Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.08.2010 D-5529/2010

9 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,844 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5529/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 9 . August 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5529/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am 6. April 2009 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden ist und gemäss eigenen Angaben ein Asylgesuch eingereicht hat, am 20. Mai 2010 anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zur Wegweisung nach Italien gewährt worden ist, dass er dabei ausgesagt hat, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort keine Unterkunft, keinen Ausweis und keine Arbeit bekommen habe, dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten EURODAC-Treffer am 1. Juni 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass Italien bis zum Fristablauf vom 2. Juli 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt hat, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei am 6. April 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des D-5529/2010 zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am 2. Juli 2010 nicht beantwortet habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellten, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass Italien die Minimum Standards der Europäischen Union für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2010 (bei der Vorinstanz am 2. August 2010 beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2010 eingegangen) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen (jeweils in englischer Sprache) erhob, dass er zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss ausführte, eine Rückkehr nach Italien sei für ihn mit grossen Problemen verbunden, denn er habe dort kein Haus beziehungsweise keine Unterkunft, keine Arbeit, nichts zu Essen und auch keine Familie, dass er aufgrund der fehlenden Unterkunftsmöglichkeit in Italien um sein Leben bange, D-5529/2010 dass er aus diesem Grund – bevor er nach Italien zurückgewiesen werde – einer Kirche in C._______ (...) schreiben wolle, um deren Unterstützung zu erbeten, dass das BFM mit der Rückweisung zuwarten solle, bis er das diesbezügliche Antwortschreiben erhalten habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da der jeweils in Englisch vor liegenden Formularbeschwerde genügend klare Rechtsbegehren und der eingereichten handschriftlichen Ergänzung eine diesbezüglich sinngemässe Begründung zu entnehmen sind, D-5529/2010 dass somit auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), D-5529/2010 dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC Datenbank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diese auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. Vorstehend S. 3 DAA sowie die Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin II-Verordnung] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi- D-5529/2010 siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird (siehe vorne), das zu einer anderen Einschätzung führen würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-5529/2010 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5529/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 9

D-5529/2010 — Bundesverwaltungsgericht 09.08.2010 D-5529/2010 — Swissrulings