Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5560/2014/pjn
Urteil v o m 5 . Februar 2015 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Robert P. Gehring, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).
D-5560/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Oktober 2010 erste Asylgesuche in der Schweiz. Auf diese wurde mit Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie der Vollzug wurden angeordnet. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 abgewiesen. Daraufhin verliessen die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2011 die Schweiz und kehrten nach Kosovo zurück. B. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie Kosovo am 20. Oktober 2011 wieder und gelangten über Albanien, Montenegro und weitere ihnen unbekannte Länder am 24. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags erneut um Asyl ersuchten. Am 2. November 2011 wurden sie summarisch befragt und am 27. März 2012 einlässlich angehört. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin an, auf ihren Ex-Mann sei am 1. Oktober 2011 ein Mordanschlag verübt worden. Diese Leute hätten Geld von ihm gefordert. Er habe ihnen schon 20'000 Euro gegeben. Die Weiteren 50'000 Euro, die sie verlangt hätten, habe er nicht gehabt. Deshalb hätten sie auf ihn geschossen. Nach dem gescheiterten Anschlag hätten sie ihrem Ex-Mann per Textnachricht gedroht, seine Kinder umzubringen. Deshalb habe er ihr am 15. Oktober 2011 geraten, das Land zu verlassen. Er sei auch zur Polizei gegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie zwei Zeitungsartikel und sieben Fotos betreffend den Anschlag ein. B.b Gleichzeitig wurde geltend gemacht, den beiden Töchtern B._______ und C._______ sei aufgrund ihrer Sehprobleme eine Rückkehr nach Kosovo nicht zumutbar. Dort sei ihre Sehschwäche nicht angemessen behandelt worden und sie hätten dem Schulunterricht in der Regelschule nur schwer folgen können, weil er nicht ihren Bedürfnissen angepasst worden sei. Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel zu den Akten, insbesondere augenärztliche Berichte des G._______ vom 16. Mai 2012 (B30), verschiedene Berichte des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt H._______ vom 7. Mai 2012 (B31),
D-5560/2014 vom 18. Juni 2012 (B9), vom 4. Dezember 2012 (B43) und vom 2. Dezember 2013 (B46), Entscheide der Stadt H._______ vom 9. Juli 2012 (B38) und vom 6. März 2013 (B45) betreffend die Sondereinschulung für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014, ärztliche Berichte der Augenklinik des Universitätsspitals I._______ vom 10. und 19. Juli 2012 (B39 und B40) und vom 15. und 20. Mai 2014 (B49), Notizen zum Erstgespräch der IV- Berufsberatung vom 10. Juli 2013 betreffend B._______ (B45), eine Stellungnahme der SVA I._______ vom 19. September 2013 betreffend die Sonderschulung von B._______ (B45) und Schreiben der Schule für Sehbehinderte I._______ vom 31. Oktober 2013 (B45) und 27. Februar 2014 (B49) zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter das Vertretungsverhältnis an. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen im vorliegenden Fall. Die gestellten Fragen betrafen die Scheidung, den Mordanschlag und die Situation von B._______ und C._______ in der Schule. E. Am 26. Juni 2012 erstellte die Schweizerische Botschaft in Pristina nach ihren Abklärungen einen entsprechenden Bericht. Die Abklärungen der Polizei bezüglich dem Mordanschlag seien weiterhin im Gange. Einen Verdächtigen hätten sie noch nicht gefunden. Das Opfer habe sich nie nach dem Verfahrensstand erkundigt. Von einer Erpressung und Drohung gegen die Kinder wisse die Polizei nichts. Die Beschwerdeführerin und ihr Ex- Mann seien im Jahr 2006 geschieden worden, teilten aber immer noch den Haushalt. B._______ und C._______ seien gute Schülerinnen gewesen. Sie seien mit Brillen und Lupen ausgestattet gewesen. Die Lehrer seien über ihre Sehbehinderung informiert gewesen und hätten Rücksicht genommen. Es sei aber nicht nötig gewesen, dass sie sich um die Mädchen gekümmert hätten, da diese von den Klassenkameradinnen unterstützt worden seien. Eine Schule für Sehbehinderte gebe es an ihrem Wohnort nicht. Die Mädchen hätten gute Chancen, nach dem Schulabschluss ans Gymnasium und später an die Universität gehen zu können. Im Universitätsspital Pristina könnten Sehprobleme behandelt werden.
D-5560/2014 F. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 gab das BFM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. G. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2012 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Sachdarstellung fest. Weil die Morddrohungen immer noch bestünden, hätten sie sich mit Erkundigungen bei der Polizei zurückgehalten. Nach der Scheidung hätten sie weiterhin mit ihrem Ex-Mann beziehungsweise Vater zusammengelebt. Bezüglich der schulischen Situation sei der Bericht stark beschönigt. Am bisherigen Wohnort bestünden weder spezialärztliche noch schulische Möglichkeiten, um ihrer Sehbehinderung angemessen Rechnung zu tragen. Dass die Lehrer eine Unterstützung nicht für nötig befunden hätten, zeige deren Unfähigkeit. Die Aussagen über das Gymnasium und die Universität seien allgemeiner Natur. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem eine Strafanzeige vom 14. November 2011 betreffend den Mordanschlag und ein Protokoll über die Einvernahme des Ex-Mannes beziehungsweise Vaters vom 4. Juli 2012 sowie den Rapport des Untersuchungsbeamten vom 16. Juli 2012 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 25. November 2013 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. I. Am 30. Juli 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Einsicht in einen am 23. Juli 2014 erstellten internen Bericht betreffend die Behandlungsmöglichkeiten der vorliegenden Augenerkrankung in Kosovo. J. Mit Verfügung vom 21. August 2014 – eröffnet am 30. August 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beziehungsweise die
D-5560/2014 Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). L. Am 3. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 verschob die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und –Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung zu Akten zu reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Akten und die Beschwerdeakten wurden dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. N. In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. O. Mit Replik vom 24. November 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-5560/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5560/2014 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Zunächst sei festzuhalten, dass sie selber keine Nachteile erlitten habe. Entgegen ihrer Aussage, seit der Scheidung im Jahr 2006 nicht mehr gewusst zu haben, wo ihr Ex-Mann gelebt habe, hätten Abklärungen ergeben, dass sie in Kosovo in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und sie zumindest gewusst habe, wo sich ihr Ex-Mann aufgehalten habe. Somit könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie die Scheidungsgründe nicht gekannt habe und nicht über die angeblichen Probleme ihres Ex-Mannes Bescheid gewusst habe. Weiter enthielten die Schilderungen über den geltend gemachten Anschlag unlogische und wenig nachvollziehbare Elemente. Von den angeblichen Erpressungsversuchen, die ihr Ex-Mann der Polizei angeblich gemeldet habe, wolle diese laut Botschaftsbericht nichts gewusst haben. Ferner sei es für die Polizei nicht nachvollziehbar, wieso er sich nie mehr nach dem Voranschreiten des Verfahrens erkundigt habe. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass eine Mutter, die gerade erfahren habe, dass ihre Kinder bedroht würden, noch fünf Tage zu Hause bleibe und ihren Alltagsbeschäftigungen nachgehe, ohne besondere Vorkehrungen für die Kinder zu treffen, und diese weiterhin zur Schule schicke. Somit könne nicht geglaubt werden, dass sie die Begebenheiten im geltend gemachten Kontext erlebt habe. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass sie sich einer konstruierten Asylbegründung bediene in der Hoffnung, sich und ihren Kindern in der Schweiz ein Bleiberecht zu verschaffen. Die übrigen eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, da nicht bestritten werde, dass der geltend gemachte Anschlag der Polizei gemeldet worden sei. Indessen könne den Umständen rund um diesen Anschlag keinen Glauben geschenkt werden. 