Abtei lung IV D-5547/2009 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5547/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Bosniaken mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 2. Juni 2009 und gelangten am 3. Juni 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.a Am 19. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei im Oktober oder November 2008 mit seinem Wagen zwischen D._______ und C._______ unterwegs gewesen, als er wegen eines anderen Fahrzeugs habe anhalten müssen. Er sei ausgestiegen, um nachzusehen, weshalb die Strasse durch dieses Fahrzeug, dessen Fahrer, E._______, er vom Sehen her gekannt habe, blockiert sei. Als er zu seinem Wagen habe zurückkehren wollen, sei er von diesem Mann mit einem Schraubenzieher angegriffen worden. Er sei auf der linken Seite der Brust getroffen und bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er alleine auf der Strasse gewesen und nach Hause gefahren. Als er bemerkt habe, dass er blute, sei er zum Arzt gefahren; dieser habe die Polizei informiert. Man habe ihn mit der Ambulanz ins Spital gebracht. Nachdem er zwei oder drei Stunden später das Spital verlassen habe, sei er zur Polizei gegangen; dort habe man ihm gesagt, dass der Angreifer festgenommen worden sei. Dieser habe ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer habe umbringen wollen. Er selbst sei nie vor dem Gericht erschienen, der Täter sei zu einer geringen Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seit dem Jahr 2008 sei er Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Bosniens und Herzegowinas (SDP) gewesen, für die er Propaganda gemacht habe. Sein Dorf sei seit jeher in der Hand der Partei der Demokratischen Union (SDA) gewesen. Der Vertreter der SDA, F._______, gebärde sich, als gehöre das Dorf ihm. Er denke, dass G._______ ihn habe beseitigen lassen wollen. In der Woche, in der er angegriffen worden sei, hätten Kommunalwahlen stattgefunden. Die SDA habe die Wahlen in seinem Dorf verloren. G._______ sei vor dem Angriff auf ihn zweimal bei ihm zu Hause gewesen und habe ihm Geld angeboten, damit er seiner Partei entsage. Da er abgelehnt habe, habe G._______ ihn mit dem D-5547/2009 Tod bedroht. Nach dem Angriff von H._______ sei er von mehreren Unbekannten telefonisch bedroht worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu töten und seine Frau zu vergewaltigen. In einer Nacht im Mai 2009 hätten sie einen Lärm gehört; jemand habe ein Fenster im oberen Stockwerk ihres Hauses zerstört. Nachher habe er einen Anruf erhalten, man habe ihm gesagt, der Hund seines Bruders habe ihn gerettet. Er habe sich zu seiner Schwester begeben und sei anschliessend ausgereist. Er habe die Drohungen der Polizei gemeldet, die gesagt habe, sie werde die Patrouillen verstärken. Zirka zehn Tage, nachdem er von H._______ angegriffen worden sei, habe dieser versucht, ihn mit seinem Wagen zu überfahren. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemannes. Ergänzend führte sie aus, die SDA habe im Jahr 2008 die Wahlen in ihrem Dorf verloren, was dem Engagement ihres Mannes und dessen Kollegen I._______ zu verdanken sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Ziffn. 1 bis 6 des Beweismittelumschlags; act. A3). A.b Am 9. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei etwa eine Woche vor der Ausreise zu seiner in J._______ lebenden Schwester gegangen. Er habe zahlreiche Leute gefragt, ob sie jemanden kennen würden, der sein Auto kaufe. Schliesslich habe sich ein Käufer gefunden, der ihm 2'500 Euro gegeben habe. Er habe sich vor der Ausreise in einer Stresssituation befunden und sei auch heute noch sehr angespannt. Seit 14 Jahren stehe er in ärztlicher Behandlung, er bedürfe der Ruhe. Vor den Wahlen des Jahres 2008 sei der einflussreiche F._______ zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm gesagt, er solle aufhören, Propaganda für die SDP zu machen. Er habe ihm Geld angeboten und gesagt, er und seine Ehefrau sollten ihre politischen Aktivitäten einstellen. Als er (der Beschwerdeführer) sich geweigert habe, habe G._______ gesagt, er werde die Wahlen nicht mehr erleben. Seit jenem Tag habe er Drohungen erhalten, vor allem von E._______. Nachdem er von diesem angegriffen worden sei, habe die Polizei von Amtes wegen die notwendigen Schritte unternommen. Ein von ihm konsultierter Anwalt sei der Ansicht gewesen, der Angreifer werde D-5547/2009 mindestens zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angreifer habe gestanden, dass er ihn habe töten wollen und sei dennoch mit einer Busse davon gekommen. Dies deshalb, weil er von der