Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5559/2009 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), Serbien/Kosovo, vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (…)
D-5559/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein serbischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens aus B._______ (Grossgemeinde C._______, Kosovo) – reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der Anhörung vom 4. August 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem geltend, er habe Kosovo wegen Schikanen verlassen. Im Sommer 2001 hätten er und sein jüngerer Bruder die drei Kühe der Familie auf einer Wiese ausserhalb des Dorfes gefüttert, als etwa zehn Albaner gekommen seien und ihn geschlagen hätten. Anschliessend hätten sie ihn zu Boden geworfen und seien um ihn herum gestanden. Einer von ihnen habe ihn sodann an den Händen und ein anderer an den Füssen festgehalten. Letzterer habe ihm dann die Hose ausgezogen und versucht, ihn sexuell zu missbrauchen. Er habe sich jedoch dem entziehen können, da amerikanische Soldaten herangefahren seien. Die Albaner seien geflohen und hätten überdies auch die drei Kühe mitgenommen. Einige Monate später sei zudem sein Onkel überfallen und entführt worden. Aus Angst habe er das Haus nur noch selten verlassen. Auf dem Schulweg sei es gelegentlich vorgekommen, dass junge Albaner den Bus mit Steinen beworfen hätten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine serbische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 7. August 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall im Jahre 2001 und seiner Flucht im Juli 2009 bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang. Seit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfall seien während der darauffolgenden acht Jahre keine
D-5559/2009 derartigen Ereignisse mehr eingetreten. Zudem habe er auch keine aktuelle Verfolgung beziehungsweise ernstliche Nachteile geltend gemacht, welche im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2001 stehen würden. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, denen er als Serbe in Kosovo ausgesetzt gewesen sei, müsse festgehalten werden, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich den Serben gekommen sei. Es könne jedoch nicht von einer allgemeinen Vertreibung ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO- Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Kräfte, wie der Kosovo Police Service (KPS), würden die Sicherheit garantieren. Dies gelte auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie nicht asylrelevant. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der
D-5559/2009 Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf B._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne, auch wenn dieses Dorf gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ausschliesslich von Serben bewohnt werde. Es bestehe hingegen in der Regel eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative dorthin aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge über ein ausreichendes Beziehungsnetz in Serbien. Er habe zwei Onkel mit deren Familien, welche in E._______, Serbien, leben würden. Einen Monat vor seiner Ausreise in die Schweiz sei er bei seinen Verwandten in Serbien zu Besuch gewesen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einen Berufsabschluss als Automechaniker, der ihm einen Einstieg in das Berufsleben ermöglichen sollte. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien sei daher zumutbar. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig und möglich zu bezeichnen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. September 2009.
D-5559/2009 E. Am 10. September 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 7. September 2009 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5559/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/7 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). 3.3. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von in Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
D-5559/2009 4. 4.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der geltend gemachte Vorfall aus dem Jahre 2001 – unabhängig davon, ob er sich tatsächlich zugetragen hat – asylrechtlich nicht relevant ist, da der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juli 2009 fehlt. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen dem Ereignis und der Ausreise eine Zeitspanne von acht Jahren liegt und sich der Beschwerdeführer unmittelbar danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet hat. Vielmehr ist er weiterhin zur Schule gegangen und hat seine Ausbildung abgeschlossen. Auch seine Eltern haben keine Vorkehrungen zur Ausreise ihres damals noch minderjährigen Sohnes getroffen. Seine Aussage, er habe die Ausreise erst vor kurzem beschlossen, da er volljährig sei und ein besseres Leben suche, vermag seine späte Ausreise nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine weiteren vergleichbaren Nachteile erlitten hat, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang. 4.2. Der Beschwerdeführer macht anderseits ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend ("Schikanen"). Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz dieses Verfolgungsvorbringens zu verneinen sei, als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Bst. B vorstehend). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Überall auf seinen Onkel etwas zu seinen Gunsten herleiten. Unter Berücksichtigung der persönlichen Tragweite ergeben sich aus diesem Vorbringen keine konkreten Nachteile, welche einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten. 4.3. Sämtliche Argumente in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 4.4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, wobei er infolge der Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise seiner serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom
D-5559/2009 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb es sich erübrigt, die Asylgründe auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
D-5559/2009 Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kosovo oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
D-5559/2009 ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus der Grossgemeinde C._______ im Osten von Kosovo stammenden Beschwerdeführers dorthin ebenso wie in den Norden nicht zumutbar. Da der Beschwerdeführer indessen über nahe Verwandte in Serbien verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob für ihn eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht. 6.3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz im Osten von Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar. 6.3.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 6.3.5 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2).
D-5559/2009 6.3.5. 6.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. 6.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. 6.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 6.3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere nahe Verwandte (zwei Onkel mit deren Familien) des Beschwerdeführers in Serbien leben (Akten BFM A1/10 S. 3), so dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügt. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer überdies zu Protokoll, dass er seine Verwandten das letzte Mal einen Monat vor seiner Ausreise besucht habe (Akten BFM A8/15 S. 4). Überdies hat der Beschwerdeführer eine gute Schul- und Berufsbildung. Er hat die Mittelschule besucht und seine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen. Seine Muttersprache ist das in Serbien gesprochene Serbisch. Es ist ausserdem anzunehmen, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer indessen gesundheitliche Probleme geltend. Der damals im September 2009 in Aussicht gestellte ärztliche Bericht wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht, obschon sich der
D-5559/2009 Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bewusst war, weshalb die gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb einer Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizinisch/psychiatrische Grundversorgung in Serbien gewährleistet. Nach dem Gesagten ist damit zu rechnen, dass er sich in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren kann. Davon ist umso mehr auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in Serbien grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.4). Bei der Integration wird der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner zahlreichen nahen Verwandten zählen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 6.3.6.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist daher insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
D-5559/2009 Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Beschwerde bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos war. Demnach ist, auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5559/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: