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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2008 D-5520/2006

13 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,996 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5520/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . M a i 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, China, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5520/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, tibetischer Ethnie aus dem Bezirk Shigatse in der Provinz Tibet, später wohnhaft in Lhasa (1991-1994) und Peking (1994-2004), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Dezember 2004 und gelangte über ihr unbekannte Länder am 19. Dezember 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Sie reichte eine Identitätskarte zu den Akten. Am 20. Dezember 2004 wurde sie in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu ihren Asylgründen befragt. Mit Bericht vom 7. Januar 2005 wurde aufgrund einer Lingua- Analyse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich im chinesisch-tibetischen Raum sozialisiert worden sei. Am 12. Januar 2005 fand eine direkte Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM) statt. Am 14. Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach einem langjährigen Aufenthalt in Peking nach Lhasa zurückgekehrt zu sein, um zu heiraten. Ihre Tante, bei der sie in Lhasa gewohnt habe, habe im Mai 2004 bei einer religiösen Veranstaltung schlecht über den Pandschen Lama geredet. Nach einer Hausdurchsuchung, bei der die Polizei Fotos des Dalai-Lama und des Karmapa gefunden habe, sei ihre Tante ins Gefängnis gebracht worden. Am selben Tag habe sich eine Freundin ihrer Tante namens B._______ nach dieser erkundigt und sie angewiesen zu Hause zu bleiben, während sie selber versuche herauszufinden, was passiert sei. Am nächsten Tag um 6 bzw. 16 Uhr habe ihr eine Frau, die von B._______ geschickt worden sei, mitgeteilt, die Tante habe im Holzstab eines Rollbildes ein Schreiben versteckt, das sie verbrennen müsse. Sie (die Beschwerdeführerin) habe das Papier, welches sie nicht verstanden habe, weil sie kein tibetisch lesen könne, daraufhin verbrannt. Zwei Tage später sei die Polizei wieder gekommen und habe sie auf ihr Büro mitgenommen und verhört. Am nächsten Tag habe man sie freigelassen und gesagt, sie dürfe Lhasa nicht verlassen, ohne sich bei ihnen zu melden. Noch am gleichen Tag habe sie B._______ aufgesucht, die ihr aber mitgeteilt habe, sie solle keinen Kontakt mit ihr aufnehmen und sie selber würde dann auf sie zukommen. Drei Tage später sei B._______ zu ihr gekommen und habe ihr geraten zu flüchten. Im Juni 2004 sei sie nach Chengdu bei D-5520/2006 Peking gereist, wo sie bei einem Bekannten gelebt habe. Im Juli 2004 habe B._______ angerufen und sie zu einem Tibeter geschickt, der einen Pass für sie beantragt habe. Am 18. Dezember 2004 habe sie mit dem Flugzeug das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 – eröffnet am 19. Dezember 2005 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Befund über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht. G. Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 10. März 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 15. Dezem- D-5520/2006 ber 2005 auf. Die Beschwerdeführerin wurde wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. H. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2008 angefragt, ob sie die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen wolle. I. Die entsprechende Anfrage blieb unbeantwortet; die Beschwerde wurde innert gesetzter Frist nicht zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-5520/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 10. März 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 15. Dezember 2005 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt sowie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet bei dieser Sachlage nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlender Vorfluchtgründe abgelehnt und deren Wegweisung angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den D-5520/2006 Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. In erster Linie widerspreche es der allgemeinen Logik, dass es der Beschwerdeführerin trotz Ausreiseverbot aus Lhasa möglich gewesen sein soll, in Chengdu einen auf ihren Namen lautenden Pass von den Behörden zu erwerben. Zudem würden Personen, welche verfolgt würden, das Land üblicherweise nicht kontrolliert und mit einem auf ihren Namen lautenden