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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2022 D-553/2022

10 febbraio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,753 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-553/2022

Urteil v o m 1 0 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas CH + SOS TI, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022 / N (…).

D-553/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am (…) illegal in Italien eingereist war, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2022 – eröffnet am 27. Januar 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 3. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und sein Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerde unter anderem ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung [F2] vom 26. Januar 2022 beilag, welches als Beschwerden (…) und (…) aufführt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung am 4. Februar 2022 per sofort einstweilen aussetzte,

D-553/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-553/2022 dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass, wie Eingangs bereits erwähnt, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) illegal in Italien eingereist war, dass der Beschwerdeführer dies anlässlich des am 25. November 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs auch bestätigte, dass das SEM die italienischen Behörden am 23. November 2021 mittels entsprechendem Formular über das dafür vorgesehene elektronische Kommunikationsnetz "DubliNet" (vgl. dazu Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]) um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das SEM den italienischen Behörden am 25. Januar 2022 – ebenfalls über DubliNet – mitteilte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs per 24. Januar 2022 auf Italien übergegangen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, anhand der Akten müsse davon ausgegangen werden, dass kein gültiges Über-

D-553/2022 nahmeersuchen an Italien ergangen sei, weil auf dem Deckblatt des Dokuments nicht aufgeführt worden sei, an welchen Staat das Gesuch gestellt worden sei und das Dokument auch keine elektronische Signatur aufweise, dass die Schweiz nun zuständig geworden sei, weil gemäss Art. 21 Dublin- III-VO ein Ersuchen innerhalb zweier Monate nach Stellung des Asylgesuche zu erfolgen habe, diese Frist aber zwischenzeitlich verstrichen sei, dass bezüglich der Rüge, wonach nicht ersichtlich sei, an welchen Staat sich das Übernahmeersuchen richte, festzuhalten ist, dass bereits aus dem Inhalt des Übernahmeersuchens unmissverständlich hervorgeht, dass sich das Gesuch an die italienischen Behörden richtet, wobei die vom SEM offensichtlich versehentlich unterlassene Länderauswahl unter der Rubrik «Destination State» auf der ersten Seite des Formulars diese Eindeutigkeit nicht zu schmälern vermag beziehungsweise sich das Ersuchen deshalb nicht als ungültig erweist, da sich der Adressat bereits eindeutig aus den weiteren Angaben des Formulars erschliesst, dass im Übrigen die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer nationalen Systemzugangsstelle übermittelt werden, als gegeben gilt und die durch das System ausgestellte Empfangsbescheinigung als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tags und der Stunde des Eingangs des Gesuchs oder der Antwort gilt (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist), dass sich die entsprechenden Übermittlungs- und Empfangsbescheinigungen in den vorinstanzlichen Akten befinden (vgl. SEM-act. 1115491-16 und 17), und es dem Beschwerdeführer freigestanden hätte, Einsicht in diese (vom SEM als unwesentlich bezeichneten) Akten zu verlangen, dass sodann der Adressat des Übernahmeersuchens – der italienische Staat; Dublin Office Italien ([…]) – dem an die italienischen Behörden gerichteten Verfristungsschreiben vom 25. Januar 2022 entnommen werden kann, mit welchem das SEM den italienischen Behörden praxisgemäss bestätigt hat, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens in-

D-553/2022 folge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens auf Italien übergegangen sei (vgl. act. 1115491-24; Aktenstück wurde dem Beschwerdeführer ediert), dass sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Adressat des Ersuchens aus den Akten nicht eruierbar und davon auszugehen sei, dass an Italien – auch wegen fehlender elektronischer Signatur – keine gültige Anfrage ergangen sei, als unbegründet erweist, dass ergänzend festzuhalten bleibt, dass von den italienischen Behörden denn auch nicht bemängelt wurde, das Ersuchen würde aufgrund einer fehlenden elektronischen Signatur den formellen Anforderungen nicht genügen, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non- Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass davon ausgegangen werden darf, der italienische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen das Vorliegen systemischer Schwachstellen zu verneinen und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2),

D-553/2022 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Prüfung des Selbsteintritts eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM rügt, dass die Vorinstanz nämlich den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht, dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043), dass die Vorinstanz auf die beim Beschwerdeführer ärztlich festgestellten (…) sowie deren angeordnete medikamentöse Behandlungen verwiesen und gleichzeitig festgehalten hat, die gesundheitliche Situation erweise sich nicht als schwerwiegend genug, um die Anwendung der Souveränitätsklausel zu rechtfertigen, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, welche die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten vermöge, dass sich das SEM angesichts der genannten aktenkundigen Beeinträchtigungen nicht veranlasst sehen musste, weitere Abklärungen zu treffen, dass sich solche auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Beschwerden ([…]) nicht aufdrängen, dass sich damit die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, als nicht berechtigt erweist, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen,

D-553/2022 dass darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere dann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies für die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation klar nicht ersichtlich ist, dass Italien sodann, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort im Bedarfsfall medizinische Betreuung finden wird, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Betreuung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,

D-553/2022 dass weder der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich vor den prekären Bedingungen in Italien fürchte, noch der nachgereichte ärztliche Kurzbericht vom 26. Januar 2022 zur diagnostizierten (…) zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle wiederholt festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Italien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

D-553/2022 dass der angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-553/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

D-553/2022 — Bundesverwaltungsgericht 10.02.2022 D-553/2022 — Swissrulings