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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2008 D-5522/2008

8 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,099 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5522/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A.A._______, geboren (...), B.A._______, geboren (...), Nigeria, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5522/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 13. Dezember 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 26. Februar 2007 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihre Eltern hätten sie 2002 mit einem älteren Mann verheiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe, dass sie von den Eltern daraufhin misshandelt worden sei, dass ihre Eltern, da sie im August/September 2006 als unverheiratete Frau schwanger geworden sei, sehr verärgert gewesen seien und ihr Vater sie deshalb in die Moschee zum Imam habe bringen wollen, dass ihr in ihrem Heimatland gemäss Scharia die Steinigung drohe, dass sie sich nach C._______ begeben habe, dort jedoch von mehreren Männern gesucht worden sei, dass sie dort eine Frau kennengelernt habe, welche sie in der Folge ins Ausland gebracht, jedoch von ihr – in Italien angekommen – die Rückzahlung der Reiseauslagen mittels Prostitution verlangte habe, dass sie einen Mann getroffen habe, der Mitleid mit ihr gehabt und sie schliesslich in die Schweiz gebracht habe, dass die Beschwerdeführerin am (...) den Sohn B._______ gebar, dass beim BFM am 25. April 2008 ein Schreiben der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Geburtsurkunde einging, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 21. August 2008 – eröffnet am 22. August 2008 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5522/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführerin zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass ihre Schilderungen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen, widersprüchlich oder – aufgrund fehlenden zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhanges – nicht mehr relevant seien, dass die Beschwerdeführerin mit (eigener) Eingabe vom 26. August 2008 (Poststempel) in englischer Sprache sinngemäss Beschwerde erhob und ankündigte, ihre Rechtsvertreterin werde eine Beschwerdeschrift einreichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch sei einzutreten, beantragte, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni D-5522/2008 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-5522/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die eingereichte Geburtsurkunde kein Identitätsdokument darstellt, welches geeignet ist, die Identität der Beschwerdeführerin nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7), weshalb ihre Identität nach wie vor unbelegt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entge- D-5522/2008 genzubringen vermag und lediglich behauptet, ihr in Nigeria verbliebener Bruder habe den Reisepass im Elternhaus nicht gefunden, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen, teilweise widersprüchlich seien und – soweit Vorkommnisse aus dem Jahr 2002 geschildert worden seien – ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zu verneinen sei, dass die Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Rechtsmitteleingabe, wonach die allgemeine Situation von Frauen in Nigeria, speziell diejenige alleinstehender Frauen mit Kleinkindern, schwierig sei, zutreffend erscheinen, jedoch die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-5522/2008 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr und ihrem Sohn im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nigeria verbrachte und dort über ein Beziehungsnetz verfügt, dass sich die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin immer noch in Nigeria aufhalten, D-5522/2008 dass aufgrund der nicht glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, sie werde – entgegen ihrer Behauptung – von den Eltern unterstützt, dass – selbst wenn dies nicht der Fall wäre – von einem guten Verhältnis zum Bruder auszugehen ist und die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen über Freunde in Nigeria und deren Unterstützung verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5522/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9

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