Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5542/2009/mel
Urteil v o m 1 2 . September 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 4. August 2009; N (…).
D-5542/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. November 2000 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein und machte im Wesentlichen geltend, sie sei in Asmara geboren und eritreische Staatsbürgerin. Im Jahre 1992 sei sie mit ihrer Mutter nach Äthiopien gezogen. Im Jahre 1993 sei ihr in Äthiopien eine eritreische Identitätskarte ausgehändigt worden. 1998 habe sie einen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet und sei nach Addis Abeba gezogen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, ihr Mann, von welchem sie im sechsten Monat schwanger sei, sei seit sechs Monaten verschwunden. Er sei von der Arbeit als Kleiderhändler nicht zurückgekehrt. Einen Monat später habe sie die Suche nach ihm aufgenommen. Als sie ihn bei der Polizei als vermisst gemeldet habe, sei sie aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen. Nach Reisepapieren gefragt, gab die Beschwerdeführerin damals an, der Schlepper habe ihr die Identitätskarte abgenommen, einen Pass habe sie nie besessen. B. Am 11. März 2001 kam der Sohn B._______ zur Welt. Dieser wurde in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin miteinbezogen. C. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. September 2001 ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsbürgerin und habe bis ins Jahr 1992 in Eritrea gelebt. Als Zeichen der Akzeptanz durch diesen Staat habe sie eine eritreische Identitätskarte ausgestellt erhalten. Es seien keine Hindernisse ersichtlich, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Sie könne somit dort um Schutz nachsuchen, sollte sie diesen benötigen. D. Eine am 3. Oktober 2001 gegen die Dispositivziffern 4 und 5 dieser Verfügung (betreffend den Wegweisungsvollzug) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 9. Juni 2005 gutgeheissen. Das BFM wurde angewiesen, die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
D-5542/2009 E. Mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2005 hob dieses die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. September 2001 auf und ordnete – unter Feststellung, dass die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit gegenwärtig nicht zu vollziehen sei – die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes an. F. Am 20. Juli 2006 stimmte der Migrationsdienst des Kantons Z._______ einem Gesuch um Kantonswechsel der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu und nahm die beiden im Kanton Z._______ auf. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin – um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2001 und um Gewährung von Asyl. Das Gesuch begründeten sie damit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufe, ein Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Einerseits würden die Behörden Äthiopiens willkürlich über die Staatszugehörigkeit entscheiden und bei Annahme eritreischer Staatsbürgerschaft die Leute wegen des Sicherheitsrisikos deportieren. Andererseits komme es bei der Rückkehr von Eritreern laut Amnesty International zu Festnahmen und Zuführungen zum militärischen Strafvollzug. Unter dem Titel "Persönliche Situation" wurde vorgebracht, für die Beschwerdeführerin sei es als alleinerziehende Mutter schwierig, eine Arbeit zu finden und finanziell so selbständig zu werden, um einen B- Ausweis erlangen zu können. Seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme habe sich die Situation in beiden Ländern zugespitzt. In Äthiopien drohe ihr die Ausweisung, in Eritrea werde sie nicht als Staatsangehörige anerkannt und gar wegen des Umstandes, dass sie als alleinstehende Frau ein Kind von einem äthiopischen Staatsbürger habe, ausgegrenzt. Zudem habe sie in Eritrea kein soziales Netz mehr. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ein aktives Mitglied der schweizerischen Sektion der ELF-RC (Eritrean Liberation Front – Revolutionary Council) sei. Sie müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea mit politischer Verfolgung rechnen. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin eine Mitgliedkarte der ELF-RC in Kopie sowie ein Schreiben dieser Gruppierung vom 28. November 2006 ein. H. Mit Entscheid des BFM vom 2. März 2007 trat dieses auf die als Wieder-
