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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2010 D-5522/2010

10 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,249 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5522/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . August 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5522/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Haussa mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ State), seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben zufolge am 3. oder 4. März 2010 verliess und am 21. März 2010 illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 21. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, von wo aus er am 24. März 2010 ins Transitzentrum E._______ transferiert wurde, dass das BFM am 1. April 2010 im Transitzentrum E._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 8. April 2010 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Dublin-Verfahren gewährte, dass ihn das BFM am 23. Juli 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der 1960 geborene Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ (C._______ State) und habe dort mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen in einer Mietwohnung gelebt, dass er nie zur Schule gegangen sei und keinen Beruf erlernt habe, dass er früher für einen gewissen F._______ und seit 1987 selbstständig als Geldwechsler gearbeitet habe, dass er 1995 bzw. 2005 vom Islam zum Christentum konvertiert sei, dass er deshalb zu Hause von einer Gruppe Moslems attackiert und mit Messern verletzt worden sei, dass diese Gruppierung "Dan Iska" (Kriegskämpfer) genannt würden, dass er zur Polizei gegangen sei, diese ihn aber aus dem Posten geworfen hätten, D-5522/2010 dass die islamische Gruppe ihn Anfang März 2010 noch ein weiteres Mal angegriffen habe, dieses Mal seien sie in Begleitung der Polizei gekommen, dass sie ihn hätten niederstechen wollen, er aber seine Frau vor sich hergeschoben habe, wobei sie in den Bauch gestochen worden sei, dass er daraufhin sein Messer gezogen und einem Polizisten in die Brust gestochen habe, dass er dann geflüchtet sei und sein Heimatland verlassen habe, dass er mit dem Bus von B._______ nach G._______ gefahren sei, dass er von dort aus mit einem anderen Bus an einen ihm unbekannten Ort in Niger und weiter mit dem Bus nach Algerien und Marokko gereist sei, dass er von dort aus mit einem Boot nach Spanien und von dort aus wieder mit dem Bus in die Schweiz gelangt sei, dass er auf der ganzen Reise nicht kontrolliert worden sei, dass der Beschwerdeführer angab, 2006 sei er für eine Woche mit einem falschen Pass in Deutschland gewesen, dass er dort für F._______, den Führer der "Dan Iska" ein bzw. zwei Fahrzeuge gekauft und nach Nigeria gebracht habe, dass gemäss einer Mitteilung der deutschen Behörden vom Beschwerdeführer identische Fingerabdrücke (jedoch unter einem anderen Namen) vorliegen, aufgenommen am 15. November 2006 in München wegen Betäubungsmittelhandels, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver- D-5522/2010 unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM festhielt, auf Vorhalte zu seiner Papierlosigkeit habe der Beschwerdeführer am 1. April 2010 ausgesagt, er habe sich zwischenzeitlich nicht bemüht, der Aufforderung vom 21. März 2010 Folge zu leisten, zumal er keine Ausweispapiere beschaffen könne, dass er durch sein passives Verhalten gegenüber dem BFM die zumutbare Mitwirkungspflicht willentlich verletzt habe, dass er eingangs der Bundesanhörung vom 23. Juli 2010 sinngemäss geltend gemacht habe, er habe keinen Zugang zu seinem Sohn und zu seiner Frau, die er in Nigeria zurückgelassen habe, dass es sich indessen um eine Schutzbehauptung handle, da seine Vorbringen, er und die Mitglieder seiner Kernfamilie hätten seitens der Islamisten in B._______ Verfolgung erlitten, nicht glaubhaft seien, dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere innert Frist bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und /oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, zumal seine Angaben, von 1966 bis anfangs März 2010 in C._______ State gewohnt zu haben, nicht glaubhaft seien, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausführte, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er tatsächlich in B._______ gelebt habe; so habe er nicht anzugeben gewusst, welche zwei Flüsse bei B._______ zusammentreffen, dass ihm auch die Städte auf der Strecke B._______ – G._______ nicht bekannt seien, dass er ferner gesagt habe, die Strecke B._______ – G._______ (Anmerkung des BFM: gegen 900 km Luftlinie) habe er im Bus in etwas über fünf Stunden zurückgelegt, D-5522/2010 dass des weiteren festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung zur Person (BzP) am 1. April 2010 hinsichtlich seiner Taufe ausgesagt, Priester H._______ habe für ihn gebetet und ihn mit einem Öl bekreuzigt; dem sei entgegen zu halten, dass beim christlichen Taufritus immer Wasser zur Anwendung gelange, dass sich der Beschwerdeführer überdies in seinen Aussagen in Widersprüche verstricke, dass er anlässlich der Anhörung vom 23. Juli 2010 zu Protokoll gegeben habe, im Jahre 2005 sei er konvertiert und getauft worden, dass er im gleichen Jahr von den Verfolgern schwer misshandelt worden sei, dass er bezüglich des Vorfalls von Anfang März 2010 angegeben habe, einem der Angreifer das Messer entrissen und damit einen Polizisten niedergestochen zu haben, dass er gegenüber diesen Angaben bei seiner BzP am 1. April 2010 angeführt habe, seine Konversion, seine Taufe und die Misshandlungen durch die Islamisten seien im Jahr 1995 erfolgt, dass er zudem erklärt habe, mit seinem eigenen Messer im März 2010 einen