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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2012 D-5490/2012

30 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,030 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5490/2012

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , und B._______, geboren … , sowie die Kinder C._______, geboren … , D._______, geboren … , E._______, geboren … , F._______, geboren … , und G._______, geboren … , Kroatien, vertreten durch David Ventura, … , Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012 / N … .

D-5490/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Kroatien, welche der ethnischen Minderheit der Roma angehören – am 25. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 3. Oktober 2012 die Ehegatten A._______ und B._______ (der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) und das älteste Kind der Beschwerdeführerin (der Sohn C._______) vom BFM summarisch befragt wurden, dass am 5. Oktober 2012 die genannten Personen vom BFM zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden dabei zu ihren persönlichen Verhältnissen angaben, sie hätten während der letzten neun Jahre in der Ortschaft X._______ im Bezirk von Y._______ gelebt (im Nordosten von Kroatien), dass sie dort ein Haus bewohnt hätten, welches ihnen vom Staat zur Verfügung gestellt worden sei, und sie in der Heimat Anrecht auf staatliche Kinderzulage gehabt hätten, wie auch auf kostenlose ärztliche Behandlung, weil der Beschwerdeführer ein Kriegsveteran sei, dass der Beschwerdeführer während des Krieges (von 1991-1995) auf Seiten der Kroaten gekämpft habe und als Kriegsinvalider eine Rente bekomme, da er vom Krieg schwer geschädigt respektive traumatisiert sei, dass sie jedoch in X._______ immer wieder Nachstellungen ausgesetzt gewesen seien, und zwar sowohl von Seiten der dort ansässigen Kroaten, weil sie Roma seien, als auch von Angehörigen der serbischen Minderheit, da der Beschwerdeführer im Krieg gegen die Serben gekämpft habe, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorfälle und Übergriffe verwiesen, zu welchen es im Verlauf der letzten Jahre gekommen sei, dass sie sich wegen dieser Nachstellungen auch mehrfach an die Polizei gewandt hätten, was zu verschiedenen Verfahren geführt habe, die Nachstellungen jedoch nie aufgehört hätten,

D-5490/2012 dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund zur Begründung ihrer Asylgesuche zur Hauptsache geltend machten, sie hätte ihre Heimat nunmehr aus Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder respektive aus Furcht vor einem Kroaten verlassen, welcher ihnen mit Rache gedroht habe, dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, im Februar 2012 sei ihre jüngste Tochter von einem kroatischen Jugendlichen aus ihrer Nachbarschaft sexuell missbraucht worden, dass sie diesen Vorfall angezeigt hätten, worauf der Jugendliche von der Polizei festgenommen worden sei und die Tat gestanden habe, dass gegen den Jugendlichen seither ein Strafverfahren laufe, wobei der nächste Gerichtstermin am 26. September 2012 stattgefunden hätte, dass dem Beschwerdeführer jedoch vom Vater des Jugendlichen – einem gewaltbereiten Kroaten, welcher schon im Krieg gemordet habe – mehrfach mit Rache gedroht worden sei, namentlich mit dem Tod seiner Familie oder der Vergewaltigung der älteren Tochter, sollte es zu einer Verurteilung seines Sohnes kommen, dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund nicht mehr zum nächsten Gerichtstermin erscheinen wollten, sondern sie ihre Heimat aus Furcht vor dem Vater des angeklagten Jugendlichen verlassen hätten, dass für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen und namentlich die von den Beschwerdeführenden vorgelegte, umfangreiche Beweismittelsammlung – beinhaltend soweit ersichtlich unter anderem verschiedene Arztberichte, Gerichtsdokumente und Presseartikel – auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM – mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 (eröffnet am gleichen Tag) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Kroatien anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid festhielt, gemäss Beschluss des Bundesrates handle es sich bei Kroatien um einen verfolgungssicheren Staat und mit ihren Vorbringen gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,

D-5490/2012 das das Bundesamt in dieser Hinsicht namentlich erklärte, gemäss den vorgelegten Beweismitteln habe der kroatische Staat den Beschwerdeführenden offensichtlich Schutz gewährt, hätten doch die Behörden 2006 nach einem tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer geeignete Massnahmen getroffen und sei doch gegen den mutmasslichen Täter des Vorfalls vom Februar 2012 ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, dass damit erstellt sei, dass Kroatien wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Straftaten einsetze und die Beschwerdeführenden Zugang zum Schutzsystem hätten, sie aber vom kroatischen Staat absoluten Schutz erwarten würden, dass dem staatlichen Schutz jedoch Grenzen gesetzt seien, mithin kein Staat seine Bürger überall und zu jeder Zeit schützen könne, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Kroatien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 19. Oktober 2012 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhoben, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf ihre Asylgesuche, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten (vgl. für die Anträge im Einzelnen die Akten), dass auf die prozessualen Anträge in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird und aufgrund der nachfolgenden Erwägungen für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 22. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person

D-5490/2012 Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat Kroatien – den Heimatstaat der Beschwerdeführenden – mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 (bestätigt am 6. März 2009) zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, womit vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass bei dieser Sachlage auf die Gesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,

D-5490/2012 dass das BFM in dieser Hinsicht dafür hält, vorliegend seien keine Hinweise auf Verfolgung gegeben, nachdem die Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohungslage von Seiten eines Dritten mit staatlichem Schutz rechnen könnten, dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen jedoch den Prüfungsgegenstand verkennt, welcher nach ständiger Praxis in Falle von Entscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt, dass im Falle von Entscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis), dass von den Beschwerdeführenden in der Tat nicht das Vorliegen von Verfolgungsmassnahmen von Seiten des kroatischen Staates geltend gemacht wurde, sondern alleine die Furcht vor Nachstellungen von Seiten eines privaten Dritten, dass verschiedene Übergriffe durch Dokumente belegt werden konnten, so auch der sexuelle Missbrauch der jüngsten Tochter durch einen kroatischen Jugendlichen, dass sie in dieser Hinsicht ausserdem zu hinreichend detaillierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderungen in der Lage waren, laut welchen sie ernstzunehmenden Drohungen ausgesetzt waren, mithin sie insbesondere um die Sicherheit ihrer Kinder zu fürchten gehabt hätten, was sie zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst habe, dass sich damit die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht als bereits auf den ersten Blick unglaubhaft respektive als offenkundig haltlos bezeichnen lassen, sondern von den Beschwerdeführenden Hinweise auf Verfolgung im vorgenannten Sinne geltend gemacht werden, dass auch das BFM von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist,

D-5490/2012 dass das BFM in seinen Erwägungen über die grundsätzliche Schutzfähigkeit des kroatischen Staates namentlich verkennt, dass eine solche Argumentationskette nur im Rahmen einer materiellen Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Verfahren erfolgten kann, wogegen sie sich im Falle einer Anwendung von Art. 34 Abs. 1 als unzulässig erweist (vgl. dazu BVGE 2011/8 E. 6.2 [dritter Absatz, am Ende]), dass nach vorstehenden Erwägungen dem Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 1 AsylG die Anwendung versagt bleiben muss, da im Falle der Beschwerdeführenden – bei praxisgemässer Beachtung eines weiten Verfolgungsbegriffes sowie eines reduzierten Beweismasses – Hinweise auf Verfolgung gegeben sind, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch der Beschwerdeführenden um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie ihre Ersuchen um Anordnungen an das BFM betreffend die Nichtkontaktnahme mit dem Heimatstaat (vgl. dazu die Akten) gegenstandslos geworden sind, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass den Beschwerdeführenden sodann antragsgemäss eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist - aufgrund der am 19. Oktober 2012 vorgelegten Kostennote des Rechtsvertreters, welche als angemessen erscheint, auf Fr. 380.– (inkl. allfällige Auslagen) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5490/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 380.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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