tag festgenommen worden, die ihn anschliessend der Polizei übergeben habe, von der er vier Tage lang festgehalten und befragt worden sei. Die Polizei habe ihn verdächtigt, ein Maoist zu sein. Mit Hilfe seines Vaters und nach Bezahlung eines Geldbetrages sei er schliesslich freigelassen worden. Nach seiner Freilassung hätten die Maoisten erneut Geld von ihm verlangt, weshalb er mit ihnen vereinbart habe, dass er das Geld am nächsten Tag zum Haus eines Maoisten bringen würde. Nachdem er das Geld abgeliefert gehabt habe, sei das Haus des Maoisten von der Armee angegriffen worden. Am nächsten Tag seien die Maoisten bei ihm erschienen und hätten ihn entführt, da sie ihn aufgrund des Angriffs verdächtigt hätten, sie verraten zu haben. Unterwegs habe es ein Gefecht mit der Armee gegeben, in deren Verlauf er habe fliehen können. Nachdem er kurz darauf erfahren habe, dass sowohl die Polizei als auch die Maoisten nach ihm suchen würden, habe er sich entschlossen zu fliehen. Er sei deshalb nach Neu Delhi gereist, wo er fünfzehn Tage geblieben sei. Mit der Hilfe eines Schleppers sei er anschliessend von dort nach Paris geflogen und dann mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist. D-5565/2006 B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 - eröffnet am 19. Juni 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei in Gutheissung der Beschwerde seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und demgemäss das Asylgesuch gutzuheissen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Dokumente im Original eingereicht: Eine Arbeitsbestätigung des Village Developement Committee of F._______, ein Familienregisterauszug sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Nepali Congress Partei. Zudem gab der Beschwerdeführer mehrere Zeitungsartikel und Karten bezüglich Nepal beziehungsweise Indien zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter in Berücksichtigung der Höhe des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 28. August 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Mit der Stellungnahme wurden verschiedene Internet-Ausdrucke bezüglich der Situation in Nepal zu den Akten gereicht. D-5565/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-5565/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass vorerst darauf hinzuweisen sei, dass die Feststellung der Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden kein rechtsgenügliches Identitätspapier abgegeben, weshalb seine Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Sodann sei angesichts der aktuellen Lage in Nepal zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden, die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Zudem bestehe für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden, die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien daher nicht auf D-5565/2006 den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, man habe ihm seine Identitätspapiere in Nepal abgenommen und er könne sich deshalb einzig mit den eingereichten Bestätigungen ausweisen. Sodann sei die Einschätzung des BFM oberflächlich und voreilig. Der labile Waffenstillstand sei lediglich etwa zweieinhalb Monate alt und man habe überhaupt keine Erfahrung, wie lange er dem politischen Druck aus verschiedenen Richtungen oder dem Druck der Öffentlichkeit standhalten werde. Sehr oft zeige sich, dass zwei erbitterte Gegner auf politischem und/oder militärischem Gebiet, wie z.B. in Sri Lanka, Friedensgespräche aufnehmen würden, ohne dass es indessen zu einer nachhaltigen Verbesserung für die Bevölkerung käme. Er - der Beschwerdeführer sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus Nepal in die Schweiz geflohen, sondern aus Angst um sein Leben. Er fürchte sich vor einer Heimreise - zumindest im jetzigen Zeitpunkt -, da noch unklar sei, ob er von der einen oder anderen Seite attackiert werde. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.4 Auch wenn der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat, und seine Identität daher nicht definitiv feststeht, ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus Nepal stammt. Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regie- D-5565/2006 rung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten- Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 28. August 2006 - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Armee beziehungsweise die Maoisten besteht. Es kann daher darauf verzichtet D-5565/2006 werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom 28. August 2006 und die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-5565/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-5565/2006 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 35 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er als Buchhalter und in der Landwirtschaft tätig gewesen ist. Zeitweise hat er auch einen Holzhandel betrieben. Überdies hat er ein Studium absolviert und verfügt daher über eine überdurchschnittliche Bildung. Zudem leben seine Eltern, ein Bruder sowie seine Ehefrau und seine Tochter nach wie vor in seinem Heimatdorf. Seine drei weiteren Geschwister leben ebenfalls in Nepal. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- D-5565/2006 digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5565/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Arbeitsbestätigung des Village Developement Committee of F._______, Familienregisterauszug, Mitgliedschaftsbestätigung der Nepali Congress Partei) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12