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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2021 D-5544/2017

24 febbraio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,234 parole·~36 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5544/2017

Urteil v o m 2 4 . Februar 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (…).

D-5544/2017 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) – eine sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie – reichte erstmals am (…) 2008 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 verweigerte ihr das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin 1, D._______, reiste am (…) 2013 in die Schweiz ein und wurde in der Folge mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (N […]). B. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin 1, welche zuletzt in E._______, F._______ wohnhaft gewesen sei, mit ihren beiden Töchtern, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) sowie ihrem jüngeren Sohn, G._______, im (…) 2014 ihr Heimatland. Bis am (…) 2015 hielten sie sich in Malaysia auf. Anschliessend reiste sie am (…) 2015 mit ihren Töchtern, jedoch ohne ihren Sohn, in die Schweiz ein. Die drei Beschwerdeführerinnen suchten schliesslich am 2. November 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. C. C.a Am 11. November 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführerinnen und befragte die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu ihrer Person und ihrem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. Januar 2016 fanden die vertieften Bundesanhörungen zu ihren Asylgründen statt. C.b Anlässlich der Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1 zu ihrem persönlichen Hintergrund an, sie sei in I._______ geboren. Sie sei (…) Jahre lang zur Schule gegangen und habe diese mit dem O-Level abgeschlossen. Sie habe anschliessend zwar keine Ausbildung absolviert, jedoch bei verschiedenen (…) und als (…) gearbeitet. 1995 habe sie

D-5544/2017 J._______ geheiratet, mit welchem sie vier gemeinsame Kinder D._______, G._______, B._______ und C._______) habe. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, ihr Ehemann sei – wegen des Verdachts, die LTTE unterstützt zu haben – ab 1998 immer wieder festgenommen und inhaftiert worden. (…) 2007 sei er dann von Vertretern des Criminal Investigation Departement (CID) oder Anhängern der Eelam People’s Democratic Party (EPDB) und Angehörigen des Militärs entführt und schliesslich getötet worden. Daraufhin sei ihr älterer Sohn, D._______, zur Ermordung seines Vaters befragt worden. Auch ihr Neffe sei vom Militär festgenommen und zwölf Tage lang festgehalten worden. Ebenso sei sie wiederholt von Sicherheitskräften mitgenommen und befragt worden, wobei sie sexuell missbraucht worden sei. Überdies habe sie Drohanrufe erhalten. Infolgedessen sei sie mit ihren Kindern mehrmals umgezogen und habe an verschiedenen Orten in F._______ gelebt. 2013 habe sie ihren älteren Sohn, aus Angst vor weiteren Befragungen, ins Ausland geschickt. Im (…) 2014 sei sie erneut vom Militär mitgenommen und befragt worden, wobei sie wiederum sexuell missbraucht worden sei. Daraufhin sei sie im (…) 2014 zusammen mit ihren beiden Töchtern sowie ihrem Sohn nach Malaysia geflüchtet, wo sie sich bis am (…) 2015 aufgehalten hätten. Anschliessend sei sie zusammen mit ihren Töchtern per Flugzeug via ein ihr unbekanntes Land und die Türkei in die Schweiz gereist. C.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen die Angaben ihrer Mutter und machte keine eigenen Asylgründe geltend. C.d Die Beschwerdeführerin 3, welche zu diesem Zeitpunkt erst (…) alt war, wurde nicht befragt. C.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführerinnen zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte B/13 [Beweismittelcouvert]), namentlich: - die Geburtsurkunde von A._______ mit englischer Übersetzung, - die Geburtsurkunde von J._______ mit englischer Übersetzung, - die Geburtsurkunde von F._______ mit englischer Übersetzung, - die Geburtsurkunde von G._______ mit englischer Übersetzung, - die Geburtsurkunde von B._______ mit englischer Übersetzung, - die Geburtsurkunde von C._______ mit englischer Übersetzung,

D-5544/2017 - die Heiratsurkunde von J._______ und A._______ mit englischer Übersetzung, - einen Auszug des Todesregisters betreffend J._______ vom (…) 2008 mit englischer Übersetzung, - eine Kopie eines auf Englisch verfassten Schreibens des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (…) 2000, - einen Obduktionsbericht betreffend J._______ vom (…) 2008, - eine Kopie eines undatierten Drohbriefes der Tamil National Army (TNA) mit englischer Übersetzung, - eine Zeugenaussage von A._______ vom (…), - ein Gerichtsurteil betreffend die Todesursache von J._______ vom (…) 2007, - ein Schreiben betreffend die Todesumstände von J._______ mit handschriftlichen Notizen vom (…) 2007 und vom (…) 2007, - ein polizeiliches Dokument betreffend das Gerichtsverfahren zu den Todesumständen von J._______ vom (…) 2008, - einen polizeilichen Bericht vom (…) 2007, - eine Kopie eines in Englisch geschriebenen Mental Health Reports der (…), Kuala Lumpur in Malaysia vom (…) 2016 mitsamt einem auf Englisch verfassten E-Mail von K._______ an L._______ vom (…) 2016. D. Mit Verfügung vom 29. August 2017 – eröffnet am nachfolgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin, lic. iur. Johanna Fuchs – mit Eingabe vom 29. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ersuchten um Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sie seien insbesondere von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. August 2017 – mehrere Beweismittel bei, namentlich:

D-5544/2017 - eine Kopie eines (…) von A._______ betreffend Psycho Social Programme von 2006, - eine Kopie eines befristeten Arbeitsvertrags von A._______ mit (…) vom (…) 2013, - eine Kopie eines Training Certificate der (…) von A._______ vom (…) 2009, - eine Kopie eines Certificate der (…) von A._______ vom (…) 2010, - eine Kopie des Diploma in Professional Psycho Social Intervention 2010/2011 vom (…) (…) von A._______ vom (…) 2012, - eine Kopie eines Zertifikats des (…) von A._______ vom (…) 2011, - zwei Fotografien der Beschwerdeführerin 1 - ein Online-Bericht der BBC News, "suspected tamil rebels shot dead in Sri Lanka" vom 11. April 2014. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin 1 einen Arztbericht (…) vom 27. September 2017 zu den Akten reichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen als vorläufig in der Schweiz aufgenommen gelten. Die Instruktionsrichterin entschied, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Erlass der Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie infolgedessen vorerst. Sodann lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 18. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung der (…) vom 16. Oktober 2017 als Nachweis für ihre Bedürftigkeit einreichen. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihren bisherigen Ausführungen festhielt. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 wurde dem Gesuch um

D-5544/2017 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 18. November 2017 replizierten die Beschwerdeführerinnen und ersuchten darum ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2017 wurde davon Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Replikeingabe durch ihre neue Rechtsvertreterin auftraten und um ihre Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchten. Weiter wurde festgestellt, dass weder ihre bisherige noch ihre aktuelle Rechtsvertreterin eine Vertretungsvollmacht vorgelegt hatte. Infolgedessen wurde es den Beschwerdeführerinnen respektive ihrer Rechtsvertreterin freigestellt, innert nützlicher Frist eine Vollmacht nachzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Aktenlage entschieden. K. Mit Schreiben vom 29. November 2017 leitete das SEM einen handschriftlich und in tamilischer Sprache verfassten, persönlichen Brief der Beschwerdeführerin 1 vom 22. November 2017, welcher an die Schweizerische Bundeskanzlei adressiert war und in der Folge ans Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) versendet wurde, ans Bundesverwaltungsgericht weiter. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde die Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach erneut aufgefordert, innert angesetzter Frist eine von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vertretungsvollmacht einzureichen, ansonsten über das Gesuch um Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Ausserdem wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert eine Übersetzung des tamilischen Schreibens nachzureichen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht datierend vom 19. Mai 2016 zu den Akten. Innert zweimalig erstreckter Frist wurde am 26. Januar 2018 eine Übersetzung des Briefes der Beschwerdeführerin 1 eingereicht.

