Abtei lung IV D-5490/2006 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 3. April 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin De Coulon Scuntaro, Richterin Cotting-Schalch Gerichtsschreiber Geisser A._______, alias B._______, alias C._______, alias D._______, alias E._______, Afghanistan, vertreten durch F._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. a) Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Frühjahr 2003 auf dem Landweg, um nach G._______ (Pakistan) zu gelangen, wo er sich während sechs Monaten aufgehalten habe. Danach sei er in den Iran gereist, wo er für weitere sieben Monate gelebt habe. Nach anschliessendem Aufenthalt von rund einem halben Jahr in der Türkei sei er mit Hilfe eines Schleppers durch ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt. Am 3. Dezember 2004 sprach der Beschwerdeführer in der H._______ vor, machte - ohne ein zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die rubrizierten Angaben zu seiner Person und ersuchte um Gewährung des Asyls. Das Bundesamt erhob am 6. Dezember 2004 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Datum vom 10. Dezember 2004 führte es eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. Am 17. August 2006 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. b) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, als ursprünglich aus der Provinz I._______ stammender sunnitischer Tadschike habe er seit seinem siebten Lebensjahr in Kabul gelebt. Im Jahr 1978 sei er der Kommunistisch Demokratischen Volkspartei (DVPA) beigetreten und zwei Jahre später - nach dreimonatiger militärischer Ausbildung - erstmals gegen Angehörige der "islamistischen Vereinigung" (gemeint: Guerilla-Kämpfer der islamischen Mujaheddin), unter anderem gegen den Kommandanten "T.", eingesetzt worden. Während der Jahre 1986 bis 1988 habe er die Offiziersschule besucht und sei in der Folge als Befehlshaber einer rund 40-köpfigen Boden- und Luftabwehreinheit mit Angriffen gegen die Mujaheddin im Grossraum Kabul beauftragt worden. Als im Jahr 1992 die kommunistische Armee der Offensive der Guerilla-Kämpfer auf Kabul erlegen sei, hätten Letztere sein Waffenlager geplündert. Er selbst sei von einem ihrer Führer festgenommen und misshandelt worden, wobei er sich einen Nasenbeinbruch zugezogen habe. Einer seiner ehemaligen Soldaten, welcher die Seite gewechselt gehabt habe, habe ihn aus der Gefangenschaft befreit. Er sei daraufhin über J._______ und G._______ (Pakistan) in den Iran geflüchtet, wo er während rund elf Jahren in Sicherheit habe leben können. Im Zuge der Machtübernahme durch Präsident Karzai und dem damit verbundenen politischen Umsturz in Afghanistan habe er sich entschlossen, im Februar/März 2003 - an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern - nach Afghanistan zurückzukehren, um seine Familie zu suchen. Zuerst habe er sein Elternhaus in Kabul aufgesucht, das durch den Krieg zerstört worden sei. Als er weitere Verwandte in der Ortschaft "K._______" gesucht habe, sei er dem ehemals für die "islamistische Vereinigung" kämpfenden und mittlerweile dem Karzai-Regime angehörenden Kommandanten "T." begegnet, welcher ihn sogleich erkannt, verfolgt und auf seiner Flucht durch einen Schuss am Bein verletzt habe. Nachdem er sich sich dem Verfolger habe entziehen können, habe er sich entschlossen, sein Heimatland erneut zu verlassen.
3 In Ergänzung zu den erwähnten Schilderungen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt auf entsprechende Nachfrage an, er sei im Jahr 1989 - in der Folge eines missglückten Putschversuchs durch General L._______ - gefoltert worden, wobei er offen liess, wer die Gewalttäter waren. Auf weitere Einzelheiten der Anhörungen wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 28. August 2006 – eröffnet am 30. August 2006 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. September 2006 (Poststempel) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid vom 28. August 2006 sei aufzuheben; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer drei Berichte aus dem Internet über die Lage in Afghanistan zu den Akten. Hierauf sowie auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Schliesslich wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seinem Aufenthalt in Schweden im Jahr 2004 zu äussern, welchen die dortigen Behörden mit Schreiben vom 19. September 2006 bestätigten. E. a) Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzten von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. b) Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2006 geleistet. F. In Ergänzung seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2006 aus, sein Vater sei unter kommunistischer Herrschaft ein hoher Offizier der afghanischen Armee gewesen, weshalb nach dem Abzug der Russen seine Familie ernsthaften Repressalien ausgesetzt gewesen sei; insbesondere sei seine Schwester von Unbekannten erschossen worden. Dazu legte er entsprechende Beweismittel (Militärdiplom und Fotos einer Beerdigung je in Kopie) zu den Akten. Hierauf wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 die
4 Abweisung der Beschwerde. Sie wies ferner darauf hin, dass weitere Abklärungen ein vom Beschwerdeführer in den Niederlanden im Jahr 2003 erfolglos durchlaufenes Asylverfahren zu Tage gebracht hätten. Weiter gehe aus dem Bericht der niederländischen Behörden hervor, dass der Beschwerdeführer sich zusätzlich in Schweden und Norwegen aufgehalten habe. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2006 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde Frist zur allfälligen Stellungnahme angesetzt. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
5 dest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründet seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit führt das BFM im Wesentlichen aus, es sei unwahrscheinlich, dass der Kommandant "T." den Beschwerdeführer nach mehr als 20 Jahren nach den Auseinandersetzungen auf Anhieb erkannt habe. Des Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der ergänzenden Anhörung behauptet habe, auf seiner Flucht durch einen Schuss am Bein verletzt worden zu sein. Ferner sei das Verhalten des Beschwerdeführers auch insofern unplausibel, als er sich zu Verwandten in eine Gegend begeben habe, die nach "T." benannt worden sei, und obwohl er erfahren habe, dass dieser ihn suchen würde. Bezüglich der Frage seiner Flüchtlingseigenschaft erwägt das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer zwar unter dem kommunistischen Regime Mitglied der Kommunistisch Demokratischen Volkspartei gewesen sei und zudem als Militäroffizier im Einsatz gestanden habe. Aus den Akten würden sich jedoch keine Hinweise ergeben, dass er sich in der Ausübung dieser Funktion derart exponiert habe, um heute noch damit rechnen zu müssen, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit Problemen gerechnet zu haben. Er habe sich absolut sicher gefühlt. Aufgrund der Aktenlage bestehe somit für den Beschwerdeführer keine begründete Frucht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. In Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungshandlungen aus den Jahren 1989 und 1992 fehle es am nötigen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhag, um sie aus heutiger Sicht als asylrelevant qualifizieren zu können. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle würden über 10 Jahre zurückliegen. Zudem sei er nach eigenen Angaben danach wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. 4.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, Kommandant "T." habe ihn nach rund 20 Jahren auf Anhieb erkannt, weil er namentlich wegen einer schweren Verletzung an der Nase ein sehr "markantes" Gesicht habe. Bezüglich der Verletzung am Bein wäre es der Vorinstanz ferner ein Leichtes gewesen, die behauptete Verletzung an Ort und Stelle zu verifizieren. Die besagte Schussverletzung sei denn auch gut zu sehen. Somit seien die Vorbehalte, welche die Vorinstanz gegen die Aussagen des Beschwerdeführers vorbringe, nicht geeignet, diese Aussagen grundlegend zu erschüttern. Die Tatsache, dass er nach einer Abwesenheit von 20 Jahren vom Kommandanten "T." wieder erkannt und sogleich verfolgt worden sei, zeige deutlich, dass die Lage für den Beschwerdeführer im Heimatland nicht sicher sei. Schliesslich sei es stossend, wenn die Vorinstanz den Kausalzusammenhang in Bezug auf die Ereignisse aus den Jahren 1989 und 1992 verneine, weil die Verfolgung schon länger als 10 Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2003 flüchten müssen, da seine Heimat nicht sicher genug für ihn gewesen sei. Dass mehr als 10 Jahre dazwischen lägen, sei im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Gefahr für den Beschwerdeführer nach wie
