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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2008 D-5563/2006

3 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,661 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5563/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5563/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. Dezember 2004 und gelangte am 2. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum (EZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 2. März 2005 vom BFM im EZ C._______ befragt und am 18. Mai 2005 vom Migrationsamt des Kantons D._______ angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus E._______, Distrikt F._______, wo er auch bis zum Alter von 18 Jahren mit seiner Familie gelebt habe. Seine Familie sei jedoch dort wegen eines Onkels, der mit ihnen zusammen gewohnt habe und Mitglied des Nepali Congresses gewesen sei, von den Maoisten unter Druck gesetzt worden. Die Maoisten hätten vom Onkel viel Geld verlangt und ihn aufgefordert, aus der Partei auszutreten. Deswegen sei er - der Beschwerdeführer - zusammen mit seiner Familie im Jahre 2001 nach G._______ gezogen. Aber auch dort seien immer wieder Maoisten vorbeigekommen und hätten Geld von seiner Familie verlangt. Bei Kämpfen zwischen den Maoisten und der Armee beziehungsweise der Polizei in G._______ am 20. März 2004 hätten die Maoisten ihr Haus niedergebrannt, weshalb seine Familie zurück nach E._______ gezogen sei. Am 20. November 2004 sei er zusammen mit sechs weiteren Personen von den Maoisten entführt und in eines ihrer Camps gebracht worden. Dort sei er aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe sich jedoch geweigert und ihnen gesagt, er würde sie auf andere Weise unterstützen. Nach neun Tagen sei er unter der Auflage, den Maoisten Kost und Logis zu bieten sowie ihnen Informationen zukommen zu lassen, wieder freigelassen worden. Am folgenden Tag - als er auf dem Land seiner Familie Feldarbeit verrichtet habe - sei die Armee bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe bei seinen Eltern nach ihm gefragt, da sie ihn verdächtig habe, mit den Maoisten zusammenzuarbeiten. Die Armee habe gegenüber seinen Eltern auch gedroht, ihn zu töten. Aus Angst sei er fünf Tage später nach H._______ gegangen und am folgenden Tag mit dem Bus nach Neu Delhi gereist. Circa zwei Monate habe er dort bei einem Bekannten gewohnt, bevor er mit der Hilfe eines Schleppers nach Paris geflogen sei. Anschliessend sei er mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist. D-5563/2006 Bei der zweiten Einvernahme vom 18. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente im Original zu den Akten: Eine Identitätskarte des Beschwerdeführers vom Campus des Colleges in H._______, ein Schulzertifikat des Beschwerdeführers von der (...) High School in E._______ sowie einen Familienregisterauszug vom 30. März 2005. B. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 24. März 2005 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 30. Juli 2005 wurde im Ergebnis festgehalten, der Beschwerdeführer stamme aufgrund seiner kulturellen Kenntnisse und sprachlichen Merkmale mit Sicherheit aus Nepal. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Nepal zulässig, zumutbar und möglich D. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmittelschrift wurden Ausdrucke von mehreren Internetbeiträgen bezüglich Nepal eingereicht. Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Entspannung der Lage in Nepal aufgrund des Waffenstillstandes zwischen den Maoisten und der Regierung sei eine sehr kurzfristige D-5563/2006 Entwicklung. Angesichts des bereits seit zehn Jahren dauernden Konflikts sei an der Nachhaltigkeit dieser Entwicklung im heutigen Zeitpunkt zu zweifeln. Diese Zweifel würden gestärkt durch die Tatsache, dass sich die Maoisten trotz Waffenstillstandes und Friedensverhandlungen weigern würden, ihre Waffen niederzulegen. Es sei daher noch zu früh, die Situation allgemeiner Gewalt in Nepal für beendet zu erklären. Daher sei für den Beschwerdeführer die Rückkehr nach Nepal unzulässig und unzumutbar. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5563/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-5563/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-5563/2006 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich sei der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M] und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali D-5563/2006 Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International,15. August 2008). Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004, mithin 21 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er im letzten halben Jahr im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie mitgeholfen hat. Überdies hat er in Nepal während zehn Jahren die Schule besucht und war während dreier Jahre auf dem College, weshalb er über eine überdurchschnittliche Bildung verfügt. Zudem leben seine Eltern und die Familie seines Onkels nach wie vor in seinem Heimatdorf sowie seine Schwester in H._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215 begründete Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-5563/2006 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 7.2 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2008 erwerbstätig und somit nicht als bedürftig zu erachten. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5563/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 10

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