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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2008 D-5536/2006

6 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,830 parole·~19 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Feb...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5536/2006 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, Russland, vertreten durch Silvia Maag, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5536/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Tschetschenen mit letztem Wohnsitz in A._______ (Tschetschenien/Russland), verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihren beiden älteren Kindern am 3. Januar 2005 und gelangten am 15. Februar 2005 in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 18. beziehungsweise 19. Februar 2005 wurden sie von der Flughafenpolizei Zürich zu ihren Asylgründen befragt. Sie erklärten, dass sie nach ihrer Ausreise aus Russland in Polen ein Asylgesuch gestellt hätten, welches sie jedoch einige Wochen später zurückgezogen hätten. Das BFM bewilligte den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2005 die Einreise in die Schweiz. Am 25. Februar 2005 wurden die Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu ihren Personalien und ihrem Reiseweg befragt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe vor seiner Ausreise aus Russland als Arzt und Physiotherapeut gearbeitet. Von November 2000 bis Ende September 2004 habe er eine eigene Praxis gehabt. Vom Frühjahr 2003 bis zu seiner Ausreise habe er in einem (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe zuletzt im Jahre 2000 als Lehrerin an einer Mittelschule gearbeitet. Nach der Geburt ihres ersten Kindes habe sie die Arbeit nicht wieder aufgenommen. Im Jahre 2001 sei ihr Vater zu Hause vor ihren Augen erschossen worden. Der Beschwerdeführer gab eine Arbeitsbescheinigung des Städtischen Krankenhauses (...) ab. Den Beschwerdeführern wurde am 28. Februar 2005 ihre Tochter E._______ geboren. Das BFM hörte die Beschwerdeführer am 17. März 2005 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das erste Mal habe er im Jahre 2000 konkrete Probleme gehabt, nachdem sich in A._______ am 2. Juni 2000 eine Explosion zugetragen habe. Nach dieser Explosion seien viele Personen, unter denen sich auch Verwandte von ihm befunden hätten, festgenommen worden. Er habe eine Demonstration gegen diese Festnahmen mitorganisiert; es sei vom 3. bis zum 5. Juni 2000 demonstriert worden. Auf Druck der Öffentlichkeit seien die Festgenommenen einige Tage später freigelassen worden. Bei den Behörden habe dies D-5536/2006 keinen Gefallen gefunden, er sei damals massiv bedroht worden. Am 6. Oktober 2003 sei er festgenommen worden, weil er sich am Vortag in einem Wahllokal regimekritisch geäussert habe. Am frühen Morgen seien einige Maskierte in Militäruniformen in seine Wohnung gekommen, hätten ihn aus der Wohnung gedrängt und in ein Militärfahrzeug verfrachtet. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Am Nachmittag des folgenden Tages habe man ihn woanders hingebracht. Danach habe man ihn im Auto mitgenommen und ihn freigesetzt. Man habe ihn nicht befragt, sondern "nur" geschlagen. Im Herbst 2004 habe er Russland zusammen mit seiner Familie verlassen wollen. Sie hätten gültige Reisepässe und die entsprechenden Visa gehabt, man habe sie habe aber am Flughafen von Moskau nicht ausreisen lassen. Er sei nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien vom russischen Geheimdienst (FSB) vorgeladen worden; man habe ihm gesagt, er solle sich zurückhalten, ansonsten er grosse Probleme erhalten werde. Kurz darauf habe man ihm die Praxisräume gekündigt, die er in einem Spital gemietet habe; vermutlich sei der Chefarzt vom FSB entsprechend angewiesen worden. Seine Wohnung sei mehrmals durchsucht worden - letztmals sei er im Frühling 2003 bei einer solchen Durchsuchung anwesend gewesen -, wobei es sich jedoch um Routinedurchsuchungen gehandelt habe, die auch seinen Nachbarn widerfahren seien. In der letzten Zeit habe sich die Situation in Tschetschenien verschlechtert, da immer häufiger Regimegegner verhaftet würden. Er sei mehrmals bedroht worden, weil er zu den Regimekritikern gehöre. Man habe ihm zur Last gelegt, dass er von Herbst 1996 bis Herbst 1999 in einem Militärspital gearbeitet und Rebellen behandelt habe. Er habe befürchtet, irgendwann abgeholt und zum Verschwinden gebracht zu werden. Als er in Polen gewesen sei, habe er von Verwandten erfahren, dass der russische Geheimdienst bei diesen gewesen sei. Der FSB habe gewusst, dass er in Polen sei und wo er sich aufhalte. Er sei überzeugt davon, dass er bei einer Rückkehr nach Russland Schwierigkeiten mit dem Geheimdienst haben würde. Er vermute, dass der Geheimdienst ihn an die Anhänger von Kadyrov ausliefern würde, mit denen er seit jeher Probleme gehabt habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe persönlich in ihrer Heimat keine Probleme gehabt. Sie habe miterlebt, wie ihr Mann am 6. Oktober 2003 aus der Wohnung geführt worden sei. Sie habe zwei Tage lang nicht gewusst, wo ihr Mann sei, und habe nach dessen Rückkehr gesehen, dass er geschlagen worden sei. Danach sei er in einem D-5536/2006 Krankenhaus behandelt worden. Sie glaube, man habe letztmals im Frühling 2004 ihre Wohnung durchsucht. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle auf die Kinder aufpassen und am besten in der Wohnung bleiben, sonst könnte ihnen etwas zustossen. Das BFM wandte sich am 3. Oktober 2005 an die Schweizerische Botschaft in Warschau und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaft übermittelte am 2. November 2005 die Antworten auf die ihr gestellten Fragen. Am 15. Juni 2006 führte ein vom BFM beauftragter Experte mit den Beschwerdeführern ein Telefongespräch, aufgrund dessen er zwei Herkunftsgutachten (LINGUA-Analyse) erstellte. Der Experte kam in seinen Berichten vom 6. Juli 2005 zum Schluss, die Beschwerdeführer seien eindeutig hauptsächlich in Tschetschenien sozialisiert worden. Mit Schreiben vom 4. November 2005 und 29. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführer beim BFM mehrere Beweismittel ein (vgl. Ziffn. 2. und 3. bzw. 4. bis 6. des Beweismittelumschlags, Akte A27). B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung verfügt, deren Vollzug jedoch als unzumutbar erachtet wurde. Der Vollzug wurde demnach zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Beschwerde vom 17. März 2006 liessen die Beschwerdeführer die Verfügung des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertreterin anfechten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 10. März 2006, das Protokoll der Hilfswerksvertretung vom 19. März 2005 und ein Bericht von Amnesty International vom 31. März 2003 bei. D-5536/2006 Am 24. März 2006 reichten die Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung Nr. 541 des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 17. September 1999 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einen späteren Zeitpunkt befunden; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer- D-5536/2006 deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel D-5536/2006 abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei zutreffend, dass Angehörige der tschetschenischen Ethnie im Kriegsgebiet häufig durch Sicherheitskräfte überprüft würden, wobei es zu massiven Übergriffen in die physische Integrität kommen könne. Es sei aber auch bekannt, dass viele Tschetschenen ausserhalb Tschetscheniens, aber innerhalb der Russischen Föderation lebten und dort keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe ausser den beiden erwähnten Festnahmen in den Jahren 2000 und 2003 keine nennenswerten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Bei den Hausdurchsuchungen handle es sich in Tschetschenien um ein allgemeines Problem. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2004 an der Ausreise gehindert und anschliessend vorgeladen worden sei, ergäben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung. Er habe bis zur Ausreise als Arzt am Militärspital von A._______ gearbeitet. Dieser Umstand sowie die hinterlegten Pässe, ausgestellt am 5. Oktober 2004 und 1. Dezember 2004 liessen darauf schliessen, dass den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevanten Nachteile drohten. Es stünde ihnen innerhalb der Russischen Föderation eine Aufenthaltsalternative offen, zumal sie angesichts der gefestigten Praxis der Asylbehörden allein aufgrund ihrer ethnischen Herkunft keiner landesweiten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich seit der Festnahme vom Oktober 2003 damit befasst, seine D-5536/2006 Heimat zu verlassen. Er hätte sich auch zukünftig gegen das Regime geäussert, da er Unrecht nicht schweigend mitansehen könne. Die Schilderungen der Beschwerdeführer seien äusserst substanziiert, detailreich und glaubhaft vorgetragen worden. Dieser Ansicht sei auch der bei den Befragungen anwesende Hilfswerksvertreter gewesen. Aufgrund der tschetschenischen Realität sei die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle eines weiteren Verbleibs in Tschetschenien auch zukünftig mit Verfolgung rechnen zu müssen, nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv begründet. Er habe in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten und begründete Furcht, auch zukünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Er sei dem FSB, der mit den Anhängern von Kadyrov zusammenarbeite, seit Jahren bekannt. Es sei davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Russland diesen übergeben würde, da sie noch "eine Rechnung mit ihm offen" hätten. Vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative könne nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführer ausserhalb Tschetscheniens über kein familiäres Beziehungsnetz verfügten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der Aktenlage davon aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführer als glaubhaft zu erachten sind. Sämtliche ihrer Angaben, die überprüft werden konnten, haben sich als wahrheitsgemäss erwiesen. So wurde die von den Beschwerdeführern angegebene Herkunft aus Tschetschenien durch die LINGUA-Analysen bestätigt, und auch ihre Angaben zu ihrem Aufenthalt in Polen haben sich gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Warschau - soweit überprüfbar - als korrekt erwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ein, mit denen er seine berufliche Tätigkeit sowie seinen Spitalaufenthalt vom Oktober 2003 belegen konnte. Das BFM hat hinsichtlich der Authentizität der eingereichten Dokumente keinerlei Zweifel angebracht, so dass von deren Echtheit ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer wies anlässlich der Befragungen darauf hin, man habe ihm geraten, die Reisepapiere und -dokumente zu vernichten. Da er davon ausgegangen sei, dass dies illegal sei, sei er diesem Ratschlag nicht gefolgt; die Beschwerdeführer gaben in der Folge ihre Papiere den schweizerischen Behörden ab. Die Vorbringen der Beschwerdeführer lassen sich mit den allgemeinen Erkenntnissen über die Zustände in Tschetschenien in Übereinstimmung bringen und erscheinen in keiner Weise übertrieben. Das Aussa- D-5536/2006 geverhalten des Beschwerdeführers erweckt nicht den Eindruck, als habe er versucht, die erlittenen Übergriffe und seine persönliche Situation übersteigert darzustellen. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung zwar fest, da die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, erübrige es sich, auf die Ungereimtheiten in ihren Ausführungen einzugehen. Es unterlässt es aber sowohl in der Verfügung als auch in der Vernehmlassung auch nur ansatzweise darzulegen, worin diese Ungereimtheiten konkret bestehen sollen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Flughafenpolizei aussagte, er sei am 6. Oktober 2003 festgenommen und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich in Spitalpflege begeben (A23/37, S. 19). Bei der Bundesanhörung führte er aus, er sei nach der Freilassung neun Tage lang im Spital behandelt worden, nachdem er von der Polizei misshandelt worden sei (A46/11, S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt sagte er, er habe wegen der erlittenen Misshandlungen nicht behandelt werden müssen. Er selbst sei nicht misshandelt worden, sondern habe zusehen müssen, wie ein ihm unbekannter Mann geschunden worden sei (A46/11, S. 8). Diese Aussagen sind in der protokollierten Form nicht miteinander zu vereinbaren, das BFM hat es aber unterlassen, diesbezüglich nachzuhaken. Angesichts des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, dass er sich während einer Befragung in einen derartigen Widerspruch verwickeln würde, weshalb davon auszugehen ist, es sei zu einem Missverständnis zwischen Befrager und Befragtem gekommen. Diese Ungereimtheit in den Akten erscheint somit nicht als geeignet, die Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer zu beeinträchtigen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er fürchte sich aufgrund der bisher erlittenen Übergriffe und seiner den lokalen Behörden und dem FSB bekannten regimekritischen Haltung in begründeter Weise vor einer Rückkehr nach Russland. Einerseits geht er davon aus, er werde nach einer Rückkehr vom FSB festgenommen und einvernommen, weil er bereits vor seiner Ausreise dessen Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe, andererseits befürchtet er, er werde vom FSB den Anhän- D-5536/2006 gern von Kadyrov übergeben, die noch "eine Rechnung mit ihm zu begleichen hätten". 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage zwar nicht davon aus, dass der russische Geheimdienst (FSB) aktiv nach dem Beschwerdeführer fahndet, erachtet es aber als wahrscheinlich, dass dieser den Beschwerdeführer bei sich bietender Gelegenheit verhören würde. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass für ihn im Falle einer Rückkehr nach Russland ein erhebliches Verfolgungsrisiko besteht. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des Umstandes, dass er als Arzt in einem Militärspital in den Jahren 1996 bis 1999 auch Rebellen und damit den lokalen Machthabern beziehungsweise dem FSB nicht genehme Personen behandelte, deren Missfallen erweckt. Er hat sich mehrfach regimekritisch geäussert, was gemäss seinen glaubhaften Aussagen zu mehr oder weniger harschen Reaktionen von Vertretern des Regimes führte. So wurde er namentlich im Oktober 2003 von Maskierten zu Hause festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht, wo man ihn geschlagen und gezwungen hat, der Misshandlung eines ihm fremden Mannes (dieser sei "als Mann misshandelt" worden, es falle ihm sehr schwer, darüber zu reden) beizuwohnen, wobei man ihm zu verstehen gegeben hat, das nächste Mal sei er dran (vgl. A46/11, S. 2 f., 4 und 8 ff.). Als der Beschwerdeführer zum ersten Mal versuchte, Russland zu verlassen, wurde er am Flughafen von Moskau an der Ausreise gehindert, was darauf schliessen lässt, dass er höchstwahrscheinlich bereits registriert war. Der Beschwerdeführer war mithin bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es kann aus heutiger Sicht von ihm daher eine unbelastete Einstellung gegenüber den heimatlichen Behörden nicht erwartet werden. Damit kann sich der Beschwerdeführer auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Person - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93, mit weiteren Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht vor künftiger Verfolgung ist zudem auch objektiv als begründet zu bezeichnen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6 S. 10 f., 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Im Rahmen einer Personenüberprüfung, die aufgrund seiner Herkunft aus Tschetschenien im Falle der Wiedereinreise vorgenommen werden dürfte, würde sofort festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits aktenkundig verzeichnet ist. Selbst wenn er bei der Einreise keiner einlässlichen Personenüberprüfung unterzogen D-5536/2006 würde, ist davon auszugehen, dass diese vorgenommen wird, wenn er sich ausserhalb Tschetscheniens niederlassen will und anmelden muss. Im Rahmen dieser Überprüfung würde an den Tag treten, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat mehrmals das Missfallen der russischen Behörden auf sich gezogen hatte. Aufgrund der Vorgehensweise des FSB - beziehungsweise, sollte der Beschwerdeführer diesen überstellt werden, der Anhänger des Regimes Kadyrov - gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner des etablierten Regimes in Tschetschenien muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit misshandelt würde. In Anbetracht des Persönlichkeitsprofils und der Gesamtumstände (Arzt aus Tschetschenien, der bereits in der Vergangenheit als unliebsame Person das Augenmerk des FSB beziehungsweise von Sondereinheiten des etablierten Regimes in Tschetschenien auf sich gezogen hat und entsprechend registriert sein dürfte) hat der Beschwerdeführer begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Da die Gefahr, dass sich der russische Geheimdienst mit dem Beschwerdeführer beschäftigen wird, auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation besteht, kann dem Beschwerdeführer das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden. 6.3 Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer sich an gewaltsamen Aktionen beteiligt hat. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.). 6.4 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen D-5536/2006 eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragungen ausgesagt, sie habe ihr Heimatland einzig aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes verlassen. Sie befürchte für den Fall einer Rückkehr nach Russland, dass ihrem Ehemann etwas zustossen werde; allein auf sich gestellt, könnte sie nicht für den Unterhalt ihrer drei Kinder sorgen. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt, da keine Hinweise darauf bestehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Russland einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. 6.5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters sprechen. 7. Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an die originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit als gegenstandslos geworden zu betrachten. 8.2 Den Beschwerdeführern ist - als obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, D-5536/2006 SR 173.320.2]). Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die nachträgliche Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) D-5536/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie, Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 14

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