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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2008 D-5521/2008

20 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,845 parole·~14 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Vollzug der Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-5521/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5521/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer im August 2006 in die Schweiz und ersuchte am 10. August 2006 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 31. August 2006 im EVZ (...) sowie der Anhörung vom 21. Februar 2007 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz Oruzgan und gehöre der Ethnie der Hazara an. Seine Familie habe in (...) ein Haus und Land besessen. Als sie aus R._______, wo sie sich seit dem Jahre 2001 aufgehalten hätten, in ihr Heimatdorf hätten zurückkehren wollen, sei ihnen ihr Eigentum von Paschtunen streitig gemacht worden, weshalb sein Vater das Land nicht habe verkaufen können. Zu dieser Zeit sei seine Mutter erschossen aufgefunden worden. Vom Jahre 2003 an habe er bei seinem Vater im Grossraum Kabul gelebt. Dieser habe sich des Hauses wegen immer wieder ins Heimatdorf begeben und sei wiederholt von Paschtunen geschlagen worden. Die Behörden hätten nicht adäquat auf die Anzeigen seines Vaters reagiert und ihn stattdessen für zehn Tage ins Gefängnis gesteckt. Der Beschwerdeführer sei schliesslich mehrmals in Kabul von Unbekannten in einem Auto verfolgt und einmal geschlagen worden. In der Folge habe er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 – eröffnet am 28. Juli 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 27. August 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhe- D-5521/2008 bung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. September 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). D-5521/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juli 2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- D-5521/2008 same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Furcht vor Unbekannten, die ihn verfolgt und misshandelt hätten, in der Verfügung vom 23. Juni 2008 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt hat. Diese Verfügung ist punkto Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der rechtskräftig (als unglaubhaft) beurteilte Sachverhalt kann somit nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 252, Rz. 715). D-5521/2008 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Auch in Anbetracht der jüngeren Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist (EMARK 2006 Nr. 9; EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Demnach ist davon auszugehen, dass in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen ein genügendes Sicherheitsniveau geschaffen werden konnte. In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Entscheid präzisierte die ARK, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rück- D-5521/2008 kehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich nicht aus einer der sicheren Provinzen Afghanistans, sondern aus dem Dorf (...) in der Provinz Oruzgan. Der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz sei gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als unzumutbar einzustufen, zumal die dortige Sicherheitslage angesichts unzähliger Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen und ausländischen Truppen sehr schlecht sei. Was den Aufenthalt in Kabul anbelange, so habe der Beschwerdeführer seine beiden letzten Jahre vor der Ausreise in dieser Stadt verbracht und mit seinem Vater in einer Mietwohnung gelebt. Indessen sei es unwahrscheinlich, dass sein Vater immer noch in Kabul lebe. Im Übrigen hätte die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungshindernissen von Amtes wegen prüfen müssen. Dies sei unterlassen und stattdessen der Wegweisungsvollzug angeordnet worden. Angesichts der allgemeinen Entwicklungen in Afghanistan seien an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzliche Zweifel angebracht. Die Menschenrechtssituation habe sich nämlich durchgehend und in nahezu allen Teilen des Landes drastisch verschlechtert. Aufgrund der gesteigerten Aktivitäten der Taliban drohe das Land ins Chaos zu stürzen. Mittlerweile seien 35 % der Haushalte nicht mehr imstande, sich ausreichend zu ernähren. Der Arbeitsmarkt sei ausgetrocknet. Eine Arbeit, die die Existenz sichern könne, sei kaum zu finden. Zudem liege ein im Internet einsehbares Gutachten vor, das sich zu den Möglichkeiten für einen alleinstehenden jungen Mann äussere, im Falle seiner