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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2016 D-5502/2016

21 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,176 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5502/2016

Urteil v o m 2 1 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. September 2016 / N (…).

D-5502/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Teheran gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinem Cousin über die Türkei, Griechenland und Italien am 2. Juli 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juli 2016 um Asyl nachsuchte, dass er hierbei im Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) B._______ als Geburtsdatum den (…) ([…] Jahre und […] Monate) eintrug, dass laut einem Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 6. Juli 2016 der Beschwerdeführer am 23. Februar 2016 in Griechenland aufgegriffen wurde und am 11. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass am 13. Juli 2016 im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenaltersanalyse nach der Methode von Greulich und Pyle durchgeführt wurde und diese gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Juli 2016 ein wahrscheinliches Knochenalter von (…) Jahren oder mehr ergab, dass er am 28. Juli 2016 im EVZ B._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und hierbei als Geburtsdatum den (…) ([…] Jahre und […] Monate) angab, dass er dazu ausführte, sein Geburtsdatum vor etwa fünf Jahren im Alter von (…) Jahren von seinen Eltern erfahren zu haben, als er sein Alter für eine Tätigkeit auf einer Baustelle im Iran habe angeben müssen, dass sein Alter auch in seiner Tazkira gestanden habe, er diese aber verloren habe, dass er der Ethnie der Hazara angehöre, aus der Provinz C._______ stamme und im Iran aufgewachsen sei, mit letztem Wohnsitz in Teheran, dass er wegen Problemen bei seiner Arbeitstätigkeit ausgereist sei, dass er wegen der Kriegssituation auch nicht nach Afghanistan zurückkehren könne,

D-5502/2016 dass ihm in der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör in Bezug auf vorhandene Zweifel an seinen Altersangaben gewährt und ihm erklärt wurde, er werde für das weitere Verfahren als volljährig erachtet, dass er hierbei vorbrachte, seine Altersangabe begründe auf den Angaben in seiner Tazkira und denen seiner Familie, dass ihm in der BzP auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren (infolge der geltend gemachten Einreise via Italien sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer zum Asylgesuch in Italien) sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, gesundheitlich gehe es ihm gut, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2016 in der Uniklinik D._______ wegen Rückenschmerzen, die er sich bei (…) zugezogen habe, vorstellig wurde und Medikamente verschrieben bekam, dass das SEM die italienischen Behörden am 19. August 2016 um Wiederaufnahme („take back“) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, wobei das Wiederaufnahmegesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 5. September 2016 - eröffnet am 9. September 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

D-5502/2016 dass das SEM in seinem Entscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und sei insofern nicht als unbegleitete minderjährige Person gemäss Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO zu behandeln, dass sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin eingereist sei, kein für die Schweiz sprechendes Zuständigkeitskriterium ableiten lasse, da der Cousin nicht als Familienangehöriger nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-Verordnung gelte, dass angesichts der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und des Ergebnisses des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank zum erfolgten Asylgesuch in Italien (Zentraleinheit Eurodac) vielmehr Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass es keine wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass auch Art. 16 Dublin-III-VO keine Anwendung fände, dass auch unter Berücksichtigung der Schmerzen und Beeinträchtigungen, die der Beschwerdeführer durch seinen (…) erlitten habe, keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, dass der Beschwerdeführer sich zudem bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine entsprechende medizinische Institution in Italien wenden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für zuständig zu erklären,

D-5502/2016 dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen, dass er zudem unter Hinweis auf seine Fürsorgeabhängigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf Ausführungen von „Pro Asyl“ und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) geltend macht, die Aufnahmebedingungen in Italien für Asylsuchende und Flüchtlinge seien prekär und überwiegend menschenunwürdig, weshalb diese Organisationen die Behörden aufforderten, von Rückführungen nach Italien abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-5502/2016 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorlegend keine Verletzung spezifischer Schutzbestimmungen für unbegleitete Minderjährige gemäss der Dublin-III-VO oder der schweizerischen Gesetzgebung gegeben sind, die zu einer Kassation führen würden, da der Beschwerdeführer vom SEM zu Recht nicht als unbegleiteter Minderjähriger gemäss Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO erachtet wurde, dass vielmehr in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den in der vorinstanzlichen Verfügung getroffenen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit nicht widerspricht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend bereits aufgrund seines unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussageverhaltens ernsthaft zu bezweifeln sind, da er bei der Einreichung des Asylgesuches als Geburtsdatum (…) ([…] Jahre und […] Monate) anführt (vgl. act. A1), während er in der BzP als Geburtsdatum (…) ([…] Jahre und […] Monate) nennt (vgl. act. A8, S. 2), dass er seine Altersangabe mit keinerlei Identitätspapieren belegen kann, sondern zur Begründung des Alters in der BzP nur anzugeben vermag,

D-5502/2016 sein Alter habe in seiner Tazkira gestanden, die er unterwegs verloren habe, sein Geburtsdatum habe ihm seine Familie genannt (vgl. act. A8, S. 3) dass er gemäss seiner Aussage, er habe vor etwa fünf Jahren, im Alter von (…) Jahren und (…) Monaten, sein Alter beziehungsweise Geburtsdatum erfahren, zum Zeitpunkt der BzP über (…) Jahre statt, wie aber behauptet, (…) Jahre und (…) Monate gewesen wäre (vgl. act. A8, S. 2, 3), dass die Aussage, er habe sein Alter mit 12 Jahren erfahren, auch der darauffolgenden Äusserung widerspricht, im Alter von 7 Jahren sein Alter erfahren zu haben (vgl. act. A8, S. 3), dass bereits aufgrund vorstehender Erwägungen festzustellen ist, dass überwiegende Umstände gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, weshalb auf die von der Vorinstanz veranlasste Knochenaltersanalyse, welche anlässlich der BzP nicht erwähnt wurde und auf welche die Vorinstanz auch nicht abstellte, nicht weiter einzugehen ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe

D-5502/2016 der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Italien herkommend in die Schweiz eingereist ist und überdies ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 11. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb das SEM zu Recht die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom 19. August 2016 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien gar kein Asylgesuch gestellt, angesichts der Faktenlage (Eurodac-Treffer, implizierte Gutheissung des Überstellungsgesuches durch Verfristung) nicht verfängt, dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der mit dem Beschwerdeführer zusammen eingereiste Cousin (N […]) des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu definieren ist und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Cousin besteht,

D-5502/2016 dass sich deshalb aus der Anwesenheit des Cousins in der Schweiz kein für die Schweiz (statt Italien) sprechendes Zuständigkeitskriterium ableiten lässt und in der Beschwerdeschrift diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges behauptet wird, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerdeschrift und des aktuellen Berichtes der SFH (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit

D-5502/2016 sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.), dass der Beschwerdeführer sich in der BzP als gesund bezeichnete (vgl. act. A8, S. 7) und in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen einwendet, weshalb davon auszugehen ist, dass die zeitweise durch den (…) vorhanden Schmerzen und Gehbeeinträchtigungen nicht mehr aktuell sind, dass der Beschwerdeführer sodann als junger, alleinstehender und gesunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil Tarakhel, siehe auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6358/2015 vom 7. April 2016) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert werden wird (vgl. SFH, a.a.O., S. 66, m.w.H.), dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,

D-5502/2016 dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb sich auch das Nachfordern einer Fürsorgebestätigung erübrigt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5502/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

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