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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2008 D-5555/2006

18 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,476 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. J...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5555/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2008 Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nepal, alias C._______, geboren D._______, Nepal, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5555/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus F._______, reichte am 28. Februar 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 14. März 2005 befragt und am 6. April 2005 von den zuständigen Behörden des Kantons Y._______ angehört. Er gab an, er sei in H._______ geboren worden und sei dort mit seinen acht Geschwistern aufgewachsen. Seine Eltern lebten nach wie vor dort. Vor seiner Ausreise habe er in I._______ gewohnt. Zu seinem Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, sein Land am 2. Februar 2005 verlassen zu haben und über J._______ und K._______ nach R._______ gelangt zu sein. Von dort aus sei er mit dem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28. Februar 2005 in die Schweiz eingereist. Er machte geltend, sein Heimatland wegen seiner politischen Tätigkeit verlassen zu haben. Er habe deswegen Probleme mit den Behörden gehabt. Bereits als Schüler sei er politisch tätig gewesen. Er sei mehrere Male von der Polizei festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Mehrmals sei er zudem in ein Lager gebracht worden. Als Anführer der Studenten-Union seines College sei er stark exponiert gewesen und ins Visier der L._______ geraten. Sie hätten von ihm Geld verlangt, er habe sich aber geweigert, etwas zu geben. Die L._______ hätten daraufhin sein Geschäft ausgeraubt. Immer wieder sei er von Polizisten aufgesucht worden. Sie hätten Auskunft über zwei ihm bekannte Personen verlangt. Eine davon sei später umgebracht worden. Die L._______ hätten ihn danach beschuldigt, diese Person verraten zu haben. Eine Gruppe von Sicherheitskräften habe ihn schliesslich mitgenommen und mehrere Tage festgehalten. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, dass er sich jeden Tag dort melde. Daraufhin hätten ihm die L._______ einen weiteren Verrat angelastet. So sei er zwischen die Fronten von Polizei und L._______ gekommen. Als der König am 1. Februar 2005 den Notstand wieder ausgerufen habe, sei er nach M._______, nahe der indischen Grenze gegangen. Da sich die Lage verschlechtert habe und er sich sowohl von seiten der Armee wie auch von seiten der L._______ bedroht gefühlt habe, sei er am 2. Februar 2005 nach W._______ geflohen. Der Beschwerdeführer gab weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu den Akten. Als D-5555/2006 Ausweispapier reichte er die Kopie eines Nationalitätenausweises und zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente ein. B. Mit Eingabe vom 18. April 2005 reichte der Beschwerdeführer ein mit „Ergänzungen zu meinem Interview“ bezeichnetes Schreiben beim BFM ein. Das BFM forderte ihn auf, das Schreiben zu übersetzen. Die Übersetzung, mit welcher der Beschwerdeführer seine Aussagen ergänzte und berichtigte, ging am 25. November 2005 beim BFM ein. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 – eröffnet am 9. Juni 2006 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, dass es an einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle, da die geltend gemachten Ereignisse sich in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts ereignet hätten. Aus diesem Grund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich. Zudem stehe seine Identität nicht fest, da er weder einen Pass noch eine Identitätskarte eingereicht habe. Ferner habe sich die politische Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich verändert und die Menschenrechtssituation habe sich deutlich verbessert. Es sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden, die L._______ unterstützt zu haben, keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sodann bestehe für Personen, welche trotz der veränderten Situation weiterhin eine Verfolgung durch L._______ befürchteten, die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Nepals niederzulassen. Aus diesen Gründen hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach D-5555/2006 Nepal unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2006 verfügte der zuständige Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und stellte fest, Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich die Frage, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Er gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels im Original, andernfalls werde das Verfahren aufgrund der übrigen Akten weitergeführt. Es wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Eingaben vom 11. und 14. August 2006 reichte der Beschwerdeführer zwei als „Abgabe für die finanzielle Unterstützung“ bezeichnete Dokumente vom Oktober 2004 und Juni 2006 ein, welche die Erhebung von Zwangsabgaben durch die L._______ beweisen sollen, sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 D-5555/2006 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-5555/2006 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-5555/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Im April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassunggebende Versammlung bekundet. Darauf habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Ende Mai 2006 habe D-5555/2006 die nepalesische Regierung die inhaftierten Maoisten entlassen. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. Weder die in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. 3.4.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerdeebene im wesentlichen vor, diese Beurteilung der Sicherheitslage in Nepal entspreche den tatsächlichen Verhältnissen nur teilweise und lasse sowohl die mögliche Fortsetzung des bewaffneten Kampfes der People's Liberation Army in Nepal als auch die umfassende und systematische Eintreibung von Zwangsabgaben, durch die die maoistischen Kämpfer die Existenzgrundlage der Zivilbevölkerung gefährden würden, völlig ausser Betracht. Bis zum April 2006 hätten die Truppen der maoistischen Partei mehr als die Hälfte des Staatsgebiets von Nepal unter ihre Kontrolle gebracht und das Herrschafts-, Verwaltungs- und Gewaltmonopol des Königs bzw. der Regierung über diese Gebiete vollkommen gebrochen. Das Gebiet stehe auch jetzt noch unter der de-facto-Herrschaft von maoistischen „People's Governments“. Es müsse daran gezweifelt werden, ob eine Einbindung der Maoisten in die künftige Regierung möglich sei. Es bestehe eine realistische Möglichkeit, dass die Maoisten in naher Zukunft den bewaffneten Kampf wieder aufnehmen würden. Zudem sei die ideologische Ausrichtung der maoistischen Partei nicht dazu geeignet, deren Integration in ein Mehrparteiensystem und Zusammenarbeit mit gemässigten demokratischen Parteien in gemeinsamer Regierungsverantwortung zu fördern. Um ihre Kämpfer zu erhalten, würden die Maoisten bei Privatpersonen und Unternehmen zudem seit je her und nun vermehrt drakonische Steuerabgaben erheben, deren Leistung sie durch Drohungen und Gewaltanwendung erzwingen würden. Es liege nahe, dass sich die Maoisten mit diesen Einnahmen darauf vorbereiten würden, im Falle des Scheiterns der Gespräche oder eines für sie negativen Ausgangs der Parlamentswahlen eine militärische Offensive zu lancieren. Angesichts der möglicherweise bloss vorübergehenden Verbesserung der Sicherheitslage in Nepal und der prekären finanziellen Situation der Zivilbevölkerung, welche unter den Zwangsabgaben leide, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Rückkehr nach Nepal zumutbar sei. Nicht nur habe noch immer eine bis vor kurzem als Terrororganisation eingestufte Armee die faktische Herrschaft über weite Teile des Lan- D-5555/2006 des. Diese Armee zerstöre auch die Lebensgrundlage der nepalesischen Zivilbevölkerung. Es sei nicht davon auszugehen, dass Rückkehrende ohne soziales Netz und ohne Zugang zu Grundbesitz sich eine Existenz aufbauen könnten. Gefährlicher als die ökonomische Lage sei die Möglichkeit, dass in Nepal noch innerhalb des kommenden Jahres ein blutiger Bürgerkrieg beginnen könne. Da er seine Einkommensquellen fast gänzlich verloren habe und seine Familie aufgrund der durch die Maoisten erzwungenen Steuerabgaben um alle Ersparnisse gebracht worden sei, habe er keine wirtschaftliche Lebensgrundlage in seinem Heimatland. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass dort bald eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, so dass er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre. 3.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der allgemeinen Lage in Nepal im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006 [EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3. – 4.3.5. S. 331 ff.]). Diese Einschätzung wird durch die seitherigen Entwicklungen bestärkt. Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz mündeten am 21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen, welches unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzte. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die Maoisten beteiligten. Im Januar 2007 errichtete der UNO-Sicherheitsrat die im Friedensabkommen vorgesehene UNO-Mission (UNMIN), welche u.a. die Entwaffnung der maoistischen Rebellen beaufsichtigt, den Waffenstillstand überwacht und die Wahlen der verfassunggebenden Versammlung unterstützt (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5331/2007 vom 16. November 2007 mit weiteren Hinweisen sowie den Bericht des UNHCR "UNHCR's Position On The International Protection Needs of Asylum-Seekers From Nepal" vom Juli 2007). Am 10. April 2008 fanden landesweite Wahlen für eine verfassunggebende Versammlung statt, aus welchen die Maoisten als stärkste Kraft her- D-5555/2006 vorgingen. Diese verfügen jedoch laut Medienberichten alleine nicht über die Mehrheit in der verfassunggebenden Versammlung und sind auf die Unterstützung anderer Parteien angewiesen. Die neu gewählte verfassunggebende Versammlung, welche auch als Übergangsparlament dient, rief Ende Mai 2008 die Republik aus (vgl. hierzu NZZ vom 29. Mai 2008; NZZ vom 28. Mai 2008; NZZ vom 15. April 2008). Die Maoisten sind somit, insbesondere durch die Wahl des früheren Maoistenführers Prachanda zum Ministerpräsidenten (vgl. NZZ vom 15. August 2008) in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches System ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden. Es kann zusammenfassend von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzumutbar. 3.4.5 Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers spricht vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal – auch aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit – mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden wird. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer hat aber mehr als 40 Jahre in seinem Heimatland gelebt und kann bei seiner Rückkehr auf bestehende soziale Beziehungen zurückgreifen. Seine Eltern leben nach wie vor in seinem Heimatort und auch einige seiner Geschwister sind dort. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in N._______ und ein Bruder lebt in O._______. Er verfügt zudem über eine langjährige Arbeitserfahrung und eine gute Ausbildung, konnte er doch, wie er geltend machte, die Mittelschule abschliessen und die Universität besuchen, bevor er sein Heimatland verliess. Er spricht nebst Nepali auch Hindi und hat gewisse Englischkenntnisse. Es bestehen deshalb gute Chancen auf eine berufliche Integration in seinem Heimatstaat. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im Fall der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung seines Umfelds gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen (siehe zu den hier massgeblichen Kriterien PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 83 AuG, Rz. 15 f.). Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde, die Zivilbevölkerung leide stark unter den Zwangsabgaben an die Maoisten, diese würden ihn bei einer Rückkehr der Lebensgrundlage be- D-5555/2006 rauben, kann schliesslich nicht abgeleitet werden, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Von allenfalls auch heute noch bestehenden Zwangsabgaben ist ein grosser Teil der nepalesischen Bevölkerung in gleichem Masse betroffen, weshalb nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann (vgl. hierzu auch EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.4 S. 334 f.). Aufgrund der Aktenlage besteht jedenfalls kein Grund zur Annahme, er sei im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet oder Lebensumständen ausgesetzt, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würden (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a und b S. 148). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, allenfalls auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Beschwerde jedoch D-5555/2006 zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12

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