Abtei lung IV D-5510/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Nigeria, c/o [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5510/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2007 Nigeria verliess und über Niger, Algerien und Libyen am 6. Juni 2008 nach Italien gelangte, wo er fast zwei Jahre lebte, bis er am 30. Mai 2010 illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass sein in Rom gestelltes Asylgesuch nach einigen Monaten abgewiesen worden sei und er deshalb das Asylzentrum in Rom habe verlassen müssen und seither vom Betteln gelebt habe, dass er zur Begründung des Asylgesuchs in der Schweiz im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit 2003 als Mitglied des "Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra" (Massob) für die Unabhängigkeit Biafras eingesetzt, und im Jahre 2005 sei deswegen gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2010 – eröffnet am 28. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht, sei dort daktyloskopiert worden und später von dort direkt in die Schweiz gereist, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands D-5510/2010 und von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass gestützt auf die Eurodac-Treffer in Italien vom 23. Juni 2008 und 27. Juni 2008 das BFM am 21. Juni 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gestellt habe, dass Italien bis zum Ablauf der Frist am 6. Juli 2010 das Ersuchen nicht beantwortet habe und die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO deshalb auf diesen Staat übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 5. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erklärt habe, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sich dort niemand um ihn gekümmert habe und eine Rückkehr nach Italien bedeuten würde, dass die ganze Welt ihn nicht wolle, dass diese Aussagen an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise bezüglich einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, D-5510/2010 dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte sowie die Rückweisung der Sache an das BFM mit der Anweisung, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 provisorisch aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-5510/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses dasselbe gilt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das Einreichen eines Asylgesuchs in Rom am 27. Juni 2008 unbestritten sind (A1/11 S. 7; A12/5 S. 3), D-5510/2010 dass das Asylgesuch in Italien nach einigen Monaten abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in die Schweiz il legal in Rom blieb (A1/11 S. 6 f.; A12/5 S. 3), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden vom 21. Juni 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (A12/5) unbeantwortet liessen, womit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 30. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesent lichen geltend macht, er sei in Italien wiederholt Opfer von rassistisch motivierten Übergriffen geworden, habe dort weder eine Unterkunft noch eine sonstige Betreuung erhalten, sei keinem fairen Asylverfahren sondern unmenschlicher Behandlung unterworfen, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien ferner eine Kettenabschiebung von dort über Libyen nach Nigeria und folglich eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK drohe, dass aus diesen Gründen das BFM die Pflicht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO habe, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese dort zwar beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass der auf Beschwerdeebene geltend gemachte pauschale Einwand, dem Beschwerdeführer drohe eine Kettenabschiebung von der Schweiz über Italien nach Libyen und Nigeria, somit nicht begründet ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, D-5510/2010 dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der geltend gemachten rassistischen Übergriffe in Italien entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die zuständigen italienischen Behörden oder an private Institutionen wenden kann, dass er bereits zwei Jahre lang in Italien gelebt hat und daher mit den bestehenden Begebenheiten und Hilfsangeboten vertraut sein dürfte, dass seine Ausführungen anlässlich der Gehörsgewährung am 10. Juni 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, dieser Staat habe sich nicht um ihn gekümmert und die ganze Welt wolle ihn nicht, nicht zuletzt deshalb unbehelflich sind, weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine verletzliche Person handelt, sondern um einen erwachsenen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, dass aufgrund dieser Erwägungen offensichtlich keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen besteht, dass der Vorinstanz daher zuzustimmen ist, diese Aussagen vermöchten an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts zu ändern, dass das BFM den Beschwerdeführer somit in den Dublin-Staat Italien überführen darf, welcher für die Prüfung seines Asylgesuches staatsvertraglich zuständig ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass- D-5510/2010 nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5510/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 9