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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2009 D-5561/2009

11 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,246 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Ver...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5561/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), 5. E._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5561/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. September 2008 - zusammen mit dem volljährigen Sohn F._______. (Verfahrensnummer) - in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1-4 im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 8. Oktober 2008 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 27. und 31. Oktober 2008 zur Begründung im Wesentlichen ausführten, Mazedonien nach dem Kriegsausbruch - als dort grosse Armut geherrscht habe - im Jahr 1992 verlassen und seither in H._______ gelebt zu haben, wo die Beschwerdeführenden 4 und 5 zur Welt gekommen seien, dass sich die Situation für die Familie in H._______ in der letzten Zeit verschlechtert habe, da Roma schikaniert würden und sie mit ihren Tätigkeiten im (...-)handel und (...-)verkauf kaum mehr Einkünfte erzielt hätten beziehungsweise ihnen das Arbeiten aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligungen verunmöglicht worden sei, dass sie H._______ deshalb am 12. September 2008 in ihrem eigenen Auto verlassen hätten und illegal in die Schweiz eingereist seien, damit insbesondere die Kinder hier ein geregeltes Leben führen könnten, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1, A2, A3, A4, A18, A19, A20 und A21), dass die (...) Behörden am 3. Februar 2009 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM am 24. August 2009 seine Verfügung vom 6. März 2009 aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, D-5561/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2009 - eröffnet am 28. August 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. September 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 4. September 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf die Asylgesuche respektive um entsprechende Anweisung des BFM, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden mit der Beschwerdeschrift eine Faxkopie eines Austrittsberichts der Klinik I._______ vom 5. August 2009 bezüglich der pulmonalen Rehabilitation des Beschwerdeführers 1 zu den Akten reichten, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5561/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), D-5561/2009 dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 in Mazedonien geboren wurden (vgl. A1 S. 1, A2 S. 1 und A3 S. 1 sowie Pass der Beschwerdeführenden 2, in welchem auch die Beschwerdeführende 3 eingetragen ist) und somit gemäss Art. 3 des mazedonischen Staatsbürgergesetzes vom 12. November 1992 mazedonische Staatsangehörige sind respektive Anspruch auf Erteilung der mazedonischen Staatsbürgerschaft haben, dass die in H._______ geborenen Beschwerdeführenden 4 und 5 aufgrund der Abstammung ebenfalls einen entsprechenden Anspruch besitzen (vgl. Art. 4 des mazedonischen Staatsbürgergesetzes), dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Probleme von Roma bei der Ausstellung von Ausweisen in Staaten wie Serbien oder Bosnien und Herzegowina an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im obgenannten Sinn erklärt hat, dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Beschwerdeführenden 1-3 Mazedonien gemäss eigenen Angaben im Jahr 1992 aufgrund des Kriegsausbruchs und der damit verbundenen schwierigen Situation für die Bevölkerung verlassen haben, D-5561/2009 dass der Krieg in Mazedonien unterdessen seit vielen Jahren beendet ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen, dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, das allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die medizinischen Vorbringen ebenfalls nicht geeignet sind, zur Annahme einer Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung der Beschwerdeführenden in Mazedonien zu führen, sondern diese grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-5561/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer 1 an Tuberkulose erkrankt ist - wobei diese unterdessen nicht mehr ansteckbar ist, er gemäss Austrittsbericht der Klinik I._______ vom 5. August 2009 am 22. Juli 2009 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden ist und aktuell ein guter Allgemeinzustand festgestellt wurde -, nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lässt, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, dass aufgrund der medizinischen Versorgungslage in Mazedonien davon ausgegangen werden kann, dass die medikamentöse Nachbehandlung des Beschwerdeführers 1 dort ebenfalls möglich ist (vgl. Europäisches Ministerforum der WHO: „Alle gegen Tuberkulose“, Die Erklärung von Berlin, 2008), was ebenfalls für die Behandlung anderer Familienmitglieder bei allfälliger Ansteckung und auch für die von der Beschwerdeführenden 2 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Medikamenteneinnahme nach erfolgter Operation an der [...] in H._______, vgl. A12 S. 2, A19 S. 3) gilt, D-5561/2009 dass die Beschwerdeführenden über Arbeitserfahrung als (...) und (...) verfügen, die Kinder in H._______ die Schule besucht haben, alle neben der Muttersprache auch über (...-)kenntnisse und teils weitere Fremdsprachenkenntnisse verfügen (vgl. A1 S. 3, A2 S. 3, A3 S. 3, A4 S. 3) und sie zudem mit der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 in Mazedonien auch Verwandte haben (vgl. A1 S. 4), dass überdies blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellt, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimat- oder Herkunftsstaat als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, dass schliesslich bei einem Wegweisungsvollzug nach einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund einem Jahr nicht von einer Entwurzelung der Kinder aus dem ihnen vertrauten Umfeld gesprochen werden kann, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass somit nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, D-5561/2009 dass die vorliegende Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5561/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10

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