4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden entgegen, der Kerngehalt ihrer Aussagen sei unwidersprüchlich und klar. Allfällige Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in einzelnen Detailpunkten seien eine Folge der damaligen Stresssituation und von mangelndem Erinnerungsvermögen an Nebensächlichkeiten. Sie müssten aber einsehen, dass ein Asylgrund in rechtlicher Hinsicht aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht nachweisbar sei, weshalb die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides nicht angefochten würden. Sie hielten aber daran fest, dass ihre Ausreise nicht zumutbar sei, da die Hintergründe und die Täterschaft des Mordanschlags auf den Ex-Mann und Vater bis heute nicht hätten aufgeklärt werden können. Die betreffenden Täter und Hintermänner seien somit unerkannt ge-
D-5560/2014 blieben und von daher bestehe nach wie vor eine nicht abschätzbare Gefahr für Leib und Leben. Bis zur Aufklärung des Mordanschlages sei ihnen deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-5560/2014 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, wurde doch die Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anschlag auf den Ehemann beziehungsweise Vater von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Beschwerde wird diesen nichts Wesentliches entgegengesetzt. Wegen des verübten Anschlages selber, welchen das BFM zu Recht als glaubhaft einstufte, konnten sich die Beschwerdeführenden erfolgreich an die zuständigen Behörden wenden. Diese leiteten ordnungsgemäss Ermittlungen ein. Dass diese, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, lange dauerten, ist bei Strafverfahren durchaus normal und dürfte auch auf das zurückhaltende Aussageverfahren des Ehemannes zurückzuführen sein. Eine konkrete Gefährdung der ganzen Familie lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Zudem hatte der Ex-Mann der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei bis zum Zeitpunkt der Ausreise keine Erpressungsversuche und Drohungen gegen seine Familie erwähnt. Den Behörden kann also nicht vorgeworfen werden, sie hätten diesbezüglich nicht gehandelt. Dass der Ex-Mann die Textnachricht mit der Drohung den Behörden gezeigt habe, ist eine unbewiesene Parteibehauptung. Vielmehr gab er bei seiner Einvernahme am 3. Oktober 2011 noch zu den Akten, er und seine Familie hätten keine Probleme (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 3. Oktober 2011 im Anhang zur Strafanzeige vom
D-5560/2014 14. November 2011). Die angeblichen Erpressungen brachte er erst im 4. Juli 2012 vor, kurz nachdem die Beschwerdeführenden über den zur Einsicht vorgelegten Botschaftsbericht erfahren hatten, dass die Polizei in Kosovo den Mitarbeitenden der Botschaft angegeben hatte, sie wüssten nichts von den Erpressungsversuchen. Nach dem Gesagten wurde keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK glaubhaft gemacht und die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Strafverfahrens in Kosovo abwarten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. BVGE 2008 Nr. 34 E. 11.1 S. 510). Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien
D-5560/2014 können von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und –fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 S. 591 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). 6.5 6.5.1 Das BFM hielt in seiner abweisenden Verfügung fest, die Töchter B._______ und C._______ litten an einer angeborenen Netzhautdystrophie mit hochgradiger Sehstörung an beiden Augen bei einem "Jalili-Syndrom" mit "Amelogenesis imperfecta" sowie an "Hyperopie" und "Astigmatismus". Es bestünden keine therapeutischen Optionen. Eine vergrössernde Sehhilfe sowie Lichtschutzgläser seien hingegen indiziert. Seit August 2012 besuchten die beiden die Tagesschule für Sehbehinderte I._______. Seit Januar 2013 besässen sie eine sogenannte "Low-Vision- Brille", die ihre Lebensqualität stark verbessert habe. Insbesondere könnten sie den Schulweg selber bewältigen und seien im Alltag viel selbstständiger geworden. Gemäss Abklärungen hätten die Töchter in Kosovo die Regelschule besucht und seien sehr gut integriert gewesen. Sie hätten Brillen und Vergrösserungslupen besessen und von ihren Mitschülerinnen Hilfe bekommen, wenn diese nötig gewesen sei. Gemäss dem Schuldirektor seien beide sehr gute