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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2007 D-5506/2007

24 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,404 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 10. August 2007 i.S. Nichteintreten ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5506/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. August 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Cotting- Schalch Gerichtsschreiberin Iringo Hockley A._______, geboren [Geburtsdatum], Türkei, wohnhaft [Adresse], Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 10. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland 2001 verliess und über Deutschland und Frankreich nach Grossbritannien reiste, dass er sich – trotz Ablehnung seines dort gestellten Asylgesuchs im Jahre 2002 – bis Oktober oder November 2006 illegal in London aufgehalten habe und über Belgien und Deutschland noch vor Weihnachten 2006 in die Schweiz eingereist sei, dass er am 9. Januar 2007 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festge- und einvernommen sowie gleichentags wieder entlassen wurde, wobei er angewiesen wurde, sich unverzüglich beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu melden, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 beim EVZ Basel ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2007 und der Kurzbefragung vom 16. Februar 2007 im EVZ im Wesentlichen geltend machte, er leide an einer Depression und fürchte sich vor dem noch ausstehenden Militärdienst in der Türkei, dass er von der Polizei in B._______ misshandelt worden sei, indem er am Kopf verletzt und ihm die Zähne rausgeschlagen worden seien, dass er in seinem Heimatland ferner mehrere Male festgenommen und nach 3 bis 5-tägiger Haft wieder entlassen worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung vom 10. Mai 2007 hingegen vorbrachte, sein einziger wirklicher Asylgrund sei, dass er in der Türkei keinen Militärdienst leisten wolle (vgl. A 24/10 und 11), dass er im Übrigen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme eine erfundene Geschichte erzählt habe (vgl. A 24/13); ihm seien die Zähne in Wirklichkeit nicht von der türkischen Polizei, sondern in England rausgeschlagen worden, wo ihm auch die Kopfverletzung zugefügt worden sei (vgl. A 24/14), auch habe er ausser "Kleinigkeiten" keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. A 24/11), dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2007 in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfügung namentlich damit begründete, dass der Beschwerdeführer die Vermutung nicht zu widerlegen vermochte, das Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme und der drohenden Ausschaffung eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung des Gesuches möglich und zumutbar gewesen wäre, weshalb auf sein Asylgesuch mangels Hinweisen auf eine Verfolgung nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2007 (Poststempel vom 17. August 2007) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, die Aufhebung der

3 angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragte, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei, dass schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhalten seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), sondern angeordnet hat, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben und die Ausländerbehörde des Aufenthaltskantons sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – soweit die weiteren Rechtsbegehren betreffend – einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass somit die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 33 AslyG darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

4 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass in der Eingabe vom 15. August 2007 unter anderem gerügt wird, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung des Nichteintretensentscheides extrem kurz und rechtsstaatlich bedenklich sei, dass sodann geltend gemacht wird, diese Beschwerdefrist gelte nur für den Nichteintretensentscheid; die Rechtsmittelfrist gegen den Wegweisungsentscheid betrage demgegenüber 30 Tage, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdeschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass sodann für die Frage der Beschwerdefrist der Entscheid in der Hauptsache massgebliche ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3b S 164), dass schliesslich kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung seiner Asylvorbringen herbeiführen, dass nach Art. 33 Abs. 1 und 3 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, es sei denn, eine frühere Einreichung des Gesuches sei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 33), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Praxis der Begriff der Verfolgung in Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 AsylG weit zu verstehen ist (vgl. EMARK 2004

5 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass jener so genannte weite Verfolgungsbegriff über die ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG hinaus reicht und auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), insbesondere eine von Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erfasste menschenrechtswidrige Behandlung einschliesst, dass der in diesem Sinne weit gefasste Begriff der Verfolgung einschränkend insoweit zu präzisieren ist, als darunter nicht sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern nur solche erlittene oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247, Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.), dass sich nach eigenen Angaben bereits seit Dezember 2006 illegal in der Schweiz aufhielt, am 9. Januar 2007 festgenommen wurde, worauf er am 2. Februar 2007 ein Asylgesuch stellte, dass damit der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Verhaftung beziehungsweise drohender Wegweisung und Asylgesuchsreinreichung besteht und die damit verbundene gesetzliche Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung des Asylgesuches zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Gründe dargetan hat, weshalb ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuches nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei und auch den Akten keinerlei solche Motive zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer vielmehr erklärt hat, er wolle in der Schweiz wie ein Tourist leben; von Zeit zu Zeit werde er kommen und ungefähr einen Monat bleiben (vgl. A 1/7); er wünsche nur Reisepapiere, damit er herumreisen könne (vgl. A 24/11), dass ferner auch in der Beschwerde keinerlei Verhinderungsgründe dargelegt werden, dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht und mit hinreichender Begründung das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung (im weiten Sinn) verneint hat, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei zum Militärdienst aufgeboten werden könnte, nicht von Bedeutung ist, da wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsanghörigkeit und des Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde, dass ebenso eine allfällige Strafe wegen Wehrdienstverweigerung grundsätzlich als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu charakterisieren wäre, dass sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer müsste wegen seines Dienstversäumnisses eine unverhältnismässigen Strafe befürchten, dass diesbezüglich im Übrigen auf die Urteile in EMARK 2004 Nr. 2 und 2001 Nr. 15 verwiesen werden kann,

6 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass mit den äusserst allgemein und knapp gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auch diesbezüglich der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegengesetzt wird, weshalb sie die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen vermögen, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen und die Vorinstanz demnach zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass, befindet sich die Asyl suchende Person nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann sie auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig und zumutbar zu bezeichnen ist, da die Feststellung, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, bereits impliziert, dass dem Beschwerdeführer keine menschenrechtswidrige Behandlung droht und auch eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei oder seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden kann, dass der alleinstehende, junge und gebildete Beschwerdeführer in seinem Heimatland im Weiteren über ein soziales Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) verfügt, wobei die finanzielle Situation seiner Familie nach eigenen Angaben "sehr gut" sei (vgl. A 10/3), dass die angebliche "Depression" des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen, zumal auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer – angesprochen auf seine zuvor vorgebrachte "depressive Phase" und diesbezügliche Behandlung – überdies ausgeführt hat, er sei sicher, dass er gesünder sei als der Befrager (vgl. A 24/11), dass zudem ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er sich in seinem Heimatland – falls notwendig – einer angemessenen Behandlung unterziehen könnte, dass im Rahmen eines allfälligen effektiven Vollzugs der Wegweisung dem "psychischen Zustand" angemessen Rechnung zu tragen wäre,

7 dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht fällt, und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N [...]; vorab per Telefax) - C._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Iringo Hockley Versand am:

D-5506/2007 — Bundesverwaltungsgericht 24.08.2007 D-5506/2007 — Swissrulings