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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2018 D-5517/2014

31 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,980 parole·~30 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5517/2014

Urteil v o m 3 1 . Juli 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N_______.

D-5517/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die aus B._______ in Kosovo stammende Beschwerdeführerin albanischer Volkszugehörigkeit ihren Heimatstaat am (...) auf dem Landweg. Über C._______, D._______ und weitere, ihr unbekannte Länder sei sie am 8. Dezember 2013 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2013 fanden dort die Befragung zur Person (BzP) sowie die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe im Jahre (...) im Flughafen von F._______ zufällig die Bekanntschaft von G._______ gemacht und sie seien, da dessen Flug verschoben worden sei, den ganzen Tag zusammen geblieben. Anschliessend hätten sie die Nacht miteinander verbracht. G._______ sei am nächsten Tag in die Schweiz gereist, wo er noch heute lebe, und sie sei nach Hause zurückgekehrt. Als sie gemerkt habe, dass sie von G._______ schwanger geworden sei, habe sie dies der Mutter von G._______ erzählt. G._______ habe die Kinder jedoch nicht anerkennen wollen und sie aufgefordert, diese abtreiben zu lassen, weil er verheiratet sei und nicht erwartet habe, dass sie schwanger werden würde. Sie habe aber nicht abtreiben wollen und ihre Kinder auf die Welt gebracht (H._______ und I._______, beide geboren am [...]; Anmerkung des Gerichts). Danach habe sie Probleme mit ihrer Familie bekommen, die bis heute andauern würden. Ihr Vater sei ein extremer Moslem und habe sie beschuldigt, die Ehre der Familie beschmutzt zu haben. Zudem habe er sie eingesperrt und auch geschlagen. Er habe sie nicht mehr im Haus haben wollen und sie aufgefordert, mit den Kindern das Haus zu verlassen und zu G._______ zu gehen. Dies habe G._______ jedoch nicht akzeptiert, weshalb sie im Elternhaus habe bleiben müssen. Wenn G._______ besuchsweise nach Kosovo gekommen sei, sei er von ihrem Vater und ihren Brüdern aufgespürt sowie bedroht worden. Sie hätten ihn schlagen oder töten und mit Gewalt versuchen wollen, sie und die Kinder zu ihm zu bringen. Ihre Familienangehörigen hätten sie sogar aufgefordert, G._______ zu töten. Deshalb habe sich G._______ jeweils mit den Kindern zu seiner Tante nach J._______ (C._______) begeben. Als die Kinder (...) Jahre alt gewesen seien, sei es zu einem tätlichen Übergriff auf G._______ gekommen. Sie wisse nicht, ob sich G._______ deswegen und wegen der ständigen Bedrohungen an die Behörden gewendet habe. Als ihr Vater G._______ gedroht habe, dass die

D-5517/2014 Kinder getötet würden, falls er diese nicht zu sich nehme, habe sich G._______ bereit erklärt, die Zwillinge in die Schweiz mitzunehmen. Sie habe in der Folge auf der Schweizer Vertretung eine Vereinbarung unterschrieben, dass sie einverstanden sei, dass G._______ die Kinder in die Schweiz holen dürfe. Sofort nach der Ankunft der Kinder in der Schweiz ([...]) habe ihr Vater versucht, sie mit K._______, einem älteren Mann, der ein strenger Moslem gewesen sei, zu verheiraten. Sie sei dann von einem Treffen mit K._______, zu dem sie ihr Vater genötigt habe, zu ihrer Schwester geflüchtet, da sie eine Heirat und den Umstand, dass sie sich hätte verschleiern müssen, nicht akzeptiert habe. Sie sei während (...) bei ihrer Schwester geblieben, die in der Zwischenzeit ihre Ausreise organisiert habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Am 7. Januar 2014 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in F._______ Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis vom 4. Juli 2014 wurde dem BFM gleichentags übermittelt. Nach Eingang eines Schreibens vom (...) von L._______, der Ehefrau von G._______, gemäss welchem die Angehörigen der Beschwerdeführerin das Haus ihres Mannes besetzen und dadurch die Beschwerdeführerin zu einer Rückkehr in den Kosovo zwingen wollten, veranlasste die Vorinstanz am 11. August 2014 erneute Abklärungen vor Ort durch die schweizerische Botschaft in F._______. Die Botschaft beantwortete die entsprechende Anfrage der Vorinstanz mit Schreiben vom 13. August 2014. A.d Am 1. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung gewährt. Dabei bestritt sie die Resultate der Botschaft in grundsätzlicher Hinsicht. B. Mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am 20. September 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

D-5517/2014 C. C.a Am 23. September 2014 ging beim BFM ein undatiertes, nicht unterzeichnetes und als „Persönliche Richtigstellung vom Asylentscheid 17.09.2014“ bezeichnetes Schreiben von G._______ ein, das an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 29. September 2014). C.b Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Eingabe vom 23. September 2014. D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Sie wurde aufgefordert, das eingereichte fremdsprachige Beweismittel bis zum 10. November 2014 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 10. November 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 7. November 2014 bezahlt. F. Am 10. November 2014 (Eingang BVGer) reichte die Beschwerdeführerin per Telefax und per Post eine (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

D-5517/2014 G. Mit Schreiben vom 10. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach. H. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 11. November 2014 wurden dem Rechtsvertreter die von seiner Mandantin am 10. November 2014 ins Recht gelegten Dokumente sowie ein Schreiben von G._______ vom (...) zur Kenntnis gebracht. I. Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. November 2014 eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2014 verwies die Vorinstanz – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein Beweismittel (Nennung Beweismittel) in Aussicht und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob das erwähnten Beweismittel zugelassen werde und sie dieses dem Gericht zustellen dürfe. L. In seinem Antwortschreiben vom 4. Dezember 2014 verwies das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, namentlich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. M. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 21. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den wesentlichen Inhalt des auf der (Nennung Beweismittel) aufgezeichneten Gesprächs bis zum 6. Dezember 2016 in eine Amtssprache

D-5517/2014 übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. O. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem die Übersetzung des auf der (Nennung Beweismittel) aufgezeichneten Gesprächs ein und führte in ihrem Begleitschreiben vier Beilagen auf (Auflistung Beweismittel). P. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2016 aufgeführte Beilage 2 (Nennung Beweismittel), welche wohl versehentlich nicht miteingereicht worden sei, bis zum 16. Dezember 2016 nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde. Q. In ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin die (Nennung Beweismittel) nach. R. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 wurde das SEM gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG ersucht, bis zum 3. Januar 2017 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. S. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 verwies die Vorinstanz – nach einer Bemerkung zur eingereichten (Nennung Beweismittel) und der am 28. November 2014 ins Recht gelegten (Nennung Dokument) – auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. T. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 19. Januar 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 16. Januar 2017. U. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine

D-5517/2014 Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. November 2014 – welche versehentlich nicht ediert wurde – zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 15. Februar 2017 eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten. V. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, H._______ und I._______, verfügen gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zurzeit über eine Aufenthaltsbewilligung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5517/2014 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihre Zwillingssöhne unehelich geboren worden seien. Nach deren Geburt habe sie weiterhin im Elternhaus wohnen müssen, da der Kindsvater in der Schweiz verheiratet sei und nicht gewollt habe, dass sie mit den Kindern in seinem Haus in Kosovo wohnen würden. Der Kindsvater habe zwar die Kinder regelmässig besucht, ihr Vater und ihr Bruder hätten ihn jedoch bedroht und geschlagen und von ihm verlangt, die Kinder zu sich zu nehmen. Ihr Vater habe sie zudem mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen, weshalb sie einen Monat vor ihrer Ausreise zu ihrer Schwester geflüchtet sei. Die mit Abklärungen vor Ort betraute schweizerische Botschaft in F._______ habe mit Schreiben vom 4. Juli 2014 mitgeteilt, dass gemäss den Ausführungen des Vaters die Beschwerdeführerin mit G._______ vorerst verlobt und anschliessend traditionell verheiratet gewesen sei. Die Familie habe sich mit ihrem Ehemann gut verstanden und ihn als gute und arbeitsame Person geschätzt, was auch heute noch der Fall sei. Nachdem es zwischen ihr und G._______ zu Problemen gekommen sei, sei es zur Trennung gekommen. Sie habe bis (Nennung Zeitpunkt) im Elternhaus gelebt. Sie habe sich wiederverheiraten wollen, der Vater habe sich aber dagegen ausgesprochen und wisse auch nichts über

D-5517/2014 einen konkreten Ehepartner. Die Beschwerdeführerin sei daher mit den Kindern aus dem Haus gewiesen worden. Der Vater habe seither keinen Kontakt mehr mit ihr, es liege ihm aber viel am Wohl ihrer Kinder. Ferner habe sich die Schwester (...) am (...) gegenüber der Botschaft so geäussert, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern während zirka (Nennung Dauer), bevor sie in die Schweiz gereist seien, bei (...) gewohnt habe, da ihr Vater sie nicht mehr im Haus habe haben wollen und gegen eine erneute Heirat gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe G._______ einige Jahre gekannt, bevor es zur Heirat gekommen sei. Jetzt seien die beiden getrennt. Nachdem die jetzige Ehefrau (L._______) von G._______, mit welcher dieser in der Schweiz lebe, dem zuständigen Migrationsamt die Information habe zukommen lassen, wonach ein Teil der Familie der Beschwerdeführerin das Haus von G._______ in Kosovo besetzt habe, um diesen zur Rückkehr in die Heimat zu bewegen, seien durch die Botschaft in F._______ erneut Abklärungen durchgeführt worden. Dabei hätten sich die Vorbringen von L._______ als haltlos erwiesen, da sowohl das neue als auch das alte Haus von G._______ seit längerem unbewohnt seien und zudem von einer Sicherheitsfirma bewacht würden. Anwohner hätten ferner gewusst, dass die Beschwerdeführerin mit G._______, den Kindern und dessen Mutter dort gewohnt habe und auch vor ihrer Ausreise dort wohnhaft gewesen sei. Die Mutter von G._______ habe sich vor einiger Zeit vor allem aus gesundheitlichen Gründen nach M._______ begeben. Sodann habe der Vater der Beschwerdeführerin eingestanden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit G._______ ursprünglich im alten Haus von G._______ wohnhaft gewesen und danach ins neue Haus umgezogen sei. Der Vater habe weiterhin daran festgehalten, dass er seine Tochter nicht mehr in seinem Haus haben wolle. Es sei festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im krassen Widerspruch zu denjenigen ihres Vaters und ihrer Schwester (...) stünden, so hinsichtlich der Beziehung zu G._______ und des Wohnsitzes sowohl von ihr als auch ihrer Kinder bis zur Ausreise. Auf Vorhalt habe sie im Wesentlichen ausweichend und vage geantwortet. Es könne sodann nach Einschätzung der schweizerischen Botschaft ausgeschlossen werden, dass sie oder G._______ von ihrem Vater unter Druck gesetzt oder bedroht worden oder Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Auch das Vorbringen der Zwangsheirat habe sich als haltlos erwiesen. Abgesehen davon seien die Schilderungen zu den geltend gemachten Übergriffen durch die Familienangehörigen und zur bevorstehenden Zwangsheirat ausnahmslos vage und pauschal ausgefallen. Selbst auf Nachfragen seien ihre Ausführungen knapp und allgemein geblieben. Die vorliegenden Ergebnisse der Schweizer Botschaft habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgestritten und

D-5517/2014 weiterhin behauptet, nie mit G._______ verheiratet gewesen zu sein und auch keine Beziehung zu diesem gehabt zu haben sowie vom Vater unter Druck gesetzt und geschlagen worden zu sein. Auch die Äusserungen ihrer Schwester (...), gemäss welchen sie mit G._______ verheiratet gewesen sei, seien unzutreffend. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Rechtfertigungen der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht geeignet seien, die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft zu widerlegen oder in Frage zu stellen. Die Vorbringen bezüglich der familiären Verhältnisse, ihrer Wohnsituation sowie der geltend gemachten Übergriffe durch die Angehörigen würden sich somit als unglaubhaft erweisen. Es liege daher auf der Hand, dass sie mit unzutreffenden Angaben versucht habe, ihre tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern, um sich dadurch Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Die vorgebrachte Asylbegründung halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7 AsylG nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Demgegenüber rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die Situation im Heimatland nicht konkret abgeklärt, da sie ihre Feststellungen lediglich auf die nicht objektiven Aussagen ihres Vaters und auf die nicht korrekt wiedergegebenen Vorbringen der Schwester abgestützt habe. Die Frage einer tatsächlich geschlossenen Ehe könne durch eine Anfrage beim zuständigen Zivilstandsamt abgeklärt werden. Es bestehe keine Notwendigkeit, sich für die Abklärung solcher Fragen auf Aussagen von Familienangehörigen zu stützen. Es sei daher die Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung sowie – sinngemäss – zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wendete sie im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe durch die Abklärungen über die Botschaft beziehungsweise durch die Befragung ihres Vaters ihre Schilderungen nicht widerlegt. Es liege in der Natur der Sache, dass sich ihr Vater gegenüber den Beamten der Botschaft nicht selber als Gewalttäter beschrieben habe. Sie sei zudem im Besitz eines Videos, auf dem sie durch ihren Vater mit dem Tod bedroht werde. Dieses Video möchte sie aber derzeit nicht edieren. Zudem schenke das BFM den Äusserungen ihres Vaters ohne nähere Abklärungen Glauben, so hinsichtlich des Vorbringens, sie sei im Heimatland mit G._______ verheiratet gewesen, obwohl keine Zivilstandsdokumente existieren würden, die den Bestand einer Ehe belegen könnten. Sodann habe ihre Schwester auf ihre persönliche Nachfrage bestätigt, dass sie gegenüber den Vertretern

D-5517/2014 der Botschaft nicht behauptet habe, sie (die Beschwerdeführerin) sei mit G._______ verheiratet gewesen. Insofern müsse ihren Aussagen Glauben geschenkt werden. 3.3 3.3.1 In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2014 führte das BFM aus, die auf Beschwerdeebene eingereichte schriftliche Aussage der Schwester (...) sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und nicht geeignet, die Richtigkeit der Ergebnisse der Abklärungen in Frage zu stellen. Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von entsprechenden Zivilstandsdokumenten hin, was belege, dass sie nicht mit dem Kindsvater verheiratet gewesen sei. Das BFM habe nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin mit G._______ amtlich verheiratet gewesen sei, sondern mit ihm eine traditionelle Ehe geführt habe. Bei einer traditionellen Heirat würden jedoch keine Zivilstandsdokumente ausgestellt, weshalb sich eine Anfrage beim zuständigen Zivilstandsamt erübrige. Im Urteil des (Nennung Behörde) vom (...) werde ein symmetrisches Betreuungsmodell mit alternierender Obhut zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater festgesetzt sowie die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder beiden Eltern zur gemeinsamen Ausübung belassen. Soweit die Beschwerdeführerin anführe, dass diesem Betreuungsmodell bei einer Rückkehr nach Kosovo nicht nachgelebt werden könne, sei festzustellen, dass der erwähnte Entscheid des (Nennung Behörde) betreffend das gemeinsame Sorgerecht für das BFM nicht bindend sei. Die Frage des Sorgerechts könne nach Eintritt der Rechtskraft der negativen Verfügung des BFM neu beurteilt werden, indem die vorliegenden Gegebenheiten berücksichtigt würden. Auch die Einschätzung der (Nennung Person), dass die Kinder mittlerweile gut integriert seien, vermöge an den Erwägungen des BFM nichts zu ändern. Bei der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der erst (...)jährigen Kinder in der Schweiz könne noch nicht von einer weitreichenden Integration gesprochen werden. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass sich die beiden Kinder nach der Rückkehr in den Heimatstaat wieder schnell in ihrer gewohnten Umgebung einleben würden. Zudem könne die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Asylverfahrens ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung für sie und ihre Kinder bei den zuständigen kantonalen Behörden einreichen. Den Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne die Beschwerdeführerin allenfalls auch in ihrem Heimatland abwarten. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren nicht dazu dienen solle, die gesetzlichen

D-5517/2014 Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen. Betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei auf die in Kosovo bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hinzuweisen. 3.3.2 In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 13. Februar 2017 wendete die Beschwerdeführerin dagegen ein, sie sei nicht mit dem Kindsvater verheiratet gewesen und soweit die Vorinstanz das Gegenteil behaupte, müsse sie entsprechende Beweise liefern. Auch die von der Vorinstanz behauptete „traditionelle“ Ehe liege nicht vor. Ob eine solche traditionelle Ehe geschlossen worden sei oder nicht, liesse sich beispielsweise in der Moschee abklären. Solche Abklärungen seien nicht vorgenommen worden, weshalb es bei einer blossen Behauptung der Vorinstanz bleibe. In der Stellungnahme vom 16. Januar 2017 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der eingereichten (Nennung Beweismittel) Beweiskraft zukomme. Eine Rückkehr ins Heimatland stelle für sie eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar. Insofern diene das Asylverfahren – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – nicht dazu, die Vorschriften über den Familiennachzug zu umgehen. Die Rückreise sei als nicht zumutbar zu erachten. Gleiches gelte für das Abwarten eines allfälligen ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland. 3.3.3 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 hielt das SEM fest, die auf Beschwerdeebene eingereichte (Nennung Beweismittel) mit einer Videoaufnahme eines Gesprächs zwischen der (Nennung Verwandte) und dem Vater der Beschwerdeführerin weise keinerlei Beweiskraft auf. Der Inhalt der Gesprächsaufzeichnung könne nicht auf seine Authentizität hin überprüft werden. Aufgrund der vorgängigen Abklärungen durch die Schweizer Vertretung vor Ort liege es auf der Hand, dass es sich bei der Unterhaltung der Personen, die auf der Videoaufnahme zu sehen seien, um eine Inszenierung handle. Zudem seien die männlichen Personen auf der Aufnahme kaum zu erkennen. Die vom (...) eingereichte (Nennung Beweismittel) sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 3.3.4 In ihrer Replik vom 16. Januar 2017 brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber vor, der eingereichten (Nennung Beweismittel) komme entgegen der vorinstanzlichen Ansicht Beweiskraft zu. Ihre Schilderungen seien durch die Abklärungen der Botschaft respektive durch die Befragung ihres Vaters nicht widerlegt worden. Dass sich ihr Vater gegenüber der Botschaft nicht selber als Gewalttäter beschreibe, liege in der Natur der Sache. Ebenso wenig werde durch das Abklärungsergebnis bewiesen, dass es

D-5517/2014 sich bei dem Gespräch auf der (Nennung Beweismittel) um eine Inszenierung handle. Die von der Schweizer Vertretung befragten Personen könnten nicht als neutral erachtet werden. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss, das BFM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So habe es die Situation im Heimatland nicht konkret abgeklärt, da es seine Feststellungen lediglich auf die nicht objektiven Aussagen ihres Vaters und auf die nicht korrekt wiedergegebenen Vorbringen der Schwester abgestützt habe. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend erachtete es die Vorinstanz nach Einholen der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) als notwendig, den Sachverhalt weitergehend abzuklären. Dazu liess sie zwei Mal Nachforschungen vor Ort durch die Schweizer Botschaft in F._______ durchführen – so am 7. Januar 2014 und am 11. August 2014 – und gewährte der Beschwerdeführerin danach im Rahmen der Anhörung vom 1. September 2014 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. In der Folge ging das BFM davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde

D-5517/2014 und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJA- MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen, der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel und des Ergebnisses ihrer zusätzlichen Abklärungen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM konzentrierte sich vorliegend auf die für seinen Entscheid massgeblichen Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz habe ihre Feststellungen lediglich auf die nicht objektiven Aussagen ihres Vaters und auf die nicht korrekt wiedergegebenen Angaben der Schwester abgestützt, mithin sinngemäss einwendet, es sei den von der Botschaft erhaltenen Informationen mit Vorsicht zu begegnen, kann diesem Einwand insofern beigepflichtet werden, als die einzelfallspezifischen Informationen der Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen sind, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und sie grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Lagebeurteilung der schweizerischen Asylbehörden dienen. Da vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, weshalb die Abklärungen der Schweizer Vertretung in F._______ – die sich dazu verschiedener privater Quellen bediente – nicht zuverlässig sein sollten, und keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel ziehen könnten, darf der Schluss gezogen werden, dass der Vorinstanz seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die vorgebrachte Rüge vermag daher keine Verletzung der Abklärungspflicht und damit einhergehend eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des Sachverhalts zu begründen.

D-5517/2014 4.2 In materieller Hinsicht vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin die gestützt auf die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft festgestellten Ungereimtheiten in ihrem Sachverhaltsvortrag sowie die in einzelnen Punkten ihrer Asylbegründung vagen und unsubstanziierten Aussagen nicht zu widerlegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann für die Darstellung der als unglaubhaft zu erachtenden Asylgründe auf die einlässlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid des BFM verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend anschliesst. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre Schilderungen seien durch die Abklärungen der Botschaft beziehungsweise durch die Befragung ihres Vaters nicht widerlegt worden, zumal es in der Natur der Sache liege, dass sich ihr Vater gegenüber den Beamten der Botschaft nicht selber als Gewalttäter beschreiben würde, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertreter der Botschaft ihren Vater – sowie auch einen Bruder – insgesamt zwei Mal befragten und sich dabei einen eigenen Eindruck von ihren Persönlichkeiten und ihrem Verhalten machen konnten. Diese persönliche Einschätzung ist ungleich schwerer zu gewichten als eine blosse gegenteilige Behauptung im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens oder die auf einer (Nennung Beweismittel) eingereichte Videoaufnahme eines Gesprächs zwischen der (Nennung Verwandte) und dem Vater sowie dem Bruder der Beschwerdeführerin. Zudem fällt in diesem Gespräch auf, dass die zunächst moderaten Aussagen (erst) auf jeweiligen Vorhalt der (Nennung Verwandte) immer mehr einen bedrohlichen Inhalt annehmen. Zudem lässt sich die darin geäusserte Todesdrohung nicht nur nicht mit den Aussagen gegenüber der Botschaft, sondern auch nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren – wo eine solche Drohung nirgends vorgebracht wurde – in Übereinstimmung bringen. Auch ist aufgrund der schlechten Erkennbarkeit in der Aufnahme nicht zweifelsfrei feststellbar, ob es sich bei den zwei männlichen Gesprächspartnern in der Tat um den Vater respektive den Bruder der Beschwerdeführerin handelt. Zwar soll es sich gemäss der Übersetzung des Gesprächs um den Vater sowie um den Bruder N._______ handeln, welche gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft und den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs (vgl. act. A25/11 S. 3) durch die Vertreter der Botschaft befragt wurden. In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch, dass die Beschwerdeführerin dabei erklärte, Bruder N._______ befinde sich mittlerweile nicht mehr zu Hause und mit N._______ spreche man im Allgemeinen nicht über Probleme (vgl. act. A25/11 S. 3 unten), sich dieser

D-5517/2014 N._______ gemäss der Übersetzung der eingereichten Gesprächsaufnahme – das Gespräch muss den Akten zufolge im Zeitraum zwischen der ersten Abklärung durch die Botschaft im Juli 2014 und der Einreichung der Beschwerde im Oktober 2014 stattgefunden haben – offenbar aber noch immer zu Hause aufhalten dürfte und durchaus über die Probleme der Beschwerdeführerin im Bilde zu sein scheint, zumal er seiner Nichte am Telefon entsprechende Auskünfte zu geben vermochte. Aus obigen Gründen kann der auf einer (Nennung Beweismittel) eingereichten Gesprächsaufnahme insgesamt keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Aus den gleichen Gründen ist auch die schriftliche Aussage von Schwester (...) vom (...), gemäss welcher sie gegenüber den Vertretern der Botschaft nie ausgesagt habe, dass die Beschwerdeführerin mit G._______ verheiratet gewesen sei, als nicht beweiskräftig zu erachten. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Schwester oder der Vater gegenüber der Botschaft sowohl eine Beziehung mit G._______ respektive Verlobung und anschliessende Heirat der Beschwerdeführerin mit demselben als auch ein gutes Einvernehmen der Familie mit G._______ erwähnen sollten, um sich danach entschieden von diesen Aussagen zu distanzieren, wenn sie sich dadurch irgendeinen Vorteil hätten verschaffen wollen. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, ihre Schwester habe nie gesagt, dass es eine Hochzeitszeremonie gegeben habe, ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So sagte ihr Vater im Rahmen der ersten Nachforschungen durch die Botschaft aus, es habe sich um eine traditionelle Heirat gehandelt und man habe keine Feierlichkeiten durchgeführt. Das BFM wies bereits in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2014 in zutreffender Weise darauf hin, dass bei einer traditionellen Heirat keine Zivilstandsdokumente ausgestellt werden. Die in der Stellungnahme vom 13. Februar 2017 nicht weiter substanziierte Behauptung, es liege keine traditionelle Ehe vor, ist angesichts des anderslautenden und als zutreffend zu erachtenden Abklärungsergebnisses der Botschaft als nicht überzeugend zu qualifizieren (vgl. auch E. 4.1 oben). Sodann vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte „Persönliche Richtigstellung…“ von G._______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich deren Inhalt in einigen Punkten – so insbesondere hinsichtlich der Umstände der angeblichen Bedrohung durch die Familie der Beschwerdeführerin – nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. bspw. A6/16 S. 4) respektive gänzlich nicht mit den Abklärungsergebnissen der Botschaft (vgl. E. 3.1 oben) in Übereinstimmung bringen lässt. Die Bestätigung erweist sich mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung somit ebenfalls als nicht beweiskräftig. Ausserdem ist die am (...) verfasste Bestätigung der (Nennung Verwandte) der

D-5517/2014 Beschwerdeführerin angesichts obiger Ausführungen und der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung als ein zum Zwecke des Nachweises einer tatsächlichen Verfolgung ausgestelltes Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert zu qualifizieren. Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorhalts vager und unsubstanziierter Angaben in einzelnen Punkten ihrer Asylbegründung keine Einwendungen vor, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. act. A26/10 S. 5) und sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-5517/2014 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4 Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände, in Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse und der familiären Konstellation der Beschwerdeführerin, ihrer gesundheitlichen Situation sowie in Beachtung des Kindeswohls insgesamt als unzumutbar, da unter anderem ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als Mutter der beiden in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung lebenden, minderjährigen Söhne mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren ist. 6.5 Die in E. 6.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse kann somit verzichtet werden. 6.6 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt. 7. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. September 2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind der Beschwerdeführerin die hälftigen Kosten von Fr. 300.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen

D-5517/2014 (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 7. November 2014 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten. 8.2 Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die hälftige Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der genannten Bestimmung sowie der mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 eingereichten Rechnung betreffend die Übersetzung einer Videoaufnahme und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1090.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das SEM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5517/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. September 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1090.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-5517/2014 — Bundesverwaltungsgericht 31.07.2018 D-5517/2014 — Swissrulings