Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5564/2011 Urteil v om 1 3 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N _______.
D5564/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 31. Mai 2011 auf dem Luftweg verliess und – nach einer mutmasslichen Landung in C._______ – am selben Tag illegal auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo er am 1. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 7. Juni 2011 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 17. Juni 2011 im Wesentlichen geltend machte, er sei als Sohn zweier eritreischer Staatsangehöriger in Asmara (Eritrea) geboren und im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach Addis Abeba (Äthiopien) ausgewandert, weshalb er zwar in Äthiopien aufgewachsen, jedoch eritreischer Staatsangehöriger sei, dass er bis ungefähr zu seinem achten Lebensjahr mit seinen Eltern in Addis Abeba gewohnt habe, bis diese infolge des äthiopischeritreischen Grenzkriegs aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden seien, dass sein Vater aber beschlossen habe, ihn seiner Schulbildung halber in Äthiopien zurückzulassen, weshalb er fortan bei einem Pfarrer aufgewachsen sei und im Erwachsenenalter beim Staat eine Arbeitsstelle als Zöllner angenommen habe, dass er am (…) wegen Verdachts auf Beihilfe zum Waffenschmuggel von der Polizei festgenommen worden sei, wobei die äthiopischen Behörden Kenntnis von seiner eritreischen Herkunft erlangt und ihn in der Folge misshandelt hätten, dass er daraufhin durch die Gunst eines Polizisten seine Ausreise habe organisieren können, und es ihm schliesslich gelungen sei, das Land am 31. Mai 2011 mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2011 – eröffnet am 3. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D5564/2011 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, ohne glaubhaft zu machen, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das Bundesamt den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien – da verschiedene Merkmale auf eine äthiopische Herkunft hinweisen würden – als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlichen Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholte, dass er anfügte, er habe mittlerweile den Pfarrer, bei dem er aufgewachsen sei, mit der Organisation seiner Taufpapiere aus Eritrea beauftragt, weshalb ihm noch mindestens ein Monat Zeit zur Beschaffung dieser Dokumente zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D5564/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
D5564/2011 Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs im Sinne von Art.32 Abs. 2 Bst. a AsylG sachverhaltsmässig erstellt ist,
D5564/2011 dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausging, es lägen keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für die Nichtabgabe von Dokumenten vor, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er nie ein eritreisches Identitätsdokument besessen und zur Beschaffung eines solchen Dokuments nichts unternommen habe, da er in Eritrea niemanden kontaktieren könne, vermöchten nicht zu überzeugen, zumal er mehr als zwei Monate Zeit zur Beschaffung der geforderten Dokumente gehabt habe, dass in diesem Zusammenhang auch auf die oberflächlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zur Ausreise hinzuweisen sei, weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht in der beschriebenen Art und Weise gereist, sondern enthalte den schweizerischen Behörden seine Dokumente zwecks Erlangung eines Vorteils vor, dass die eritreische Herkunft aufgrund der Akten nach Auffassung des Gerichts zumindest zweifelhaft erscheint, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf Eritrea sehr unbestimmte Angaben machte, dass er insbesondere weder seine Ethnie (vgl. Akten BFM A 5/12 S. 2, A 8/18 S. 3), noch irgendwelche eritreische Sitten und Bräuche nennen konnte (vgl. A 8/18 S. 8), was in der Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht in Eritrea aufgewachsen, angesichts der Sozialisierung bei seinen angeblich eritreischen Eltern während acht Jahren von ihm erwartet werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 8 E. 3.4 S. 77 f.), dass der Beschwerdeführer zudem angab, in Äthiopien als Zöllner einen staatlichen Posten innegehabt und später einen gemäss eigenen Aussagen authentischen (vgl. A 5/12 S. 4) äthiopischen Pass erlangt zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer als äthiopischen Staatsbürger anerkennen, dass die Erklärungen, wonach er als Zöllner "schwarz" gearbeitet habe und der Pass mit Hilfe des Schleppers ausgestellt worden sei, nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer ferner im Rahmen der summarischen Befragung angab, er könne sich keinen eritreischen Pass ausstellen lassen, weil er über keine eritreischen Dokumente verfüge (vgl. A 5/12 S. 5),
D5564/2011 dass insgesamt grosse Zweifel daran bestehen, der Beschwerdeführer sei eritreischer Staatsangehöriger, dass dies aber letztlich offenbleiben kann, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei auch äthiopischer Staatsangehöriger, dass daher in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, die in Aussicht gestellte Nachreichung des Taufscheins aus Eritrea abzuwarten, dass damit – wie vom BFM festgestellt – davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer enthalte den schweizerischen Behörden seine Reisepapiere vor, dass die Vorinstanz ferner das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und die Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen bezüglich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzug (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) zu Recht verneint hat, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die eritreische Herkunft sei aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente und der vagen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen nicht glaubhaft (vgl. dazu im Detail die angefochtene Verfügung vom 30. September 2011 S. 3 f.), dass auch die Ausführungen zu seinen Ausreisegründen bezüglich Äthiopien als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis, vor den äthiopischen Behörden spontan seine eritreische Staatsangehörigkeit zuzugeben, nicht nachvollziehbar sei, dass die Schilderung der beiden Freilassungen aus dem Gefängnis mit Hilfe eines Polizisten jeglichen Realitätssinns entbehre, da der Gang zur Immigrationsbehörde zwecks Ausstellung eines Passes unter dem Vorwand der Identifikation einer Person und die anschliessende Rückkehr in seine Zelle nicht mit dem Risiko, bei der Fluchtplanung ertappt zu werden, vereinbar sei,
D5564/2011 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermochte, weshalb sie zu bestätigen sind, dass folglich – wie die Vorinstanz festhielt – die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen ersichtlich wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass bezüglich Äthiopien – und insbesondere bezüglich der Hauptstadt Addis Abeba – unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
D5564/2011 zumal der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer insbesondere über zwölf Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung als Zöllner verfügt (vgl. A 15/12 S. 2; Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5564/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand: