Abtei lung IV D-5492/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . November 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5492/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 27. Dezember 2007 auf dem Landweg und gelangte am 27. Oktober 2008 unkontrolliert via Italien in die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 6. November 2008 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direktanhörung vom 29. März 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Saho an, sei in N._______ geboren und habe von 1977 bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in O._______ (S._______) gelebt. Nach der Absolvierung des Nationaldienstes als Lehrer und der militärischen Grundausbildung in P._______ sei er dem Landwirtschaftsministerium zugeteilt und nach Q._______ geschickt worden. Von 1997 bis 1998 habe er in Holland einen Kurs als Agromechaniker belegen können. Nach seiner Rückkehr nach Eritrea habe er mit Kollegen die "R._______ School" bei S._______ gegründet. Nach dem Konflikt mit Äthiopien sei er dort bis 2006 beziehungsweise 2007 als Lehrer tätig gewesen. Im Januar 2007 sei er vom Staatssicherheitsdienst zu Hause abgeholt und nach T._______ gebracht worden. Dort hätten ihm die Behörden Kontakte zur Opposition im Sudan vorgeworfen und ihn geschlagen. Danach hätten sie ihn mehrfach verhört und misshandelt. Später sei er nach U._______ verlegt worden. Dort sei er anfänglich in Einzelhaft, später in einer Gemeinschaftszelle festgehalten worden. Am 28. Mai beziehungsweise Juni 2007 habe ihn der Sicherheitsdienst nach S._______ verbracht. Dort habe man ihm mitgeteilt, er habe sich zweimal wöchentlich zu melden, und ihn nach Hause entlassen. Er sei der Auflage nachgekommen und habe seine Arbeit als Lehrer wieder aufgenommen, doch habe er in der Öffentlichkeit den Eindruck gehabt, er werde beschattet, weshalb er am 24. Dezember 2007 seine Familie verlassen habe und via V._______ und W._______ in den Sudan gereist sei. Nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen von 1997 bis 1999 gültigen eritreischen Reisepass sowie Kopien seines Ehescheines, seines Führerscheins, der militärischen Bestätigung für die Absolvierung der Grundausbildung, von diversen D-5492/2010 beruflichen Dokumenten nebst Fotos seiner Frau und seiner Kinder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 2. Juli 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte indessen das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich zu zahlreichen wesentlichen Begleitumständen der geltend gemachten Haft, namentlich zur Zahl der Personen, die ihn abgeführt hätten, zur Haftdauer, zu den Haftlokalitäten sowie zur Haftentlassung widersprüchlich geäussert. Auf Vorhalt hin habe er anlässlich der Direktanhörung geltend gemacht, die Angaben in der BzP seien im Gegensatz zu denjenigen in der Direktanhörung fehlerhaft, doch vermöge dieser Einwand nicht zu überzeugen, weil er nach der Rückübersetzung des Befragungsprotokolls mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt habe. Im Übrigen habe er auch unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Berufsausübung als Lehrer gemacht. Aufgrund dieser widersprüchlichen Vorbringen könne die dargelegte Inhaftierung und damit auch der Verdacht der Behörden, der Beschwerdeführer unterstütze oppositionell gesinnte Personen, nicht geglaubt werden. Die geltend gemachte Beschattung, die schliesslich zur Ausreise geführt haben solle, entbehre damit ebenfalls der Glaubhaftigkeit. Allerdings ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer Eritrea Ende Dezember 2007 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei der Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In casu seien die flüchtlingsrelevanten Elemente allerdings erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D-5492/2010 C. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 7. September 2010. D.c In seiner Eingabe vom 24. September 2010 liess der Beschwerdeführer einen Bericht über das Gefängnis U._______ nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5492/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-5492/2010 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die widersprüchliche Angabe zur Dauer seiner Berufsausübung als Lehrer stehe in Zusammenhang mit dem summarischen Charakter der BzP. Erst anlässlich der Direktanhörung habe er erklären können, wie er nach seiner Inhaftierung im Jahre 2006 wieder habe unterrichten können, jedoch zweimal wöchentlich beim Sicherheitsdienst habe vorsprechen müssen. Sein Vorbringen, er habe bis Ende 2006 unterrichtet, könne somit nicht als Widerspruch gewertet werden. Tatsächlich habe er seine Lehrertätigkeit für mehrere Monate unterbrechen müssen und danach nicht mehr in seinen früheren Alltag zurückkehren können. Was die Unstimmigkeiten bezüglich der geltend gemachten Verhaftung anbelange, so sei es durchaus verständlich, dass eine verhaftete Person sich im nachhinein nicht mehr daran erinnern könne, wie viele Personen bei der Verhaftung zugegen gewesen seien. Inzwischen sei der Beschwerdeführer aber davon überzeugt, dass es zwei Personen gewesen seien. Was die widersprüchlichen Angaben zur Dauer und zu den Haftlokali täten anbelange, sei wiederum der summarische Charakter der BzP zu berücksichtigen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung auf überzeugende Weise erklären können, wie die Unstimmigkeiten entstanden seien (Akten BFM A15/21 F143 ff. S. 17). Wie er anlässlich der BzP richtig gesagt habe, sei er am 28. Juni 2007 freigelassen worden. Anlässlich der Direktanhörung habe der Beschwerdeführer indessen einen Rechenfehler gemacht. Von der ganzen Haftzeit habe er insgesamt zwei Monate in Einzelhaft, aufgeteilt an zwei verschiedenen Orten (S._______ und X._______) verbracht. Es sei naheliegend, dass dies bei der BzP nicht klar habe dargelegt werden können, weil er gehalten gewesen sei, seine Asylgründe kurz zusammenzufassen. Insgesamt erschienen die von der Vorinstanz aufgespürten Widersprüche spitzfindig. Wäre der Beschwerdeführer nicht inhaftiert und anschliessend ständig D-5492/2010 beschattet worden, hätte er keinen Grund zur Ausreise gehabt. Folge man indessen den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. August 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, so bleibe unverständlich, weshalb ein gut ausgebildeter Lehrer, der in Eritrea eine Familie gegründet habe, auf einmal in die Schweiz flüchte. Viel plausibler sei vor diesem Hintergrund die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es einer Inhaftierung und Beschattung bedurfte, bis er sich – trotz der Liebe zu seiner Familie – dazu habe durchringen können, den Heimatstaat zu verlassen. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die zahlreichen von der Vorinstanz aufgeführten wesentlichen Widersprüche nicht auf den summarischen Charakter der BzP zurückzuführen sind. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung geltend macht, er habe auch für die Zeit seiner Haft sein Lehrergehalt erhalten, weil er Lehrer sei (A15/21 F150/1 S. 17/8), und auch nach seiner Entlassung aus der Haft sei er weiterhin als Lehrer tätig gewesen (A15/21 F116/7 S. 13), hätte er bereits anlässlich der BzP ausreichend Anlass gehabt, das Ende seiner Lehrertätigkeit nicht auf Ende 2006 anzusetzen (A1/8 Ziff. 8 S. 2). Gleichermassen ist anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, sich zur Dauer seines Gefängnisaufenthalts in Y._______ anlässlich von zwei Befragungen übereinstimmend zu äussern, macht es doch einen wesentlichen Unterschied, ob ein derartiger Aufenthalt einen ganzen Monat oder lediglich einen Tag dauert (A15/21 F143 S. 17). Der diesbezüglichen Erklärung des Beschwerdeführers, auch dabei handle es sich um einen Fehler, ist an dieser Stelle nicht zu widersprechen. Indessen bestärken derartige Fehler das Bundesverwaltungsgericht in der Überzeugung, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden. In diesem Sinne sind auch "Rechenfehler" des Beschwerdeführers anlässlich der Direktanhörung ein klares Indiz für den fehlenden Realitätsbezug der Schilderungen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich in spekulativer Weise zu allfälligen Motiven des Beschwerdeführers, seine Familie in Eritrea zurückzulassen und allein in die Schweiz zu reisen, zu äussern. Es genügt vielmehr die Fest stellung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren sind. D-5492/2010 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift oder weitere Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Das Bundesamt ordnete in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz an, weshalb die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5492/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9