Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5533/2018
Urteil v o m 5 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
D-5533/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Mai 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 21. April 2016 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Am (…) habe er eine schriftliche Aufforderung seiner Verwaltungseinheit erhalten, wonach er noch am selben Tag in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Das habe ihn sehr traurig gemacht, weshalb er gleichentags aus seinem Heimatland ausgereist sei. Er reichte Fotografien seines Geburtsscheins und der Identitätskarten seiner Eltern sowie Fotografien seiner Brüder und des Familienhauses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 4. September 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. September 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
D-5533/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5533/2018 5. 5.1 Das SEM erachtete im angefochtenen Entscheid das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, eine militärische Vorladung erhalten und dieser nicht Folge geleistet zu haben, als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sich in der BzP widersprochen, indem er als Einrückungsort sowohl E._______ als auch F._______ angegeben habe. Er sei auf Vorhalt nicht auf diesen Widerspruch eingegangen und habe stattdessen ausgeführt, die Flucht ergriffen zu haben, da er gemäss Vorladung unbedingt habe einrücken müssen. In der Anhörung habe er anfänglich wiederum E._______ erwähnt und auf Vorhalt entgegnet, er habe anlässlich der Anhörung nur von F._______ und nicht von E._______ gesprochen. Anlässlich der Rückübersetzung habe er nochmals angemerkt, dass er E._______ durch F._______ ersetzt haben wolle. Seine Reaktion lasse sich nur so erklären, dass er seine Antworten laufend angepasst habe. Er habe sich auch hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vorladung widersprochen, indem er erst ausgeführt habe, die Vorladung habe ausschliesslich die Verpflichtung enthalten, in den Militärdienst einzurücken, anschliessend aber dargelegt habe, er hätte am (…) einrücken und sich „in E._______, in F._______“ melden müssen. Schlussendlich widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass er am Tag des Erhalts der Vorladung hätte einrücken müssen. Üblicherweise brauche es einige Zeit, um die Vorbereitungen für die Reise zu treffen und den Transport zu organisieren. Ausserdem lägen beide Orte weit von seinem Wohnort entfernt, so dass ein Einrücken innerhalb eines Tages kaum möglich sei. Da keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, vermöge die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügend Rechnung getragen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass er bei der Anhörung den tigrinischen Dialekt der dolmetschenden Person kaum verstanden habe. Überdies sei seine Geschichte plausibel. Es sei allgemein bekannt, dass Schulabbrecher für den Militärdienst aufgeboten oder auch im Rahmen von Razzien eingezogen würden. Er sei zum Zeitpunkt des Aufgebots bereits im dienstpflichtigen Alter gewesen. Da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, werde er vom Regime als Dienstverweigerer angesehen. Somit sei er mit einem Politmalus behaftet und ihm werde eine regimefeindliche Haltung vorgeworfen. Durch
D-5533/2018 die illegale Flucht werde er aus Sicht der eritreischen Behörden zusätzlich zum Landesverräter. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung keine Folge geleistet zu haben. Sein pauschaler Einwand, er habe anlässlich der Anhörung Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt, vermag nicht zu überzeugen. So ist zunächst festzuhalten, dass er sich – wie das SEM völlig zu Recht angeführt hat – bereits innerhalb der BzP hinsichtlich des Ortes des Dienstantrittes widersprochen hat (vgl. SEM act. A3, S. 8f.). Anlässlich der Anhörung hat er im Rahmen der Rückübersetzung zwar Anmerkungen und Korrekturen angefügt (vgl. SEM act. A12, S. 21). Es ergeben sich in diesem Zusammenhang jedoch weder aus dem Protokollverlauf noch aus den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung konkrete Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und der dolmetschenden Person.
D-5533/2018 Zudem hat er im Anschluss an die Anhörung die Richtigkeit und Vollständigkeit des rückübersetzen Protokolls unterschriftlich bestätigt und im Rahmen der Rückübersetzung keine Missverständnisse angesprochen (vgl. SEM act. A12, S. 21 ff.). Auch seine weiteren Rechtsmittelvorbringen fallen pauschal sowie unsubstantiiert aus und vermögen daher nicht zu überzeugen. So ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es der allgemeinen Erfahrung widerspricht und daher nicht glaubhaft ist, dass er am Tag des Erhalts der Vorladung sogleich in E._______ oder F._______ hätte einrücken müssen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insgesamt festzuhalten, dass die asylbegründenden Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 und 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der asylbegründenden Vorbringen bestehen somit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den drohenden Einzug in den Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf,
D-5533/2018 dass neben einer allenfalls illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK). 8.2.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 FoK sowie von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
D-5533/2018 (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden – insofern der Beschwerdeführer kritisiert, im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 EMRK sei gerade keine flagrante Verletzung nötig und das Bundesverwaltungsgericht verkenne diesbezüglich die Definition von Zwangsarbeit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), vermag er daraus nichts für sich abzuleiten (vgl. a.a.O., E. 6.1.2-6.1.5). 8.2.3 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – auch wenn der Beschwerdeführer in den Nationaldienst eingezogen werden sollte – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
D-5533/2018 gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Es gelangte ‒ wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt (vgl. vorstehend E. 7.2.4 f.) ‒ zum Schluss, Nationaldienstleistende seien nicht generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern und Geschwister) und Arbeitserfahrungen als (…). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-5533/2018 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) abzuweisen sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5533/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: