Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5511/2017
Urteil v o m 7 . Juni 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (…).
D-5511/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Noch am Tag der Gesuchseinreichung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. C. Im Rahmen seiner Befragung vom 26. Mai 2017 und der vertieften Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt und zwölf Jahre die Schule besucht. Nach Abschluss des Gymnasiums sei er im August 2011 nach D._______ gegangen und habe dort bis 2016 studiert. In C._______ habe er ab dem Jahr 2008 dank guter Englischkenntnisse parallel zum Schulbesuch für die Hilfsorganisation (…), bei der sein (Verwandter) Direktor gewesen sei, gearbeitet. Er sei stolz gewesen, bereits als Jugendlicher eine solche Arbeit zu haben. Anfangs habe er einfachere Aufgaben in der Administration und Finanzabteilung ausgeführt. Im Jahr 2009 sei er zum Stellvertreter des Direktors gewählt worden und fortan auch bei der Projektplanung (bspw. […]) involviert gewesen. Die (Hilfsorganisation) sei von (…) und (…) „Provincial Reconstruction Teams“ (PRT) finanziert und unterstützt worden, die wiederum von der NATO finanziert worden seien. Im Jahr 2008 habe er wegen dieser Tätigkeit erstmals einen Drohbrief der Taliban nach Hause zugestellt bekommen; er sei darin aufgefordert worden, seine Arbeit einzustellen. Er habe diese aber gern gemacht und nicht aufgeben wollen. Stattdessen sei er fortan mehrheitlich im Büro geblieben und kaum mehr nach Hause gegangen. Den besagten Brief habe er nicht behalten; solche Drohungen seien üblich gewesen und er hätte nicht gewusst, was er damit hätte machen sollen. Anfangs 2009 sei im Büro ein gegen das ganze Team gerichteter Drohbrief eingegangen. Sie hätten ihre Arbeit aber weitergeführt und er wisse nichts über den Verbleib dieses Briefes. Im Herbst 2009 sei seiner Familie ein weiterer, an ihn persönlich gerichteter Drohbrief zugestellt worden, in welchem er als Diener der Juden und Christen bezeichnet und ihm mitgeteilt worden sei, dass er von den Taliban verurteilt worden sei. Sein Bruder E._______ habe ihm diesen Brief noch am selben Tag ins Büro gebracht.
D-5511/2017 Er habe ihn seinem (Verwandten), der ebenfalls einen solchen Brief erhalten habe, gegeben. Der (Verwandte) habe die Schreiben übersetzen lassen und dem (…) PRT übergeben. Ob das PRT diese noch habe, wisse er nicht. Er werde versuchen, mit diesem Kontakt aufzunehmen und Kopien erhältlich zu machen. Ende 2010 seien sein Vater und der Vater seines (Verwandten) von den Taliban in die Moschee zitiert worden. Er habe seinen Vater bisher nicht nach dem Inhalt dieses Gesprächs gefragt, aber er habe gehört, dass dem Vater und dem (Verwandten) Vorwürfe gemacht worden seien, sie hätten ihre Söhne nicht den islamischen Regeln entsprechend erzogen. In der Folge sei das Haus des (Verwandten) beschlagnahmt worden und dessen Familie habe umziehen müssen. Eine Woche nach dem Gespräch in der Moschee, im November 2010, hätten zwei Personen auf einem Motorrad auf ihn (den Beschwerdeführer) und seinen (Verwandten) geschossen, als sie im Auto auf dem Weg zur Arbeit gewesen seien. Er habe sich aus dem Auto werfen respektive auf die Seite wegducken können und dabei den Kopf an der Autotür angeschlagen. Er sei erst im Spital wieder aufgewacht. Sein (Verwandter) sei von einer Kugel am Kopf getroffen und noch am selben Tag zur weiteren Behandlung in ein Spital nach Kabul gebracht worden. Er selbst sei am nächsten Tag im Spital in C._______ von Sicherheitskräften zu dem Überfall befragt worden. Ob es davon einen Bericht gebe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob es Medienberichte über den Vorfall gebe; er habe nicht nach solchen gesucht. Seine Familie habe nach dem Anschlag entschieden, dass er nicht in C._______ bleiben könne. Sein (Verwandter) habe ein Taxi gemietet und so sei er nach zwei Nächten im Spital, versteckt unter einer Decke, nach Kabul gebracht worden. Dort habe er bis im August 2011 bei einer (Verwandten) gelebt. In dieser Zeit sei weder in C._______ noch in Kabul etwas passiert. In Kabul sei er selten aus dem Haus gegangen und wenn, habe er ein Tuch auf dem Kopf getragen. Sein (Verwandter), der in Kabul bei einem im (…) tätigen (Verwandten) gewohnt habe, sei im Juni 2011 über F._______ nach G._______ gelangt. Er selbst sei im August 2011 mit einem Studentenvisum nach D._______ gereist und habe dort die nächsten Jahre studiert. Da es ihm nicht gestattet gewesen sei, während der Semesterferien in D._______ zu bleiben, sei er jeweils im Sommer zu seiner (Verwandten) nach Kabul zurückgekehrt. Bis ins Jahr 2016 hätten weder er noch seine Familie weitere Probleme mit den Taliban gehabt. Im Juli respektive September 2016 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, um sich eine Arbeit zu suchen. Er sei wieder bei seiner (Verwandten) in Kabul untergekommen. Zwecks Arbeitsbeschaffung habe er mit dem (…), für den er in D._______ einmal übersetzt habe, Kontakt aufgenommen und diesen
D-5511/2017 gebeten, ihm einen Termin beim (…), den er ebenfalls in D._______ kennengelernt habe, zu verschaffen. Dazu sei es zwar nicht gekommen, aber er habe eine Arbeit bei einer regionalen Amtsstelle erhalten. Wenige Tage später hätten die Taliban das Haus seiner Familie in C._______ durchsucht und nach ihm gefragt. Wie die Taliban von seiner Rückkehr nach Afghanistan erfahren hätten, wisse er nicht. Vielleicht hätten sie einfach angenommen, dass er für die alljährlich Mitte September stattfindenden Feiertage nach Hause kommen würde. Eventuell hätten sie auch eine – mittlerweile gelöschte – Nachricht von ihm auf Facebook gelesen, mit der er seiner Freude über die Rückkehr nach Afghanistan Ausdruck verliehen habe. Einen Tag nach dem Überfall auf sein Elternhaus habe ihn sein Vater angerufen und gewarnt. Er sei deshalb wenige Tage später wieder nach D._______ gegangen. Seither sei zuhause nichts mehr passiert. In D._______ habe er aber mangels Zukunftsperspektiven nicht bleiben wollen. Nachdem er für einen Anlass in der Schweiz ein Visum erhalten habe, sei er am 5. Mai 2017 nach B._______ geflogen. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (alter Pass, gültiger Pass [ausgestellt am (…), gültig bis (…); für die Schweiz vom (…) Generalkonsulat in H._______ am (…) ausgestelltes Schengen-Visum enthaltend], Tazkira, Geburtsschein, Dokument bezüglich des Visums, Unterlagen zur (Hilfsorganisation) [Fact Sheet, Tätigkeitszertifikate], Fotos) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A17, A18 und A20). Zu den Fotos gab der Beschwerdeführer an, auf zwei Bildern sei sein (Verwandter) zu sehen. Auf den anderen, aufgenommen in D._______, als er als Dolmetscher gearbeitet habe, sei er mit dem (…), dem (…) und dem (…) zu sehen. D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es im erweiterten Verfahren ausserhalb des Testbetriebs behandelt werde. E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe versucht, mit dem PRT zwecks Beschaffung der Drohbriefe Kontakt aufzunehmen, und herausgefunden, dass dieses seit dem Jahr 2014 nicht mehr in Afghanistan vertreten sei. Nach dem Abzug der (…) Streitkräfte habe auch das PRT das Land verlassen. Wie sich der Beilage entnehmen lasse,
D-5511/2017 habe er am 13. Juni 2017 per E-Mail eine ehemalige PRT-Mitarbeiterin kontaktiert. Eine Antwort sei bisher nicht erfolgt. F. F.a Mit Verfügung vom 29. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Die Aussagen, wegen der Tätigkeit für eine Hilfsorganisation von den Taliban schriftlich bedroht und schliesslich tätlich angegriffen worden zu sein, seien nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen, seien nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert und auch widersprüchlich. Er könne nicht überzeugend erklären, warum er den ersten Drohbrief als nicht wichtig empfunden habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum es zwischen Ende 2009 und Ende 2010 keine Drohungen gegeben habe, es dann aber zu einem tätlichen Angriff gekommen sei. Auch könne der Beschwerdeführer nicht erklären, warum er anschliessend bis 2016 Ruhe vor den Taliban gehabt habe, diese dann aber plötzlich wieder gegen ihn vorgegangen seien. Es entspreche auch nicht dem Verhalten einer gebildeten Person, sich nicht dafür zu interessieren, was in den Medien über einen sie betreffenden Mordanschlag berichtet und wie der Vorfall juristisch aufgearbeitet werde. Realitätsfremd erscheine zudem, dass er lediglich von einer Decke bedeckt nach Kabul transportiert worden sei und sich dort auch nur mit einem Tuch auf dem Kopf auf die Strasse begeben habe. Zum Inhalt der Drohbriefe vermöge er nur klischeehafte Angaben zu machen. Auch den genauen Inhalt des Gesprächs zwischen den Taliban und seinem Vater vermöge er nicht darzulegen. Zu den Umständen, wie er nach dem Überfall ins Spital gekommen sei, könne er ebenfalls nichts sagen, obwohl er darüber sicher informiert worden wäre. Zum Überfall selbst habe er widersprüchliche Angaben gemacht, indem er zunächst angegeben habe, sich aus dem Auto geworfen zu haben, danach aber gesagt habe, sich lediglich im Auto auf die Seite gelegt zu haben. Ferner könne er auch keine Angaben dazu machen, wie die Taliban erfahren hätten, dass er 2016 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, zumal diese von seinen früheren Heimatbesuchen offensichtlich nichts erfahren hätten. Den Überfall auf sein Elternhaus in C._______ habe er zunächst auf Juli
