Abtei lung IV D-5499/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Russland, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-5499/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Rayon C._______, Tschetschenien), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2004 zusammen mit seiner Mutter (N _______; D-_______) und seiner Schwester (N _______; D- _______) und reiste am 15. Dezember 2004 von unbekannten Ländern her kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 20. Dezember 2004 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 19. Januar 2005 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei früher einmal grundlos von Sicherheitskräften mitgenommen und eineinhalb Tage lang festgehalten worden. Dabei habe man ihn physisch und psychisch gefoltert. Er leide noch heute unter den Folgen. Seine Mutter habe ihn damals freigekauft. Dies habe sich während des ersten Tschetschenien-Krieges (1994 - 1996) ereignet. Ausserdem sei sein Vater während dieses Krieges umgebracht worden. Nach dem ersten Krieg habe er zunächst im Ministerium für Sozialversicherung gearbeitet. Ab dem Jahr 1997 habe er in der Administration des damaligen tschetschenischen Präsidenten Maschadov gearbeitet. Er sei dort im Bereich der Datenverarbeitung tätig und zuletzt (...) gewesen. Er sei dem Vize-Minister respektive Minister für Soziales, F._______, unterstellt gewesen. Im Verlauf des zweiten Krieges sei das Gebäude, in welchem er gearbeitet habe, zerstört worden. Ab November 1999 hätten sie sich daher in Bunkern und Kellern aufgehalten und hätten sich vorwiegend mit humanitärer Hilfe befasst. Er sei weiterhin für die Erfassung der dabei anfallenden Daten zuständig gewesen. Er habe ausserdem die Daten im Zusammenhang mit Lieferungen an die tschetschenische Armee erfasst. Aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung von Maschadov seien er und seine Familie verfolgt worden. Bei der Bombardierung von Grozny Ende 1999/Anfang 2000 sei auch das Haus seiner Familie zerstört worden. Sie seien daher zu Verwandten nach B._______ gezogen. Im Januar D-5499/2006 2000 seien dort russische Militärs aufgetaucht und hätten eine Säuberungsaktion durchgeführt. Die Militärs hätten seine Mutter und Schwester geschlagen und seinen Bruder mitgenommen. Er selber sei damals nicht zuhause gewesen. Er habe sich später den Militärs stellen wollen, um dadurch die Freilassung seines Bruders zu erreichen, da die Militärs eigentlich ihn gesucht hätten. Seine Mutter habe ihn jedoch nicht gehen lassen, da sie befürchtet habe, diesfalls gleich beide Söhne zu verlieren. Später, nach längeren Nachforschungen, habe seine Mutter die Leiche seines Bruders in einem Erdloch gefunden. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder habe er Angst um sein Leben gehabt, zumal auch noch zwei seiner Cousins umgebracht worden seien. Er habe von da an ein Leben im Versteckten geführt. Er habe sich - oft getrennt von seiner Familie abwechselnd bei verschiedenen Verwandten und Bekannten an unterschiedlichen Orten aufgehalten und habe keinen ständigen Wohnsitz mehr gehabt. Oft habe er auch im Wald oder in Kellern übernachtet. Er habe immerzu befürchtet, erwischt und umgebracht zu werden. Seine Mutter und seine Schwester hätten ebenfalls nicht in Ruhe leben können. Man habe sie wegen des Familiennamens unter Druck gesetzt und nach ihm gefragt. Ausserdem seien zunehmend auch Frauen mitgenommen worden. Er habe seine Arbeit für die Regierung von Maschadov trotz allem bis Anfang 2004 aus dem Untergrund fortgesetzt, allerdings nicht mehr regelmässig. Sein Vorgesetzter habe sich ebenfalls verstecken müssen, und viele seiner Kollegen seien entführt oder umgebracht worden. Anfang 2004 habe er dann den Kontakt zu seinem Vorgesetzten verloren. Um sein Leben sowie dasjenige seiner Mutter und Schwester zu retten, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Im November 2004 seien sie aus Tschetschenien ausgereist. Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätspapiere und Dokumente zu den Akten: seinen Reisepass, ein Berufsausweis, ein Arbeitsbüchlein, ein Diplom (Kopie), zwei Bescheinigung betreffend Lohnausstände für die Jahre 1997 bis 1999, Kopien von Fotos von zerstörten Gebäuden in Grozny, Kopie von zwei Zeitungsartikeln der Basler Zeitung (baz) vom 19. Februar 2005. B. Im Auftrag des BFM wurde der Beschwerdeführer am 12. April 2005 D-5499/2006 einer Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA) unterzogen. Dabei ergab sich, dass er eindeutig in Tschetschenien sozialisiert wurde. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2006 - eröffnet am 22. Juni 2006 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er wegen Vorliegens von Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juli 2006, zwei Internetartikel aus dem Jahr 2002 mit je einer Liste von ermordeten oder verschwundenen Tschetschenen, ein Artikel aus „chechenpress.info“ vom 10. November 2003 (inkl. Übersetzung), Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2001 zur Situation in Tschetschenien, ein Bericht der SFH vom 24. Mai 2004 zum Thema Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation, ein Positionspapier der SFH vom 8. Juli 2004 zum Thema tschetschenische Asylsuchende, ein Bestätigungsschreiben von G._______ vom 22. Juni 2006, eine Kopie des „titre de séjour“ von G._______, eine Kopie des „certificat de réfugié ou apatride“ von G._______, eine Pressemitteilung des Aussenministeriums der Tschetschenischen Republik Ichkeriya (CHRI) vom (...) (aus chechenpress.co.uk) sowie dieselbe Pressemitteilung in russischer Sprache (von der Webseite von „DAYMOHK“). D-5499/2006 E. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. F. Am 7. August 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Botschaft in Moskau um die Vornahme von Abklärungen. G. Mit Eingabe vom 17. August 2006 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von H._______ vom 15. Juli 2006 zu den Akten reichen. H. Die Beschwerdeeingabe sowie das Ergebnis der Botschaftsabklärung (Bericht vom 2. April 2007) wurden dem BFM am 19. April 2007 zur Vernehmlassung unterbreitet. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Botschaftsanfrage, der Botschaftsbericht sowie die Vernehmlassung des BFM wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2007 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Auf entsprechendes Gesuch hin wurde die Frist mit Verfügung vom 7. Juni 2007 erstreckt. K. Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 zeigte der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatsübernahme an und reichte eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie zum Botschaftsbericht ein. Darin beantragte er die Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: Kopie des Schuldiploms der Schwester des Beschwerdeführers, Kopie der D-5499/2006 Todesurkunde des Vaters mit Übersetzung, Diplom des Beschwerdeführers (Original und Kopie mit Übersetzung), Kopie des Arbeitsbüchleins mit Übersetzung, russischer Gesetzestext mit Übersetzung, Auszug aus der Verfügung Nr. 190 mit Übersetzung, Kopien von drei Bescheinigungen betreffend ausstehende Lohnzahlungen mit Übersetzungen, Kopie der Todesurkunde des Bruders des Beschwerdeführers mit Übersetzung. L. Am 3. August 2007 liess der Beschwerdeführer ein undatiertes Bestätigungsschreiben von I._______, J._______, K._______ und L._______ einreichen. M. In der Eingabe vom 10. September 2007 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Bezug auf die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 i. S. D-_______ [N _______]) und ersuchte namens des Beschwerdeführers erneut um Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-5499/2006 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Festnahme während des ersten Tschetschenienkrieges sei für die Flucht im Jahr 2004 nicht kausal gewesen, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten allgemeinen, schwierigen Lebensbedingungen in Tschetschenien D-5499/2006 stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und seien daher ebenfalls nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit der Arbeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, da die diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich, realitätsfremd und tatsachenwidrig ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise widersprüchliche Angaben zur Dauer seines Arbeitsverhältnisses gemacht. Ausserdem erscheine es realitätsfremd, dass er sich einerseits ab dem Jahr 2000 habe verstecken müssen, weil er angeblich gesucht worden sei, gleichzeitig jedoch in der Lage gewesen sei, sich in der humanitären Hilfe zu engagieren. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der seit dem Jahr 2000 andauernden Verfolgungsmassnahmen noch mehrere Jahre in Tschetschenien geblieben sei. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bloss ein einfacher Beamter gewesen sei, erscheine es nicht glaubhaft, dass er tatsächlich gesucht worden sei. Gefährdet seien in erster Linie ranghohe Mitglieder der Regierung aus dem innersten Zirkel. Zu diesem Kreis habe der Beschwerdeführer nicht gehört. Die zu den Akten gereichten Dokumente seien nicht geeignet, die Vorbringen glaubhaft zu machen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt respektive ergänzt. Insbesondere wird geltend gemacht, man müsse davon ausgehen, dass Personalunterlagen der Regierung Maschadov in die Hände der russischen Truppen gefallen seien. Name und Aufgabe des Beschwerdeführers seien im Übrigen auch deshalb öffentlich bekannt geworden, weil dieser dem von Maschadov gebildeten Widerstandskomitee angehört habe und die diesbezüglichen Anordnungen des Präsidenten im Internet publiziert worden seien. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit M._______ für den Minister für Soziales, F._______, im Untergrund gearbeitet. M._______ sei im Dezember 2001 umgebracht worden. Im November 2003 habe der Beschwerdeführer einem Journalisten der Chechenpress ein Interview gegeben. Nachdem sein Vorgesetzter im Frühjahr 2004 verschwunden sei, habe der Beschwerdeführer seine Untergrundtätigkeit abgebrochen. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet habe. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht umgehend geflüchtet sei, sondern sich vier Jahre lang im Untergrund bewegt habe. Es sei allgemein bekannt, dass überzeugte Widerstands-Aktivisten ihre persönliche Sicherheit D-5499/2006 den Zielen ihrer Bewegung unterordneten und daher trotz Furcht vor einer Ergreifung nicht sofort flüchteten. Der Beschwerdeführer sei ein Patriot und habe trotz seiner persönlichen Gefährdung einen Beitrag zum Wiederaufbau von Tschetschenien leisten wollen. Immerhin habe er durch seine Arbeit mitgeholfen, den ständigen Nachschub an Lebensmitteln und Medikamenten für die tschetschenischen Kämpfer zu gewährleisten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Dauer seiner Tätigkeit für die Regierung Maschadov nicht widersprüchlich dargelegt. Er habe sowohl in der Empfangsstelle als auch beim Kanton übereinstimmend sinngemäss ausgesagt, dass er zwischen den Jahren 1997 und 1999 offiziell in der Verwaltung gearbeitet habe und danach inoffiziell die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der Widerstandsbewegung erfüllt habe. Der ehemalige Sprecher Maschadovs, G._______, welcher als anerkannter Flüchtling in Frankreich lebe, habe in seinem Schreiben vom 22. Juni 2006 bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2004 im Dienste der Republik Ichkeriya gestanden habe. In der Beschwerde wird anschliessend ausgeführt, das BFM habe in seinem Entscheid erwogen, es widerspreche „gesicherten Erkenntnissen“, dass auch einfache Beamte der Administration Maschadovs gesucht würden. Das BFM habe jedoch seine Quellen nicht offengelegt und damit gegen die Begründungspflicht verstossen. Mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als einfachen Beamten habe das BFM ausserdem den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben. Der Beschwerdeführer sei direkt dem Minister für Soziales unterstellt gewesen und sei angesichts seiner Funktion keinesfalls lediglich ein einfacher Beamter, sondern ein hochrangiges Mitglied des ehemaligen Verwaltungsapparats der Regierung von Maschadov gewesen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei überdies auch unvollständig festgestellt worden, indem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nicht genauer nach seiner Tätigkeit befragt worden sei. Im Ergebnis gehe aus dem Sachverhalt klar hervor, dass der Beschwerdeführer seiner politischen Einstellung sowie seines politischen Engagements wegen von den russischen Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Es liege begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung vor. Im vorliegenden Fall lägen ausserdem objektive und subjektive Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer sei am (...) zum Repräsentanten des Aussenministeriums der Republik Ichkeriya ernannt worden (Verweis auf den Internet-Ausdruck der Chechenpress vom [...]). Der D-5499/2006 Beschwerdeführer habe selbst nichts zu dieser Ernennung beigetragen. Als Repräsentant des Departements für Aussenpolitik habe er jedoch ab Winter 2005/2006 in der Schweiz mehrere Informationsanlässe zur Lage Tschetscheniens organisiert und sei damit exilpolitisch tätig geworden. Für die russischen Behörden sei nach dem Gesagten leicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein wichtiges Mitglied einer als terroristische Vereinigung eingestuften separatistischen tschetschenischen Organisation sei. Der Beschwerdeführer wäre deswegen im Falle einer Rückkehr nach Russland gefährdet. 4.3 Dem Botschaftsbericht vom 2. April 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ersten Schuljahre tatsächlich in der von ihm genannten Schule absolviert hat. Im Bericht wird weiter ausgeführt, der angebliche spätere Aufenthalt und Schulbesuch in N._______ könne dagegen nicht bestätigt werden, da kein entsprechender Registereintrag bestehe und weder die Direktorin des Lehrerkollegs von N._______ noch altansässige Familien den Familiennamen des Beschwerdeführers je gehört hätten. Seinen (sowjetischen) Inlandpass habe der Beschwerdeführer nicht in C._______, sondern in B._______ erhalten. Die Authentizität des Passes der Republik Tschetschenien habe nicht bestätigt werden können. Die Mitarbeiter des Pass- und Visadienstes hätten jedoch erklärt, diese Pässe seien während der Existenz der Republik Tschetschenien nur den Mitarbeitern der Administration des Präsidenten und des Ministerkabinetts ausgestellt worden. Den eingeholten Auskünften zufolge sei der Vater des Beschwerdeführers nach langer Krankheit eines natürlichen Todes gestorben. Dies sei unter anderem von den nach wie vor in B._______ lebenden Geschwistern des Vaters (Onkel und Tante des Beschwerdeführers), O._______ und P._______, bestätigt worden. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsbüchlein sei insbesondere festzustellen, dass die beiden letzten Einträge weder Stempel noch Unterschrift trügen. Sie seien daher ungültig. Die Echtheit des eingereichten Berufsausweises habe nicht überprüft werden können. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer gemäss dem im Jahr 1998 ausgestellten Personalausweis (...) gewesen sei. Ein entsprechender Eintrag im Arbeitsbüchlein fehle jedoch. Die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnquittungen könnten nicht überprüft werden. Die in B._______ lebenden Verwandten der Beschwerdeführer hätten bestätigt, dass der D-5499/2006 Beschwerdeführer sowie seine Mutter und Schwester bis zum Jahr 2000 in B._______ gelebt hätten. Dann hätten sie Russland verlassen. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 geht das BFM zunächst auf den Inhalt des Botschaftsberichts ein und führt aus, die darin enthaltenen Informationen bestätigten im Wesentlichen die Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und er persönlich nicht glaubwürdig sei. Insbesondere sei gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit, zumindest was die letzten Jahre betreffe, frei erfunden habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 2000 in Tschetschenien gelebt habe und danach weggezogen sei. Wo er sich danach aufgehalten habe, sei unklar. Jedenfalls seien die Asylvorbringen für den Zeitraum zwischen den Jahren 2000 bis 2004 grundsätzlich unglaubhaft. Die beiden Bestätigungsschreiben von G._______ und H._______hätten nur einen beschränkten Beweiswert, da die beiden Personen einen politischen Kampf gegen Russland führten und ein grosses persönliches und politisches Interesse daran hätten, dass möglichst viele Tschetschenen in Westeuropa als Flüchtlinge anerkannt würden. Jedoch seien nicht alle Personen in Tschetschenien verfolgt, die in irgendeiner Weise mit der Tschetschenischen Republik Ichkeriya (TschRi) oder mit Maschadov in Verbindung gestanden hätten. Trotz der eingereichten Internetausdrucke sei ausserdem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Vertreter der TschRi in der Schweiz sei, da kein Ukaz des Präsidenten der TschRi vorliege. Zwischen den Rebellen in Tschetschenien und den Exil-Politikern gebe es Spannungen im Zusammenhang mit der Frage, welche „Vertreter“ in welchen Staaten legitim seien. Die erwähnte Internetmeldung allein lasse jedenfalls nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Russland verfolgt sei. 4.5 In der Replik wird unter Bezugnahme auf den Botschaftsbericht sowie die Vernehmlassung des BFM vorab bemerkt, die gegenüber der Vertrauensperson der Schweizerischen Vertretung gemachten Angaben von Drittpersonen seien mit Vorsicht zu würdigen, da in Tschetschenien ein Klima der Angst herrsche. Grundsätzlich würden an unbekannte Personen keine oder nur sehr allgemeine Informationen preisgegeben. Dies erkläre eventuell, weshalb die Direktorin des Lehrerkollegs von N._______ nicht habe bestätigen D-5499/2006 können, dass der Beschwerdeführer dort zur Schule gegangen sei. Der Aufenthalt und Schulbesuch in N._______ sei jedoch durch das in den Akten der Schwester des Beschwerdeführers (N _______) befindliche Schuldiplom belegt. Die im Botschaftsbericht zitierte Auskunft, wonach der Beschwerdeführer seinen alten sowjetischen Pass in B._______ erhalten habe, sei falsch, da es dort gar kein Passbüro gebe. Richtig sei dagegen die Information, dass nur Mitarbeiter der Administration Maschadov tschetschenische Pässe erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines solchen Passes. Dessen Echtheit sei von den Asylbehörden nicht in Frage gestellt worden. Somit sei es als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer für die Administration von Maschadov gearbeitet habe. Die im Botschaftsbericht zitierte Auskunft, wonach der Vater des Beschwerdeführers eines natürlichen Todes gestorben sei, sei aktenwidrig. Gemäss der eingereichten Todesurkunde sei dieser an Schussverletzungen verstorben. Vermutlich hätten die Informanten befürchtet, unter Terrorismusverdacht zu geraten, und hätten deswegen falsche Angaben gemacht. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Werdegangs wird darauf hingewiesen, dass die im Arbeitsbüchlein eingetragene Qualifikation (Ingenieur-Mechaniker) mit derjenigen übereinstimme, welche der Beschwerdeführer gemäss dem aktenkundigen Abschlussdiplom des Erdöl-Instituts dort erworben habe. Im Arbeitsbüchlein werde zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer am Erdöl-Institut studiert habe. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsbüchlein sei im Weiteren festzustellen, dass die Schweizerische Vertretung die massgebende russische Gesetzgebung falsch wiedergegeben habe. So seien beispielsweise die Ausführungen im Botschaftsbericht zur Eintragung von Studienjahren und zur Gültigkeit der Eintragungen falsch. Die anwendbare Verordnung schreibe vor, dass die Einträge im Arbeitsbüchlein erst im Zeitpunkt der Entlassung des Arbeitnehmers mit Unterschrift und Stempel beglaubigt würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht entlassen worden, was erkläre, weshalb bei den letzten beiden Einträgen im Arbeitsbüchlein sowohl Stempel als auch Unterschrift fehlten. Im Übrigen falle auf, dass die Schrift der letzten beiden (ungestempelten) Einträge Nr. 9 und 10 mit derjenigen des (gestempelten) Eintrags Nr. 7 übereinstimme. Diese Einträge seien somit offensichtlich von demselben Beamten vorgenommen worden. Aus dem Eintrag Nr. 7 aus dem Jahr 1997 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als führender Spezialist der analytisch-statistischen Verwaltungsabteilung der D-5499/2006 Sozialabteilung eingestellt worden sei. Gemäss den Einträgen Nr. 9 und 10 sei er zum führenden Spezialisten der sozialen Abteilung und danach zum führenden Spezialisten des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerkabinetts befördert worden. Die Einträge im Arbeitsbüchlein stimmten somit entgegen dem diesbezüglichen Einwand im Botschaftsbericht mit dem Vermerk auf dem Personalausweis des Beschwerdeführers überein. Die Lohnquittungen des Beschwerdeführers müssten aufgrund der Aktenlage als echt qualifiziert werden. Im Weiteren sei festzustellen, dass aus den Angaben der Verwandten des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden könne, dass dieser Russland bereits im Jahr 2000 verlassen habe; die Verwandten hätten gemäss dem Botschaftsbericht lediglich erklärt, der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2000 in B._______ gelebt und Russland „dann“ verlassen. Dieses „dann“ sei jedoch nicht näher spezifiziert worden. Es bestehe somit kein Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Für den Zeitraum zwischen dem Jahr 2000 und der Ausreise im Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer nachprüfbare Beweismittel zu den Akten gereicht. Beispielsweise habe er geltend gemacht, er habe im November 2003 als Angestellter der Administration von Maschadov einem Journalisten der Chechenpress ein Interview gegeben. Der entsprechende Presseartikel sei im Internet veröffentlicht worden. In der Chechenpress vom (...) finde sich eine Pressemitteilung des Aussenministeriums von Ichkeriya, wonach der Beschwerdeführer zum Vertreter in der Schweiz ernannt worden sei. Einer weiteren Mitteilung vom (...) sei zu entnehmen, dass diese Ernennung - auf Wunsch des Beschwerdeführers - rückgängig gemacht worden sei. Weder die Schweizerische Vertretung noch das BFM seien auf diese Sachverhaltsumstände eingegangen, obwohl die damalige ARK in der Botschaftsanfrage diesbezügliche Fragen (Fragen 3 bis 6 der Botschaftsanfrage) gestellt habe. Es werde daher beantragt, dass die entsprechenden Fragen dem BFM nochmals vorzulegen seien. Eventualiter sei festzustellen, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. In der Replik wird schliesslich zum Vorwurf des BFM, der Beschwerdeführer habe sich nach der Tötung seines Bruders noch mehrere Jahre in Tschetschenien aufgehalten, Stellung genommen. Dabei wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe immer wieder an Flucht gedacht, jedoch wären die praktischen Probleme zur Verwirklichung dieses Vorhabens zunächst unüberwindbar erschienen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eine gute Stellung in der Administration innegehabt, welche er nicht habe verlieren wollen. Nach vier Jahren D-5499/2006 seien er und seine Familie allerdings derart zermürbt gewesen, dass sie keinen anderen Ausweg als die Flucht gesehen hätten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Tätigkeit für die Administration Maschadov vor dem Jahr 2000 in asylrelevanter Weise gefährdet. Hinsichtlich der beiden Bestätigungsschreiben von G._______ und H._______ wird in der Replik gerügt, die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFM sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des BFM, wonach diese Personen ein persönliches Interesse daran hätten, dass viele Flüchtlinge aus Tschetschenien im Westen anerkannt würden, seien spekulativ. H._______ sei immerhin der Vorgesetze des Beschwerdeführers gewesen. 5. Im Folgenden ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen einzugehen. 5.1 In der Beschwerde wird der Vorwurf erhoben, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung ohne Angabe von Quellen ausgeführt habe, es widerspreche gesicherten Kenntnissen, dass einfache Beamte gesucht würden (vgl. die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2006, E. I.3). 5.1.1 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). D-5499/2006 5.1.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorstehend zitierte Begründung des BFM die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung nicht verunmöglicht oder auch nur behindert hat. Die angefochtene Verfügung gibt überdies in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtete. Auch die vom BFM angestellten Überlegungen in Bezug auf die Ziffer I.3 der Erwägungen sind nachvollziehbar: Das BFM geht offensichtlich gestützt auf eigene Kenntnisse der Situation in Tschetschenien davon aus, dass Personen, welche in der ehemaligen Administration von Maschadov lediglich als einfache Beamte tätig waren, nicht gezielt verfolgt werden. Es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich die vom BFM erwähnten "gesicherten Kenntnisse" nicht auf konkrete Aktenstücke beziehen, in welche gegebenenfalls Einsicht zu gewähren wäre (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), sondern auf das bei der beruflichen Tätigkeit kontinuierlich und über Jahre erworbene Wissen von amtsinternen Länderexperten, deren Kenntnisse wiederum aus den unterschiedlichsten Quellen stammen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 5.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, indem das BFM den Beschwerdeführer als einfachen Beamten bezeichnet habe. Dieser Vorwurf erscheint indessen als unbegründet. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus: "Seinen Aussagen zufolge war er bloss ein einfacher Beamter (Akte A8, S. 13)." Das BFM zitierte damit den Beschwerdeführer, welcher in der kantonalen Anhörung ausdrücklich erklärte, er sei ja nur ein einfacher Beamter (vgl. A8, S. 13). Bei dieser Sachlage - korrektes Zitat einer Aussage des Beschwerdeführers kann nicht von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gesprochen werden, selbst wenn der Beschwerdeführer im Nachhinein mit dieser - nota bene von ihm selbst getroffenen - Einschätzung seiner Funktion nicht mehr einverstanden ist. 5.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, indem ihm keine weitergehenden Fragen zu seiner Tätigkeit in der Administration von Maschadov gestellt worden seien. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hatte im Verlauf der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren D-5499/2006 ausreichend Gelegenheit, seine Tätigkeit ausführlich und substanziiert zu schildern. Anlässlich der kantonalen Befragung wurden ihm überdies zahlreiche Anschluss- respektive Verständigungsfragen zu diesem Thema gestellt (vgl. A8, S. 5 - 7). Im Übrigen sind die Behörden nicht verpflichtet, einem Asylgesuchsteller auf gut Glück hin unzählige Detailfragen zu einem bestimmten, klar erscheinenden Sachverhaltskomplex zu stellen, obwohl der Beschwerdeführer selbst keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Demnach ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in rechtsgenüglicher Weise festgestellt wurde. 5.4 In der Replik wird ebenfalls die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts erhoben, indem geltend gemacht wird, die Schweizerische Vertretung in Moskau respektive das BFM seien mit keinem Wort auf die von der ARK in ihrer Botschaftsanfrage gestellten Fragen Nr. 3 bis 6 eingegangen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Es trifft zu, dass die erwähnten Fragen Nr. 3 bis 6 (vgl. die Botschaftsanfrage vom 7. August 2006) durch die Schweizerische Vertretung nicht abgeklärt wurden. Gestützt auf die Ausführungen im Botschaftsbericht ist davon auszugehen, dass die Schweizerische Vertretung die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer habe Russland im Jahr 2000 verlassen, weshalb sich weitere Abklärungen zu seiner angeblichen Tätigkeit in Russland nach dem Jahr 2000 erübrigten. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als dass diese Schlussfolgerung nicht ohne weiteres einleuchtet und die Beantwortung der Fragen Nr. 3 bis 6 trotzdem wünschenswert gewesen wäre. Im Ergebnis ist jedoch festzustellen, dass die Abklärung dieser Fragen vor Ort für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht unbedingt notwendig ist, da der bestehende Sachverhalt auch so spruchreif erscheint (vgl. die nachfolgenden Erwägungen in der Sache). Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. Demzufolge ist der Antrag, die erwähnten Fragen der Botschaftsanfrage seien der Schweizerischen Vertretung in Moskau respektive dem BFM erneut vorzulegen, abzuweisen. 6. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden D-5499/2006 Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei während des ersten Tschetschenien-Krieges einmal festgenommen und dabei eineinhalb Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, weist dieses Ereignis den Akten zufolge jedoch weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügenden Zusammenhang zur Flucht im Jahr 2004 auf. Dieser Vorfall ist daher nicht asylrelevant. 6.2 Zwischen dem Ende des ersten Tschetschenienkrieges im Jahr 1996 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 2004 musste der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine konkreten Verfolgungsmassnahmen erdulden. Gemäss seiner Darstellung sei zwar ab dem Jahr 2000 nach ihm gesucht worden, aber er habe sich vorsichtig bewegt und häufig den Aufenthaltsort gewechselt. Der Beschwerdeführer war während dieser Zeit in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen, wenn auch eigener Darstellung zufolge aus dem Untergrund. Nach dem Gesagten ist jedoch insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. 6.3 Damit stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung attestiert werden kann. 6.3.1 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). D-5499/2006 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Tätigkeit für die Administration Maschadov wegen jederzeit befürchten müssen, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Diese Verfolgungsfurcht sei auch im heutigen Zeitpunkt noch begründet. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen kann dieser Auffassung indessen nicht gefolgt werden: Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Bruder im Jahr 2000 noch vier Jahre zuwartete, ehe er aus Russland ausreiste. In der Zwischenzeit hielt er sich weiterhin in der Umgebung von Grosny auf. Unter diesen Umständen ist daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 tatsächlich aufgrund der geltend gemachten Verfolgungsfurcht ausreiste. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass seine Furcht vor Verfolgung im Anschluss an die Mitnahme seines Bruders am grössten und objektiv gesehen auch am ehesten begründet war. Zwischen den Jahren 2000 und 2004 musste der Beschwerdeführer keine relevanten Verfolgungsmassnahmen erdulden (vgl. bereits oben E. 6.2). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er einerseits nach der Mitnahme seines Bruders weitere vier Jahre in seiner Heimatregion blieb, andererseits dann Ende 2004 ohne ersichtlichen, unmittelbaren Anlass zur Flucht in die Schweiz reiste. Das Argument, wonach er für die Administration Maschadov im Untergrund tätig gewesen und zufolge patriotischer Gefühle zunächst nicht ausgereist sei, sich dann aber nach dem Verschwinden seines Vorgesetzen zur Flucht entschlossen habe, überzeugt nicht. Wenn die patriotischen Überzeugungen des Beschwerdeführers tatsächlich derart stark gewesen wären, dass er sich trotz der geltend gemachten Verfolgungsfurcht nach dem Tod seines Bruders weiterhin ununterbrochen und mehrere Jahre lang in der Heimatregion aufgehalten hat, hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach dem Verschwinden seines Vorgesetzen versucht, die Widerstandsbewegung von Maschadov weiter zu unterstützen, zumal er im damaligen Zeitpunkt den Akten zufolge keine konkreten Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hatte. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde, wonach unspezifizierte praktische Probleme eine Flucht zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt nach dem Gesagten und nicht zuletzt mit Blick auf die Bemerkung in der Replik, der Beschwerdeführer habe seine gute Arbeitsstelle nicht aufgeben wollen, - die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht aus Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, sondern aus anderen, asylfremden Gründen ausgereist ist. Die geltend D-5499/2006 gemachte Verfolgungsfurcht überzeugt auch aus den nachfolgenden Gründen nicht: Wie bereits erwähnt geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Ende des ersten Tschetschenienkrieges und seiner Ausreise Ende 2004 keine konkreten Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden beziehungsweise Militärs erdulden musste. Den Akten sind auch keine konkreten und überzeugenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht wird, gezielt gesucht wurde. Es ist aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführer davon auszugehen, dass bei der in seinem Heimatdorf durchgeführten Säuberungsaktion der Militärs, bei welcher sein Bruder mitgenommen worden war, generell nach allen männlichen Einwohnern gesucht wurde (vgl. A8, S. 9, 11 und 13). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, jemals ein Dokument gesehen zu haben, welches belegen würde, dass gezielt nach seiner Person gesucht wurde. Vielmehr vermutet er lediglich, dass sein Name respektive derjenige seiner Familienmitglieder - aus welchem Grund auch immer - auf der Liste der Militärs stand (vgl. seine Aussage in A8, S. 13). Aufgrund der Aktenlage erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Aktionen der russischen Militärs generell gegen die (männliche) Bevölkerung Tschetscheniens richtete und keine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer erfolgte. Den Akten zufolge konnte der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2000 und 2004 weiterhin - wenn auch in beschränktem Ausmass - seiner Arbeit nachgehen und gab dem eingereichten Presseartikel vom 10. November 2003 zufolge sogar ein Interview, während sich andere Personen (z.B. Maschadov und H._______) in den Bergen verstecken mussten. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zwar von den allgemeinen Säuberungsaktionen in Acht nehmen, jedoch nicht einer gezielten, gegen seine Person gerichteten Verfolgung aus dem Weg gehen musste. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, dass die russischen Behörden ein spezifisches Interesse an seiner Person hatten beziehungsweise haben. Der Beschwerdeführer war in Tschetschenien nicht politisch engagiert und hatte insbesondere kein politisches Amt inne. Abgesehen von der kurzen, seinen Angaben zufolge unbegründeten Inhaftierung während des ersten Tschetschenienkrieges hatte er keinen einschlägigen Kontakt zu den russischen Behörden. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, den russischen Behörden sei der Name und die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der Administration Maschadov bekannt. D-5499/2006 Es sei nämlich zu vermuten, dass den russischen Truppen die Personalunterlagen des Beschwerdeführers in die Hände gefallen seien. Bei dieser Annahme handelt es sich indessen um reine Spekulation. Diesbezügliche konkrete Anhaltspunkte sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht zudem - ebenfalls erst auf Beschwerdeebene - geltend, er habe dem von Maschadov gegründeten Widerstandskomitee angehört. Diese Tatsache sei öffentlich bekannt gewesen, weil die Ernennung der Mitglieder des Widerstandskomitees im Internet veröffentlicht worden sei. Für dieses Vorbringen finden sich in den Akten indessen ebenfalls keine handfesten Indizien. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist daher davon auszugehen, dass die russischen Behörden keine spezifischen Informationen zur Person des Beschwerdeführers und der von ihm geltend gemachten Funktion innerhalb der Administration Maschadov hatten. Die Durchsicht der Akten ergibt ausserdem, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht ein ranghohes Mitglied der Administration Maschadov, sondern vielmehr ein einfacher Beamter war (vgl. auch seine eigene Aussage in A8, S. 13). Der Beschwerdeführer war seinen Angaben zufolge für die Datenverarbeitung und -analyse zuständig. In dieser Funktion führte er lediglich die ihm übertragenen Aufgaben aus, das heisst er nahm Befehle entgegen und setzte diese um. Zwar war er auf seinem Gebiet ein Spezialist, allerdings beschränkten sich seine Kompetenzen den Akten zufolge auf das Fachliche. Weitergehende Entscheidungsbefugnisse organisatorischer oder strategischer Art kamen dem Beschwerdeführer dagegen nicht zu. Er machte auch nicht geltend, an den politischen oder militärischen Entscheidungsprozessen beteiligt gewesen zu sein. Im Gegensatz zu effektiv ranghohen Mitgliedern der Administration Maschadov wurde der Beschwerdeführer denn auch nicht in ein Versteck in den Bergen abberufen, sondern musste den Akten zufolge in der Umgebung von Grosny ausharren. In dem als Beweismittel eingereichten Artikel der Chechenpress vom (...) wird der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls bloss als "Mitarbeiter des sozialen Blocks" bezeichnet, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er innerhalb der Administration Maschadov keine herausragende Stellung innehatte. Nachdem der Beschwerdeführer bereits ungefähr ein Jahr lang in der Schweiz lebte, wurde er den Akten zufolge im (...) ohne eigenes Dazutun zum Repräsentanten des Aussenministeriums der TschRi ernannt. Obwohl diese Ernennung im Internet veröffentlicht wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer D-5499/2006 deswegen eine asylrelevante Verfolgung durch die russischen Behörden zu befürchten hätte. Selbst wenn die russischen Behörden von der Ernennung des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hätten, hätten sie den Beschwerdeführer deswegen kaum als näher zu beobachtendes staatsfeindliches Element registriert, zumal sich der Beschwerdeführer im Heimatland nicht exponiert hatte und der Pressemitteilung vom (...) keine Hinweise auf die allfälligen früheren Tätigkeiten oder die persönlichen Hintergründe der ernannten Personen zu entnehmen waren. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er im Übrigen ohne vorgängige Anfrage zum Repräsentanten in der Schweiz ernannt. Der Pressemitteilung ist weiter zu entnehmen, dass mehrere junge und politisch unerfahrene Personen nominiert wurden. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass das so genannte "Aussenministerium der Republik Ichkeriya" Mühe hat, qualifizierte Freiwillige zu finden, welche bereit sind, diese Funktionen auszuüben. die Ernennung des Beschwerdeführers wurde bereits am (...) auf dessen Ersuchen hin wieder rückgängig gemacht. Auch dieser Umstand wurde im Internet publiziert. Für die russischen Behörden dürfte daher spätestens nach der Amtsenthebung im (...) ersichtlich sein, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran hat, die Anliegen der TSchRi in der Schweiz zu vertreten und lediglich mangels valabler Alternativen nominiert wurde. Es ist unwahrscheinlich, dass die russischen Behörden den Beschwerdeführer bei dieser Sachlage als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Publizierungen eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu befürchten hätte. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die russischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben und dass er infolge der geltend gemachten Tätigkeit für die Administration Maschadov und der erwähnten, bereits wieder rückgängig gemachten Nominierung zum Vertreter der TSchRi in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr nach Russland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Aktenlage zu verneinen ist. D-5499/2006 6.4 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, abschliessend über die Frage zu befinden, ob die geltend gemachte Tätigkeit für die Administration Maschadov hinsichtlich ihrer Art und Dauer glaubhaft ist oder nicht. Ausserdem erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen, bisher nicht explizit erwähnten Beweismittel betreffend die geltend gemachten Ereignisse in Russland näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Auf Beschwerdeebene, insbesondere in der Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2006, wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr nach Russland gefährdet, weil er ab dem Winter 2005/2006 mehrere Informationsanlässe zur Lage in Tschetschenien organisiert habe. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation (erst) geschaffen wurde, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgünde begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsland entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). 7.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angebliche exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers durch nichts belegt ist. Hinreichend belegt und damit auch glaubhaft gemacht ist lediglich, dass der Beschwerdeführer im (...) zum Repräsentanten des so genannten Aussenministeriums der Republik Ichkeriya in der Schweiz D-5499/2006 ernannt worden war, diese Ernennung jedoch auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin bereits im (...) wieder rückgängig gemacht wurde (vgl. dazu oben E. 6.3.2). Ein eigentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers ist dagegen nicht aktenkundig. Insbesondere fehlen in den Akten jegliche konkrete Hinweise dafür, dass er tatsächlich - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - Informationsanlässe zur Lage in Tschetschenien organisierte. Darüber hinaus wird auch nicht glaubhaft gemacht, dass die angeblichen Informationsanlässe politische Inhalte hatten. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer ab Winter 2005/2006 exilpolitisch tätig gewesen sei, erscheint im Übrigen auch deshalb wenig glaubhaft, weil der er den Akten zufolge lediglich ungefähr drei Monate lang offiziell im Dienste der TSchRi stand und umgehend darum bat, von seinem Amt enthoben zu werden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sofort nach seiner ungebetenen - Ernennung damit begann, Informationsanlässe zu organisieren. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft gemacht wurden. Der Beschwerdeführer kann daher auch nicht gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling anerkannt werden. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 D-5499/2006 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. D-5499/2006 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 25