Pass verlassen. Des Weiteren widerspreche sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Identität der Frau, die ihr vom Schreiben im Rollbild berichtet habe. Bei der Anhörung in der Empfangsstelle habe sie zu Protokoll gegeben, es habe sich um eine Freundin ihrer Tante gehandelt, während sie bei der Bundesanhörung von einer unbekannten Frau gesprochen habe. Widersprüche seien auch bezüglich des Kontaktverhaltens von B._______ auszumachen. In der Erstanhörung habe die Beschwerdeführerin gesagt, B._______ habe sie am Tag nach der Freilassung aufgesucht, während sie bei der Bundesanhörung ausgeführt habe, sie habe B._______ am Tag der Freilassung aufgesucht und diese habe ihr mitgeteilt, sie solle keinen Kontakt mit ihr aufnehmen. Zuletzt widerspreche sie sich auch bezüglich des Geschlechts der am Verhör beteiligten Polizeibeamten/innen. Bei der Erstanhörung habe sie von zwei Frauen und einem Mann und bei der Bundesanhörung von zwei Männern und einer Frau gesprochen. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geltend, der Widerspruch betreffend der Identität der Frau, die ihr vom Schreiben im Rollbild erzählt habe, sei nur scheinbar. Die Frau sei ihr tatsächlich nicht bekannt gewesen. In der Erstanhörung habe sie nur die Vermutung geäussert, dass es sich um eine weitere Freundin ihrer Tante handeln dürfte. Bezüglich der Kontaktnahme durch B._______ und dem Geschlecht der Polizisten/-innen seien ihre Aussagen im Protokoll der Erstanhörung nur rudimentär und in diesen Punkten zudem falsch wiedergegeben. Das Protokoll der Bundesanhörung sei in diesen Punkten korrekt. Es liege in der Natur der Sache, dass sich bei Befragungen Missverständnisse einschleichen würden. Zudem handle es sich hier nicht um zentrale Fragen für ihre Asylgründe. Bei der Frage der Passbeschaffung gehe sie davon aus, dass es sich bei der von B._______ vermittelten Person um einen Beamten gehandelt habe, der bestochen worden sei und D-5520/2006 deshalb trotz des Ausreiseverbotes bereit war, ihr einen Pass auszustellen. Dass es sich dabei um eine Person tibetischer Herkunft gehandelt habe, spreche nicht gegen diese Vermutungen. Zudem merkte die Beschwerdeführerin an, aus den Fragestellungen an der Bundesanhörung gehe hervor, das BFM könne nicht nachvollziehen, dass sie sich durch das Verbrennen der Schriftstücke in Gefahr befände. Sie wies darauf hin, dass allein die Tatsache, dass ihre Tante wegen des Verdachts auf politische Handlungen in Haft genommen worden sei, eine Gefährdung ihrer Person bedeute. Auch wenn die Behörden momentan nichts von dem verbrannten Schreiben wüssten, sei bei genügend starker Druckanwendung davon auszugehen, dass ihre Tante Informationen preisgäbe, die zur erneuten Ausdehnung des Verfahrens auf sie als Akteurin führen würden. 6. Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, im Ergebnis zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 6.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zeichnen sich zwar einerseits in weiten Teilen durch einen relativen Detailreichtum aus. So merkte sie zum Beispiel an, dass die Frau, welche sie wegen dem Schreiben im Rollbild gewarnt habe, einen Mundschutz getragen habe. Andrerseits blieb sie aber gerade in der Beschreibung der Haft, als eines der zentralen Elemente der fluchtauslösenden Ereignisse, sehr vage und unsubstanziiert. Angesichts dessen, dass die Namensliste, welche sich die chinesische Polizei von ihr erhoffte, für diese eine sehr wichtige Information darstellte, ist davon auszugehen, dass während der eintägigen Haft enormen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden wäre. Die Beschwerdeführerin sagte diesbezüglich aber lediglich, sie sei mehrmals nach den Namen und Adressen gefragt worden. In keiner Weise äussert sie sich zu weitergehenden Druckausübungsversuchen seitens der chinesischen Polizei. Auch spontane Beschreibungen bezüglich der in dieser Lage zu erwartenden Gefühle lässt sie missen. Ihre Aussagen zu der Art der Passbeschaffung und der Ausreise widersprechen zudem, wie das BFM richtig festgestellt hat, der allgemeinen Logik. Es ist tatsächlich nicht plausibel, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, trotz Ausreiseverbot aus Lhasa einen auf ihren Namen lautenden Pass von D-5520/2006 den Behörden zu beschaffen. Doch selbst wenn ihr dies, wie sie in der Beschwerde behauptete, durch Bestechung eines Beamten gelungen sein sollte, hätten ihrer Ausreise immer noch das fehlende Ausreisevisum und die strengen Kontrollen am Flughafen im Wege gestanden. Dem BFM ist sodann auch insofern zuzustimmen, als die Aussagen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht widersprüchlich sind. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere, als sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Geschlechts der am Verhör beteiligten Polizisten/-innen widersprach. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Protokoll der Erstanhörung sei in diesem Punkt falsch und es liege in der Natur der Sache, dass sich bei Befragungen Missverständnisse einschleichen würden, vermag nicht zu überzeugen. Die Protokolle wurden der Beschwerdeführerin rückübersetzt und sie hat die Richtigkeit ihrer Aussagen mit ihrer Unterschrift bestätigt. Deshalb muss sie sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Sodann handelt es sich hier entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sehr wohl um eine zentrale Frage ihrer Asylgründe. Die Haft spielt wie oben erwähnt eine wichtige Rolle innerhalb der fluchtauslösenden Ereignisse und so wäre zumindest zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin übereinstimmend über das Geschlecht der Polizisten/-innen Auskunft geben kann. Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem sie wegen des Rollbildes gewarnt worden sei. In der Bundesanhörung sagte sie, es sei morgens um 6 Uhr gewesen (A13, S. 4), während sie bei der Erstanhörung von 16 Uhr gesprochen hatte (A1, S. 4). Ob diese Warnung in den frühen Morgenstunden oder erst am späteren Nachmittag stattgefunden hat, sollte die Beschwerdeführerin auch noch geraume Zeit nach dem Ereignis übereinstimmend angeben können. Zwei weitere vom BFM geltend gemachte Widersprüche lassen sich zwar teilweise relativieren. So erklärte die Beschwerdeführerin bezüglich der Frau, welche sie wegen dem Schreiben im Rollbild gewarnt hätte, diese sei ihr tatsächlich unbekannt gewesen. Sie habe während der Erstbefragung einfach die Vermutung geäussert, es habe sich um eine Freundin der Tante gehandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung aufgefordert wurde, sich kurz zu halten, ist es durchaus nachvollziehbar, dass sie hier nicht genau differenzierte. Bezüglich des Kontaktverhaltens von B._______ gilt es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung keine explizite Zeitangabe machte, wann die Freundin wiederkam, sondern lediglich sagte "Ich ging nach Hause und dann kam die D-5520/2006 Freundin wieder" (A1, S. 5). Es ist durchaus möglich, dass sie die Tatsache, dass sie zwischendurch selber bei der Freundin der Tante vorgesprochen hatte, ausgelassen hat. Aber auch wenn diese letzten beiden Widersprüche zum Teil relativiert werden können, stützen doch auch diese Widersprüche die bereits oben erwähnten Zweifel insgesamt. Schliesslich erscheint auch nicht plausibel, weshalb die Beschwerdeführerin nach der Verhaftung der Tante weiterhin in deren Haus verblieb und nicht Zuflucht bei anderen Verwandten oder ihren Eltern suchte, zumal Letztere sie aus Peking geholt haben sollen, um sie zu verheiraten. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin durch das Verbrennen des Schreibens tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Das BFM hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 10. März 2008 wurde überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach erübrigen sich D-5520/2006 Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden ist. Soweit sie die Asylgewährung betrifft ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und aus den Akten nichts hervorgeht, aus dem sich trotz bestehendem Arbeitsverhältnis eine aktuelle Bedürftigkeit ergeben würde. 11. 11.1 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde wobei die Gegenstandslosigkeit durch das Verhalten des BFM bewirkt wurde - sind der Beschwerdeführerin lediglich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Wiedererwägung des BFM bezüglich der Flüchtlingseigenschaft mit ihrer Beschwerde faktisch durchgedrungen. Ihr wäre deshalb für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 7 VGKE). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihr keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihr somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-5520/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss der Verfügung des BFM vom 10. März 2008 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und Original der Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2005) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 11

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