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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2015 D-556/2015

6 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,028 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-556/2015 spn/don

Urteil v o m 6 . Februar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / N (…).

D-556/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer über den Iran und ihm unbekannte Länder am 4. Dezember 2014 in die Schweiz gelangte, wo er in B._______ von der Polizei aufgegriffen wurde, dass er am 5. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 27. November 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am (…). Dezember 2014 im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Ungarn gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Ungarn gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe 40 bis 45 Tage vor seiner Einreise in die Schweiz sein Heimatdorf verlassen und sei illegal über den Iran und ihm unbekannte Länder gereist, dass er in einem Waldstück von der Polizei verhaftet worden sei, welche ihn auch ins Wasser geworfen und auf die Beine geschlagen habe, dass er von den ungarischen Behörden gezwungen worden sei, Fingerabdrücke abzugeben, und kein Essen bekommen habe, dass er in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht habe, dass er Ungarn in einem Lastwagen versteckt verlassen habe und von einem ihm unbekannten Ort aus mit dem Zug in die Schweiz gefahren sei, wo er schliesslich ausgestiegen sei,

D-556/2015 dass die Vorinstanz am 24. Dezember 2014 nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete, wobei es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2014 in Ungarn sowie auf dessen Reiseweg verwies, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Januar 2015 ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Januar 2015 – eröffnet am 20. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die durchgeführte Handknochenanalyse habe ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben und widerlege somit die Aussagen des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs weiterhin daran festgehalten habe, 16 Jahre alt zu sein, jedoch weder Ausweise zu den Akten gereicht, noch seine Identität glaubhaft dargelegt habe, dass er angegeben habe, seine afghanische Identitätskarte (Tazkara) aus dem Heimatstaat beschaffen zu wollen, wobei bislang keinerlei Identitätsausweise beim SEM eingetroffen seien, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen und ihre Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, anerkannt hätten, womit sie ebenfalls davon ausgehen würden, er sei bereits volljährig, dass zum Vorbringen, er habe in Ungarn unter Zwang ein Asylgesuch eingereicht, festzuhalten sei, dass gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es somit den zuständigen Behörden obliege, die Asylgründe zu prüfen, den

D-556/2015 Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, Ungarn würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne, sollte er sich durch die ungarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass seine Ausführungen somit die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Ungarn nicht zu widerlegen vermögen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 7. Januar 2015 sei aufzuheben, verbunden mit der Anweisung an das SEM, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er eine Kopie seiner Tazkara mit der Nummer (…) als Beweismittel zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass beim Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2015 eine Fürsorgebestätigung datiert vom 28. Januar 2015 eingegangen ist, und zieht in Erwägung,

D-556/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

D-556/2015 entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass zunächst auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe, indem sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, einzugehen ist, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Dezember 2014 aufgefordert wurde, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, sich jedoch bis dato keine gültigen Identitätspapiere in den Akten finden lassen, dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene eine Kopie seiner Tazkara zu den Akten reichte,

D-556/2015 dass Kopien jedoch ein sehr geringer Beweiswert zukommt, zumal entsprechende Manipulationsmöglichkeiten bestehen, die auf einer Kopie nicht erkennbar wären, dass der Beschwerdeführer zudem nicht plausibel darlegt, wie er in den Besitz der eingereichten Kopie seiner Tazkara gelangt ist und auch ein Zustellcouvert fehlt, dass seine Ausführungen in der Beschwerde, er habe das Original der Tazkara an die Vorinstanz schicken lassen, dieses sei aber offenbar verloren gegangen, und es ihm nun geglückt sei, wenigstens noch eine Kopie beschaffen zu können, nicht zu überzeugen vermögen, dass der die vorliegende Handknochenanalyse durchführende Arzt zum Schluss gelangte, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage, dass das Ergebnis der radiologischen Knochenaltersbestimmung jedoch keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulässt, zumal der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer aber bei der Einreichung des Asylgesuchs zunächst ein anderes Geburtsdatum angegeben hat (vgl. act. A8/15, 1.06) und überdies die Angaben zu seiner Schulbildung vage ausgefallen sind, indem er angab, sieben Jahre zur Schule gegangen zu sein, jedoch nicht mehr wusste, in welchem Jahr er mit der Schule begonnen habe (vgl. act. A8/15, 1.17.04), dass sodann am angegebenen Geburtsdatum insofern Zweifel aufkommen, als er dieses gemäss dem westlichen Kalender angibt und ausführt, dies hätten die Eltern so für ihn umgerechnet, dass schliesslich auch die ungarischen Behörden die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anerkannten, indem sie die Rückübernahme ausdrücklich akzeptierten, dass nach dem Gesagten im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum ernsthafte Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen,

D-556/2015 dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, weshalb in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen ist, dass er bereits volljährig ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt damit richtig feststellte und aufgrund der gesamten Umstände auch nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der Tazkara anzusetzen, dass aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers weder die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO (vgl. Art. 6 und 8 Dublin-III- VO), die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Anwendung finden, dass Ungarn mit seinem ausdrücklichen Einverständnis der Rückübernahme vom 7. Januar 2015 gemäss Dublin-III-VO zuständig geworden ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, die ungarischen Behörden hätten keine Befragung durchgeführt, sodann sei er vom Sicherheitspersonal geschlagen worden und habe keine Mahlzeiten erhalten, weshalb er nicht nach Ungarn zurückkehren könne, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann, dass die schweizerischen Behörden aber sicher stellen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, wobei sie in diesem Falle zum Selbsteintritt verpflichtet wären, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt und bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewaltübergriffen berichtet worden) festgestellt wurde, die Vermutung, Ungarn garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn zwar

D-556/2015 keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die grundsätzlich eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass jedoch im Fall von besonders verletzlichen Personen eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt sei, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verletzlichen Gruppe Rechnung zu tragen habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.), dass der Beschwerdeführer als junger und – soweit dies den Akten zu entnehmen ist – gesunder Mann keiner besonders verletzlichen Gruppe zugeordnet werden kann, somit keinen besonderen Umständen Rechnung getragen werden muss, dass es dem Beschwerdeführer auch mit den Ausführungen, er sei in Ungarn vom Sicherheitspersonal geschlagen worden und habe keine regelmässigen Mahlzeiten erhalten, nicht gelingt, ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass vielmehr im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, Ungarn als Signatarstaat der EMRK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

D-556/2015 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. a.a.O., E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit der Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt wurde, wonach von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint,

D-556/2015 dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers durch die Fürsorgebestätigung vom 28. Januar 2015 belegt ist und nach dem Gesagten die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten sind, womit dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Person eine amtliche Rechtsvertretung beiordnet, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass es jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht und es auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-556/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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