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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2018 D-5542/2016

12 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,477 parole·~22 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5542/2016

Urteil v o m 1 2 . April 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).

D-5542/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden (Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). A.c Am 15. Dezember 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer zur Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Dabei führte er insbesondere aus, er habe seinen Heimatstaat im Alter von ungefähr (…) Jahren illegal in Richtung C._______ verlassen. Dort habe er zirka (…) 2014 die Weiterreise nach Europa angetreten, wobei er über D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______ und L._______ am 7. Februar 2015 in die Schweiz gelangt sei. A.d Aufgrund von Zweifeln an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter wurde vom SEM am Institut (…) eine Altersabklärung veranlasst. Das entsprechende Gutachten vom 7. Januar 2016 ergab, dass in casu eine forensische Altersschätzung nicht möglich sei. A.e Am 23. Februar 2016 lud das SEM den Beschwerdeführer und die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich per Telefax zur Anhörung per 24. Februar 2016 ein. A.f Im Rahmen der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (…) in Afghanistan geboren. Er sei ethnischer M._______ und in Kabul aufgewachsen. Dort habe er bis zur (…) Klasse die Schule besucht und mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Mietshaus gewohnt. Seine Eltern hätten sich in ihre Herkunftsprovinz N._______ begeben, um ein Haus der Familie instand zu stellen, und seien auf dem Weg dorthin verschwunden. In der Folge habe er über Verwandte erfahren, dass die Eltern von den Taliban aufgegriffen, als Geiseln genommen und umgebracht worden seien. Daraufhin seien er und sein Bruder von einem Onkel väterlicherseits in Obhut genommen worden. Dieser habe sie schlecht behandelt, geschlagen und schliesslich nach C._______ geschickt, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen als (…) hätten arbeiten müssen, wobei der Onkel ihren Lohn erhalten habe. Nach

D-5542/2016 (…) Jahren, während welcher Zeit sie eingesperrt gewesen seien und Zwangsarbeit hätten leisten müssen, sei ihnen die Flucht in D._______ gelungen. Aus finanziellen Gründen habe der Beschwerdeführer seinen Bruder dort zurückgelassen und sei daraufhin alleine in die Schweiz weitergereist. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs angegeben hatte, minderjährig zu sein, gewährte ihm das SEM anlässlich der Anhörung wegen der wenig plausiblen und widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter und seinen Personalien sowie aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente das rechtliche Gehör im Hinblick darauf, ihn während des weiteren Verfahrens als volljährig zu behandeln, und setzte in der Folge sein Geburtsdatum auf den 1. Januar (…) fest. A.g Mit Zuweisungsentscheid vom 2. März 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren und informierte den Rechtsvertreter gleichzeitig, dass die Vorbringen seines Mandanten bezüglich des Todes seiner Eltern und des Aufenthalts in C._______ wenig begründet ausgefallen und bisher nicht glaubhaft dargestellt worden seien, umso weniger als keine Beweismittel eingereicht worden seien, und setzte ihm diesbezüglich eine Frist bis zum 31. März 2016 an zur Einreichung einer Stellungnahme und von Beweismitteln. A.h Mit Zwischenverfügung ebenfalls vom 2. März 2016 wies das Staatssekretariat den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton O._______ zu. A.i Gleichentags teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie ihr Mandat im erweiterten Verfahren weiterführe. A.j Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 31. März 2016 und traf am 4. April 2016 beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 10. August 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz

D-5542/2016 nicht geprüft werden müsse. So habe er sich zu seinen Personalien widersprüchlich und wenig substanziiert geäussert. Aufgrund der Aktenlage erschienen seine Personalien, inklusive Alter und der Namen seiner Eltern, unglaubhaft. Es mache den Anschein, dass er den Behörden seine Identität nicht offenlegen wolle. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt. Er habe bezüglich des Zeitpunkts der Abreise seiner Eltern unsubstanziierte Angaben gemacht. Obschon er zum damaligen Zeitpunkt nur Verwandtschaft in Kabul erwähnt habe, habe er berichtet, dass sein Onkel von Verwandten über das Verschwinden seiner Eltern informiert worden sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er seine Aussage erneuert, wonach er ausser seinen Onkeln niemanden kenne. Er sei nicht in der Lage gewesen, die erwähnten Verwandten genauer zu bezeichnen. Er habe nicht eindeutig anzugeben vermocht, ob er nach dem Tod der Eltern zu seinem Onkel gezogen sei oder dieser zu ihm. Er habe unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie lange er unter der Aufsicht des Onkels gestanden habe, bevor er nach C._______ geschickt worden sei. Seine Aussagen zur Übergabe an den Vorarbeiter, welcher ihn zur Zwangsarbeit nach C._______ mitgenommen habe, seien wenig substanziiert ausgefallen. Seine Schilderungen bezüglich des Aufenthalts in der (…) seien ebenfalls wenig differenziert geblieben. Dasselbe gelte für seine – zudem widersprüchlichen – Aussagen im Zusammenhang mit dem Trinkgeld, welches er als Geld für die Reise gesammelt habe. Insbesondere habe er nicht zu erklären vermocht, wie er konkret an das Geld für die Weiterreise gekommen sei, und sei bezüglich der jeweils erhaltenen Summe an Trinkgeld vage geblieben. Seine Aussagen vermittelten nicht den Eindruck, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Aufgrund seiner wenig konkreten Äusserungen zum Aufenthalt in C._______ und seiner widersprüchlichen und in wesentlichen Aspekten unsubstanziierten Angaben zum Ableben seiner Eltern sei er diesbezüglich aufgefordert worden, Beweismittel nachzureichen und sich zu diesem Vorhaltungen zu äussern. In ihrer Stellungnahme habe die Rechtsvertretung dargelegt, dass nicht klar sei, worauf sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit stützten, weshalb es ihr nicht möglich sei, den Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam wahrzunehmen. Zudem pflege der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Vertrauenspersonen, welche ihm Beweismittel beschaffen könnten. Bis zum Datum des Entscheids des SEM seien bei diesem keine Beweismittel eingegangen. Dem angeblichen Mangel an Vertrauenspersonen sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von einem in Kabul wohnhaften Onkel mütterlicherseits sowie anderen Verwandten berichtet habe. Auf konkrete Versuche, im Sinne der Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel nachzureichen, sei in der Stellungnahme nicht eingegangen worden. Zusammenfassend

D-5542/2016 seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen in Afghanistan und C._______ in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe den angegebenen Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermocht. Ausserdem seien seine widersprüchlichen und wenig differenzierten Angaben zu seinen Personalien im Rahmen der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu sehen. Es scheine kein Zufall zu sein, sondern mit jenen Schilderungen zusammenzuhängen, dass er sein Alter, seine Identität sowie diejenige seiner vermeintlich verstorbenen Eltern zu verschleiern versuche. C. Mit Eingabe vom 12. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen liess. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden je eine Schnellrecherche zu Afghanistan vom 11. Februar 2016 betreffend Antrag und Ausstellung einer Tazkira im Ausland und vom 6. Juni 2016 betreffend Sicherheitslage in der Stadt Kabul, beide verfasst von der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), der Bericht „Aktuelle Diskussionen zur Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“, publiziert in „Rechtsmedizin“ Heft 6, 2014, sowie fünf angeblich in einer (…) aufgenommene, den Beschwerdeführer, dessen Bruder und Freunde zeigende Fotos eingereicht. D. Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 eine Kopie der Interpellation Nr. 14.3874 „Situation der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Schweiz“ vom 25. September 2014 mit Stellungnahme des Bundesrates vom 15. November 2014, eine Honorarnote vom 22. September 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 14. September 2016 einreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 teilte das Bundesverwal-

D-5542/2016 tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 17. Oktober 2016, erhoben. Zur Eingabe des Beschwerdeführers wurde vorab festgehalten, dass sich diese ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte, die Verfügung des SEM vom 10. August 2016, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und – unter Verweis auf BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 – auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen sei, weshalb Prozessgegenstand lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. F. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass es bei der Besprechung der Zwischenverfügung vom 30. September 2017 zu einer massiven Dekompensation des Beschwerdeführers gekommen sei, weshalb eine Notfallpsychiater habe beigezogen werden müssen. Zudem wurde insbesondere um Ansetzung einer Frist für die Nachreichung medizinischer Berichte bezüglich Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht. Gleichzeitig wurde die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers durch Dr. med. P._______, (…), vom 5. Oktober 2016 zu den Akten gereicht. Er ersuchte überdies um Wiedererwägung der Zwischenverfügung bezüglich der Erhebung des Kostenvorschusses und der Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. G. Am 17. Oktober 2016 wurde der Kostenvorschuss geleistet. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten medizinischen Berichte angesetzt. I. Mit Schreiben vom 1. November 2016 reichte der Rechtsvertreter einen

D-5542/2016 definitiven Kurzaustrittsbericht der (…) vom 13. Oktober 2016 ein und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Nachreichung weiterer ärztlicher Berichte. J. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass am 14. November 2016 ein Arzttermin für den Beschwerdeführer geplant sei, und aktuelle Informationen zu dessen Gesundheitszustand schnellstmöglich nachgereicht würden. K. Mit Schreiben vom 21. November 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Protokoll einer Befragung des Beschwerdeführers vom 16. November 2016 ein. Dazu führte er aus, dass Q._______, (…), im Auftrag und im Beisein der Rechtsvertretung mithilfe eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Dabei sei Q._______ zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zweifellos in C._______ als Sklave in einer (…) habe arbeiten müssen. Zudem wurden weitere medizinische Unterlagen der (…) in Aussicht gestellt. L. Mit Schreiben vom 30. November 2016 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Überweisungsschreiben an die (…) vom 22. November 2017 ein und führte diesbezüglich aus, dass er neue Informationen bei deren Vorliegen schnellstmöglich nachreichen werde. M. Mit Schreiben vom Eingabe 14. Februar 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2017 einen ersten Termin bei der (…) wahrgenommen habe und der nächste für den 22. Februar 2017 vereinbart worden sei. N. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (vorab per Telefax) reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der (…) vom 17. Februar 2017 betreffend ein Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 13. Februar 2017 ein und teilte mit, dass der nächste Termin bei der (…) für den 22. Februar 2017 geplant sei. O. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 (vorab per Telefax) reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht der (…) vom selben Datum betreffend den

D-5542/2016 Beschwerdeführer sowie eine Schnellrecherche vom 19. Juni 2017 betreffend Sicherheitslage in der Stadt Kabul und eine Auskunft vom 5. April 2017 betreffend psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Afghanistan, beides von der SFH-Länderanalyse, ein. P. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie sich insbesondere auf ihr medizinisches Consulting vom 30. Juni 2015 „Afghanistan: Psychotherapeutische Behandlung und Verfügbarkeit von Psychopharmaka“ bezog, welches sie der Vernehmlassung beilegte. Q. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 (vorab per Telefax) liess der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht der (…) vom 28. September 2017 einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5542/2016 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zusammen mit dem medizinischen Consulting vom 30. Juni 2015 während des Instruktionsverfahrens zuzustellen. Sie sind ihm mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen. 2. Mit Verfügung des SEM vom 10. August 2016 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und dieser wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Zwar wurde in der Rechtsmitteleingabe – allerdings bloss in einem Eventualbegehren – unter anderem die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks „erneuter Überprüfung“ beantragt. Gemäss Begründung der Beschwerde betrifft diese Rüge jedoch nicht die Asylvorbringen. Somit ist – wie in der Zwischenverfügung vom 30. September 2016 bereits festgestellt – davon auszugehen, dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bildet, ob das SEM den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer

D-5542/2016 Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, aus Kabul zu stammen. Eine Rückkehr in die Hauptstadt wäre gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter begünstigenden Umständen als zumutbar zu erachten. Da der Beschwerdeführer wenig glaubhafte, widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben zu seiner Identität, seinem Alter, seiner familiären Situation und zu seinem angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz gemacht habe, seien die von ihm geltend gemachten Lebensumstände nicht glaubhaft. Deshalb sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie in casu – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit festgehalten und der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unrichtig abgeklärt und dabei ihre Begründungspflicht verletzt. Der Vollzug der Wegweisung würde eine erneute Gefährdungssituation auslö-

D-5542/2016 sen, zumal der Beschwerdeführer von seinem Onkel väterlicherseits in Kabul in die Zwangsarbeit nach C._______ geschickt worden sei. Damit sei dieser offensichtlich nicht in der Lage, die altersgemässen Bedürfnisse des Beschwerdeführers abzudecken, sondern vielmehr als dessen Verfolger zu betrachten. Eine Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Kabul würde eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die Beschwerdesache eventualiter zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die nachfolgenden Eingaben haben überwiegend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Gegenstand, wobei zusammenfassend vorgebracht wurde, dass er gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen massiv unter der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und bis auf Weiteres in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung durch die (…) bleibe (vgl. ärztlicher Bericht der (…) vom 29. Juni 2017, erwähnt in Sachverhalt Bst. O). Laut dem zuletzt eingereichten Bericht der (…) vom 28. September 2017 habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Die depressive Symptomatik und die PTBS seien persistent beziehungsweise hätten zugenommen. Die medikamentöse Einstellung habe nicht die erhoffte Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer sei unbedingt und längerfristig auf die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angewiesen. Zudem ist auf das eingereichte Protokoll vom 16. November 2016 zu verweisen, demzufolge eine Fachperson aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs zum Schluss gelangte, dass dieser tatsächlich als (…) in C._______ gearbeitet haben müsse (vgl. Sachverhalt Bst. K). 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan beziehungsweise aus Kabul von den Asylbehörden nie in Zweifel gezogen wurde. Zudem erübrigt es sich, auf die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und die diesbezüglichen Rügen einzugehen, wäre er doch, selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen wäre, am 1. Januar (…) – ausgehend von dem von ihm behaupteten Geburtsjahr (…) – volljährig geworden, weshalb, wie in der Eingabe vom 29. Juni 2017 ausgeführt wurde, im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisung die Frage des Kindewohls nicht

D-5542/2016 (mehr) zu prüfen und die diesbezügliche Begründung in der Beschwerdeschrift obsolet geworden ist. 4.3.1 Betreffend die vorliegend allein interessierende Situation in der Hauptstadt Kabul ist auf die weiterhin aktuelle Rechtsprechung gemäss BVGE 2011/7 zu verweisen. Dieser zufolge kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei sodann in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O., E. 9.9.2). Diese Rechtsprechung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 dahingehend bestätigt, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul nur bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. a.a.O., E. 8.4.2).

D-5542/2016 4.3.2 Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer wenig glaubhafte, widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben insbesondere zu seiner familiären Situation und zu seinem angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz machte. Anlässlich der BzP erwähnte er als einzige Verwandte zwei Onkel (…) und einen Onkel (…), alle drei in Kabul wohnhaft (vgl. A16/16, […]). Bei der Anhörung vom 24. Februar 2016 nannte er zunächst noch weitere Verwandte in Afghanistan, deren Verwandtschaftsgrad er nicht kenne, und zu deren Aufenthaltsort er keine Angaben machte. Darauf angesprochen, erklärte er, er habe als Verwandtschaft nur die drei besagten Onkel und kenne sonst keine Verwandten in Afghanistan (vgl. A23/18, […]). Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schulbesuch abbrach, keine berufliche Ausbildung absolvierte und in der Folge unter prekären Umständen in einer (…) arbeitete. Selbst wenn seine drei erwähnten Onkel in Kabul wohnhaft wären, könnte vorliegend nicht von einem tragfähigen sozialen Netz ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer von seinem älteren Onkel (…) offensichtlich keine Unterstützung erwarten könnte. Zudem habe dieser auch über den jüngeren Onkel (…) bestimmt, und weil sich jener für alle Familienangehörigen zuständig erklärt habe, habe der Onkel (…) nichts zu sagen gehabt (vgl. A16/16, […]). Überdies ist der Beschwerdeführer erwiesenermassen psychisch beeinträchtigt, wobei die Frage offengelassen werden kann, ob er diesbezüglich in Kabul behandelt werden könnte. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er eine reelle Chance hätte, sich in Kabul eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

D-5542/2016 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin ist dem Beschwerdeführer der am 17. Oktober 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten. Das mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich somit als gegenstandslos. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2016 dem Verfahren ausserhalb der Testphase zugewiesen wurde, ist der Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt (Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TestV, e contrario BVGE 2017 IV/3 E. 9). Der Beschwerdeführer reichte am 22. September 2016 eine Kostennote ein. Der für das Verfassen der Beschwerde ausgewiesene Aufwand von acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass es sich nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte, als zu hoch. Für die nachfolgenden Eingaben, die im Wesentlichen im Melden von Arztterminen und dem Einreichen von ärztlichen Berichten beziehungsweise SFH-Länderanalysen bestehen, wurde keine Kostennote eingereicht. Der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer ergänzenden Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1500.– (inklusive Auslagenersatz) auszurichten. Das mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung erweist sich als gegenstandslos.

D-5542/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

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D-5542/2016 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2018 D-5542/2016 — Swissrulings