Schülerinnen gewesen. Das Schulpersonal sei über die Sehbehinderung orientiert gewesen. Der Schuldirektor habe angegeben, dass es ihnen später auch mögliche wäre, das Gymnasium und allenfalls die Universität zu besuchen, da diese Institutionen Plätze für Menschen mit Behinderung freihielten. In Kosovo gebe es keine Schule für Sehbehinderung, da der Staat das Prinzip vertrete, dass Menschen mit leichteren und mittleren Behinderungen in Regelklassen integriert würden. Lediglich in Peje gebe es eine Blindenschule, die aber nur für blinde Menschen geeignet sei. Im gegebenen Fall sei dies auch so praktiziert worden. Somit spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Kosovo. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die sehbehinderten Töchter trotz ihrer Behinderung Zugang zur Schule und zu weiteren Ausbildungsmöglichkeiten haben würden. Zudem sei auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Gemäss Abklärungen könnten einfachere Augenkontrollen in der ophthalmologischen Abteilung der staatlichen Universitätsklinik in Pristina vorge-
D-5560/2014 nommen werden. Weiter bestehe die Möglichkeit, sich in der seit 2005 eröffneten deutschen Augenklinik in der Nähe von Pristina behandeln zu lassen. Diese private Klinik verfüge über modernste chirurgische Interventionsmethoden und entsprechende Technologien würden eingesetzt. In dieser Klinik würden auch Brillen verkauft und angepasst. Ferner gebe es in Pristina auch die private Augenklinik Lanti und ein weiteres privates Optikergeschäft. Auch wenn die medizinischen Möglichkeiten in Kosovo nicht dem Schweizer Standard entsprächen, so müsse doch davon ausgegangen werden, dass diese in Kosovo auf einem annehmbaren und verantwortbaren Niveau vorhanden seien. Schliesslich müsse auch betont werden, dass es sich bei der Sehbehinderung der Töchter nicht um Gebrechen handle, das operiert oder geheilt werden könne. Aufgrund dessen könne bei einer Rückkehr das Risiko einer Verschlechterung der Behinderung ausgeschlossen werden. Was die Kosten in den privaten Kliniken angehe, so erreichten diese zwar ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau. Indessen müsse festgehalten werden, dass die Töchter in der Schweiz bereits sehr gut ausgerüstet worden seien. Beide hätten "Low-Vision-Brillen". Ferner bestehe nach wie vor die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Bezüglich der finanziellen, sozialen und familiären Situation müsse festgehalten werden, dass diese nicht prekär sei. So besässen die Beschwerdeführenden in Kosovo ein tragfähiges Beziehungsnetz. Mehrere ihrer Geschwister lebten in J._______ und K._______. Trotz Scheidung habe die Beschwerdeführerin auch immer noch Kontakt zu ihrem Ex-Mann. Auch habe sie noch in ihrem ehemaligen Haus gelebt, welches ihr Ex- Mann zwar ihrem Bruder verkauft habe, in welchem sie aber habe wohnen dürfen, ohne regelmässig Miete zu bezahlen. Schliesslich weise auch die Reise mit fünf Kindern in die Schweiz darauf hin, dass ihre Familie über ein gewisses Mass an finanziellen Mitteln verfüge. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zumutbar. 6.5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, seit der Geburt litten sie an einer schweren Krankheit, welche in massivster Weise die Sehkraft und die Zähne beeinträchtige. In der Heimat sei die Krankheit und deren Ursachen nie erkannt worden und demzufolge sei auch keine fachmedizinische Behandlung erfolgt, sondern sie hätten lediglich Lupen und unbrauchbare Brillen sowie etwas Hilfe von ihren Mitschülerinnen erhalten. Sie hätten weder medizinisch noch schulisch eine Betreuung erhalten, die unbedingt angezeigt gewesen wäre. Sie seien weiterhin auf eine hochwertige medizinische Betreuung der Augen- und Zahnerkrankung angewiesen, die in der Schweiz fachärztlich sichergestellt sei, wogegen in Kosovo erhebliche Einschränkungen bestünden, zumal die Gefahr einer weiteren
