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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2010 D-5556/2010

10 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,370 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Dublinverfahren

Testo integrale

Abtei lung IV D-5556/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . August 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5556/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 8. Juni 2008 und gelangte auf den Landweg nach Libyen sowie von Tripolis aus auf dem Seeweg nach Sizilien (Italien). Die italienischen Behörden hätten ihn daktyloskopiert und einige Tage danach nach M._______ transferiert. Am 30. April 2009 habe er in Italien ein Asylgesuch gestellt, das die zuständige Behörde abschlägig entschieden habe. Da er weder Geld für ein allfälliges Beschwerdeverfahren noch für eine Unterkunft gehabt habe, sei er nach seinem etwa neunmonatigen Aufenthalt in Italien aufgebrochen und am 15. Februar 2010 auf direktem Weg und unkontrolliert in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 12. März 2010 zur Person (BzP) im EVZ N._______ machte er insbesondere geltend, er habe in Italien zu alledem keine Arbeit gehabt und unter schlechtesten Bedingungen gelebt. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 12. März 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit von Italien beziehungsweise zur Rückweisung nach Italien und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. B. Gestützt auf die EURODAC-Treffer vom 6. April 2009 stellte das BFM am 28. April 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Bis zum 19. Juli 2010 erteilte Italien keine Antwort. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 28. Juli 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien D-5556/2010 an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ferner sei die Unzulässigkeit, Undurchführbarkeit und Unmöglichkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ausserdem sei die Unzulässigkeit, Undurchführbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 5. August 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für D-5556/2010 die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. Indessen geht es in casu zum einen nicht um eine vorsorgliche Wegweisung im Sinne des aufgehobenen Art. 42 Abs. 2 AsylG, und zum anderen gibt es – wie sich aus der nachfolgenden E. 7 ergibt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen Raum für Ersatzmassnahmen in Form einer vorläufigen Aufnahme, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-5556/2010 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Demgegenüber bildet die Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids insbesondere fest, nach Angaben des Beschwerdeführers sei dieser via Libyen nach Italien gereist, wo ihm am 6. April 2009 die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Dort sei er zunächst noch einige Zeit geblieben, bevor er am 15. Februar 2010 unkontrolliert in die Schweiz gelangt sei. Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) beziehungsweise dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen D-5556/2010 Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen Island/Norwegen; SR O.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 ff. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 29. Dezember 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 12. März 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er die Abklärungsergebnisse des BFM bestätigt. Er verstehe, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei und die Schweiz deshalb nicht auf sein Asylgesuch eintreten könne. Er habe des Weiteren geltend gemacht, nicht nach Italien gehen zu wollen, weil er dort kein Zuhause und keine Arbeit habe, Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellten kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar, zumal das logistische Probleme seien, die der Beschwerdeführer mit den Behörden des zuständigen Dublin- Staates regeln müsse. Auf das Asylgesuch sei dementsprechend nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Begründung geltend, er werde in Italien zum Opfer der dortigen Verhält nisse, habe kein Dach über dem Kopf und ersuche um einen zeitlichen Aufschub, um noch zur Schule gehen zu können und etwas zu lernen. D-5556/2010 5.4 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 in O._______ (Italien) daktyloskopiert wurde und nach eigenen Angaben am 30. April 2009 ein Asylgesuch stellte, welches die zuständige italienische Behörde bereits abgewiesen habe. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zu. Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle vorderhand in der Schweiz leben, ist entgegenzuhalten, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den italienischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um ihn ge bührend zu kümmern. Auch der Umstand, in Italien allenfalls weniger gut versorgt zu sein als in der Schweiz, spricht nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zumal ein allenfalls niedrigerer Lebensstandard als in der Schweiz kein Wegweisungshindernis darstellt. Bei einer allfälligen Mittellosigkeit steht es dem Beschwerdeführer offen, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden. Gegebenenfalls kann er auch in Italien eine Zusatzausbildung absolvieren. Überdies ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich dort ein soziales Beziehungsnetz aufzubauen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. D-5556/2010 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache fällt der vorsorgliche Vollzugsstopp dahin und die Anträge auf Gewährung der D-5556/2010 aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen, und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5556/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

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