D-5511/2017 2016, dann jedoch auf September 2016 datiert. Obwohl zu den besagten Vorbringen zahlreiche Dokumente vorhanden sein müssten, habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht. Für die fehlende Vorlage der Drohbriefe oder Kopien davon habe er keine plausible Erklärung. Eine Person, die das Geschilderte wirklich erlebt hätte, würde sich um den Verbleib solcher Beweismittel kümmern. Die Behauptung, er könne keine Beweismittel vorlegen, da das PRT nicht mehr existiere, vermöge an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Zudem habe er bezüglich des Angriffs auf ihn Ende 2010 weder Medienberichte noch Polizei- oder Prozessakten oder Spitalunterlagen beigebracht, obwohl solche vorhanden sein müssten. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für eine Hilfsorganisation gearbeitet habe, die mutmasslich von den Taliban abgelehnt worden sei, führe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft darzulegen, dass er konkrete Probleme mit den Taliban gehabt habe, was jedoch Voraussetzung für eine Asylgewährung wäre. Auch der Umstand, dass er in Kontakt mit bekannten afghanischen und internationalen Persönlichkeiten gestanden habe, stelle für sich allein noch keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die hierzu eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme zwar ursprünglich aus C._______, habe aber im Jahr 2011 sechs Monate und danach bis 2016 jeweils den Sommer in Kabul verbracht, wohin der Wegweisungsvollzug bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar sei. Solche lägen vor. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über eine universitäre Ausbildung sowie Arbeitserfahrung bei einem Hilfswerk und als Dolmetscher. Laut eigenen Angaben habe er zudem gute Beziehungen zu afghanischen und internationalen Politikern, dank derer er auch eine Stelle in einer regionalen Amtsstelle erhalten habe. Weiter habe er in Kabul eine (Verwandte), bei der er jeweils gewohnt habe. Auch arbeite der (Verwandte) seines (Verwandten) im (…) in Kabul. Im Übrigen sei laut der Einschätzung des UNHCR von April 2016 der Vollzug der Wegweisung nach Kabul für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers auch zumutbar, wenn sie über kein Beziehungsnetz vor Ort verfügen würden. G. G.a Mit Eingabe vom 28. September 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 27. September 2017) erhob der Beschwerdeführer durch seine am 8. September 2017 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
D-5511/2017 tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 25. September 2017, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. G.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut Opfer von Verfolgungs- und Vergeltungsmassnahmen seitens der Taliban zu werden. Eine Wohnsitznahme in Kabul sei aufgrund der dort herrschenden Situation nicht zumutbar. Er habe in Zusammenhang mit seiner Arbeit für die (Hilfsorganisation) in den Jahren 2008 und 2009 sowohl persönlich als auch am Arbeitsplatz Drohbriefe der Taliban erhalten. Ende 2010 sei auf ihn und seinen (Verwandten) in C._______ ein Attentat verübt worden, worauf er nach Kabul geflohen sei. Im September 2016 hätten die Taliban in seinem Elternhaus in C._______ nach ihm gesucht. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er in der humanitären Arbeit tätig und dabei mit ausländischen Streitkräften in Kontakt gewesen sei. Dies habe ihn in den Fokus der Taliban gebracht. Auch während seines Aufenthalts in D._______ sei er mit heimatlichen und auch ausländischen Politikern in Kontakt gewesen, was ihn aus Sicht regierungsfeindlicher Kreise ebenfalls zu einer Zielperson gemacht habe. Hinsichtlich der Drohbriefe sei es bei der Anhörung vom 12. Juni 2017 offenbar zu Verwirrung gekommen. Der erste an ihn gerichtete Drohbrief sei im Jahr 2008 in den Hof der Familie geworfen worden. Eine zweite Drohung habe das Büro der (Hilfsorganisation) im Jahr 2009 erhalten. Schliesslich sei im Herbst 2009 ein zweiter persönlicher Brief bei ihm zuhause abgegeben worden; sein Bruder E._______ habe ihm diesen noch gleichentags ins Büro gebracht. Seine vormalige Rechtsvertreterin habe bei der Anhörung angemerkt, den Eindruck zu haben, dass er dadurch verunsichert werde, dass Diskussionen entstehen würden, wie etwas erfasst werden solle. Dies deute entweder auf eine nicht wörtliche Übersetzung oder eine sprachliche Anpassung der Übersetzung hin. Die genaue Ursache sei nicht eruierbar, jedoch sei diesem Aspekt bei der Frage sprachlicher Feinheiten Rechnung zu tragen. Der beiliegende Bericht des kanadischen „Immigration and Refugee Board“ (IRB) von Februar 2015 zeige, dass Drohbriefe ein primäres Kommunikationsmittel der Taliban seien und in den Regionen, in denen Nichtregierungsorganisationen tätig seien, die von ausländischen PRT unterstützt würden, in grosser Zahl
D-5511/2017 an viele Adressaten verschickt worden seien. Drohungen gegen Nichtregierungsorganisationen seien somit üblich gewesen und er habe lediglich deswegen keine Veranlassung gesehen, seine Tätigkeit, die er als sinnvoll erachtet habe, niederzulegen. Er habe nach dem Erhalt des ersten Drohbriefs aber sehr wohl Konsequenzen gezogen und nach Rücksprache mit seinem Vater beschlossen, nur noch selten nach Hause zu kommen und im Büro zu übernachten. Weshalb es zwischen Ende 2009 und Ende 2010 zu keinen Drohungen gekommen sei, wisse er nicht. Dem Bericht des IRB könne aber entnommen werden, dass der Handlungsspielraum der Taliban in Gebieten, in denen noch ausländische und einheimische Streitkräfte präsent seien, eingeschränkt sei. Die Phase der Ruhe von Ende 2010 bis 2016 habe er nachvollziehbar erklären können, sei er doch umgehend nach dem Attentat auf ihn nach Kabul gebracht worden und habe dann dort versteckt bei seiner (Verwandten) gelebt. Auch die Zeit während der Semesterferien in D._______ habe er jeweils bei seiner (Verwandten) verbracht. Ihr Haus habe er jeweils nur mit einem Kopftuch bedeckt verlassen. Mit dem Tragen einer Kopfbedeckung, die ein Zeichen des muslimischen Glaubens sei, sei er bemüht gewesen, bei den Taliban nicht aufzufallen. Der Vorhalt, sich nicht dafür interessiert zu haben, ob die Medien den Anschlag auf ihn aufgegriffen hätten, sei unzutreffend. In der Region C._______ würden sich viele solche Zwischenfälle ereignen. Die Polizei sei ins Spital gekommen und habe ihn und seinen (Verwandten) befragt. Da die Täterschaft aber unerkannt habe verschwinden können, sei den Behörden ein erfolgreiches Ermittlungsverfahren kaum möglich gewesen. Zudem sei er danach aus Sicherheitsgründen nach Kabul gegangen. Im Übrigen seien die Polizeibehörden in solchen Fällen kaum in der Lage, Bedrohte zu schützen, was ein Grund dafür sei, dass die wenigsten Vorfälle der Polizei zur Kenntnis gebracht würden. Die Drohbriefe der Taliban habe er detailliert beschrieben. Seine Angaben würden mit den diesbezüglichen Ausführungen im Bericht des IRB korrespondieren. Auch habe er angegeben, wo das Gespräch zwischen den Taliban und seinem Vater stattgefunden habe (beim Abendgebet in der Moschee), und was der Inhalt gewesen sei. Wie die Taliban von seiner Rückkehr nach Afghanistan erfahren hätten, wisse er nicht. Entweder sei es ihnen durch jemanden, der seine Familie kenne, oder eine Person, die auch Verbindungen zu Regierungskreisen habe, zugetragen worden. Ob sie es aufgrund eines Facebook-Posts erfahren haben könnten, den er in der Freude über die Rückkehr nach Afghanistan ins Internet gestellt habe, könne er nur vermuten. Aus Sicherheitsgründen habe er den besagten Post gelöscht. Eine detaillierte Schilderung des Überfalls der Taliban auf sein Elternhaus im Jahr 2016 könne von ihm nicht erwartet werden, sei er doch nicht zugegen gewesen. Er könne lediglich das berichten,
D-5511/2017 was ihm seine Eltern zugetragen hätten. Seine Schwester habe damals eine Zahnverletzung erlitten. Der Vorfall habe sich während des jährlich stattfindenden islamischen Opferfests ereignet, bei dem es üblich sei, dass sich die Familie vereine. Es sei daher davon auszugehen, dass die Taliban angenommen hätten, er würde sich bei der Feier aufhalten. Bei dem Angriff auf ihn im Jahr 2010, zu dem er sich erst bei der Anhörung detailliert geäussert habe, habe er sich im Auto auf die linke Seite gelegt, dabei den Kopf an der Tür angestossen, worauf die Tür aufgegangen und er vermutlich auf die Strasse gefallen sei. Er habe dabei das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder aufgewacht. Es treffe zu, dass er keine Dokumente zum Beleg der Übergriffe und Drohungen eingereicht habe. Er habe aber erläutert, dass er und sein (Verwandter) dem (…) PRT einen Drohbrief übergeben hätten. Dieses sei aber heute nicht mehr dort im Einsatz. Abgesehen davon hätten in der besagten Region viele Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen solche Briefe erhalten, so dass es fraglich sei, ob der ihn betreffende Drohbrief nach so vielen Jahren überhaupt noch vorhanden sei. Er habe sich jedenfalls um die Beibringung bemüht. Belegt sei, dass er für die (Hilfsorganisation) tätig gewesen sei. Es sei auch nicht zu bezweifeln, dass er nach der Rückkehr nach Afghanistan im September 2016 in Kabul eine Arbeitsstelle bei einem Amt angetreten habe, die er aber kurz danach aufgrund des Überfalls auf seine Familie und die Suche nach ihm wieder verlassen habe. Aufgrund seiner Funktionen (humanitärer Helfer und Regierungsmitarbeiter) sowie dem Umstand, dass er auch in D._______ als Dolmetscher mit ausländischen Politikern und Regierungsleuten in Kontakt gewesen sei, gelte er in den Augen regierungsfeindlicher Gruppen wie der Taliban als Verräter. Selbst wenn die geschilderten Ereignisse (Erhalt Drohbriefe, Anschlag 2010, Suche der Taliban nach der Rückkehr aus dem Ausland 2016) als nicht genügend intensiv für die Bejahung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung qualifiziert werden sollten, würden sie doch objektive Hinweise für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darstellen. Es sei davon auszugehen, dass Personen mit seinem Profil in Afghanistan grundsätzlich gefährdet seien. Er verweise hierzu auf Berichte verschiedener Organisationen (UNHCR, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]). Die Schutzmöglichkeiten des afghanischen Staates seien limitiert, sofern überhaupt existent. Zudem müsse sich die Polizei angesichts einer starken Zunahme von Anschlägen auf Polizeibehörden selbst schützen. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch zum heutigen Zeitpunkt noch Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban zu befürchten hätte und keinen Schutz durch die afghanischen Behörden zu erwarten hätte. Der Wegweisungs-
D-5511/2017 vollzug sei unzulässig, da angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Personengruppe (ehemaliger Mitarbeiter eines Hilfswerks, Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften, kurzzeitiger Regierungsmitarbeiter) davon auszugehen sei, dass die Taliban ihre gegen ihn gerichteten Drohungen bei einer Rückkehr umsetzen würden. Zudem wäre der Vollzug auch unzumutbar. Er stamme aus C._______, wohin eine Wegweisung nicht zumutbar sei. Hinsichtlich der Lage in Kabul verweise er auf die diesbezügliche Schnellrecherche der SFH vom 19. Juni 2017, in der festgestellt werde, dass auch die Hauptstadt von der allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage betroffen sei. Er verfüge zwar über einen hohen Bildungsstand und habe Kontakte zu Persönlichkeiten in der afghanischen Regierung gehabt. Diese seien aber nur beruflicher Natur gewesen. Daraus würden keine persönlichen Unterstützungspflichten resultieren. Zudem erhöhe eine Arbeit in einem Regierungsamt das Gefährdungsrisiko. Ein Vollzug nach Kabul sei daher als unzumutbar zu erachten. H. Am 29. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. J. Am 9. Juli 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Ungereimtheiten zu entkräften. Beweismittel zu den Fluchtvorbringen habe er nicht eingereicht. Allein die Behauptung, für ein Hilfswerk gearbeitet zu haben, indiziere keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn, wie vorliegend, keine individuelle Bedrohung glaubhaft gemacht werde. Der Wegweisungsvollzug werde auch nach Erlass des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, gemäss
D-5511/2017 welchem für eine Rückkehr nach Kabul besonders begünstigende Umstände vorliegen müssten, als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer sei sehr gut ausgebildet, habe Beziehungen in Regierungskreise und zu internationalen Politikern und ihm sei auch eine Stelle in der Verwaltung angeboten worden. Er habe in Kabul, wo er eine (Verwandte) habe, ein halbes Jahr gelebt und sei auch von D._______ aus immer wieder dorthin zurückgereist. Angesichts dieser vorteilhaften Ausgangslage sei es ihm möglich, sich in Kabul eine neue Existenz aufzubauen. Allein die momentane Sicherheitslage und die Behauptung, keine anderen nahen Verwandten in Kabul zu haben, mache die Rückkehr dorthin nicht unzumutbar. L. In seiner Replik vom 20. August 2018 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe plausibel dargelegt, weshalb er von der Hilfsorganisation, die nicht mehr tätig sei, keine Beweismittel habe erhältlich machen und auch keine Medien- und Polizeiberichte zu dem auf ihn verübten Anschlag habe beibringen können. Vergangene Woche hätten die Taliban C._______ angegriffen. Von einem (Verwandten) sei er letzte Woche telefonisch informiert worden, dass seiner Mutter und zwei Brüdern die Flucht nach Kandahar gelungen sei. Bei den besagten Angriffen sei ein Teil ihres Hauses zerstört und sein Vater verschleppt worden. Seine Familie wisse nicht, wo sich der Vater derzeit befinde und ob sie nach C._______ zurückkehren könne. Die Situation in Kabul sei ebenfalls alles andere als sicher. Er habe nie über eine längere Zeit in Kabul gelebt oder gearbeitet, sondern sei dort für jeweils kurze Zeit bei seiner (Verwandten) untergekommen. Deren Ehemann, der im (…) gearbeitet habe, sei im (…) 2018 beim Verlassen des (…) bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen. In der Folge sei die (Verwandte) zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt. Er verfüge somit in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Rückkehr dorthin könne ihm auch aufgrund des allgemeinen Gefährdungsprofils von Regierungsmitarbeitenden nicht zugemutet werden. Da er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Flucht ins Ausland nicht erfüllt habe, sei zudem nicht davon auszugehen, dass ihm jemand bei der erneuten Arbeitssuche behilflich sein würde. M. Mit Schreiben vom 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Ausführungen in der Replik vom 20. August 2018 ein (Fotoausdrucke, USB-Stick [Retournierung erbeten]). Er führte aus, seine Mutter und die Brüder seien zwischenzeitlich mangels längerfristiger Zufluchtsmöglichkeit in Kandahar nach C._______ zurückgekehrt. Sein Vater
D-5511/2017 sei nach wie vor verschleppt. Die Fotos würden das zerstörte Haus der Familie zeigen. Sein Bruder E._______, der darauf zu sehen sei, habe ihm die Bilder per Handy geschickt. Zudem habe E._______ eine Videobotschaft verfasst (USB-Stick), in der er bestätige, dass die bisher in Kabul wohnhafte (Verwandte) zu ihrer Mutter in C._______ zurückgekehrt sei. Weiter verweise er auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, welche die Richtlinien von April 2016, auf die sich das SEM in seinem Entscheid beziehe, ersetzen würden. Das UNHCR komme zum Schluss, dass in Kabul allgemein keine Schutz- oder Ansiedlungsalternative zur Verfügung stehe. N. Mit Schreiben vom 18. September 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Erhalt der Eingabe vom 6. September 2018 und sicherte die Retournierung des USB-Sticks nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-5511/2017 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5511/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM stellte nicht grundsätzlich in Frage, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher nebst der Schule bei einer Hilfsorganisation in C._______ tätig war, erachtete aber dessen Angaben, deswegen von den Taliban schriftlich bedroht und schliesslich tätlich angegriffen worden zu sein, als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass durchaus gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den besagten Behelligungen seitens der Taliban angebracht sind, zumal der Beschwerdeführer hierzu keinerlei Belege einreichte. Insbesondere bezüglich des geltend gemachten Spitalaufenthalts in C._______ nach dem tätlichen Angriff im November 2010 wäre jedoch davon auszugehen, dass Belege hätten erhältlich gemacht werden können. Der Beschwerdeführer gab an, sich damals zwei Tage respektive Nächte in spitalärztlicher Behandlung befunden zu haben. Er müsste somit in dem betreffenden Krankenhaus registriert sein. Auch bezüglich der Schussverletzung des (Verwandten) legte der Beschwerdeführer keinen Beleg ins Recht, obwohl der (Verwandte) laut der Aussage des Beschwerdeführers über entsprechende Spitalunterlagen verfüge (vgl. A20 S. 14 F93). Im Übrigen bekräftigt die besagte Existenz von Spitalunterlagen des (Verwandten) die Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, auch Opfer eines tätlichen Angriffs geworden zu sein, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer dann anders als der (Verwandte) über keine Unterlagen des Krankenhauses verfügen sollte. Auch der Umgang des Beschwerdeführers mit den Drohbriefen der Taliban, die ihm gegolten hätten, ist befremdlich. Seine allgemeinen Ausführungen zum Adressatenkreis und der Häufigkeit solcher Drohbriefe vermögen sein Verhalten nicht verständlich zu machen. Bei einer Person mit seinem Bildungsstand und seinen Möglichkeiten wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest von dem zweiten an ihn persönlich gerichteten Drohbrief vor der Aushändigung an einen Übersetzer respektive vor der Übergabe an das (…) PRT eine Kopie erstellt hätte und/oder sich die Übergabe hätte quittieren lassen. Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer zur Datierung
D-5511/2017 der Drohbriefe nur äusserst vage (1. Drohbrief an ihn: 2008, Datum unbekannt [vgl. A20 S. 5 F25 f.], respektive Winter 2008 [vgl. A20 S. 6 F32]; Drohbrief ans Team: anfangs 2009 respektive Frühling 2009, Datum unbekannt [vgl. A20 S. 7 F40]; 2. Drohbrief an ihn: Herbst 2009, Monat unbekannt [vgl. A20 S. 5 F29; S. 7 F38]). Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den Erhalt der Briefe zeitlich näher einzugrenzen, erstaunt angesichts seiner guten Schulbildung. Auch wenn es sich bei solchen Drohbriefen um ein gängiges Kommunikationsmittel der Taliban gehandelt habe, dürfte es sich beim Erhalt eines persönlich adressierten Schreibens um ein einschneidendes Ereignis handeln, das sich im Gedächtnis nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht genauer einprägt. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, mit dem Vater bisher nicht über das Gespräch mit den Taliban in der Moschee im Jahr 2010 gesprochen zu haben (vgl. A20 S. 11 F76), ist nur schwer nachvollziehbar, sei er doch kurz darauf tätlich angegriffen worden. Schlussendlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation (…) aber offen gelassen werden. Entscheidend ist vorliegend, dass er – wie auch sein (Verwandter) – seit November 2010 nicht mehr für die besagte Hilfsorganisation tätig gewesen sei und während der nächsten sechs Jahre keinerlei Probleme mehr mit den Taliban gehabt habe. Seine Erklärung für das Ausbleiben weiterer Verfolgungsmassnahmen, wonach er sich seit November 2010 in Kabul und D._______ vor den Taliban versteckt habe, vermag angesichts seiner Angabe, dass auch seine weiterhin an dem den Taliban bekannten Ort in C._______ wohnhafte Familie seit November 2010 nie mehr behelligt worden sei, nicht zu überzeugen. Hätte nach der Beendigung der Hilfswerkstätigkeit im November 2010 tatsächlich ein weitergehendes Verfolgungsinteresse seitens der Taliban an ihm bestanden, wäre davon auszugehen, dass nach ihm gesucht worden wäre; primär bei seiner Familie in C._______, aber auch bei seinen Verwandten in Kabul, dürften die verwandtschaftlichen Bande des Beschwerdeführers zu in (…) in der Hauptstadt tätigen Personen ([Verwandter] des [Verwandten], Ehemann der [Verwandten]) doch durchaus eruierbar gewesen sein. Dies war jedoch in all den Jahren nicht der Fall. Dass er dann plötzlich im Jahr 2016 von den Taliban in seinem Elternhaus in C._______ gesucht worden sei, vermag er nicht glaubhaft darzulegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Hausdurchsuchung ordnete er zeitlich widersprüchlich ein (Juli respektive September 2016). Zudem gab er zu Protokoll, danach sei zuhause nichts mehr passiert (vgl. A20 S. 18 F137). Hätten die Taliban ihn damals jedoch tatsächlich verfolgt, wäre es kaum bei der einmaligen Suchaktion geblieben. Aus den Akten ergeben sich denn auch
D-5511/2017 keine plausiblen Anhaltspunkte für ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der Taliban sechs Jahre nachdem der Beschwerdeführer seine im jugendlichen Alter ausgeführte Hilfswerkstätigkeit eingestellt hat und die besagte Hilfsorganisation nicht mehr existiert. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung asylrechtlich relevanten Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban ist zu verneinen. Der viele Jahre zurückliegende Kontakt des Beschwerdeführers zu seit langem nicht mehr in der Region präsenten ausländischen PRT vermag eine solche Furcht ebenso wenig zu begründen wie der Kontakt mit afghanischen und internationalen Persönlichkeiten während des Studiums in D._______ oder die Arbeit bei einer regionalen Amtsstelle in Kabul während weniger Tage im September 2016. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch bezüglich der besagten Stelle keinerlei Belege eingereicht. 4.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der Taliban gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-5511/2017 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-5511/2017 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. Gemäss diesem Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen sind in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche besonders begünstigenden Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, der in Kabul über ein soziales Netz verfügt, welches ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigend wirken kann.
D-5511/2017 6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______. Dorthin ist der Vollzug nicht zumutbar. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben 20. August 2018 und 6. September 2018 zur dortigen Wohnsituation seiner Familie nach einem Angriff der Taliban auf die Stadt C._______ im August 2018 näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aber in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist, da im Falle des Beschwerdeführers vom Bestehen besonders begünstigender Umstände im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. E. 6.3.1). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen überdurchschnittlich gut ausgebildeten jungen, alleinstehenden Mann, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte. Er verfügt eigenen Angaben zufolge über ein im Ausland abgeschlossenes Universitätsstudium, hervorragende Englischkenntnisse und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (Dolmetscher, Tätigkeiten in der Administration, Finanzabteilung und Projektplanung eines Hilfswerks). Er hat 2010/2011 ein halbes Jahr bei seiner (Verwandten) in Kabul gelebt, ist in den folgenden Jahren immer wieder dorthin zurückgekehrt und hat dort jeweils die Semesterferien verbracht. Auch nach Abschluss des Studiums im Jahr 2016 hat er wieder bei der (Verwandten) gewohnt. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er sich in Kabul gut auskennt und dort über soziale Kontakte und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers in der Replik vom 20. August 2018, der Ehemann der (Verwandten) sei zwischenzeitlich verstorben und die (Verwandte) in der Folge aus Kabul weggezogen, weshalb er dort über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der die entsprechende Substanziierungslast trägt, das Ableben des Ehemannes der (Verwandten) lediglich mit dem Verweis auf eine im Internet einsehbare Meldung über einen Anschlag in Kabul am (…) 2018, bei dem dreizehn Personen ums Leben gekommen seien, nicht rechtsgenüglich zu belegen vermag. Ebenso wenig vermag eine mündlich Nachricht des Bruders des Beschwerdeführers, dass die (Verwandte) nach C._______ gezogen sei, diesen Beleg zu erbringen. Das betreffende Vorbringen muss demnach als nachgeschoben erachtet werden und es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer in Kabul weiterhin eine Anlaufstelle, zumindest für die erste Zeit nach der Rückkehr, vorhanden ist, die ihm wie vor seiner Ausreise eine Unterkunft und Hilfe bei der Wiedereingliederung bieten kann. Angesichts seines Ausbildungsstands, seiner Sprachkenntnisse und seiner Arbeitserfahrung kann erwartet werden, dass es ihm in Kabul möglich sein wird, wieder einer bezahlten Arbeit nachzugehen und für seinen eigenen Lebensunterhalt zu
D-5511/2017 sorgen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung dürfte ihm somit gelingen. In Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 5. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 5. Oktober 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 9.3 Stunden (vgl. Auflistung im Anhang zur Eingabe vom 6. September 2018) und machte eine Spesenpauschale von Fr. 54.– geltend (vgl. Schreiben vom
D-5511/2017 21. August 2018). Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Indes ist der in der Eingabe vom 21. August 2018 angeführte Stundenansatz von Fr. 194.– entsprechend des in der Verfügung vom 5. Oktober 2017 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale; ausgewiesen sind einzig Portokosten von Fr. 15.90. Somit ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1410.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5511/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1410.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: