Abtei lung IV D-5531/2006/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Türkei, Gesuchsteller, Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 22. April 2005 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5531/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller am 23. Oktober 2004 mit einem Visum auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte, dass er am 19. Januar 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundesamtes für Migration (BFM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen angab, er habe zwei Wochen vor Ablauf seines Visums in der Schweiz von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er von unbekannter Seite bedroht sei, weshalb er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, dass die Drohungen auf frühere Ereignisse zurückgehen würden, so auf zwei Mitnahmen auf den Posten im Jahre 2002 wegen Tätigkeiten für die DEHAP und drei kurze Inhaftierungen im Jahre 2004 unter dem Vorwurf der Unterstützung der KADEK, dass er jeweils lediglich mangels Beweisen wieder freigekommen sei, inzwischen jedoch politische Freunde von ihm verhaftet worden seien, weshalb er bei einer Rückkehr in die Türkei mit seiner umgehenden Verhaftung und weiteren Repressalien rechnen müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2005 das Asylgesuch des Gesuchstellers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt dabei im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen, noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten, dass die damals zuständige ARK mit Urteil vom 22. April 2005 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. März 2005 abwies, nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. März 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aus- D-5531/2006 sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen, der Gesuchsteller indessen den einverlangten Kostenvorschuss geleistet hatte, dass sich der Gesuchsteller in der Folge am 27. Juni 2006 erneut an das BFM wandte und bei einer Vorsprache im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung des Asyl ersuchte, dass er dabei vorbrachte, er sei seit dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens nicht in die Türkei zurückgekehrt, da er dort verfolgt würde, dass er in diesem Zusammenhang die Telefax-Kopie eines Haftbefehls vom 9. Dezember 2004 zu den Akten reichte, welche er in der Zwischenzeit über seinen Vater erhalten habe, dass das BFM die neuerlichen Vorbringen des Gesuchstellers unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuches prüfte und am 20. Juli 2006 einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fällte, dass das Bundesamt im Rahmen der Begründung unter anderem ausführte, bei der Kopie des eingereichten Haftbefehls handle es sich gemäss einer amtsinternen Dokumentenanalyse um eine Totalfälschung, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juli 2006 bei der ARK Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung seines Asylgesuches beantragte, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass er dabei das Original des Haftbefehls vom 9. Dezember 2004 zu den Akten reichte, dass die ARK mit Urteil vom 9. August 2006 feststellte, dass der Gesuchsteller am 27. Juni 2006 keine neuen Sachverhalte vorgebracht und mithin kein zweites Asylgesuch gestellt habe, sondern vielmehr sinngemäss um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 22. April 2005 ersucht habe, dass die ARK aus diesem Grund die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2006 zufolge fehlender funktionaler Zuständigkeit aufhob, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, das Ge- D-5531/2006 such vom 27. Juni 2006 � einschliesslich der weiteren Eingaben des Gesuchstellers � als Revisionsgesuch entgegen nahm, und den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte, dass in der Folge der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. August 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 4. September 2006 aufforderte, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 1. September 2006 fristgereicht einzahlte, dass er am 21. September 2006 eine Schweizer Bürgerin heiratete, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilte, dass der Instruktionsrichter des seit 1. Januar 2007 für die Behandlung des vorliegenden Revisionsverfahrens zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 S. 117 ff.), den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 anfragte, ob er bei dieser Sachlage an seinem Revisionsgesuch � soweit nicht durch die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden � festhalten oder dieses gegebenenfalls zurückziehen wolle, dass sich der Gesuchsteller innert der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen liess, mithin sein Revisionsgesuch aufrecht erhielt, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeentscheides hat und daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass der Gesuchsteller bei seiner Vorsprache beim BFM vom 27. Juni 2006 sowie in seiner Eingabe vom 26. Juli 2006 sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft, D-5531/2006 dass es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch um ein solches gegen einen Entscheid einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts handelt, weshalb ausschliesslich die revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 2-5 S. 242 ff.), dass demnach auf das frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG in analogiam) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um ein solches handelt, weshalb der Revisionsentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Gesuchsteller im Revisionsverfahren dieselben Gründe geltend macht, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet wäre, dass er zur Stützung seiner Vorbringen jedoch als neues Beweismittel einen Haftbefehl vom 9. Dezember 2004 einreichte und damit das Vorliegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Beweismittel geltend macht, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die Beschwerdeinstanz ihr Urteil auf Begehren in Revision zieht, wenn die Partei Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, und die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. zum dazu die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der ARK gemäss EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., m.w.H.), dass eine einlässliche Dokumentenanalyse durch eine Fachstelle des BFM mit nachvollziehbarer Begründung ergeben hat, dass es sich bei dem vom Gesuchsteller eingereichten Haftbefehl um eine Totalfälschung handelt, D-5531/2006 dass zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich vollumfänglich auf die Zwischenverfügung vom 18. August 2006 � in welcher dem Gesuchsteller die festgestellten Fälschungsmerkmale offen gelegt wurden, soweit nicht öffentliche Geheimhaltungsinteressen bestehen � zu verweisen ist, dass der Gesuchsteller dieses Ergebnis durch die blosse Wiederholung der Behauptung, es handle sich um ein echtes Dokument, in keiner Weise in Frage zu stellen vermag, dass der gefälschte Haftbefehl somit ungeachtet der Frage der Neuheit offensichtlich kein erhebliches Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darstellt, und sich aus den Vorbringen des Gesuchstellers auch keine weiteren neuen erheblichen Vorbringen im Sinne dieser Bestimmung ergeben, dass nach dem Gesagten kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 22. April 2005 � soweit nicht gegenstandslos geworden � abzuweisen ist, dass der als gefälscht erkannte Haftbefehl vom 9. Dezember 2004 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm am 1. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5531/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Der gefälschte Haftbefehl vom 9. Dezember 2004 wird eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm am 1. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 7