D-5544/2017 M. Mit Eingabe vom 27. November 2020 liessen die Beschwerdeführerinnen einen aktuellen Arztbericht der (…) bezüglich der Behandlung von der Beschwerdeführerin 1 vom 19. November 2020 sowie eine Kostennote zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. 1.5 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m.

D-5544/2017 Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb – mangels eines Rechtsschutzinteresses – auf den Antrag nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Da die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 29. August 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 das Gefühl gehabt habe, während der Anhörung nicht genug Zeit gehabt zu haben, ihre gesamten Asylgründe zu schildern. Sie habe zum Beispiel keine Gelegenheit gehabt, über ihre Arbeiten im Vanni-Gebiet für die verschiedenen (…) zu berichten. Damit wird sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltserstellung respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA

D-5544/2017 BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Beschwerde erhobenen Einwand, die Beschwerdeführerin 1 habe nicht genügend Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe zu schildern, als nicht überzeugend. Die Anhörung vom 6. Januar 2016 dauerte inklusive Rückübersetzung von 10:00 Uhr bis 16:50 Uhr, wobei von 11:50 Uhr bis 12:40 Uhr eine Mittagspause gemacht wurde (vgl. SEM-Akte B/11, Seiten 1, 11 und 25). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach es ihr nicht möglich gewesen sein soll, ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Sie erhielt Gelegenheit, ihre Vorbringen in offener Erzählform darzulegen, welche durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden (vgl. SEM-Akte B/11, F 67 ff.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung wurde sie auch mehrmals nach ihren Arbeitsstellen und Verdienstmöglichkeiten nach dem Tod ihres Ehemannes und vor ihrer Ausreise gefragt (vgl. SEM-Akte B/11, F 56 f.), wobei sie lediglich ihre Anstellung bei der (…) sowie ihre Tätigkeit als (…) erwähnte. Die Beschwerdeführerin 1 wurde am Schluss der Befragung zudem gefragt, ob sie alles ihr wichtig Erscheinende habe sagen können, was sie ausdrücklich bejahte. So hielt sie hierzu fest, dass sie über alle Dinge habe berichten können (vgl. hierzu SEM-Akte B/11, F 169). Ebenso wurde sie nach bisher noch nicht erwähnten Gründen gefragt, wobei sie wiederum erklärte, dass sie erstmals über alles habe berichten können (vgl. SEM-Akte B/11, F 169 und F 171). Auch verzichtete die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) auf Bemerkungen und notierte auf dem "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG" weder Anzeichen für Probleme noch sonstige Beobachtungen, Anregungen oder Einwände (vgl. SEM-Akte B/11, Seite 26). Weiter brachte die Beschwerde-

D-5544/2017 führerin 1 bei der Rückübersetzung – abgesehen von einer Anmerkung bezüglich einer sprachlichen Verständigungsschwierigkeit – keine Korrekturen an, visierte jede einzelne Seite und bestätigte mit ihrer Unterschrift deren Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. SEM-Akte B/11, Seite 25). Eine unvollständige Sachverhaltsermittlung oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann somit nicht erkannt werden. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile

D-5544/2017 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte das SEM aus, die Geschehnisse welche sich im Jahr 2014 ereignet haben sollen, würden aufgesetzt und konstruiert erscheinen. Dadurch entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren diesbezüglichen Vorbringen versuche, ihre Ausreise aus Sri Lanka zu motivieren und sie das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt habe. Dies werde dadurch verstärkt, dass offenbar ein Verfahren zu den Todesumständen ihres Ehemannes durchgeführt und die Tat schliesslich als "Tötungsdelikt von Unbekannten" qualifiziert worden sei. Infolgedessen ergäben sich keine Anhaltspunkte mehr für eine asylrelevante Verfolgungsmotivation, da es vielmehr um die gerichtliche Aufarbeitung eines Tötungsdelikts gegangen sei. Soweit sie sexuelle Belästigungen geltend mache, könne daraus – selbst wenn sich diese wie geschildert zugetragen haben sollten – keine Asylrelevanz abgeleitet werden, zumal diese im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten, womit der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben sei. Weiter habe sie nicht glaubhaft darlegen können, erneut ins Visier von Behörden oder Privatpersonen geraten zu sein und deshalb im Zeitpunkt der Ausreise noch Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt habe. Auch ihre Vorbringen, wonach sie Drohungen und Drohanrufe erhalten habe, würden aufgrund widersprüchlicher Aussagen nicht zu überzeugen vermögen. Hierbei http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19

D-5544/2017 habe sie zudem nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb Drittpersonen überhaupt ein Interesse daran haben könnten, sie zu bedrohen. Ferner habe sie sich im ersten sowie dem vorliegend zu beurteilenden Asylverfahren hinsichtlich der mutmasslichen Täter des Tötungsdelikts an ihrem Ehemann widersprochen. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Asylvorbringen des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin 1 nicht geglaubt worden seien (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. A.b.). Insgesamt habe sie damit nicht glaubhaft machen können, dass sie in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei, respektive dass ihr in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte. Des Weiteren vertrat die Vorinstanz die Ansicht, dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit sei bei ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Allein aufgrund des Umstands, dass ihr 2007 verstorbener Ehemann gezwungen worden sei, Tätigkeiten für die LTTE auszuführen und zwischen 1999 und 2007 mehrmals inhaftiert worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, welche eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt hätte. Ausserdem sei sie legal aus Sri Lanka ausgereist und in der Schweiz nicht in exilpolitischer Hinsicht aktiv. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegneten in ihrer Rechtsmitteleingabe – nach einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts – hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung, die Beschwerdeführerin 1 leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), weshalb sie unfähig sei, gewisse Details in ihrer Erinnerung aufzurufen und sich nur noch an die wichtigsten Ereignisse erinnern könne. Aufgrund von Ungereimtheiten in einzelnen Antworten dürfe demnach nicht auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen und Beweismittel geschlossen werden. Für eine adäquate Würdigung ihrer Aussagen, welche sich auf sexuelle Übergriffe beziehen würden, sei sodann der besondere soziokulturelle Hintergrund des tamilisch-hinduistischen Kulturkreises ausreichend zu berücksichtigen. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 vorhalte, es unterlassen zu haben, im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einwände gegen die Ablehnung ihres 2008 gestellten Asylgesuchs zu erheben, dürfe der Verlauf des

D-5544/2017 Botschaftsverfahrens nicht dazu dienen, sämtliche ihrer Aussagen im gegenwärtigen Verfahren in Frage zu stellen. Angesichts dessen, dass zu diesem Zeitpunkt der Krieg noch in vollem Gange und die Situation von Tamilen aus dem Norden des Landes gefährlich gewesen sei, sei es verständlich, dass sie sich nicht sicher gefühlt und Angst gehabt habe, gewisse Informationen weiterzugeben. Den Vorwurf des SEM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Ereignisse im Jahr 2014 aufgesetzt und konstruiert wirken würden, stritten die Beschwerdeführerinnen ab und entgegneten, aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass diese detailliert und stringent ausgeführt habe, was damals passiert sei. Sie habe sich nicht widersprochen und ihre Aussagen würden mit denjenigen ihrer älteren Tochter und ihres älteren Sohnes übereinstimmen. Ihre Glaubwürdigkeit könne nicht dadurch geschmälert werden, dass sie nicht gewusst habe, weshalb sie 2014 wieder die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Es könne denn auch nicht von ihr verlangt werden, das Motiv ihrer Verfolger zu kennen. In diesem Zusammenhang wurde ausserdem auf die Willkür der sri-lankischen Behörden verwiesen. Unter Berücksichtigung der Situation in der Herkunftsregion würden die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin 1 ferner äusserst plausibel und logisch erscheinen. So könne das Gerichtsverfahren betreffend die Tötung ihres Vaters respektive Ehemannes unter Berücksichtigung der damals noch vorherrschenden Kriegssituation nicht als fair bezeichnet werden und demzufolge könne nicht ausgeschlossen werden, dass Behördenmitglieder oder regierungsnahe Gruppierungen die Tat begangen hätten. Dadurch, dass ihr Vater beziehungsweise Ehemann verdächtigt worden sei, ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein, würden sie zumindest eine vermeintliche Verbindung zu den LTTE aufweisen, womit ein Risikofaktor für Verhaftung und Folter bestehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin 1 nach dessen Tod für mehrere (…) im Vanni-Gebiet gearbeitet, wobei sie im Rahmen dieser Tätigkeiten unter anderem auch in Kontakt mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern gestanden habe. Das Vanni-Gebiet weise noch heute eine grosse Militärpräsenz auf und noch immer herrsche eine starke Überwachungskultur. Zudem seien alleinstehende tamilische Frauen und Mädchen oft von sexuellen Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte betroffen. Des Weiteren wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 habe über mehrere Jahre hinweg Nachteile hoher Intensität erlebt. So sei sie nach der Ermordung ihres Ehemannes von Behördenmitgliedern belästigt, befragt und vergewaltigt worden. Bei einer allfälligen Rückkehr würde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit festgenommen oder wieder verfolgt werden. Gestützt

D-5544/2017 auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei denn die Gefährdungssituation von Tamilinnen und Tamilen weiterhin aktuell und zudem sei nicht von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen. Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka habe sich nicht verbessert. Als Tamilinnen aus dem Norden würden sie bereits bei ihrer Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Schliesslich werde die Schweiz in den Augen des sri-lankischen Staats immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen, weshalb eine Rückkehr die Aufmerksamkeit der Behörden zusätzlich auf sich ziehen würde. 6.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführerin 1 vermöge nicht überzeugend darzulegen, weshalb sie im (…) 2014 erneut vom Militär mitgenommen und befragt worden sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich im Jahr 2008 anlässlich der Anhörung auf der Schweizer Botschaft nicht getraut haben soll, alles zu erzählen. Im Übrigen verwies das SEM auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. 6.4 In der Replik wiesen die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzlichen Ausführungen und ergänzten Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1 habe bereits während der Anhörung wiederholt vorgebracht, dass sie nicht wisse, weshalb sie 2014 erneut Probleme bekommen habe. Im Nachhinein habe sie dann in der Beschwerdeschrift die Vermutung geäussert, dass dies damit zusammenhängen könnte, dass sie während ihrer Arbeit im Vanni-Gebiet manchmal mit Leuten zu tun gehabt habe, die von der Regierung gesucht worden seien. Daneben habe sich der Bürgerkrieg in Sri Lanka in einer sehr blutigen Phase befunden und die Situation sei für die tamilische Bevölkerung sehr gefährlich gewesen, als die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2008 auf der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch gestellt habe. Darüber hinaus sei sie massiv bedroht worden und habe auch schon eine Vergewaltigung erlebt. Ausserdem habe sie gewusst, dass ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder auf dem Spiel gestanden hätte, wenn herauskommen wäre, dass sie die Identität der Mörder ihres Ehemannes kenne. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass sie während dem Botschaftsinterview nicht alles erzählt habe.

D-5544/2017 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 schilderte die Entführung und Ermordung ihres Ehemannes detailreich, substantiiert und in sich stimmig. Ihre ausführlichen Aussagen im Rahmen der freien Schilderungen erstrecken sich dabei über mehrere Seiten, sind nachvollziehbar und enthalten zahlreiche Realkennzeichen (vgl. SEM-Akte B/11, F 68). Auch auf konkrete Nachfragen konnte sie ergänzende Angaben machen (vgl. SEM-Akte B/11, F 78 ff.). Demgegenüber weisen ihre Schilderungen zu den wiederholten Behelligungen durch das Militär und den CID nach der Tötung ihres Ehemannes ab (…) 2007 bis kurz vor ihrer Ausreise im (…) 2014 einen deutlich geringeren Detaillierungsgrad auf. Zudem fiel ihr freier Erzählvortrag hierzu deutlich kürzer aus (vgl. SEM-Akte B/11, F 75) und auch auf Ergänzungsfragen konnte sie nur wenige präzisierende Angaben machen oder antwortete teilweise ausweichend (vgl. beispielsweise SEM-Akte B/11, F 69, F 101 f., F 128–132, F 139–141). Auffallend ist des Weiteren, dass ihr die zeitliche Einordnung der Ereignisse in der Zeitspanne von 2008 bis 2014 sichtlich Mühe bereitete (vgl. hierzu beispielswiese SEM-Akte B/11, F 44 ff., F 59 ff., F 100, F 126 ff.) und sie ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht durchgehend chronologisch darzulegen vermochte (vgl. SEM- Akte B/11, F 101 ff.). Dieser Bruch in der Erzählstruktur – verglichen mit den Ereignissen betreffend ihren Ehemann – spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Kernaussagen der Beschwerdeführerin 1. 7.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen betreffend die Entführung und den gewaltsamen Tod von J._______ im (…) 2007 als im Wesentlichen glaubhaft, auch wenn die genauen Umstände, die zur Tötung führten, nicht abschliessend geklärt sind. So sind die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die mutmasslichen Täter widersprüchlich. In ihrem ersten schriftlichen Asylgesuch vom (…) 2008 machte sie zunächst noch geltend, ihr Ehemann sei von Unbekannten ermordet worden (vgl. SEM-Akte A, Asylgesuch vom (…) 2008, Seite 2). In der Befragung antwortete sie dann auf die Fragen, wer ihren Ehemann ermordet habe, dass vermutet werde, die LTTE seien für seinen Tod verantwortlich, wobei sie dies nicht wüsste beziehungsweise

D-5544/2017 dass sie glaube, dass dies die LTTE gewesen seien (vgl. SEM-Akte A, Befragung vom 4. September 2008, Seiten 7 und 9). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der BzP im vorinstanzlichen Verfahren vor, Anhänger des CID hätten ihren Mann mitgenommen (vgl. SEM- Akte B/3, Ziff. 7.01). In der Anhörung machte sie dann geltend, hinter der Tötung stehe in Wahrheit das Militär und die EPDP (vgl. SEM-Akte B/11, F 91). Als sie mit diesen Widersprüchen konfrontiert wurde, vermochte sie diese nicht plausibel zu erklären, indem sie ausführte, sie sei damals seelisch angeschlagen gewesen und habe auf der Botschaft ihre richtigen Probleme nicht vorgebracht (vgl. SEM-Akte B/11, F 143–147). Auch ihre Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene, wonach sie sich auf der Botschaft nicht sicher gefühlt habe und Angst davor gehabt hätte, Informationen weiterzugeben, vermögen die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Im Übrigen sind diese neuen Vorbringen betreffend die angeblichen Urheber der Tötung ihres Ehemannes weder mit der im ersten Asylverfahren eingereichten Kopie des Drohbriefes der LTTE (vgl. SEM-Akte A, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2008) noch mit der beim SEM eingereichten Fotokopie des Drohschreibens der TNA (vgl. SEM-Akte B/13) vereinbar. Daraus ergeben sich weitere Zweifel an der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Reflexverfolgung. 7.2.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Vorfälle von (…) 2007 bis im (…) 2008 ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Sri Lanka im (…) 2014 besteht. Im Übrigen waren diese Vorbringen bereits Gegenstand der Verfügung vom 8. Mai 2013, wogegen im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Einwände erhoben und auch keine neuen Vorfälle geltend gemacht wurden. Ferner brachte sie keine konkreten Nachteile oder Ereignisse für den Zeitraum von 2008 bis 2014 vor. Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, antwortete sie auf Fragen, was sich nach 2008 ereignet habe, ausweichend und nur vage (vgl. SEM-Akte B/11, F 103, F 123 ff., F 129). Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass ihre Probleme erst im Jahr 2014 plötzlich wieder von vorne begonnen hätten (vgl. dort Ziff. 16). 7.2.4 Soweit die Vorinstanz die erneute Befragung im (…) 2014 und den dabei erlebten sexuellen Missbrauch als aufgesetzt und konstruiert einstuft, ist ihr zuzustimmen. Hierbei bleibt mangels überzeugender Anhaltspunkte insbesondere unklar, weshalb die Beschwerdeführerin 2014 und damit (…) Jahre nach dem gewaltsamen Tod ihres Ehemannes (wieder)

D-5544/2017 ins Visier der Behörden geraten sein soll. Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin 1 zwar sichtlich Mühe, während der Anhörung über die durch Angehörige des Militärs erlittenen sexuellen Misshandlungen zu sprechen (vgl. hierzu insbesondere SEM-Akte B/11, F 72 f.). Sie wiederholte dabei mehrmals, dass bisher niemand davon wisse (vgl. SEM- Akte B/11, F 77 und F 104) und erklärte, dass sie von ihrer Gesellschaft deshalb als Abtrünnige betrachtet werden würde (vgl. SEM-Akte B/11, F 115). Ihre Schilderungen fielen insgesamt jedoch nur oberflächlich und wenig detailliert aus (vgl. SEM-Akten B/11, F 75, F 77, F 98, F 111 und F 141 f.). Sie machte beispielsweise kaum Angaben zum Ablauf oder Inhalt der Befragung (vgl. SEM-Akte B/11, F 129 und F 139). Dabei wäre bezüglich der Vorfälle im (…) 2014, welche bei der Anhörung durch das SEM eine erheblich kürzere Zeit zurücklagen, zu erwarten gewesen, dass sie diese besser in Erinnerung behalten hat und präzise darlegen kann. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits während ihrem Aufenthalt in Malaysia festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer schweren depressiven Episode, einer generalisierten Angststörung sowie an einer PTBS leidet (vgl. SEM-Akte B/17). Laut dem aktenkundigen Arztbericht der (…) vom 27. September 2017 seien ihre Erinnerungen aufgrund der Traumatisierung fragmentiert im Gedächtnis gespeichert worden, weswegen sie diese nicht in eine chronologische Reihenfolge bringen könne. Ausserdem sei aufgefallen, dass es ihr schwerfalle, sich an Ereignisse zu erinnern. In den Gesprächen habe sich deutlich gezeigt, dass sie sehr vergesslich sowie teilweise zeitlich und örtlich desorientiert sei. Infolgedessen wurden ihr eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) und eine PTBS (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Diese Diagnosen, welche nicht in Frage gestellt werden, vermögen die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte Verfolgungssituation nicht zu belegen und lassen per se keine Rückschlüsse auf die der PTBS zugrundeliegende spezifische Ursache der Traumatisierung zu. 7.2.5 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich des von der Beschwerdeführerin 1 persönlich verfassten Schreibens vom 22. November 2017 festzuhalten, dass sich dessen Inhalt zwar mit ihren Vorbringen anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren deckt, diesem als reine Parteibehauptung allerdings kein Beweiswert zuerkannt werden kann. 7.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegensprechen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum

D-5544/2017 Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt ihrer Ausreise im (…) 2014 keine bestehende Vorverfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung verwiesen werden. Daran vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, stehen diese doch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihren persönlichen Asylvorbringen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind ebenfalls nicht geeignet, etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführerinnen trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-

D-5544/2017 lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.3 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen keine Faktoren aufweisen, die im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihnen vermuten liessen. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift sind Hinweise darauf ersichtlich, weshalb sie über ein Risikoprofil verfügen sollten, welches auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der sri-lankischen Behörden schliessen lassen würde. Allein der Umstand, dass ihr Ehemann der respektive der Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vor seinem Tod für die LTTE tätig gewesen sei, kann vorliegend keinen Risikofaktor begründen, welcher für sich allein gesehen schon zur Bejahung einer begründeten Furcht führen würde. Wie oben dargelegt (vgl. E. 6.2 f.), ist es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein, und dafür, dass sie von den sri-lankischen Behörden einzig wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde, besteht kein Anlass. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen werden, ein solches Verhalten kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Des Weiteren liegen insbesondere keinerlei Hinweise darauf vor, dass sie einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt worden wäre und somit auch nicht über einen Strafregistereintrag verfügt. In ihrer Heimat war sie zu keinem Zeitpunkt politisch tätig und aus den Akten sind keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich. Darüber hinaus ist praxisgemäss auch nicht von einer die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6 und BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Die Ausreise im (…) 2014 mit ihren eigenen Reisepässen legt zudem die Vermutung nahe, dass sie sich jedenfalls damals nicht verfolgt gefühlt – und sich auch nicht auf einer "Stop-List" befunden – haben. Alleine aus ihrer tamilischen Ethnie, ihrer Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und der mehrjährigen Landesabwesenheit können die Beschwerdeführerinnen keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

D-5544/2017 8.4 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Weder aus dem Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die gegen Ende des letzten Jahres erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo, noch aus den zwischenzeitlich im August 2020 erfolgten Parlamentswahlen vermögen die Beschwerdeführerinnen etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, da diesbezüglich kein individueller Bezug ersichtlich ist. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Im vorliegenden Einzelfall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben. 8.5 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5544/2017 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Vorliegend hat das SEM in seiner Verfügung vom 29. August 2017 anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet (Art. 44 zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG). In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erachtete die Vorinstanz den Vollzug nach Sri Lanka als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind und sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist trotz Unterliegens von der Kostenerhebung abzusehen. 12.2 Weiter beantragten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Replik die Beiordnung von MLaw Cora Dubach von der (…) als amtliche Rechtsbeiständin. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG (Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen und Nichtaussichtslosigkeit ihrer Vorbringen) im Zeitpunkt der Antragsstellung erfüllt sind. Die Beschwerdeführerinnen waren gemäss Aktenlage im Zeitpunkt des Antrages auf amtliche Rechtsverbeiständung bedürftig und

D-5544/2017 ihre Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos. Damit waren im Moment der Antragsstellung die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 1 AsylG erfüllt, womit dem Gesuch um rechtliche Verbeiständung stattzugeben ist. Die mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, erfüllt die persönlichen Voraussetzungen und ist entsprechend beizordnen. Sie ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die rubrizierte Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 27. November 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Diese weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 279.– (Fr. 240.– Dolmetscherkosten und Fr. 39.– Portospesen) auf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, lic. iur. Johanna Fuchs, ebenfalls von der (…), den Beschwerdeführerinnen nicht amtlich beigeordnet wurde. Da der Anspruch auf Gutheissung des Gesuchs der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG nur ex nunc, also ab Einreichung des Verbeiständungsgesuchs Wirkung haben kann, ist der zeitliche Aufwand vor dem 27. November 2020 (Datum des Gesuchs) nicht zu vergüten. Der zeitliche Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen und es ist von einem notwendigen Aufwand von total 1.75 Stunden (0.5 Stunden für die Replik vom 18. November 2017, 0.25 Stunden für die Eingabe vom 18. Januar 2018 und insgesamt 1 Stunde für die Eingabe vom 27. November 2020) auszugehen. Da das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), erscheint der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 150.– angemessen. Die Auslagen belaufen sich auf gerundet Fr. 65.– (40 min à Fr. 80.– Dolmetscherkosten und Fr. 11.– Portospesen [3 x Fr. 7.– und 1 x Fr. 4.–]). Der – nicht mehrwertsteuerpflichtigen – amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 328.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5544/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführerinnen wird mit Wirkung ab dem 27. November 2020 MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 328.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Kathrin Rohrer

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D-5544/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2021 D-5544/2017 — Swissrulings