Polizisten niedergestochen zu haben, dass es offenkundig sei, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu D-5522/2010 erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass die I._______ am 4. August 2010 für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5522/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder D-5522/2010 sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf der ganzen Reise in die Schweiz nicht kontrolliert worden, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen kann, dass er sich zudem offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegenhält, dass es ihm somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu machen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 23. Juli 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich erklärt, seine Vorbringen seien glaubwürdig, dass er aus der ausführlichen Argumentation des BFM lediglich drei Punkte hervorhebt, die er zu erklären bzw. zu widerlegen versucht, D-5522/2010 dass er erklärte, die Vorinstanz halte ihm vor, es sei nicht glaubwürdig, dass er aus B._______ stamme, weil er angegeben habe, für die Strecke B._______ – G._______ (900 km Luftlinie) etwas über fünf Stunden benötigt zu haben, dass dies nicht ganz den Tatsachen entspreche, da er anlässlich der Frage nach der Dauer der Busfahrt zu Protokoll gegeben habe, dass es sehr weit gewesen sei, er habe immer wieder geschlafen und die Fahrt habe sicher länger als fünf Stunden gedauert, dass er selber zu Protokoll gegeben habe, er benutze keine Uhr, weshalb die relative Zeitangabe von sicher mehr als fünf Stunden bei mehrmaligem Einschlafen für eine Strecke von 900 km (Luftlinie) nicht unglaubwürdig i.S.v. Art. 7 AsylG sei, dass dieses Argument für sich alleine tatsächlich nicht reichen würde, um die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ ernsthaft zu bezweifeln, dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. Juli 2010 jedoch genügend weitere stichhaltige Argumente vortrug, welche, alle zusammen betrachtet, erhebliche Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ zu begründen vermögen, dass der oben angeführte Einwand des Beschwerdeführers somit nicht geeignet ist, diese Zweifel zu beseitigen, dass mit dem BFM einig zu gehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus B._______ nicht glaubhaft darlegen können, dass der Beschwerdeführer bezüglich des widersprüchlichen Datums der Konversion – einmal gab er an, diese sei 1995 (A1/12) gewesen, später erklärte er, sie habe 2005 (A21/10) stattgefunden – erklärt, diese sei auf Probleme mit dem Übersetzer zurückzuführen, dass der Übersetzer bei der ersten Befragung nämlich nicht immer übersetzt habe, was er gesagt habe, und ihn ausserdem angewiesen habe, andere Sachen zu sagen, dass sie dann während des Interviews auch eine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten, D-5522/2010 dass er bei der Rückübersetzung nicht gehört habe, dass protokolliert worden sei, er sei im Jahre 1995 attackiert worden, dass er glaube, der Übersetzer habe ihm diese Stelle nicht rückübersetzt, sonst hätte er die Stelle mit Sicherheit korrigiert, dass er 1995 nämlich noch Moslem gewesen sei und die Probleme erst 2005 stattgefunden hätten, als er zum Christentum konvertiert sei, dass beim zweiten Interview ein anderer Übersetzer anwesend gewesen sei, und ihm dieser den Widerspruch 1995 – 2005 vorgehalten habe, dass er (der Beschwerdeführer) dies nicht habe glauben können und deshalb durchgedreht sei, wofür er sich entschuldigen wolle, dass er daran festhalte, er sei im Jahr 2005 konvertiert und attackiert worden, dass der Widerspruch nur darauf zurückzuführen sei, dass er während des ersten Interviews Probleme mit dem Übersetzer gehabt habe, dass aus den Protokollen der beiden Anhörungen nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer habe Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt, dass in den Protokollen weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle noch sonst Schwierigkeiten vermerkt sind, dass auch der Hilfswerkvertreter keine entsprechenden Einwände anbrachte, dass dem Beschwerdeführer die Protokolle rückübersetzt wurden und er durch seine Unterschrift bestätigte, diese entsprächen seinen Aussagen und der Wahrheit, dass es sich bei der Jahreszahl 1995 auch nicht um einen Über setzungsfehler handeln kann, da diese vom Beschwerdeführer selber und als Wiederholung vom Befrager insgesamt mindestens sieben Mal genannt wurde (vgl. A1/12, S. 5 f.), D-5522/2010 dass deshalb auch nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe die Jahreszahl bei der Rückübersetzung nicht gehört, dass es sich deshalb bei dem Einwand mit den Dolmetscher- Problemen lediglich um einen nachgeschobenen Erklärungsversuch handelt, dass das BFM somit richtigerweise von einem eklatanten Widerspruch ausgegangen ist, dass das BFM zudem zahlreiche weitere Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufdeckte, gegen die er in seiner Beschwerde keine Einwände erhob, dass seine Vorbringen darüber hinaus in weiten Teilen sehr vage und realtitätsfremd blieben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer zahlreichen Widersprüche und der fehlenden Realkennzeichen als haltlos zu werten sind, dass auf die übrigen Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist, da auch diese nicht geeignet sind, eine von der Vorinstanz abweichende Betrachtungsweise herbeizuführen, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-5522/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-5522/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5522/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Corinne Krüger Versand: Seite 14

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