D-5542/2009 erwägungsgesuch betitelte, vom BFM jedoch als zweites Asylgesuch entgegengenommene Eingabe infolge Nichtbezahlung des am 1. Februar 2007 einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein. I. Mit Eingabe vom 4. April 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. J. Mit Urteil vom 3. Juni 2008 wurde die Beschwerde vom 4. April 2007 gutgeheissen und die Verfügungen des BFM vom 1. Februar 2007 und vom 2. März 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedürfe. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin könne, zumal die exilpolitische Tätigkeit im früheren Verfahren noch nicht Prozessgegenstand gewesen sei und auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht mit zunehmendem Alter des Kindes einer eingehenden Prüfung bedürften, nicht als aussichtslos bezeichnet werden. K. Am 5. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem zweiten Asylgesuch einlässlich angehört. Dabei führte sie aus, sie engagiere sich für die ELF-RC, indem sie die Leute über die Lage ihres Landes sensibilisiere und mobilisiere. Sie wolle die amtierende Diktaturregierung stürzen. Als (…) lade sie zu Versammlungen ein, suche geeignete Versammlungsorte und verteile Flugblätter auf der Strasse. Zur Stützung ihrer Aussagen reichte sie unter anderem ein Bestätigungsschreiben der ELF-RC vom 4. Februar 2008 betreffend ihre politischen Aktivitäten als (…), eine Einladung zur Generalversammlung der ELF-RC vom 8. November 2008, ein Informationsblatt der ELF-RC, einen Notizzettel und zwei Quittungen ein. L. Am 6. November 2008 holte das BFM bei der Schweizerischen Botschaft
D-5542/2009 in Addis Abeba Erkundigungen über die Staatsangehörigkeit, den Aufenthalt in Addis Abeba und das Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein. Am 11. Dezember 2008 legte die Botschaft die Abklärungsergebnisse ihres Vertrauensanwaltes vom 3. Dezember 2008 vor. M. Am 23. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin diese am 2. Februar 2009 Stellung nahm. N. Mit Verfügung vom 4. August 2009 – eröffnet am 5. August 2009 – lehnte das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung an und stellte fest, dass die am 14. Juni 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibe. O. Mit Eingabe vom 2. September 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht wurde um Aufhebung der erhobenen Gebühr von Fr. 600.–, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. P. Am 14. September 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Q. Mit Verfügung vom 29. September 2009 verschob die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. R. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009, den Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-5542/2009 S. Am 26. August 2011 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und beantragten eine prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. Am 15. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, angesichts der grossen Anzahl pendenter prioritärer Verfahren könnten keine genauen Zeitangaben für den Verfahrensabschluss gemacht werden, das Verfahren werde jedoch schnellst möglich abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-5542/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird vorab vorgebracht, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. In der Verfügung habe es keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2008 angeregte eingehende Prüfung im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht mit zunehmenden Alter des Kindes habe es gänzlich unterlassen. Auch in Bezug auf die nachgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten versuche das BFM die Beschwerde mit vorformulierten Textbausteinen abzufertigen, ohne konkrete Überprüfungen und Sachverhaltsabklärungen vorgenommen zu haben. Einzig eine Botschaftsabklärung in Äthiopien sei vorgenommen worden, um die bisher nicht bestrittene Identität in Zweifel zu ziehen, was jedoch nicht gelungen sei. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird aber nicht explizit beantragt. 3.2 Vorliegend kann festgestellt werden, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde. Zwar hat das BFM an der Befragung vom 5. November 2008 keine Fragen zum Thema Militärdienst gestellt. Anhand von früheren Aussagen der Beschwerdeführerin stand und steht jedoch fest, dass diese weder Militärdienst geleistet hat noch dazu aufgefordert wurde (vgl. Akten des BFM A7 2.d) S. 6), und eine allfällige zukünftige Einziehung in den Militärdienst mit zunehmenden Alter des Sohnes wäre wie unter E. 6.2 ausgeführt ohnehin nicht asylrelevant. Im Weiteren kann die Abwägung der Sachverhaltselemente durch das BFM, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, als ausgewogen bezeichnet werden. Bezüglich der Erkundigungen über die Staatsangehörigkeit, den Aufenthalt in Addis Abeba und das Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welche das BFM am 6. November 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba einholte, kann festgehalten werden, dass es dem BFM freisteht, solche Abklärungen zu tätigen. Denn auch wenn es die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bis anhin nicht explizit bestritten hat, steht diese bis heute nicht eindeutig fest, da die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. Im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens sind die Behörden berechtigt und verpflichtet, sämtliche relevanten Sachverhaltsaspekte – und dazu gehört die Frage der Staatsangehörigkeit zweifellos –