Rückkehr eine Existenz in Afghanistan, zum Beispiel in Kabul, aufzubauen. Der Gutachter verneine die Möglichkeit, eine vertretbare Existenz aufzubauen oder auch nur zu überleben, solange ein Rückkehrer nicht auf die Unterstützung seiner Grossfamilie zählen könne. Die Versorgung durch Hilfswerke sei zudem nicht überall gewährleistet und meistens unzulänglich sowie für die Zukunft keineswegs verlässlich. Der Beschwerdeführer habe zu keinem seiner Familienangehörigen in Afghanistan Kontakt. Seine Mutter sei getötet worden, und mit dem Vater habe er vor circa drei Jahren zuletzt gesprochen. So wisse er auch nicht, wo sich sein Vater momentan aufhalte und ob er überhaupt noch am Leben sei. Es sei somit von einem fehlenden Beziehungsnetz in Kabul oder mangelhafter Sicherheitslage in jenen Provinzen auszugehen, in welchen ferne Familienangehörige D-5521/2008 lebten, weshalb aus diesem Grund derzeit eine Rückkehr nicht zumutbar sei. 4.3.3 Wie sich aus den Akten ergibt, stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Uruzgan, wo er seine ersten elf Lebensjahre verbrachte (A18/18 S. 6). Aufgrund der oben erwähnten Praxis der ARK wie auch des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Wegweisungsvollzug in diese Provinz als unzumutbar, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. Indessen stellt sich die weitere Frage, ob sich der Beschwerdeführer nicht ausserhalb seiner Herkunftsprovinz in einer Region niederlassen kann, in der die Sicherheitskräfte ein praxisgemäss genügendes Sicherheitsniveau gewährleisten. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers steht in diesem Zusammenhang die Hauptstadt Kabul zur Debatte, wo er sich zusammen mit seinem Vater während zweier Jahre vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in einer Mietwohnung aufgehalten haben will. Sein Vater blieb offenbar an dieser Adresse wohnhaft, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 31. August 2006 im EVZ (...) erklärte, sein Vater lebe in Kabul (A1/9 S. 3). Wie sich aus einem späteren Vorbringen ergibt (A18/18 S. 4), war der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im EVZ (...) bezüglich der Adressangabe auf dem allerneusten Stand, führte er doch als letzten Kontakt mit seinem Vater ein Telefongespräch an, das er deutlich mehr als ein halbes Jahr vor der Befragung im EVZ (...) geführt haben will. Dementsprechend vermögen spätere Vorbringen des Inhalts, er wisse nicht, wo sein Vater geblieben sei und ob er überhaupt noch lebe, nicht zu überzeugen. Denn zum einen bestünde wohl nicht nur von Pakistan, sondern auch von der Schweiz aus die Möglichkeit, telefonischen Kontakt mit Verwandten im Heimatstaat zu halten. Zum anderen ergibt sich aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, dass sich sein Vater ohnehin definitiv in Kabul niederlassen und sogar ein Haus kaufen wollte (A18/18 S. 9). Bei dieser Sachlage erscheint die nachträglich und ohne stichhaltige Begründung auftretende Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Aufenthaltsort und das Schicksal seines Vaters lediglich als eine Schutzbehauptung, mit der der Wegweisungsvollzug nach Kabul vereitelt werden soll. Es ist demnach entgegen den nachgeschobenen Behauptungen des Beschwerdeführers von einem in Wirklichkeit bestehenden Beziehungsnetz in Kabul auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer zunächst wieder - sofern nötig - bei seinem Vater Unterschlupf finden dürfte. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz dürfte der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit D-5521/2008 nach der Rückkehr in den Heimatstaat kaum auf anderweitige materielle Unterstützung durch seinen Vater angewiesen sein (vgl. Beschwerde S. 9). Aufgrund seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen in Afghanistan, Pakistan und der Schweiz darf man davon ausgehen, es werde ihm auch nach der Rückkehr wieder gelingen, beruflich Fuss zu fassen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, wo er inskünftig unter den ihm bereits von früher bekannten Verhältnissen leben würde. Immerhin war es ihm als jungem Erwachsenen möglich, während zweier Jahre in Kabul ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu leben. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz das Fehlen von Wegweisungshindernissen zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen; er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. September D-5521/2008 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5521/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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