6 vor bestehe. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht erweist sich in casu die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch den Kommandanten "T." als unglaubhaft. Das vom Bundesamt in der Entscheidbegründung gezogene Fazit, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, hält insoweit einer Überprüfung stand. Dies aus folgenden Erwägungen: 5.2 Zunächst ist zwar festzuhalten, dass viele der ehemaligen Mujaheddin-Führer mittlerweile Mitglieder des Kabinetts Karzai sind und ihren Einfluss zum Teil für Racheakte gegen frühere Exponenten des kommunstischen Regimes nutzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.3., welche vom Bundesverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet wird; vgl. auch Erwägung 5.3 nachstehend m.w.H.). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, vom vormals an der Seite der Mujaheddin kämpfenden und mittlerweile der Karzai Administration angehörenden Kommandanten "T." verfolgt zu werden, nicht von vornherein unglaubhaft. Gestützt auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sind allerdings erhebliche Zweifel bezüglich einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch den ehemaligen Mujaheddin-Führer im Jahre 2003 angebracht. So erscheint es im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen realitätsfremd, dass der Kommandant "T." den Beschwerdeführer nach über 20 Jahren auf Anhieb erkannt haben soll. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer als seinerzeit jugendlicher Kämpfer in - nach dreimonatiger militärischer Ausbildung - zweifellos untergeordneter Stellung für die Kommunisten im Einsatz stand (vgl. A 17, S. 5). Insofern mutet es unwahrscheinlich an, dass der Kommandant "T." vom Beschwerdeführer - als halbwüchsiger Soldat der gegnerischen Armee - Notiz genommen hätte. Unwahrscheinlich ist deshalb, dass er ihn nach mehr als 20 Jahren als erwachsenen Mann wiedererkannt haben soll. Den Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Entgegnung in der Beschwerde, wonach er wegen seines entstellten Gesichts (Nasenverletzung) leicht auszumachen sei, nicht zu entkräften. Dies deshalb, weil sich der Beschwerdeführer die behauptete Gesichtsverletzung erst im Jahre 1992 zugezogen haben will und folglich nach der ersten Begegnung mit dem angeblichen Verfolger im Jahre 1980 (vgl. A 17, S. 6). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Kommandant "T." bei der Misshandlung im Jahre 1992 anwesend war. Zudem ist der Beschwerdeführer nach der dreitägigen Gefangenschaft in den Iran geflüchtet. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Schussverletzung als Folge der Flucht vor dem Kommandanten "T." fällt zunächst auf, dass er diese erst in der ergänzenden und nicht bereits anlässlich der beiden vorangegangenen Befragungen vor dem Bundesamt geltend gemacht hat. Eine derartige Verletzung ist jedoch als einschneidendes Erlebnis zu werten, dessen Erwähnung vom Beschwerdeführer grundsätzlich bei seiner ersten Anhörung zu erwarten wäre. Gestützt auf die Akten
7 ist kein Grund ersichtlich, diesen Vorfall erst im Laufe des Verfahrens nachzuschieben. Im Weiteren ist nicht einsichtig, dass der Beschwerdeführer eine zumindest schmerzhafte und möglicherweise fluchtbehindernde Schussverletzung - wie er glauben machen will - anfänglich nicht bemerkt hat (vgl. A 17, S. 8). Die vorerwähnten Ungereimtheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den behaupteten Schuss von "T." insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts, wonach er tatsächlich eine gut sichtbare, aber von der Vorinstanz nicht verifizierte, Schussverletzung am Bein habe. Eine mögliche Vernarbung am Bein des Beschwerdeführers, welche die Spuren einer einstigen Schusswunde trägt, hätte er sich als Militäroffizier auch an anderen - namentlich kriegerischen - Auseinandersetzungen zuziehen können. Aus diesen Gründen ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von "T." auf der Flucht angeschossen wurde. Schliesslich sind auch die übrigen vom Bundesamt bezüglich der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Kommandanten "T." festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu bestätigen, wobei hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält es deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass der Beschwerdeführer im Februar/März 2003 kurz nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in den Fokus des Kommandanten "T." geraten ist und das Heimatland in der von ihm behaupteten Zwangssituation verlassen musste. 5.3 Zu prüfen bleibt, inwiefern dem Beschwerdeführer als ehemaligem Offizier des früheren kommunistischen Regimes - namentlich mit Blick auf die vorgebrachten Repressalien aus den Jahren 1989 und 1992 und die angebliche Ermordung seiner Schwester - durch andere Urheber als dem Kommandanten "T." zum heutigten Zeitpunkt asylrelevante Verfolgung drohen könnte. 