Abtei lung IV D-5485/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, alle vertreten durch Madame Françoise Jacquemettaz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5485/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 21. September 1998 ein erstes (Ehefrau) respektive zweites Mal (Ehemann) um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Juli 2000 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. September 2002 gut, soweit sie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme betraf, im Übrigen wurde sie abgewiesen. Das BFF wurde angewiesen, die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (aus medizinischen Gründen) vorläufig aufzunehmen. B. Mit Eingabe vom 23. April 2003 liessen die Beschwerdeführer in einem weiteren schriftlichen Gesuch beantragen, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und der Beschwerdeführer sowie die Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft respektive das Asyl einzubeziehen. Am 5. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt zu ihren Asylgründen befragt. Im Rahmen dieses weiteren Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. Sie sei der E._______ beigetreten, habe an zahlreichen Aktionen der E._______ teilgenommen, wo sie unter anderem Traktate verteilt und Spruchbänder getragen habe. Sie arbeite innerhalb der E._______ mit der Propaganda- und Publikationsabteilung zusammen und helfe bei der Herstellung und Verteilung einer Monatszeitschrift. Weiter sei sie auch dafür zuständig, andere E._______-Mitglieder über bevorstehende Aktionen zu informieren und zur Teilnahme einzuladen. Schliesslich habe sie auch mehrere regimekritische Artikel verfasst und im Internet veröffentlicht. Da der iranische Geheimdienst die exilpolitischen Aktivitäten seiner Bürger genau beobachte, fürchte sie sich bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran vor erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen. Davon könnte auch ihre Familie betroffen sein. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. D-5485/2007 1'200.--, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei. D. Mit Beschwerde vom 16. August 2007 liessen die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei der vom BFM erhobene Verfahrenskostenvorschuss in Wiedererwägung zu ziehen und der Betrag den Beschwerdeführern zurückzuzahlen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Zudem stellte er fest, dass das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde. F. Der erhobene Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführern am 30. August 2007 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, D-5485/2007 SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5485/2007 4. 4.1 Das BFM stellte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung fest, die Beschwerdeführer hätten in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren nicht glaubhaft darzulegen vermocht, im Iran aus politisch motivierten Gründen Festnahmen und Vorladungen ausgesetzt gewesen zu sein. Es bestehe damit kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politische Aktivisten registriert worden seien. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein überdurchschnittlich ausgeprägtes politisches Profil verfüge und erst seit etwas mehr als einem Jahr exilpolitische Aktivitäten verfolge, weshalb nicht anzunehmen sei, die iranischen Behörden würden sie, falls sie überhaupt davon Kenntnis erhalten hätten, als Gefahr für das politische System erachten und im Falle ihrer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit deswegen politisch verfolgen. Zudem seien auch den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die iranischen Behörden wegen der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Unter diesen Voraussetzungen könne auch ihr Ehemann aus den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran ableiten. 4.2 4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor D-5485/2007 der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). 4.2.2 Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Die iranischen Behörden haben aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelt, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. So besteht zum Beispiel grundsätzlich keine asylerhebliche Gefährdung für einen blossen Mitläufer, wenn es sich bei seinen Aktivitäten um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handelt (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen, Demonstrationsteilnahme) und keine glaubhafte Vorverfolgung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber, dass auf Grund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich ist und andererseits den Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Was die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz betrifft, liegen � wie rechtskräftig feststeht - keine glaubhaften Hinweise dafür vor, sie oder auch ihr Ehemann hätten sich bereits im Iran regimekritisch betätigt. Ihr in der Schweiz begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer D-5485/2007 regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den zahlreich eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor. Die Teilnahme an Demonstrationen, die Mitarbeit an Informationsständen sowie an einer Monatszeitschrift und dergleichen dürften die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht haben. Was die im Internet veröffentlichten Fotos betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für sie interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, sind die geltend gemachten Verfolgungsgründe der Beschwerdeführer im Heimatland unglaubhaft geblieben. Zudem ist es bekannt, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder � wie vorliegend - überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführer abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der D-5485/2007 umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin soweit Notiz genommen haben, dass sie sie als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und sie bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden. Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährliche Regimegegnerin registriert worden ist. Bei dieser Sachlage liegen bei der Beschwerdeführerin auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 4.2.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen im zweiten respektive dritten Asylverfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7686/2006, D-4600/2006 vom 24. August 2007 und D-6227/2006 vom 26. September 2007). Somit entbehrt es auch der Grundlage, um den Beschwerdeführer und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl miteinzubeziehen. 4.2.4 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das BFM habe zu Unrecht einen Gebührenvorschuss erhoben. Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen D-5485/2007 Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch, so finden die Absätze 1 bis 3 von Art. 17b AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Gestützt darauf ergibt sich, dass das BFM zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, zumal die entsprechenden Voraussetzungen für die Erhebung eines solchen nach dem Gesagten gegeben waren. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs. 1 - 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Vorliegend wurden die Beschwerdeführer jedoch im ersten respektive zweiten Asylverfahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-5485/2007 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5485/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in derserselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 11