D-5560/2014 Verschlechterung bis zur Blindheit erheblich sei. Auf niedrigerem Niveau sei eine medizinische Augenbehandlung in Kosovo vielleicht möglich, aber kostenmässig für sie nicht finanzierbar, wogen die Kosten in der Schweiz von der Invalidenversicherung übernommen würden. In Kosovo sei eine adäquate lebenspraktische, schulische sowie berufliche Ausbildung, welche zwingend angezeigt sei, nicht möglich. Es bleibe ein unbedingtes Erfordernis, dass sie in der Schweiz weiter fachmännisch betreut, geschult und ausgebildet würden. Erst wenn die berufliche Ausbildung abgeschlossen sei, werden man entscheiden können, ob eine Rückkehr nach Kosovo in Frage komme. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden insbesondere eine tabellarische Zusammenfassung der Akten betreffend B._______ und C._______, zwei Schreiben der Beschwerdeführenden an die SVA I._______ vom 12. November 2012 und vom 28. Januar 2013, eine Kostengutsprache der SVA I._______ vom 4. August 2014, zwei Schreiben der Schule für Sehbehinderte I._______ vom 23. September 2014, ein ärztlicher Bericht des Zentrums für Zahnmedizin der Universität I._______ vom 1. Oktober 2014, eine Einladung der SVA I._______ zu einem Gespräch bezüglich der Abklärung der beruflichen Situation von C._______ vom 8. Oktober 2014, zwei Schreiben der SVA I._______ vom 15. Oktober 2014, wonach für B._______ und C._______ Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund von Geburtsgebrechen erbracht werden, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2014 zu den Akten. 6.5.3 In seiner Vernehmlassung nahm das BFM zum geltend gemachten Zahnleiden Stellung. Die Beschwerdeführerinnen litten an "Amelogenesis imperfecta", einer angeborenen Störung der Zahnschmelzbildung. Aufgrund der fehlenden Schmelzschicht, werde die Zahnkrone reduziert und es könne zu Infektionen kommen, die eine Wurzelbehandlung nötig machten. Ausserdem sei es notwendig, die fehlende Zahnsubstanz wieder aufzubauen. Solche Behandlungen seien komplex und erstreckten sich über einen langen Zeitraum. Das beschriebene Leiden bilde keine lebensgefährliche und lebensbedrohliche Erkrankung. Zudem seien Zahnbehandlungen in Kosovo möglich. Gemäss Abklärungen gebe es in Kosovo 340 Zahnärzte. Die zahnmedizinischen Abteilungen seien Bestandteil der medizinischen Versorgung in staatlichen Spitälern und Einrichtungen. Die beste Einrichtung befinde sich an der Universitätsklinik in Pristina, welche über ein klinisches Institut für Zahnheilkunde verfüge, wo auch zahnchirurgische und kiefer-orthopädische Eingriffe vorgenommen werden könnten. Staatliche Einrichtungen der primären und sekundären Versorgungsstufe
D-5560/2014 könnten Patienten an dieses klinische Institut überweisen. Ferner seien Behandlungen auch in privaten Einrichtungen möglich, jedoch vollumfänglich kostenpflichtig. Diesbezüglich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur finanziellen Situation der Familie verwiesen. 6.5.4 In ihrer Replik verwiesen die Beschwerdeführenden noch einmal auf die Erwägungen in der Beschwerde. Zur Stützung ihrer Replik reichten sie ein Schreiben des Zentrums für Zahnmedizin der Universität I._______ vom 11. November 2014 sowie Kostenvoranschläge und ein Schreiben der Schule für Sehbehinderte I._______ vom 14. November 2014 ein. 6.6 Die Beschwerdeführerinnen leiden an einer starken Sehbehinderung und zahnmedizinischen Problemen. Bezüglich der Einzelheiten kann auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden. In Kosovo wurden die Beschwerdeführerinnen den Prinzipien des Landes entsprechend trotz ihrer Behinderung in die Regelschule integriert. Zwar war die Unterstützung für die Beschwerdeführerinnen dort nicht sehr ausgeprägt. Das Lehrpersonal war zwar über die Behinderung informiert, unterstützte die Beschwerdeführerinnen offenbar aber nur in geringem Ausmass und überliess diese Arbeit den Mitschülerinnen. Es konnten nicht einmal vergrösserte Kopien angefertigt werden und auch die Hilfsmittel (Lupen, Brillen) waren gemäss der Schule für Sehbehinderte in I._______ nicht auf die Beschwerdeführerinnen angepasst. Trotz diesen Defiziten erzielten die Beschwerdeführerinnen gute schulische Leistungen. Defizite in der Meisterung des Alltagslebens, eine Fähigkeit, die in Kosovo zugunsten der guten schulischen Leistungen vernachlässigt wurde, konnten in der Schule für Sehbehinderte in I._______ weitgehend ausgeglichen werden. Die Beschwerdeführerinnen seien nun in der Lage, den Schulweg selber zu bewältigen, und im Alltag viel selbstständiger geworden (vgl. Bericht des Schulpsychologischen Dienstes H._______ vom 2. Dezember 2013, B46). Diese Fähigkeiten werden ihnen auch in Kosovo im Alltag von Nutzen sein, wenn sie auch weiterhin auf Unterstützung angewiesen sein werden, welche sie aber in ihrer Familie offenbar erhalten. Auch wurden die Beschwerdeführerinnen, wie vom BFM richtigerweise erwähnt, in der Schweiz mit speziellen Hilfsmitteln (Low-Vision-Brillen) ausgestattet. Zwar wird das Argument in der Beschwerde, wonach eine medizinische und schulische Betreuung in der Schweiz fachärztlich sichergestellt und durch die Invalidenversicherung finanziert sei, wogegen in Kosovo erhebliche Einschränkungen bestünden, nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerinnen wären in der Schweiz ohne Zweifel besser gestellt und ihre schulischen und beruflichen Perspek-
D-5560/2014 tiven in Kosovo sind ungewiss, zumal eine Verschlechterung der Behinderung nicht ausgeschlossen werden kann und sie auch ganz erblinden könnten. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt aber – wie gesagt – praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Gleiche gilt für die notwendigen zahnmedizinischen Behandlungen, welche – wie es das BFM in seiner Vernehmlassung aufgezeigt hat – in Kosovo grundsätzlich möglich sind. Vorliegend bestehen zudem auch keine weiteren humanitären Aspekte, welche in Kombination mit den medizinischen Problemen zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Die mittlerweile 16- und 17-jährigen Beschwerdeführerinnen werden sich in Kosovo mit den in der Schweiz erzielten Fortschritten wieder ins System integrieren können. In diesem Zusammenhang zeigt das BFM auch auf, dass eine gymnasiale und universitäre Ausbildung von Menschen mit Behinderung in Kosovo grundsätzlich möglich ist. Für welche Behinderungen dies genau gelte, musste es nicht konkret aufzeigen. Zudem konnten die Beschwerdeführerinnen ihre schulischen Leistungen in der Schweiz vorantreiben. Und wenn dies die Ausreisefrist zulässt, kann B._______ die Schule sogar im Sommer 2015 auf Sekundarniveau abschliessen. Vor diesem Hintergrund scheint ein Wiedereinstieg in Kosovo zumutbar. Dies auch, weil ihre Landesabwesenheit erst etwas mehr als drei Jahre dauert und somit nicht von übermässig langer Dauer war. Während dieser Zeit konnten sie offenbar auch den Kontakt mit ihren Mitschülerinnen in Kosovo halten. Von einer Entwurzelung, welche die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt, kann vorliegend nicht gesprochen werden, sodass ein Vollzug der Wegweisung auch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Bezüglich der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden kann auf die überzeugenden Erwägungen in der Verfügung des BFM verwiesen werden, welchen in der Beschwerde auch nicht widersprochen wird. Zu verweisen ist zudem auch auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal auch im Übrigen keine allgemeinen oder individuellen Gründe vorliegen, die die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu begründen vermöchten. 6.8 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als offensichtlich möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden über Reisepapiere verfügen.
D-5560/2014 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht aussichtslos sind. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist vorliegend durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2014 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der beschwerdeführenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, bei Beschwerden gegen ablehnende Asylentscheide nach Art. 31a Abs. 4 AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Antragsgemäss wird Herr Robert P. Gehring, Rechtsanwalt, L._______ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Herrn Robert P. Gehring wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5560/2014 D-5560/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird gutgeheissen. Herr Robert P. Gehring, Rechtsanwalt, L._______ wird als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und es wird ihm vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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