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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2010 D-5487/2010

4 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,179 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5487/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Georgien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5487/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2010 verliess und am 4. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 12. Juli 2010 und der direkten Anhörung zu den Asyl gründen durch das BFM vom 23. Juli 2010 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Februar 2009 und im Sommer 2009 für den in Geor gien obligatorischen Militärdienst aufgeboten worden, habe diesem Aufgebot aber keine Folge geleistet, dass er sich einen Monat vor seiner Ausreise deshalb in B._______ vor Gericht hätte verantworten sollen, dass das BFM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 23. Juli 2010 (Art. 13 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, seine georgische Identitätskarte sei im August 2008 bei einem Brand seines Hauses zerstört worden, dieses Vorbringen aber keineswegs belege, dass er sich anschliessend noch fast zwei Jahre lang in Georgien auf gehalten habe, weshalb er über genügend Zeit verfügt hätte, sich neue Dokumente zu beschaffen, dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, er versuche die wirk lichen Reiseumstände zu verheimlichen und gebe die Reisepapiere nicht ab, um den Wegweisungsvollzug zu erschweren, dass die geltend gemachte Militärdienstverweigerung angesichts der klaren Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, dass eine Bestrafung aufgrund von Militärdienstverweigerung asylrechtlich nicht relevant wäre, D-5487/2010 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und aufgrund der Aktenlage keine Hinweise für die Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen zum Bestehen der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen bestünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz weiterzuleiten, das BFM sei anzuweisen, ihn zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-5487/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Verfahren aufgrund des in Französisch abgefassten Eröffnungsprotokolls grundsätzlich in französischer Sprache zu führen wäre, aufgrund der in Deutsch abgefassten Beschwerde jedoch in deutscher Sprache geführt werden kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-5487/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine Identitätskarte sei im Jahr 2008 bei einem Hausbrand vernichtet worden, jedoch nicht plausibel darlegen konnte, weshalb er sich danach kein heimatliches Identitätspapier mehr ausstellen liess, da seine Angabe, er habe sich nach dem ersten Aufgebot für den Militärdienst nicht mehr nach B._______ begeben, nicht zu überzeugen vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage die Auffassung des BFM, der Beschwerdeführer sei mit eigenen Reisepapieren versehen in die Schweiz gelangt, nicht zuletzt aufgrund der stereotypen Angaben zur Art der Reise teilt, dass das BFM somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht verpflichtet war, auf das Asylgesuch einzutreten, da kei ne entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren vorliegen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 23. Juli 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und D-5487/2010 ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, er sei im Februar 2009 mündlich für den Militärdienst aufgeboten worden und habe kein schriftliches Aufgebot erhalten, dass er ebenso vorbrachte, er sei einen Monat vor seiner Ausreise von den Behörden mündlich vor Gericht geladen worden, dass er auf Nachfrage, wie es komme, dass er kein schriftliches Aufgebot erhalten habe, angab, dies nicht zu wissen (act. A1/14 S. 5), dass er bei der direkten Anhörung angab, der zuständige Beamte sei im Februar 2009 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm ein schriftliches Aufgebot für den Militärdienst überreicht (act. A9/9 Antwort 26), dass er des Weiteren geltend machte, er habe im Sommer 2009 ein zweites Aufgebot erhalten (act. A9/9 Antwort 29), dass er schliesslich behauptete, der zuständige Beamte habe ihm auch eine Vorladung vor Gericht nach Hause gebracht (act. A9/9 Antwort 30), dass das BFM aufgrund der hinsichtlich des einzigen Ausreisegrundes in mehrfacher Hinsicht widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers berechtigterweise geschlossen hat, dessen Asylvorbringen seien offensichtlich haltlos, dass der Vollständigkeit halber ebenso festzuhalten ist, dass eine strafrechtliche Ahndung von Dienstverweigerung in der Regel rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinerlei Aussagen machte, die eine Bestrafung der von ihm geltend gemachten Dienstverweigerung als rechtsstaatlich illegitim erscheinen lassen könnte, dass in der Beschwerde diesbezüglich nichts vorgebracht wird, was zu einer anderen Würdigung führen könnte, D-5487/2010 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-5487/2010 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz und über Berufserfahrung verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, D-5487/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5487/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Vallorbe (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Christoph Basler Versand: Seite 10

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