5.3.1 Wie die ARK in EMARK 2003 Nr. 10, 2004 Nr. 24 und 2005 Nr. 18 erkannt hat, müssen Angehörige gewisser "Risikogruppen" trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse in Afghanistan unter Umständen weiterhin befürchten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Dies kann unter anderem zutreffen für Anhänger des ehemaligen kommunistischen Regimes. Für diese besteht bei ihrer Rückkehr in die Heimatregion namentlich dann eine Gefahr der Verfolgung, wenn sie sich aufgrund ihrer Stellung im kommunistischen Regime exponiert haben und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit sind insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle gemeint. Auch weniger hochgestellte Funktionäre können einer gewissen Gefahr ausgesetzt sein, wobei eine mögliche Gefährdung ebenfalls massgeblich von der individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit abhängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Risikogruppen an. Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 1978 Mitglied der Kommunistisch Demokratischen Volkspartei war und in den Jahren 1988 bis 1992 als Führer einer rund 40-köpfigen Boden- und Luftabwehreinheit gegen Kämpfer der Mujaheddin im Einsatz stand. Dieses Profil vermag für sich allein den vorstehend aufgezeigten Massstäben hinsichtlich einer zu
8 befürchtenden Verfolgung nicht zu genügen. Aus den Akten sind sodann keine qualifizierenden Merkmale ersichtlich, welche eine andere Einschätzung zuliessen. So hat der Beschwerdeführer während der Herrschaft des kommunistischen Regimes keine Kaderstellung innerhalb der Verwaltung inne gehabt. Auch sein sonstiges politisches Engagement hat offensichtlich nie das für ein gewöhnliches Parteimitglied übliche Mass überschritten. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat sich seine politische Aktivität vielmehr in seiner Funktion als Offizier erschöpft (vgl. A 17, S. 4). Als Verteidigungseinheit gegen Angriffe der Mujaheddin soll der Beschwerdeführer zwar an - mitunter auch blutigen - militärischen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sein. Es geht aus den Akten aber nicht hervor, dass der Beschwerdeführer dabei in den Staatssicherheitsdienst (KhAD) integriert gewesen ist, welcher massgeblich begangene Menschenrechtsverletzungen zu verschulden hat. Überdies bekräftigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen, nie jemanden festgenommen zu haben (vgl. A 17, S. 5), was ebenso gegen eine Mitverantwortung des Beschwerdeführers für Kriegsgefangene und mögliche damit verbundene Kriegsverbrechen spricht. Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, wonach noch Racheansprüche von ehemaligen Mujaheddin aus jener Zeit gegen den Beschwerdeführer gehegt würden, weshalb aus heutiger Sicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weder wegen seiner militärischen Aktivitäten noch als Mitglied der DVPA bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre. 5.3.2 Aufgrund des geltend gemachten kommunstischen Hintergrunds seines Vaters ergibt sich für den Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdungssituation. Zwar reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe ein von der ehemaligen Sowjetunion ausgestelltes Dokument (in Kopie) zu den Akten, welches seinen Vater als diplomierten Reparaturtechniker für Schusswaffen ausweist ("technician on repair of 100-mm AA Guns"). Allein aus diesem Beleg ist allerdings nicht abzuleiten, dass sein Vater - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - ein hoher Offizier der kommunistischen Armee war und sich besonders exponierte, was seine Familie wiederum Repressalien ausgesetzt hätte. Vielmehr sprechen die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen gegen ein besonderes Engagement seines Vaters unter der früheren kommunistischen Regierung. So führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt lediglich aus, sein Vater habe ab und zu "im Fernsehen und Radio" für die Regierung gearbeitet (vgl. A 17, S. 11). Hingegen erwähnte er anlässlich der Anhörungen weder eine hohe politische noch militärische Position des Vaters in der kommunistischen Regierung (vgl. A 17, S. 5). Auch brachte der Beschwerdeführer den Tod seiner Schwester vor dem Bundesamt nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Position seines Vaters. Insgesamt entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seinem Vater unter der kommunistischen Regierung mit fortschreitendem Verfahren mehr Gewicht hinzugefügt, als dieser tatsächlich innehatte. Somit ergeben sich gestützt auf die Akten keine Hinweise darauf, wonach aufgrund der Position seines Vaters unter der kommunistischen Regierung Najibullahs von Opfern des ehemaligen Regimes eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen könnte. 5.3.3 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die vorgebrachten Folterungen im Jah-
9 re 1989 auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus keine Asylrelevanz abzuleiten vermag. 5.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Fotos einer Beerdigung näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Nach dem Gesagten ist die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan nicht als begründet zu qualifizieren. Zu Recht hat deshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (VGL. M. GATTIKER, DAS ASYL- UND WEGWEISUNGSVERFAHREN, BERN 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann erge-
