Abtei lung IV D-5521/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5521/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Dezember 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum Basel und der Anhörung beim Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons B._______, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, machte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2005 beziehungsweise 1. Februar 2005 im Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus dem afghanischen Dorf C._______ in der Provinz D._______. Während der Talibanzeit habe er sich während circa vier Jahren im Iran aufgehalten. Nach der Machtübernahme durch Karzai sei er vor etwa dreieinhalb Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt und habe fortan allein in seinem Heimatdorf gelebt, da seine Eltern zwischenzeitlich - vor etwa fünf Jahren - verstorben seien. An das genaue Todesjahr erinnere er sich nicht mehr. Der Vater sei von den Taliban getötet worden, die Mutter sei einige Monate danach eines natürlichen Todes gestorben. Er habe weder Geschwister noch andere Verwandte in Afghanistan. Er habe lediglich einen Cousin in Pakistan und zwei Cousins im Iran. Er verfüge weder über einen Pass oder eine Identitätskarte noch über andere amtliche Ausweise. Er habe nie eine Schule besucht und sei Analphabet. Von Beruf sei er Schneider. Zu seinen Ausreisegründen befragt, führte er aus, der frühere Dorfvorsteher habe das Land seiner Familie konfisziert. Auch dessen Nachfolger sei nicht gewillt gewesen, das Land zurückzugeben. Der Beschwerdeführer habe im Spätherbst 2004 dennoch begonnen, sein Land zu bearbeiten. Daraufhin habe ihn der Dorfvorsteher festnehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe einige Tage im Gefängnis verbracht. Schliesslich sei ihm durch Bestechung die Flucht gelungen. In der Folge sei er ausgereist und via Pakistan in den Iran und von dort in die Türkei gefahren. Von dort aus sei er nach einer Fahrt durch unbekannte Länder schliesslich am 27. Dezember 2004 in die Schweiz gelangt. B. Da der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Ausweispapiere abgegeben hatte, liess das BFM durch einen Sprachexperten eine Herkunftsanalyse durchführen. Die anhand eines am 10. Januar 2005 aufgezeichneten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer erstellte Analyse ergab, dass dieser zweifelsfrei aus Afghanistan stammt, zur D-5521/2006 Ethnie der Hazara gehört und mit der Provinz E._______ eng verbunden ist. Aufgrund der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über historische und politische Ereignisse des Landes schloss der Experte, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wahrscheinlich nicht erst einen Monat vor der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz verlassen habe. Wahrscheinlich sei er nach dem Fall des Taliban-Regimes gar nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Analyse sowie den Werdegang und die Qualifikation des Sprachexperten mit und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers traf am 20. Januar 2006 beim BFM ein. Er brachte darin insbesondere vor, dass die ihm im telefonischen Interview gestellten Fragen nicht seinem Bildungsstand entsprochen hätten. Er wisse aufgrund seiner geringen Bildung und des fehlenden Zugangs zu Medien über politische Ereignisse wie die angesprochenen Wahlen in seinem Land praktisch nichts. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006, eröffnet am 27. Februar 2006, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zufolge diverser Ungereimtheiten nicht erfüllten. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an, welchen es als durchführbar erachtete, da weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch individuelle Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. D. Mit Beschwerde vom 27. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem stellte er - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - je ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-5521/2006 E. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung des Antrags wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 1. Mai 2006 brachte die ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, sich dazu bis zum 16. Mai 2006 zu äussern. H. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Auf deren Inhalt wird ebenfalls in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d. Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5521/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides betreffend Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, in Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei zwar nach wie vor nicht in allen Provinzen, insbesondere in den südlichen, hinreichend stabil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Hamid Karzai sei am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung habe die Situation im Land insgesamt zu stabilisieren vermocht. Es gebe auch auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Zwar behaupte der Beschwerdeführer, in der Heimat kein familiäres Beziehungsnetz mehr zu haben. Dies sei jedoch zu bezweifeln. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ihm die Todesjahre der Eltern nicht in Erinnerung geblieben sein sollten. Es sei angesichts des afghanischen Kontextes, wonach die in relativ engen Stammesstrukturen lebenden Afghanen in der Regel in- D-5521/2006 nerhalb der weiteren Verwandtschaft verheiratet würden, was zu zahlreicher Verwandtschaft auch ausserhalb der engsten Familie führe, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz in der Herkunftsregion verfüge. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die Reise in die Schweiz den hohen Betrag von USD 9'000.-- aufbringen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er und/oder seine Verwandtschaft über erhebliche finanzielle Mittel verfügen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinen einzigen Identitätsbeleg eingereicht, weshalb seine Herkunft nicht belegt sei. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, dass die ARK im Jahr 2003 die Sicherheitslage in Afghanistan als instabil und prekär - mit einer vergleichsweise stabileren Situation für den Grossraum Kabul - und die humanitäre und wirtschaftliche Situation als desolat beurteilt habe. Die damalige Einschätzung der ARK decke sich weitgehend mit der Lageübersicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Dezember 2002 und März 2003 und habe sich seit dem Jahr 2003 nicht grundlegend verändert. Gestützt darauf habe die ARK eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien verlangt. Vorausgesetzt würden die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums sowie eine zumutbare Wohnsituation. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz F._______. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr zu seiner Herkunftsregion. Die humanitäre Situation in Afghanistan sei prekär. Unterkunft und Lebenshaltung des Beschwerdeführers seien nicht gesichert. Er müsste bei einer Rückkehr unter unzumutbaren und erbärmlichen Bedingungen existieren. Der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung sei nicht gegeben. Infolge der problematischen Situation in Afghanistan sei eine Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) zu verneinen. Die gemäss Rechtsprechung der ARK notwendigen Kriterien für eine zumutbare Rückkehr seien demnach nicht erfüllt. 4.3 In seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift weist das BFM erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht habe. Seine Identität und Herkunft seien deshalb nicht belegt. Im Weiteren bestünden Zweifel an der behaupteten Herkunft. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, G._______ und H._______ seien die Namen umliegender Provinzen. Diese Angaben seien jedoch tatsachenwidrig. Ferner habe D-5521/2006 er behauptet, von seinem Wohnort aus habe man zu Fuss etwa zwei Stunden bis zur nächsten Stadt. Diese Distanzangabe könne ebenfalls nicht der Realität entsprechen. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei die behauptete Herkunft zu bezweifeln. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer auch seine persönlichen Verhältnisse in Afghanistan den Asylbehörden zu verheimlichen beabsichtige. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er verfüge in seiner engeren Herkunftsregion über ausreichende politische und geografische Kenntnisse. I._______ und J._______ seien Namen von Ortschaften in der Provinz K._______ nahe der Provinzgrenze zu L._______. Der Beschwerdeführer orientiere sich aufgrund seines geringen Bildungsstandes eher an Ortsnamen als an der Zuteilung zu Provinzen. Zudem seien unter der Regierung Karzai die Provinzgrenzen teilweise neu gezogen worden. So sei die Region M._______, die früher zur Provinz N._______ gehört habe, neu zu einer eigenen Provinz geworden. Der Beschwerdeführer sei in der Unterregion O._______ aufgewachsen. Weitere Teilregionen hiessen P._______, Q._______, R._______ und S._______. Der Fussmarsch von T._______ in die nächste grössere Stadt dauere zwei Stunden. In der Hauptstadt Kabul sei er nur als Kind ein einziges Mal gewesen. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, nach dem Fall des Talibanregimes in seine Herkunftsregion zurückgekehrt zu sein. Die Heimatstadt stehe unter Kontrolle von U._______. Dieser stehe in losem Kontakt mit der Zentralregierung, habe sich aber eine grosse Unabhängigkeit bewahrt. In Bezug auf die fehlenden Identitätspapiere bringt der Beschwerdeführer vor, viele Personen in Afghanistan seien als Folge der vielen Regimewechsel in den letzten zwanzig Jahren ohne Personalausweis. Bei Frauen sei die Papierlosigkeit sogar die Regel. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom D-5521/2006 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6). 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. D-5521/2006 In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 5.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt und der Ethnie der Hazara angehört. Die im Auftrag der Vorinstanz erstellte Herkunftsanalyse bestätigt zudem die enge Bindung des Beschwerdeführers zu der von ihm genannten Herkunftsprovinz V._______ (vgl. act. A8). Die grundlegenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft (afghanischer Hazara aus der Provinz W._______) werden demnach durch die Herkunftsanalyse bestätigt. Gemäss dieser ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz X._______ stammt und dort sozialisiert wurde. Diese Provinz liegt in Y._______. Sie wurde am (...) durch die Abtrennung des (...) Teils der Provinz Z._______ als (...) Provinz des Landes gebildet. Die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 kann heute nach wie vor als gültig angesehen werden. Die Provinz A._______ – wie auch die Provinz B._______, zu welcher das betreffende Gebiet vor der Abtrennung gehörte – figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche – neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz C._______ muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 5.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer D-5521/2006 der genannten Provinzen ersichtlich. Selbst wenn der Vorinstanz beizupflichten ist, dass der vom Beschwerdeführer genannte kleine Kreis von wenigen, mithin im Ausland lebenden Verwandten für afghanische Verhältnisse ungewöhnlich erscheint, kann aufgrund der Aktenlage nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 5.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. Februar 2006 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte und der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig abschätzbar ist, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 700.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-5521/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. Februar 2006 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...)(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11