mächtigsten Partei Bosniens unterstützt werde. Er sei erstmals telefonisch bedroht worden, als er Flugblätter für seine Partei aufgehängt habe. Die Drohungen hätten nach dem Übergriff auf ihn zugenommen. H._______ und andere Personen hätten gedroht, ihn umzubringen. Eines Nachts habe er einen grossen Lärm gehört. Die Leute, die ihn bedroht hätten, hätten ein Fenster in der Wohnung seines Bruders eingedrückt. Am folgenden Tag habe man ihm telefonisch mitgeteilt, dass er Glück gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei seit Sommer 2008 für die Sozialdemokratische Union (SDU) politisch aktiv gewesen und habe bei den Kommunalwahlen des Jahres 2008 für das Gemeindeparlament kandidiert. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil die Situation unerträglich geworden sei. Ihr Mann habe Drohanrufe erhalten; man habe auch gedroht, dass man sie vergewaltigen werde. Sie habe ebenfalls solche Anrufe entgegengenommen, es hätten verschiedene Personen angerufen. Man habe ihr gesagt, sie solle ihren Ehemann davon überzeugen, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Ihr habe man gesagt, sie solle aus der SDU austreten. Dies sei ihr bereits von G._______ gesagt worden, als er zu ihnen nach Hause gekommen sei. Sie habe wegen der Drohanrufe zweimal die Polizei gerufen, die gekommen sei und etwas aufgeschrieben habe. Am Tag als ihr Mann angegriffen worden sei, habe er sie angerufen und ihr erzählt, er sei von H._______ bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, er werde bei der Brücke auf ihn warten. Daraufhin habe sie dessen Mutter angerufen und sie gefragt, was ihr Sohn tue. Diese habe ihr gesagt, sie werde ihren Sohn anrufen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihr Haus verlassen und sei ihrem Mann entgegengegangen. Als sie ihn angetroffen habe, habe der Übergriff bereits stattgefunden. B. Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. August 2009 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2009 D-5547/2009 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei. D. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 10. September 2009 auf, bis zum 25. September 2009 Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente nachzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Eingang der angeforderten Übersetzungen befunden. Werde keine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht, werde nicht von ihrer Fürsorgeabhängigkeit ausgegangen. E. Am 10. September 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden das Original eines Schreibens der SDU und eine beglaubigte Kopie einer Fotografie eines Parteianlasses. F. Mit Schreiben vom 15. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden die angeforderten Übersetzungen von bereits eingereichten Beweismitteln und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 11. September 2009 ein. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2009 gut. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2009 an ihren Anträgen fest. Sie boten zudem die Ein- D-5547/2009 reichung eines ärztlichen Berichts betreffend den Beschwerdeführer an. J. Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 Frist zur Einreichung eines Arztberichts. K. Am 10. Dezember 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 4. Dezember 2009 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-5547/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden Unstimmigkeiten aufwiesen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine Vorkehrungen getroffen hätten, um sich vor den anonymen Anrufen zu schützen. Nach dem Übergriff vom 18. September 2008 seien sie trotz der Druckversuche und der Drohanrufe noch beinahe neun Monate in ihrem Haus geblieben. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe bei den Drohanrufen die Stimme von E._______ erkannt, dennoch habe er nichts unternommen. Hätten die Beschwerdeführenden wirklich derartige Anrufe erhalten, hätten sie bestimmt versucht, die Telefonnummern zu wechseln oder ihre Telefonlinie behördlich überwachen zu lassen. Es erstaune, dass sie nichts unternommen hätten. Hätten sie sich tatsächlich derart bedroht gefühlt, hätten sie nicht so lange mit der Flucht zugewartet. Hätten sie tatsächlich H._______ unter den Anrufern erkannt, hätten sie dies im gegen diesen angehobenen Strafverfahren geltend gemacht. Den D-5547/2009 eingereichten Akten seien indessen keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Verfolgung zu entnehmen. Es sei nicht mit der geschilderten Verfolgungssituation vereinbar, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Verkaufs