10 ben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse – so etwa Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 FoK – gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., E. 2a). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 14a Abs. 3 ANAG). 6.6 6.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Art 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. 6.6.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar. Dazu führt sie in der angefochtenen Verfügung nebst einer allgemeinen Lageinschätzung der Situation in Afghanistan zu den individuellen Umständen des Beschwerdeführers aus, dass er seit seiner Kindheit in Kabul gelebt habe und deshalb dort noch immer über ein gesellschaftliches Beziehungsnetz verfügen dürfte. Des Weiteren würden seine ungereimt wirkenden Angaben über seine Familienangehörigen darauf hindeuten, dass er den Asylbehörden seine persönlichen Verhältnisse zu verheimlichen beabsichtigte. So habe er angegeben, seine Eltern sollten irgendwo in Afghanistan sein, den letzten Kontakt habe er im Jahre 1995 gehabt. Von seinen zwei Brüdern wisse er nicht, ob sie überhaupt noch leben würden. Erwartungsgemäss hätte sich der Beschwerdeführer schon bedeutend früher nach dem Schicksal seiner Familie erkundigen können, zumal er in Kabul Verwandte habe. Ungereimt wirke auch seine Angabe, er habe bei der Rückkehr den früheren Nachbarn nicht gefragt, wann dieser seine Eltern zuletzt gesehen habe. An anderer Stelle habe er jedoch angegeben, er sei zurückgekehrt,
11 um seine Familie zu suchen. Überdies seien auch seine Aussagen über Verwandte ausweichend ausgefallen. So habe er erklärt, nach seiner Rückkehr bei einer Verwandten in Kabul gewohnt zu haben. Auf die Frage nach dem Verwandtschaftsverhältnis habe er angegeben, es habe sich um eine Art Tante gehandelt. Ferner falle auf, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, eine Cousine lebe im Iran, in der ergänzenden Anhörung jedoch angegeben habe, deren Vater sei kein echter Onkel von ihm. 6.6.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren. Die Gewalt habe in Afghanistan ein Ausmass erreicht, wie seit dem Sieg über die Taliban vor fünf Jahren nicht mehr. Seit Beginn des Jahres 2006 habe die Gewalt stark zugenommen und die prekäre Sicherheitslage stelle vor allem für die afghanische Bevölkerung ein hohes Risiko dar. 6.6.4 Die ARK hat sich in EMARK 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nrn. 10 und 30 unter anderem eingehend zur Lage in Kabul geäussert und erwogen, dass sich unter restriktiven Voraussetzungen (namentlich tragfähiges Beziehungsnetz, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar erweise. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe eingereichten Berichte zur Situation in Afghanistan nichts zu ändern, zumal sie allgemein ausfallen und zur Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland keine relevanten Angaben enthalten. 6.6.5 Zwar ist die Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs wird den zuständigen Behörden unter anderem erschwert oder gar verunmöglicht, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhafte Aussagen zur Identität und seinen Lebensumständen macht. 6.6.6 Vorweg hat der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente zu den Akten gelegt, welche die von ihm geltend gemachte Identität belegen. Im Weiteren hat sich aus den Akten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden und Schweden in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 mit unterschiedlicher Identität über längere Zeit aufgehalten und in den Niederlanden ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatte, dies jedoch anlässlich der Befragungen verschwiegen hat. Zudem sind die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimheiten der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld in Afghanistan zu bestätigen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht, seine Identität offenzulegen und substanziierte Angaben zu seinem Beziehungsnetz im Heimatstaat zu machen, vorliegend nicht nachgekommen, was eine Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Afghanistan verunmöglicht zumindest aber erschwert. Im Übrigen bleibt den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser seit seiner Kindheit bis zur Ausreise sowie während seines letzten Aufenthalts bei Verwandten in Kabul gelebt hat (vgl. A 7, S. 1; A 17, S. 8 und 9), dass
12 er jung und kinderlos ist sowie keine schweren gesundheitlichen Probleme hat, und dass er als ehemaliger Offizier gut ausgebildet ist, über Führungserfahrung verfügt sowie während längerer Aufenthalte im Ausland seinen Lebensunterhalt durch verschiedene berufliche Tätigkeiten hat bestreiten können (vgl. A 7, S. 2 und 7; A 10, S. 4). Gestützt auf diese Angaben und als Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht ist die Annahme berechtigt, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und ein wirtschaftliches Auskommen bei einer Rückkehr nach Kabul verfügen wird. Diesbezüglich dürften einzig die allgemein prekäre Wirtschaftslage im Heimatstaat eine Schwierigkeit für den Beschwerdeführer darstellen. Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG). 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). 6.8 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 21. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (2 Expl., eingeschrieben; Beilage: Beweismittel [Militärausweis]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - das M._______ des Kantons N._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: