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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2015 D-5502/2014

1 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,799 parole·~19 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5502/2014

Urteil v o m 1 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N _______.

D-5502/2014 Sachverhalt: A. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______ (…) reiste am 12. September 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2014 wurde er gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Die Beschwerdeführerin wandte sich durch ihrer Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. Juni 2012 (Eingangsstempel der Vorinstanz vom 25. Juni 2012) an die Vorinstanz, und ersuchte darin um die Bewilligung der Einreise und um Gewährung des Asyls. C. Auf Veranlassung der Vorinstanz fand am 30. Juli 2012 in der Botschaft eine Befragung der Beschwerdeführerin statt. D. D.a Die Beschwerdeführerin, eine verwitwete sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und lebe seit 30 Jahren in D._______. Nachdem ihr Sohn B._______ im März 2011 aus Belgien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er im Flughafen festgenommen worden. Mit Hilfe eines Anwaltes sei er nach Bezahlung der Kaution im August 2011 freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die ihrem Sohn erteilten Auflagen, insbesondere auf die monatliche Meldepflicht in den Räumen des Criminal Investigation Department (CID) aufmerksam gemacht worden und habe für ihn gebürgt. Ihr Sohn habe jedoch kurz darauf Sri Lanka verlassen, weshalb bei der Beschwerdeführerin nach ihm gesucht worden sei. Danach sei sie alle zwei Monate von den Sicherheitskräften vorgeladen worden, wobei sie jeweils aufgefordert worden sei, einen hohen Geldbetrag zu entrichten. Im April 2012 sei die Beschwerdeführerin und deren jüngere Tochter bei einer Hausdurchsuchung geschlagen worden. Im August 2012 sei die Beschwerdeführerin vom CID festgenommen, fünf Tage lang festgehalten und während der Haft misshandelt worden. Im Oktober 2012 sei ihr Haus von unbekannten Personen mit Steinen beworfen worden. Im Mai 2013 habe ihr das CID mit baldiger Festnahme gedroht. Auch danach sei sie immer wieder im Zusammenhang mit ihrem Sohn vom CID belästigt worden. Nachdem auch ihre jüngere Tochter das Land verlassen habe, sei sie darüber verhört worden. Aus diesen Gründen ersuche sie die Schweiz um Schutz.

D-5502/2014 D.b Zusammen mit dem Asylgesuch sowie den weiteren Eingaben wurden diverse Dokumente zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt dieser Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 22. August 2014 – eröffnet am 26. August 2014 - verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Die Beschwerdeführerin stütze sich zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen auf Vorfälle, die sie im Zusammenhang mit der Fahndung nach ihrem Sohn B._______ erlitten haben wolle, welcher sich mittlerweile in der Schweiz als Flüchtling aufhalte. Angesichts der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo sei in seinem Asylverfahren die mangelnde Echtheit des von ihm eingereichten Haftbefehls festgestellt worden, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren angestrengt worden und er über längere Zeit in Haft gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könnten auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, welche sich auf eben dieses gegen B._______ geführte Gerichtsverfahren sowie auf die Vorfälle nach seiner Ausreise beziehen würden, zumal sie ihre Aussagen mit keinen Dokumenten belegen könne, was angesichts des angeblich laufenden Gerichtsverfahrens durchaus möglich gewesen wäre. Ebenso wenig könnten die Aussagen der Beschwerdeführerin über die vom CID seit drei Jahren erfolglos geforderten Geldzahlungen überzeugen. Einerseits stünden auch diese Geldzahlungen im Zusammenhang mit dem zweifelhaften Gerichtsverfahren andererseits sei nicht anzunehmen, die Erpresser würden sich von der Beschwerdeführerin jahrelang erfolglos abspeisen lassen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden eindeutig Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen und insgesamt den Eindruck erwecken, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, ihre vermeintliche Verfolgungssituation in einen Zusammenhang mit einer angeblichen Fahndung nach ihrem Sohn B._______ einzubetten. Nach objektivem Massstab bestünden somit keine vernünftigen Zweifel daran, dass ihre Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Aufgrund der vorliegenden Akten sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein ausreichendes politische Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten

D-5502/2014 Schwierigkeiten führen könne. Hinsichtlich allfälliger Drohungen und Übergriffe durch Dritte sei zudem darauf hinzuweisen, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte und die Beschwerdeführerin folglich die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland trotz der nunmehr seit beinahe drei Jahren andauernden intensiven Bedrohung nicht verlassen, und sie habe auch insbesondere nicht geltend gemacht, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder sie nicht dermassen begründete Furcht gehabt habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im Licht dieser Erwägungen komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die Sachverhaltsdarlegungen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien und sie bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserelevant. Auch das eingereichte Schreiben der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin könne an diesen Erwägungen nichts ändern. Diesbezüglich sei einerseits auf die grundsätzlich geringe Beweiskraft von solchen Aussagen hinzuweisen, zumal es sich um Äusserungen der eigenen Tochter handle, welche naturgemäss kaum gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin gerichtete Aussagen machen würde. Andererseits beziehe sich das Schreiben auf nachweislich unglaubhafte Ereignisse. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz sei nicht zu bewilligen. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. August 2014, und liess die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gefordert. Es sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren.

D-5502/2014 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Gewährung einer Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz beantragte mit der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Standpunkte oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Entgegen der Behauptungen der Rechtsvertretung gebe es einen erheblichen Grund, an den Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Dieser habe nämlich seine angebliche Haft beziehungsweise Misshandlungen durch das TID nach seiner Rückweisung aus Belgien mit gefälschten Dokumenten zu beweisen versucht. Da die geltend gemachten Misshandlungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eben auf diese unglaubhafte Inhaftierung von ihrem Sohn zurückgeführt worden seien, seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen angebracht. I. Mit Replik vom 10. November 2014 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-5502/2014 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-

D-5502/2014 treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

D-5502/2014 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Während der Anhörung in der Botschaft sei es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher zu Missverständnissen gekommen. Auch sei die Beschwerdeführerin so nervös gewesen, dass sie sich nicht richtig auf die Fragen habe konzentrieren können. Folglich hätte sich eine erneute Befragung aufgedrängt. Ferner seien die schriftlichen Aussagen der Töchter der Beschwerdeführerin, insbesondere der Brief vom 12. August 2012, welcher Ausführungen zu den erlittenen Misshandlungen enthalte, kaum berücksichtigt worden. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Aussagen ihres Sohnes sowie die sozio-kulturelle Stellung einer tamilischen Frau, welche Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sei, sei gar nicht berücksichtigt worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 6.4 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 6.5 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. 6.5.1 Folglich können die in der Beschwerde gegen den bei der Anhörung in der Botschaft anwesenden Dolmetscher erhobenen Einwände nicht gehört werden. Im Übrigen beantwortete die Beschwerdeführerin zu Beginn

D-5502/2014 der Anhörung die Frage, wie sie den Dolmetscher verstehe mit "good" (vgl. Akten der Vorinstanz A6/11 S. 3). Zudem lassen sich dem Protokoll keinerlei Hinweise auf irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher entnehmen, und sie beantwortete abschliessend die Frage, ob sie alle ihre Asylgründe habe darlegen können mit "yes" (vgl. A6/11 S. 9.). 6.5.2 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es der Beschwerdeführerin möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 6.5.3 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die eingereichten Briefe der Töchter der Beschwerdeführerin sowie die in der Beschwerdeschrift zitierten Schilderungen ihres Sohnes seien unzureichend gewürdigt worden, beziehungsweise die vorinstanzliche Verfügung und die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit würden sich auf sehr schwache Argumentationspunkte stützen, währendem Glaubhaftigkeitsmerkmale (in den Briefen der Töchter) sowie deutliche Realkennzeichen (in den in der Beschwerde zitierten Aussagen des Sohnes) für die Beschwerdeführerin sprechen würden, nur unzureichend gewürdigt worden seien, wird kein Verfahrensmangel, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, wonach die Vorinstanz die ausführlichen Aussagen [von] B._______, die voller Realkennzeichen gewesen seien, und somit auch für die Beschwerdeführerin sprechen würden, unzureichend gewürdigt habe. Auf die entsprechende Rüge ist somit im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung näher einzugehen. 6.5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 6.6 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person

D-5502/2014 im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, als sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. 6.6.1 Auf Beschwerdeebene hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz fest. Gleichzeitig macht sie weitere Behelligungen sowie sexuelle Übergriffe auf ihre Töchter E._______ und F._______ geltend, und verweist in diesem Zusammenhang auf einen sozialantropologischen Bericht (vgl. Dr. Damaris Lüthi: Sozialantropologischen Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka, Bern 13. Juli 2010). Des Weiteren wird auf die physischen und psychischen Probleme des in der Schweiz lebenden Sohnes B._______ verwiesen. 6.6.2 Mit Replik vom 10. November 2014 verweist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen im Hinblick auf die gefälschten Dokumente auf ihre Stellungnahme im Asylverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2013. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Möglichkeit, zu überprüfen, welche der ausgehändigten Papiere gefälscht seien. Die Beschwerdeführerin sei bereits wiederholt Opfer von massiven Übergriffen geworden, die unabhängig von ihrem Ursprung der Repressionen seitens der sri-lankischen Behörden ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. 6.6.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______ (…) reiste am 12. September 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte (vgl. vorstehend A.). Im Rahmen seines Asylverfahrens ersuchte die Vorinstanz am 6. Juli 2012 die Schweizer Vertretung in Colombo um eine Abklärung. Gemäss dem entsprechenden Bericht der Vertretung vom 13. Dezember 2012 besteht weder beim Colombo Magistrate Courts noch bei einem Gericht in G._______ ein Verfahren mit der auf dem Haftbefehl erwähnten Fallnummer (…), die in Bezug zu den Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin steht. Diesbezüglich wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung der Vorinstanz am 8. Juli 2014 wurde er als Flüchtling anerkannt. Diese Verfügung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen bezüglich

D-5502/2014 der in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel erübrigen. Es ist lediglich festzustellen, dass er nicht wegen der mit einem unechten Haftbefehl behaupteten Festnahme und des angeblich in diesem Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahrens als Flüchtling anerkannt wurde, zumal dieses Vorbringen offensichtlich unglaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich aber auf eine - in casu unglaubhafte - Inhaftierung ihres Sohnes zur Begründung ihres Asylgesuchs, was unbehelflich ist. Zudem hat sie sich bei der Befragung vom 30. Juli 2012 in der Botschaft in zahlreiche Widersprüche verwickelt. So erklärte sie unter anderem, sie habe ihren Sohn zweimal im Gefängnis besucht, wo sie seinen Anwalt gesprochen und diesem eine Geldleistung sowie die Leistung einer Kaution für die Freilassung ihres Sohnes angeboten habe (vgl. Akten der Vorinstanz A6/11 S. 5). Sie konnte jedoch nicht angeben, wann genau sie die Zahlung geleistet haben will. Sie denke, dass sie den Anwalt innerhalb von zwei Monaten bezahlt habe (vgl. A6/11 S. 5). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte sie, sie sei erstmals im April 2012 in ihrem Haus von Unbekannten aufgesucht worden, um später zu erklären, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann die Unbekannten das erste Mal gekommen wären. Sie wären insgesamt viermal gekommen, das letzte Mal im April 2012 (vgl. A6/11 S. 6). Sie hätten sie und ihre ältere Tochter geschlagen und die andere Tochter [Anmerkung des Gerichts: F._______] habe nach diesem Vorfall einen Suizidversuch unternommen. Dies habe sich in der ersten Aprilwoche zugetragen (vgl. A6/11 S. 6 f.). Danach seien sie nicht mehr in ihrem Haus belästigt worden, aber sie seien weiterhin zu Geldleistungen aufgefordert worden. Diesbezüglich erklärte die Beschwerdeführerin zuerst, man habe bei ihrem Bruder auf die Geldleistungen bestanden, um dann wiederum geltend zu machen, sie sei ersucht worden, zu bezahlen (vgl. A6/11 S. 7). Auf den entsprechenden Vorhalt des Befragers, wonach ihr Sohn B._______ ausgesagt habe, die Vorfälle hätten sich im Januar zugetragen, erklärte sie lapidar, er könne Recht haben, da auch vor April ähnliche Ereignisse stattgefunden hätten. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Nachweis für das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu erbringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie in der Replik überzeugen insgesamt nicht. Bezüglich der ins Recht gereichten Briefe der Töchter der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es sich dabei um private Schreiben handelt, denen ein geringerer Beweiswert zukommt. Soweit auf Beschwerdeebene sowie in der Replik auf die sozio-kulturelle Komponente im vorliegenden Fall und die Situation srilankischer Frauen verwiesen wird, die Opfer sexueller Gewalt geworden

D-5502/2014 sind, ist Folgendes festzuhalten: Unabhängig vom kulturellen Hintergrund fällt es Opfern sexueller Gewalt grundsätzlich schwer, sich zum eigentlichen Tathergang zu äussern. Erfahrungsgemäss sind sie aber zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer innerlichen Befindlichkeiten imstande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen auszeichnen, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welche aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre. 6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

D-5502/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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