ihres Wagens viele Leute angesprochen und somit auf ihren Zufluchtsort bei der Schwester des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht hätten. Angesichts der Biografie des Beschwerdeführers erstaune sein geschildertes ängstliches Verhalten, als ein Fenster des Hauses zerstört worden sein solle. Hinzu komme, dass in der Nähe des Hauses mehrere Verwandte gewohnt hätten. Was auch immer in dieser Nacht geschehen sei, der Beschwerdeführer hätte mit Sicherheit etwas zum Schutz seiner Ehefrau und seiner selbst unternommen und hätte sich nicht unter der Decke verkrochen. Wäre der Beschwerdeführer derart verletzt gewesen, wie von ihm geschildert, wäre er nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Wagen zu lenken und seine Frau hätte bestimmt eine Ambulanz gerufen. Die Beschwerdeführenden hätten zum Übergriff von H._______ detailreiche und minutiöse Aussagen gemacht, während ihre Schilderungen der nachfolgenden Telefonanrufe und des versuchten Einbruchs in ihr Haus zu vage seien, um darauf schliessen zu können, dass sie sich wirklich zugetragen hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten seien lapidar, ausweichend und unpräzis, weshalb nicht der Eindruck entstehe, er sei politisch derart aktiv wie geschildert gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb er sich wegen der Behelligungen nicht an seine Partei gewandt habe, und habe auch keine Informationen zum Schicksal seines einzigen Parteikollegen im Ort geben können. Er habe nur geltend gemacht, dieser habe sich nicht derart exponiert wie er selbst. Die Beschwerdeführenden hätten bei den Erstbefragungen mit keinem Wort auf eine politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schwierigkeiten seien als nachgeschoben zu werten. Das eingereichte Bild, welches die Beschwerdeführerin zeige, stamme aus dem Jahr 2002 und habe keine Beweiskraft. Zudem habe sie bei der Anhörung die selben Kleider wie auf dem Bild getragen, was seltsam anmute. Mehrere Beweismittel seien in Kopie eingereicht worden, was deren Beweiswert mindere. Da die Aussagen der Beschwerdeführenden un- D-5547/2009 glaubhaft seien, erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er sich für das Strafverfahren gegen H._______ nicht besonders interessiert habe. Der Angreifer sei verurteilt worden und gegen das Urteil hätten Rechtsmittel ergriffen werden können. Der Beschwerdeführer selbst habe bestätigt, dass die Behörden ihrer Pflicht, den Vorfall zu untersuchen, von Amtes wegen nachgekommen seien. Nicht zuletzt durch die Aussagen der Beschwerdeführenden werde bestätigt, dass in Bosnien und Herzegowina staatlicher Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen bestehe. Der Beschwerdeführer habe die ihm zustehenden Mittel, seine Interessen in das Strafverfahren einzubringen, nicht wahrgenommen. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, H._______ habe den Beschwerdeführer umbringen wollen, sei nicht überzeugend, da dieser in diesem Fall bestimmt nicht nur einen Schraubenzieher verwendet und den Beschwerdeführer nach erfolgtem Übergriff nicht am Leben gelassen hätte. Gemäss dem eingereichten Urteil habe zwischen den beiden Kontrahenten ein Wortgefecht stattgefunden, das zum geltend gemachten Übergriff geführt habe. Den Akten sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Übergriff noch habe seinen Wagen lenken können, sei zu entnehmen, dass die erlittenen Verletzungen nicht gravierend gewesen seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat keine Verfolgung befürchten müssten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten zuerst versucht, in ihrer Heimat zu verbleiben. Erst als sie sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und keinen Ausweg gesehen hätten, hätten sie sich zum Verlassen der Heimat entschlossen. Sie hätten sich nicht an die Sicherheitskräfte wenden können, da die Person, die sie verfolge, einflussreich sei und enge Kontakte zur Verwaltung habe. Ihre Verbindungen reichten bis auf Ministerebene. Dies zeige auch der Umstand auf, dass der Täter lediglich mit einer Strafe von 45 Euro belegt worden sei. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise verstanden, dass es sich bei der eingereichten Fotografie um ein Bild aus dem Jahr 2002 handle. Damals sei die Partei gegründet worden, die Fotografie sei kurz vor der Ausreise gemacht worden. Angaben zu ihrer politischen Tätigkeit seien dem D-5547/2009 beigelegten Schreiben der Partei zu entnehmen. Das BFM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen die falschen Massstäbe verwendet, es habe nicht gewürdigt, dass ihre Aussagen in weiten Teilen sehr ausführlich, substanziiert und übereinstimmend seien. Sie seien in ihrer Heimat verfolgt, sei seien Opfer des äusserst korrupten und mafiösen Systems, welches in Bosnien herrsche. Von den Sicherheitskräften könnten sie keine Hilfe erwarten. Bei einer Rückkehr wären sie an Leib und Leben gefährdet. Ihr Verfolger würde sie überall finden, da sein Einfluss gross sei. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Verfahren gegen den Angreifer des Beschwerdeführers sei von den bosnischen Behörden ordnungsgemäss durchgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführenden einerseits die Behörden ihres Heimatstaats kritisierten, anderseits selbst ausgesagt hätten, die Polizei habe alles gemacht. Obwohl sie die Möglichkeit und das Recht gehabt hätten, hätten sie am Prozess nicht teilgenommen. Im Verfahren hätten sie die geltend gemachten Telefonanrufe und die gegen sie ausgesprochenen Drohungen einbringen können. Sie hätten gesagt, sie seien wohlhabend, hätten aber keinen Anwalt beigezogen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines Tötungsversuchs und nicht "nur" einer Körperverletzung geworden, hätte er bestimmt einen Anwalt beigezogen, der seine Rechte wahrgenommen hätte. Hätten die Beschwerdeführenden von ihren Rechten Gebrauch gemacht, hätte eine übergeordnete Instanz das Urteil überprüft. Es sei nicht Aufgabe des BFM das eingereichte Strafurteil zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden hätten bei der Erstbefragung einzig geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden sei. Er sei von G._______ bedroht worden und er habe die Telefonanrufe entgegengenommen, in denen auch seine Frau bedroht worden sei. Von einem Zusammenhang der Drohungen mit der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei den bei der Erstbefragung erstellten Protokollen nichts zu entnehmen. Der Bestätigung der SDU sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit für die Partei von ihrem Mann unterstützt worden sei. Sie selbst hätten indessen angegeben, er habe für die SDP gearbeitet. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz lasse ausser Betracht, dass der Mann, der den Beschwerdeführer habe umbringen D-5547/2009 wollen, zu einer lächerlichen Strafe verurteilt worden sei. Eine Verurteilung zu einer zweimonatigen Haft wegen versuchten Mordes trage der Schwere der Tat in keiner Weise Rechnung. Das Urteil zeige vielmehr auf, wie gross der Einfluss des besagten Verfolgers auf die bosnische Justiz sei. Sie hätten einen Weiterzug des Urteils unterlassen, weil ein beigezogener Anwalt ihnen gesagt habe, sie hätten in diesem Prozess keine Chancen, und gegen eine solch einflussreiche Person nicht habe prozessieren wollen. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe ihre politische Tätigkeit klar hervor. Da sie anlässlich der ersten Befragung aufgefordert worden seien, sich kurz zu fassen, hätten sie erst an der zweiten Anhörung davon berichtet. Der Beschwerdeführer habe für die SDP gearbeitet und beide Beschwerdeführende hätten für die SDU gearbeitet. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bestünden auch wegen des Arbeitsverlusts, sie seien durch den Überfall und die Drohungen um ein Vielfaches verstärkt worden. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). D-5547/2009 5.2 Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Kopien des Urteils des Gemeindegerichts von D._______ vom 23. Januar 2009, des Polizeiberichts vom 18. September 2008 und der ärztlichen Berichte ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2008 von E._______ in der Folge einer Auseinandersetzung mit einem Schraubenzieher verletzt wurde. Der Angeklagte gestand gegenüber dem Gericht ein, dass er sich der möglichen Folgen (schwere Verletzung des Beschwerdeführers) bewusst war; der Beschwerdeführer erlitt indessen gemäss Auffassung des Gerichts "nur" leichte Verletzungen. E._______ wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Gerichtsgebühren von 100 bosnischen Mark wurden ihm auferlegt. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden machten bei ihren Befragungen geltend, die Straftat habe einen politischen Hintergrund. Sie führten aus, E._______ sei von einem einflussreichen Anhänger der SDA dafür bezahlt worden, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Angeklagte habe gegenüber dem Gericht eingestanden, dass er den Beschwerdeführer habe töten wollen. Dem eingereichten Gerichtsurteil ist indessen weder ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Auseinandersetzung einen politischen Hintergrund hatte noch dass der Angeklagte eine Tötungsabsicht einräumte. 5.3.2 Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die bosnische Justiz habe den Angeklagten im Wissen, dass er den Beschwerdeführer habe töten wollen, nur wegen leichter Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, vermag aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. 5.3.2.1 Bei der Anhörung zu den Asylgründen sagte der Beschwerdeführer aus, er sei am Tag des Angriffs auf der Strasse von C._______ nach L._______ unterwegs gewesen, als er E._______ mitten auf der Strasse vor seinem Wagen stehend gesehen habe. Er habe gedacht, dieser habe eine Autopanne, und habe angehalten, ohne damit zu rechnen, dass es zu einer Auseinandersetzung komme. Er sei H._______ entgegengegangen, als dessen Handy geklingelt habe; am Telefon sei offenbar dessen Mutter gewesen. Er habe begriffen, dass H._______ eine Auseinandersetzung suche und habe ihn gefragt, warum er ihn nicht an der Brücke herausfordere, wie er es an- D-5547/2009 gekündigt habe. H._______ habe geantwortet, dort habe es zahlreiche Häuser, hier aber gebe es keine Zeugen. Als er wieder in seinen Wagen habe einsteigen wollen, habe er hinter sich ein Geräusch gehört und beim sich Umdrehen bemerkt, dass H._______ ihn in den Rücken habe stechen wollen. Er habe dessen Hand ergriffen und sie seien beide zu Boden gegangen; kurz danach habe er das Bewusstsein verloren (act. A11/20 S. 7). Diese Schilderung des Sachverhalts ist nicht mit der angeblichen Tötungsabsicht H._______s in Übereinstimmung zu bringen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein gedungener Mörder, der in der Nähe seines Opfers wohnt, dieses vorgängig bedroht und den Ort nennt, an dem er ihm auflauern will (act. A11/20 S. 7 und act. A10/15 S. 7 f.). Die Tatsache, dass H._______ den Beschwerdeführer mit einem Schraubenzieher angriff, spricht ebenfalls gegen eine geplante Mordtat. Schliesslich spricht auch das geschilderte Verhalten H._______s – er habe sich von der Polizei widerstandslos verhaften lassen und diese habe den für den Angriff verwendeten Schraubenzieher problemlos sicherstellen können (act. A11/20 S. 7) – gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, beim Täter handle es sich um eine Person, die einen Mordauftrag erhalten habe. 5.3.2.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Polizei vom Arzt, den er aufgesucht habe, avisiert wurde. Die Polizei sei sofort erschienen und er habe den Polizisten geschildert, was sich zugetragen habe. Der Täter sei festgenommen und verhört worden; man habe ihm den für die Straftat verwendeten Schraubenzieher gezeigt und ihn gefragt, ob er diesen erkenne. Er habe bestätigt, dass es sich dabei um den von H._______ verwendeten Schraubenzieher handle. Die Polizei habe ihn auch an den Tatort bestellt und er sei dorthin gegangen. Er habe keine Anzeige erstatten müssen, die Polizei habe das Notwendige (von Amtes wegen) getan (act. A11/20 S. 7). Diese Schilderung der polizeilichen Vorgehensweise spricht gegen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Version, die staatlichen Behörden hätten den Täter in Schutz genommen, weil hinter diesem ein einflussreicher Mann gestanden habe. 5.3.2.3 Gegen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen zahlreiche weitere, bereits von der Vorinstanz erwähnte Unstimmigkeiten. Gemäss den Aussagen des Be- D-5547/2009 schwerdeführers sei er nach dem Übergriff von E._______, der am 18. September 2008 stattfand, mehrfach massiv bedroht worden. So sei er unter anderem auch von diesem mit dem Tod bedroht worden (act. A11/20 S. 8). Trotz dieser angeblich gegen ihn ausgesprochenen Drohungen zeigte der Beschwerdeführer kaum Interesse am Prozess gegen seinen Angreifer. Er nahm eigenen Aussagen gemäss nicht am Prozess teil und beauftragte auch keinen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen (act. A2/13 S. 7, A11/20 S. 7). Da das Gemeindegericht das Urteil gegen den Angreifer am 23. Januar 2009 fällte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Drohungen vor Gericht geltend gemacht hätte. Hätte E._______ den Beschwerdeführer am 18. September 2008 tatsächlich töten wollen und diese Absicht nach diesem Vorfall erneut geäussert, wäre der Beschwerdeführer wohl kaum derart passiv wie geschildert geblieben. In diesem Fall wäre auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers, er reichte keinen Rekurs gegen das Urteil des Gemeindegerichts ein, nicht nachvollziehbar. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Übergriff vom 18. September 2008 nicht den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten politischen Hintergrund hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um persönliche Differenzen zwischen E._______ und dem Beschwerdeführer handelte, die im genannten Übergriff gipfelten. 5.4 Die Beschwerdeführenden machten des Weiteren geltend, sie seien nach dem Vorfall vom 18. September 2008 telefonisch bedroht worden. Bei der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe die Stimmen von vier bis fünf Personen unterscheiden können, die ihn angerufen und bedroht hätten. Er habe diese Personen nicht gekannt (act. A2/13 S. 8). Bei der Anhörung hingegen gab er an, unter den ihm sonst unbekannten Anrufern E._______ erkannt zu haben (act. A11/20 S. 8). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Massnahmen ergriffen haben, um dem Telefonterror zu entgehen, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung. Das BFM erachtete es zu Recht als unverständlich, dass die Beschwerdeführenden ihre Telefonnummern nicht wechselten oder bei den Behörden um Überwachung ihres Telefonanschlusses ersuchten, D-5547/2009 was angesichts der geltend gemachten Häufigkeit der Anrufe und der Art der Drohungen zu erwarten gewesen wäre. Die Anrufe sollen nach dem 18. September 2008 begonnen und bis im Mai 2009 angedauert haben. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Drohungen, die je nach Aussageversion auch von der Person ausgegangen seien, die ihn bereits einmal angegriffen hatte, im Prozess gegen dieselbe nicht einbrachte beziehungsweise einbringen liess. Unter Hinweis auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden geschilderten Drohungen als unglaubhaft. 5.5 Die Beschwerdeführenden brachten bei ihren Befragungen vor, sie hätten ihre Heimat schliesslich verlassen, nachdem im Mai 2009 eines Nachts ein in der Wohnung des Bruders gelegenes Fenster zerstört worden sei. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Versuch, in die im oberen Stockwerk des Bruders gelegene Wohnung einzudringen, wenig Sinn macht, wenn beabsichtigt wurde, den Beschwerdeführer anzugreifen. Den potentiellen Eindringlingen, die mit den lokalen Begebenheiten vertraut gewesen sein müssten – die Gegner des Beschwerdeführers sollen aus seinem Dorf stammen – müsste bekannt gewesen sein, dass im oberen Stockwerk der Bruder wohnt, der einen Hund hatte, der auf den Lärm reagieren würde. In der näheren Umgebung wohnten zudem weitere Verwandte des Beschwerdeführers (act. A11/20 S. 6 und 11, A10/15 S. 4), was es zusätzlich als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass jemand unter Verursachung von Lärm in dessen Haus einzudringen versucht. Die Personen, die versucht haben sollen, in das Haus zu gelangen, hätten damit rechnen müssen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers herbeieilen, um ihm zu helfen. Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nicht mit seinem persönlichen Werdegang in Übereinstimmung zu bringen ist. Er sagte aus, er habe mitten in der Nacht einen fürchterlichen Lärm gehört und habe sich nicht aus dem Bett bewegt. Seine Ehefrau habe sich mit ihm im Bett befunden und er habe so getan, als wäre er nicht erschreckt, da er sie nicht habe beunruhigen wollen. Der Beschwerdeführer verfügt von Berufs wegen über eine eher kräftige Konstitution – er arbeitete unter anderem als Schmied bzw. Schlosser (act. A2/13 S. 3) –, musste D-5547/2009 während der Kriegszeit ein Jahr lang Dienst leisten (act. A11/20 S. 15) und begleitete humanitäre Transporte (act. A2/13 S. 2). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand mit diesem persönlichen Hintergrund im Bett liegen bleibt, wenn er einen fürchterlichen Lärm im Haus hört. Es ist davon auszugehen, dass er und sein Bruder die Ursache des Lärms eruiert hätten, um über das weitere Vorgehen (zu Hilfe rufen der Verwandtschaft, Avisierung der Polizei, Gegenwehr) zu entscheiden. Im Unterschied zur Darstellung des Beschwerdeführers brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätten sich nach dem Vernehmen des Lärms vorsichtig zum Fenster begeben, um nachzusehen. Sie hätten nur den Hund gesehen, der sich im Hof befunden habe (act. A10/15 S. 10). Aufgrund der oben genannten Unstimmigkeiten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den geltend gemachten Vorfall vom Mai 2009 als unglaubhaft. 5.6 Den Beschwerdeführenden gelingt es auch nicht, den von ihnen geltend gemachten Sachverhalt mit den eingereichten Beweismitteln zu belegen. Der Kopie eines Arztzeugnisses vom 28. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass sich vorbestehende psychische Beschwerden des Beschwerdeführers seit dem Verlust des Arbeitsplatzes intensiviert hätten. Er habe den Eindruck, dass ihn jemand verfolge und telefonisch belästige. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine chronische depressive Verstimmung (ICD-10 F34.1) und eine Persönlichkeitsstörung mit depressiv paranoiden Reaktionen (ICD-10 F61). Dem Arztzeugnis kann somit nicht entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Ängste eine reale Grundlage haben. Im Schreiben der SDU vom 28. September 2009 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 an den Gemeindewahlen von Bosnien und Herzegowina teilnahm und von ihrem Ehemann unterstützt wurde. Dass die Beschwerdeführenden deshalb verfolgt wurden, ist der Bestätigung nicht zu entnehmen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen D-5547/2009 Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde im September 2008 von einem Mitbewohner seines Dorfs angegriffen und verletzt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft, dass der Übergriff einen asylrechtlich relevanten, politischen Hintergrund hatte. Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass die Polizei sich sofort um die Angelegenheit kümmerte und die notwendigen Ermittlungen aufnahm. Das zuständige Gemeindegericht verurteilte den Angreifer D-5547/2009 wegen leichter Körperverletzung, obwohl dieser eingestand, er sei sich bewusst, dass er den Beschwerdeführer auch schwer hätte verletzen können. Es ist nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, die Angemessenheit dieses Strafurteils zu prüfen. Einerseits ist ein politischer Hintergrund der Straftat nicht ersichtlich, anderseits wäre es dem Beschwerdeführer offengestanden, eine Überprüfung dieses Urteils zu erreichen, indem er Beschwerde dagegen eingereicht hätte. 6.4 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte. Es kann ihnen auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland zuerkannt werden, da keine asylrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich ist, die ihnen drohen würde. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sie keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-5547/2009 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-5547/2009 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als Gewaltoder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht bejahen. Die dortige Situation ist zwar immer noch nicht frei von Konflikten, die ökonomischen Verhältnisse sind prekär und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Diese Faktoren stellen ein gewisses Gefährdungspotential dar; es droht aber weder ein bewaffneter Konflikt noch kann von allgemeiner Gewalt und damit von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Dies ist umso weniger der Fall, als das Land vom Bundesrat als "safe country" bezeichnet wurde (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). D-5547/2009 8.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schul- und Berufsbildung und über reichlich Berufserfahrung. Zusammen mit seinem Bruder besitzt er ein Zweifamilienhaus mit grossem Garten. Gemäss seinen Angaben leben im Heimatland seine Eltern und mehrere Geschwister, womit vorliegend auch von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen ist. Somit wird es den Beschwerdeführenden möglich sein, sich in ihrer Heimat zu reintegrieren und eine sichere Existenzgrundlage aufzubauen. 8.4.3 Der Beschwerdeführer wird in Bosnien und Herzegowina auch seine medizinischen Probleme behandeln lassen können. Dem eingereichten Arztzeugnis des Neuropsychiaters Dr. M._______ vom 28. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass er offenbar seit längerer Zeit unter psychischen Beschwerden leidet, die sich nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes intensiviert haben. Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich nach seiner Rückkehr ins Heimatland dort wiederum in ärztliche Behandlung zu begeben. Dem Arztzeugnis von Dr. med. K._______ vom 4. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass er unter einem Kontaktekzem an den Fussrücken leide und oft angespannt sei. Es wurden ihm ein Schmerzmittel und Zeller Beruhigungstabletten verschrieben. Die medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers sind somit nicht derart, dass er für deren weitere Behandlung zwingend in der Schweiz verbleiben müsste. 8.4.4 Insgesamt liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-5547/2009 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5547/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Arztzeugnisse vom 26. Dezember 2008 und 28. Mai 2009 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 23