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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2022 D-5496/2021

21 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,376 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5496/2021 law/gnb

Urteil v o m 2 1 . Januar 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Susanne Bolz; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / N (…).

D-5496/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 10. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-462/2019 vom 30. Januar 2019 nicht ein. A.b Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichen. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2019 erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1417/2019 vom 13. Mai 2019 ab. A.c Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses wies das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2019 ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe eines neuen Rechtsvertreters vom 23. Juni 2021 ein "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG" einreichen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als "Demande d'asile multiple" bezeichnete weitere Eingabe einreichen. B.b Dabei liess er im Wesentlichen ausführen, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten gefährdet. Namentlich habe er eine Gedenkkundgebung, welche am (…) 2021 in B._______ stattgefunden habe, organisiert, an dieser teilgenommen und dort einen seit 2006 verschwundenen Kollegen vertreten. Er spiele eine

D-5496/2021 wichtige Rolle bei der Arbeit des (…), welches (…) werde. Aufgrund seines Engagements sei er ins (…) des (…) befördert worden und stehe dem (…) nahe. Mitläufer würden weder (…) aufgenommen noch dazu ausgewählt, eine verschwundene Person zu vertreten. Die sri-lankischen Behörden seien gut in der Lage, die Führungspersonen in weissen Hemden von einfachen Mitläufern in der Menge zu unterscheiden. Im Weiteren seien seit den 1980er Jahren zahlreiche Personen in Sri Lanka Opfer von gewaltsamem Verschwindenlassen durch die Behörden geworden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm dasselbe Schicksal. Zudem sei er krank und seine Eltern seien alt und arm. Es gebe niemanden, der für seinen Lebensunterhalt und die medizinischen Behandlungen aufkommen würde. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Der Eingabe lagen insbesondere diverse Beweismittel im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, "(…)" vom (…) 2021, ein USB-Stick mit zwei Videos sowie diverse Medienberichte bei. B.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 – eröffnet am 15. Dezember 2021 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in Höhe von CHF 600.– und lehnte den Antrag um weitergehende Instruktionsmassnahmen, namentlich die Durchführung einer Anhörung und die Vornahme von Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Colombo, ab. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 den Eingang der Beschwerde.

D-5496/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-462/2019 vom 30. Januar 2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten war. Die Eingabe vom 1. Oktober 2021 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 4. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

D-5496/2021 5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhöre. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten. Die Fotografien von der Teilnahme an der Gedenkkundgebung in B._______ und die Erläuterungen dazu würden nicht als Nachweis dafür taugen, dass der Beschwerdeführer ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora sei, welcher von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werde. Bei näherer Betrachtung der Fotos sei nämlich festzustellen, dass das Engagement von allen darauf erkennbaren Personen als niederschwellig zu bezeichnen sei. Dass der Beschwerdeführer effektiv Veranstaltungen organisiert und in einer öffentlich wahrnehmbaren Weise Personen tamilischer Ethnie für Protestkundgebungen mobilisiert habe, gehe aus seiner umfassenden Eingabe hingegen nicht hervor. Es handle sich dabei um blosse Behauptungen. Letztlich vermöge er einzig nachzuweisen, dass er an einer Veranstaltung präsent gewesen sei. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das Tragen von Flaggen reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese

D-5496/2021 Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auszulösen vermöchten. An dieser Feststellung vermöchten auch die weiter eingereichten Internetauszüge mit Bildern und die aufgeführten Internetlinks nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer diese in keinen erkennbaren Zusammenhang mit seiner Person gestellt habe. Sodann würden die eingereichten Berichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka und die eingereichte Namensliste keinen direkten Bezug zu ihm aufweisen. Dabei handle es sich nicht um neue Beweismittel, welche eine Neubeurteilung seiner konkreten Gefährdungslage rechtfertigen könnten. Zusammenfassend sei es ihm mit seiner Eingabe nicht gelungen, gehörig zu begründen, dass er aufgrund des Anlasses vom (…) 2021 in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE im Ausland wiederzubeleben versuche, gesucht werde. Weitere Instruktionsmassnahmen, wie die Durchführung einer Anhörung und die Vornahme weiterer Abklärungen über die schweizerische Botschaft in Colombo, seien angesichts der klaren Aktenlage nicht angezeigt. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, er sei krank, seien seinem Gesuch keine weiteren Informationen zu seinem Gesundheitszustand und einer allfälligen medizinischen Behandlung zu entnehmen. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Mehrfachgesuch sei dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer an der Seite des (…) an einer grossen Gedenkkundgebung in B._______ teilgenommen habe. Fotos seien auf der (…) und auf Facebook veröffentlicht worden. Das Mehrfachgesuch sei begründet und das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt. Es stelle zu Unrecht auf das Profil des Beschwerdeführers ab. Indem sich dieser mit in Sri Lanka ausgeschriebenen Personen gezeigt habe, habe er gegen das Dekret des sri-lankischen Verteidigungsministeriums verstossen. Zudem habe er das Verbot der Gedenkveranstaltungen missachtet. Im Weiteren habe er vom (…) 2021 an Gedenktagen des (…) teilgenommen. Die Erwägungen des SEM seien unseriös. Es werde um einen Schriftenwechsel ersucht, damit das SEM seine bei der "näheren Betrachtung" angewandten Kriterien aufzeigen könne. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den Veranstaltungen mit C._______ zusammengearbeitet. Allein der Umstand, dass sich Letzterer mit dem Beschwerdeführer gezeigt habe, belege die Stellung, welche er (der Beschwerdeführer) innerhalb des (…) einnehme. Das SEM habe den Nichteintretensentscheid aufgrund einer unvollständigen Feststellung der relevanten Fakten getroffen.

D-5496/2021 8. 8.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, unter welchen Umständen es ihm offenstehe, ein Mehrfachgesuch formlos abzuschreiben oder auf ein solches nicht einzutreten. Im Anschluss zeigt es indessen hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht auf, aus welchen Gründen es das vorliegende Gesuch als nicht ausreichend begründet erachtet. Vielmehr legt es im Rahmen einer rudimentären materiellen Prüfung dar, weshalb es die neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet. 8.2 Unter Hinweis auf die zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen in der Eingabe vom 1. Oktober 2021 (vgl. Bst. B.b) ist das Mehrfachgesuch – zumindest – in Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als gehörig begründet zu erachten. Davon scheint entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch das SEM ausgegangen zu sein, nachdem es sich in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2021 materiell mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Damit bleibt kein Raum für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG. 9. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom 1. Oktober 2021 nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2021 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses – wie es dies in seinen Erwägungen im Ergebnis denn auch tut – auch formal materiell zu behandeln. 10. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 11. Mit diesem Urteil sind die Anträge um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

D-5496/2021 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5496/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 1. Oktober 2021 einzutreten und dieses materiell zu behandeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:

D-5496/2021 — Bundesverwaltungsgericht 21.01.2022 D-5496/2021 — Swissrulings