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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2010 D-5538/2010

6 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,456 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5538/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5538/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - am 10. Januar 2002 ein erstes Asyl gesuch in der Schweiz einreichte, dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Irak neben seiner Tätigkeit als Taxifahrer zusammen mit zwei Kollegen Lebensmittel an die innerirakische Grenze geschmuggelt, wobei sie in Verdacht geraten seien, Waffen zu schmuggeln, dass sie im Herbst 2001 auf einer Fahrt von irakischen Behörden beschossen worden seien, wobei ein Kollege getötet und der andere verhaftet worden sei, dass er habe fliehen können und er nun von den Angehörigen des erschossenen Kollegen beschuldigt werde, für dessen Tod verantwortlich zu sein, dass diese nun beabsichtigen würden, sich an ihm zu rächen, dass das BFF das Asylgesuch mit Beschluss vom 4. März 2002 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2002 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2002 in Deutschland einreiste, wo er ebenfalls um Asyl nachsuchte, dass er dort seit dem 4. August 2003 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, wobei er grundsätzlich die gleichen Asyl gründe geltend machte, wie beim ersten Asylgesuch, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2005 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, D-5538/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2006 die vorläufige Aufnahme namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise immer wieder straffällig geworden war und sein Verhalten auch nach der verfügten Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht geändert hatte, aufhob, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, möglich und verhältnismässig erachtete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichtbezahlens des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 23. Mai 2006 nicht eintrat, womit die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer in der Folge weiterhin (illegal) in der Schweiz verlieb und von der zuständigen Behörde des Kantons C._______ am 12. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft genommen wurde, aus der er am 28. Mai 2008 wieder entlassen wurde, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2008 abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 2008 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 bei der Fremdenpolizei D._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge eines persönlichen Härtefalls stellte, welches am 2. März 2009 vom Migrationsdienst des Kantons C._______ abgelehnt wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 von den Behörden des Kantons C._______ ein weiteres Mal in Ausschaffungshaft genommen wurde, wo er am 7. Juni 2010 erneut um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mitteilte, dass das Gesuch nicht entgegen genommen werde, da die Begründung fehle, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 in der Ausschaffungshaft nochmals ein Asylgesuch stellte, D-5538/2010 dass er vom BFM am 27. Juli 2010 zu seinem (vierten) Asylgesuch im Ausschaffungsgefängnis E._______ angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe den Irak im Jahre 2001 verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt, dass er nicht in den Irak zurückkehren könne, da er dort Probleme habe, dass er diese Probleme bereits in den ersten beiden Asylverfahren in der Schweiz geltend gemacht habe und ansonsten keine anderen Probleme bestehen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das (vierte) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügte, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei seit der rechtskräftigen Ablehnung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz nicht mehr in den Irak zurückgekehrt, dass er die gleichen Gründe wie in den beiden ersten Asylverfahren geltend mache und anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, keine anderen Probleme zu haben, dass es seit der Ablehnung des zweiten Asylgesuchs auch keine Ereignisse im Irak gegeben habe, die im Zusammenhang mit diesen Problemen stehen würden, dass diese Vorbringen vom BFM in der Verfügung vom 28. November 2005 als nicht glaubhaft gewürdigt worden seien, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2008 zudem ein entsprechend begründetes Wiedererwägungsgesuch abgewiesen habe, dass das am 17. Juli 2003 eingeleitete (zweite) Asylverfahren seit dem 23. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben würden, dass nach Abschluss D-5538/2010 dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu D-5538/2010 Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein getreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der D-5538/2010 Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM vom 28. November 2005 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente in der Beschwerde unwidersprochen bleiben und im Wesentlichen lediglich am im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt festgehalten wird, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2010 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2), D-5538/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) und Abs. 4 (Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) AuG nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt D-5538/2010 gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, dass aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen hat, wobei vorab auf die Erwägungen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 verwiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Ergehen dieser Verfügung nicht an die öffentliche Ordnung in der Schweiz gehalten hat, zumal er zugestandenermassen illegale Drogen konsumiert und Drohungen gegen die Polizei ausgesprochen hat (vgl. Akten BFM E 10/8, S. 6), dass er sich zudem während langer Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten hat, dass deshalb das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz nach wie vor überwiegt, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage auch als verhältnismässig zu erachten ist, dass der Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er lebe schon seit fast neun Jahren in der Schweiz, ohne nennenswerte Straf taten begangen zu haben, zu keiner anderen Einschätzung des Gerichts führt, dass sich der Beschwerdeführer daher nicht auf die Rückführungsschranken von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG berufen kann, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5538/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5538/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Strafanstalt F._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - den Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei C._______ (per Telefax, mit der Bitte zum Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11