D-5542/2009 zu beleuchten. Zum Einwand in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung, wonach die Abklärungen nicht sorgfältig durchgeführt worden seien, da die Beschwerdeführerin in Addis Abeba im (…) gesucht worden sei, obwohl sie angegeben habe, sie habe zuletzt im (…) gewohnt, kann entgegengehalten werden, dass sie an der letzten Anhörung angegeben hat, sie habe zuletzt im (…) gewohnt und sei im Übrigen dort auch registriert gewesen (vgl. B18 F21 und F11). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nach dem Gesagten vorliegend nicht festgestellt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM fest, bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden sei noch Militärdienst geleistet und nach einer Desertion das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe daher für sie keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Ausserdem seien Mütter gemäss den Erkenntnissen des BFM in Eritrea generell vom Militärdienst befreit. Die Beschwerdeführerin müsse daher auch nicht be-
D-5542/2009 fürchten, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz könne einleitend bemerkt werden, dass sie seit 1992 in Äthiopien gelebt habe und dort verheiratet gewesen sei. Es bestehe aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft bei der ELF-RC führe zu keiner Verfolgung durch die eritreischen Behörden. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die eritreischen Behörden überhaupt von dieser Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viele ihrer Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt, wenn auch nur in bescheidenem Ausmass. Daran vermöge auch ihre Aussage, sie habe als (…) fungiert, nichts zu ändern, zumal sie über diese Tätigkeit nur oberflächliche Angaben machen könne. Bezeichnenderweise seien die von ihr eingereichten Beweisunterlagen nicht geeignet, eine intensive und exponierte exilpolitische Tätigkeit zu belegen. Sie bezögen sich lediglich auf allgemeine Informationen und Berichte über die Partei, auf Versammlungen, die in der Schweiz stattgefunden hätten, und auf die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei dieser Partei. Selbst wenn die eritreischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den eritreischen Behörden bekannt sein, dass viele eritreische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Die eritreischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Eritreern im Ausland, für die sich die eritreischen Behörden interessierten.
D-5542/2009 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Behauptung, wonach Mütter von kleinen Kindern vom Militärdienst befreit seien, sei tatsachenwidrig, seien doch nur stillende Mütter davon betroffen. Ihr Sohn sei jedoch bereits acht Jahre alt. Deshalb bestehe eine erhebliche Gefahr, dass sie mit zunehmenden Alter des Sohnes in Zukunft zwangsweise rekrutiert werden könnte, zumal eine neue Rekrutierungswelle das Land ergriffen habe. Zu ihren exilpolitischen Aktivitäten gelte es festzuhalten, dass die Tatsache, dass sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten sei, nicht bedeute, dass dies nicht aufgrund ihrer Exilaktivitäten geschehen sei. Zu betonen gelte es, dass sie nicht bloss ein einfaches Mitglied sei. Vielmehr sei sie (…) und fülle mithin eine Führungsposition aus. Allein aufgrund dieser Stellung exponiere sie sich vielmehr als andere Mitglieder. Zudem habe sie zu ihren Aktivitäten nicht nur oberflächliche Angaben gemacht. Zum Untersuchungsgrundsatz gehöre auch, dass die Behörde eingehendere Fragen stelle, wenn der Sachverhalt unklar erscheine. So habe sie darauf hingewiesen, dass sie – falls notwendig – bereit sei, den ganzen Tag über die Lage ihres Landes zu erzählen. Für Parteimitglieder der EPP (Eritrean People's Party, die Nachfolgepartei der ELF-RC) sei entgegen der Meinung der Vorinstanz von einem erheblichen Gefährdungspotenzial auszugehen. Sämtliche Oppositionsgruppierungen Eritreas operierten im Ausland, da sie in Eritrea verboten seien. Es sei allgemein bekannt, dass die eritreische Regierung die Zugehörigkeit oder Unterstützung von oppositionellen Gruppierungen keinesfalls dulde und Anhänger dieser Gruppen selbst im Ausland ausspioniert würden, dies gelte vor allem für hochrangige Parteimitglieder. Inwiefern bereits heute gegen sie behördliche Massnahmen ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden. Selbst wenn dies aber noch nicht geschehen sei, würde sie spätestens bei einer Rückkehr nach Eritrea einem strengen Verhör ausgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund müssten die angeblichen Erkenntnisse des BFM als tatsachenwidrig zurückgewiesen werden und an die Abklärungs- und Begründungspflicht erinnert werden. Zudem stehe sie im Widerspruch zur eigenen Praxis des BFM, welches bei gleichgelagerten Fällen die Flüchtlingseigenschaft der gesuchstellenden Personen anerkannt habe, ohne dass Gründe für eine rechtsungleiche Behandlung ersichtlich seien. Dem Argument, wonach die eritreischen Behörden angesichts der hohen Zahl im Ausland lebender eritreischer Staatsangehöriger nicht jede einzelne Person überwachen könnten, sei entgegenzuhalten, dass die eritreische Diaspora – beispielsweise im Unterschied zur äthiopischen – aus Angst nur selten Protestkundgebungen organisiere. Die Anzahl derer, die es wirklich wage, öffentlich gegen das Regime Position zu beziehen, könne
D-5542/2009 deshalb als sehr klein und überschaubar bezeichnet werden. Umso bemerkenswerter sei, dass die Beschwerdeführerin sich regelmässig an öffentlichen Parteiversammlungen in exponierter Stellung zeige. So habe sie an einem Kongress der EPP und EDP (Eritrean Democratic Party) vom 8. November 2008 teilgenommen, diesen massgeblich mitorganisiert und am Kongressbericht, welcher mit der Beschwerde eingereicht werde, mitgeschrieben. Der Bericht und darin enthaltene Fotos von ihr seien auf dem Internet veröffentlicht worden. Die Bemerkung, wonach sie vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuche, ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, sei ebenfalls völlig aus der Luft gegriffen, verfüge sie doch über eine vorläufige Aufnahme und eine Arbeitsstelle. Schliesslich sei die Unterscheidung zwischen echten und falschen Exilaktivisten nicht praktikabel, habe die Exilaktivität doch unabhängig von ihrem Beweggrund immer eine Schädigung des Ansehens der eritreischen Regierung im Ausland zur Folge. Im Übrigen bringe das BFM durch diese Argumentation ein Missbrauchsargument ein. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der Vollständigkeit halber ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits 1992 und damit in einer Zeit verlassen hat, als weder Eritrea als unabhängiger Staat noch die Gesetze über die Ein- und Ausreise oder die allgemeine Militärdienstpflicht existierten. Bei der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea handelte es sich somit nicht um ein illegales Verlassen ihres Heimatlandes. Auch hat sie sich nicht dem Mili-
D-5542/2009 tärdienst in Eritrea entzogen oder ist aus diesem desertiert, zumal sie angibt, sie habe nie Militärdienst geleistet und sei auch nicht dazu aufgeboten worden (vgl. A7 2.d) S. 6). Dies ist denn auch schon insoweit auszuschliessen, als die Beschwerdeführerin bereits mit 14 Jahren nach Äthiopien reiste. Somit besteht keine begründete Furcht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr deshalb eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu befürchten hätte. Zu einem allfälligen zukünftigen Einzug in den eritreischen Militärdienst kann festgehalten werden, dass die Erkenntnis des BFM, wonach Frauen mit Kindern von der Dienstpflicht ausgenommen seien, im neusten Bericht des UK Home Office bestätigt wird (UK Home Office, Country of Origin Information Report: Eritrea, 17. August 2012, 9.45, S. 48). Der obligatorische Militärdienst an sich ist aber flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht von Relevanz (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f.). Deshalb muss vorliegend auf die Frage, ob die Dienstbefreiung nur stillende oder alle Mütter betrifft, nicht näher eingegangen werden. Eine mögliche zukünftige Desertion oder Refraktion nach allfälliger Einberufung in den Militärdienst vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu begründen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). Die bloss hypothetische Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen und diesen daraufhin verweigern könnte, beziehungsweise das in Aussicht stellen einer verfolgungsauslösenden Handlung genügt demnach nicht für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 6.3 Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist. 6.3.1 Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und
D-5542/2009 die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. 6.3.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Eritrea zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren; wenn auch weniger für die einfachen Mitglieder (UK Home Office, Operational Guidance Note: Eritrea, September 2011, 3.8.10, S. 13). Aufgrund des marginalen Engagements und des bescheidenen politischen Profils der Beschwerdeführerin bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen hat beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Die Beschwerdeführerin führte zwar aus, als (…) fülle sie eine Führungsposition aus und exponiere sich damit vielmehr als andere Mitglieder. Angesichts ihrer vom BFM zu Recht als oberflächlich bezeichneten Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 5. November 2008 zu ihren Tätigkeiten für die Partei, wo sie ausführte, sie sensibilisiere und mobilisiere die Leute über die Lage ihres Landes und lade als (…) zu Versammlungen ein, suche geeignete Versammlungsorte und verteile Flugblätter auf der Strasse, kann jedoch vorliegend nicht von einer Führungsposition oder einem qualifizierten politischen Engagement gesprochen werden. Es ist denn auch bekannt, dass in den exilpolitischen Parteien zahlreiche solcher Posten geschaffen und entsprechende Bestätigungsschreiben verfasst werden, um eine angeblich herausragende Position einer Person zu untermauern. Bezeichnenderweise konnte die Beschwerdeführerin an der ergänzenden Anhörung aber weder ihre politische Tätigkeit (vgl. B18 F54 f.) oder ihr Amt (vgl. B18 F63 ff.) genau umschreiben noch angeben, wie viel Zeit diese Tätigkeiten ungefähr in Anspruch nehmen (vgl. B18 F68 ff.). Auch wusste sie nicht, was die Abkürzung ELF bedeutet (vgl. B18 F57 ff.) und gab zunächst an, sie gehöre zur ELF und korrigierte dies später auf ELF-RC (vgl. B18 F61 und Fussnote). Zudem ist ihr Antwortverhalten allgemein als ausweichend zu bezeichnen (z.B. B18 F71 ff.). Ihre Aussage "Ich kann den ganzen Tag
D-5542/2009 über die Lage meines Landes erzählen. Wir haben endlose Probleme da unten." (vgl. B18 F76) ist entgegen der Meinung in der Beschwerde auch nur als eine allgemeine Bemerkung zu werten und vermag ihrem politischen Engagement keine Kontur zu geben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde musste der Befrager angesichts des bisherigen Verlaufs der Anhörung hier auch nicht mehr weiter nachhaken oder Rückfragen stellen. Die an der Anhörung zur Stützung ihrer Aussagen eingereichten Beweismittel vermögen an dem Gesagten nichts zu ändern, zumal sie diese nicht genau zu bezeichnen vermochte und die Beweismittel untereinander verwechselte (vgl. B18 F39 ff.). Das Bestätigungsschreiben vom 4. Februar 2008 hat als reines Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert. Auch die in der Beschwerde neu erwähnte Teilnahme an einem Kongress vom 8. November 2008 und die diesbezüglichen Beweismittel, vermögen noch kein vertieftes Engagement für die Partei zu belegen. Zudem ist zu beachten, dass sich das belegte öffentliche politische Engagement der Beschwerdeführerin auf die Teilnahme an diesem einzigen Kongress beschränkt. Dass die Beschwerdeführerin an dem Bericht zum Kongress mitgeschrieben habe, vermag an dieser Einschätzung letztlich nichts zu ändern. Dem Argument, bei den exilpolitisch aktiven Eritreern in der Schweiz handle es sich um eine sehr kleine Gemeinschaft, kann entgegengehalten werden, dass sowohl die Teilnehmenden der konstituierenden Versammlung der EPP im Juli 2008 als auch des Kongresses vom 8. November 2008 gemäss den eingereichten Fotos sehr zahlreich scheinen. Nach dem Gesagten ist nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die eritreischen Behörden durch deren Aktivitäten aus heutiger Sicht von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Beschwerdeeingabe vom 2. September 2009 keine neuen Aktivitäten geltend machte. 6.3.3 Zum Argument, das BFM widerspreche der eigenen Praxis, welches bei gleichgelagerten Fällen die Flüchtlingseigenschaft der gesuchstellenden Personen anerkannt habe, gilt es festzuhalten, dass dabei in keiner Weise begründet wird, inwiefern vorliegend tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt worden sein sollen, zumal es nicht der herrschenden Praxis entspricht, eine begründete Furcht vor Verfolgung in Eritrea liege allein aufgrund der Mitgliedschaft zu einer Oppositionspartei vor. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass ge-
D-5542/2009 rade im Asylverfahren besonders die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder im Zusammenhang mit der Wehrdienstpflicht in Eritrea noch mit der damaligen "Ausreise" noch mit den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht dargetan werden konnte. 7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 9. Die im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz auferlegte Gebühr von Fr. 600.– ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal im vorinstanzlichen Verfahren zwar um Erlass des Kostenvorschusses ersucht (Eingabe vom 16. Februar 2007) nicht jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden war. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-5542/2009 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin erhält gemäss ihrem Lohnausweis vom August 2009 einen Nettolohn von Fr. 3'585.50. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht ist sie weiterhin an derselben Arbeitsstelle tätig. Ihre Ausgaben umfassen gemäss Beschwerdeeingabe Fr. 2'715.–, was bei einem Grundbedarf von Fr. 1'950.– (alleinerziehende Mutter mit einem Kind von über 10 Jahren) einen deutlichen Fehlbetrag ergibt. Selbst wenn von einer gewissen Lohnsteigerung in der Zwischenzeit auszugehen ist, kann angesichts dieser Einkommensverhältnisse ohne weitere Abklärungen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im oben erwähntem Sinn ausgegangen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5542/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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